OLG München, Urteil vom 16.09.2010 – 1 U 3263/10
Vertraut ein LKW-Fahrer darauf, dass ein erkennbar in den Luftraum über der Fahrbahn hereinragender Ast von dem Aufbau seines LKWs beiseite geschoben wird und durch den hereinragenden Ast der LKW-Aufbau beschädigt wird, kann sich der Fahrer nicht auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Strassenbaulast berufen (Rn. 33-34).
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 4.5.2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
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Die Klägerin ist Halterin und Eigentümerin des als Kühllastwagen eingesetzten Fahrzeuges der Marke Mercedes-Benz.
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Ein Fahrer der Klägerin war am 30. Juli 2009 gegen circa 9:00 Uhr mit dem Fahrzeug in Richtung Bad A,. unterwegs und musste, da die Ortsdurchfahrt Bad A. für Lastkraftwagen gesperrt war, eine Umleitungsstrecke benutzen. Die beschilderte Umleitung verlief über T.hausen, B.harting, M.rain und M.aching.
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Der Fahrer der Klägerin verließ die ausgeschilderte Umleitungsroute, um über circa 3 m breite Gemeindeverbindungsstraßen von der Staatsstraße 2358 in Höhe des Ortteils M.rain auf die Staatsstraße 2089 in Richtung Bad A. zu gelangen.
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In einer Allee bzw. einem Waldstück mit hohen alten Bäumen beidseits der Straße kurz vor dem Ortsteil M.rain (Gemeinde T.hausen) kollidierte der Lastkraftwagen mit einem in den Straßenbereich hineinragenden Ast bzw. Stamm eines Baumes, wobei die vordere rechte Aufbaudecke des Kühllastkraftfahrzeuges beschädigt wurde. In seinem am 30.7.2009 angefertigten Unfallbericht gab der Fahrer an, auf der schmalen Straße wegen eines entgegenkommenden Autos zu weit rechts gefahren zu sein und mit dem Aufbau des Fahrzeuges an einem dicken Ast eines großen Baumes hängengeblieben zu sein beziehungsweise diesen gestreift zu haben.
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Mit ihrer am 8. Februar 2010 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Zahlung der angefallenen Reparaturkosten sowie weiterer Nebenkosten.
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Die Klägerin hat vor dem Landgericht vorgetragen:
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Der Fahrer sei mit dem Auflieger des Lastkraftwagens gegen einen in einer Höhe von 3,30 m bis 3,60 m in die Fahrbahn hineinragenden Ast gestoßen, als er einem Radfahrer habe ausweichen müssen. Aufgrund des Blätterbewuchses sei dieser Ast nicht zu erkennen gewesen. Die Beklagte sei der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Zum einen hätte die Strecke überhaupt für Lkw gesperrt werden müssen oder zumindest gleich zu Beginn der Strecke auf die fehlende lichte Durchfahrtshöhe hingewiesen werden müssen, zum anderen hätte der hereinragende Ast beispielsweise durch eine Warnbake als Gefahrenstelle kenntlich gemacht werden müssen. Da es unstreitig keinen Hinweis auf die beschränkte Durchfahrtshöhe gegeben habe, hätte der Fahrer des klägerischen Lkw aufgrund der fehlenden Beschilderung auf eine lichte Durchfahrtshöhe von 4,50 m vertrauen dürfen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Euro 21.658,90 nebst einem Zinssatz von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2009 zu bezahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat vor dem Landgericht vorgetragen:
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Die ausgeschilderte Umleitung für Lastkraftwagen habe nicht über die Gemeindeverbindungsstraße von F.bach nach M.rain geführt. Diese Gemeindeverbindungsstraße habe nur eine geringe Verkehrsbedeutung und sei erkennbar nicht für einen LKW-Verkehr geeignet. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges habe bewusst die ausgeschilderte Umleitungsstrecke verlassen, um abzukürzen. Auch die Gefahrenstelle als solche sei deutlich erkennbar gewesen, weshalb eine Beschilderung nicht erforderlich sei. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt sei der in die Fahrbahn hineinragende Ast zu erkennen gewesen. Eine Haftung der Beklagten scheide daher schon dem Grunde nach aus. Wenn der Fahrer an der Stelle des hereinragenden Astes nicht nach rechts ausgewichen wäre, hätte er den deutlich erkennbaren Ast in einer Höhe von 3,80 m nicht gestreift, er habe damit den Unfall selber verschuldet. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, an welcher Stelle sich der Unfall genau ereignet habe. Von einem entgegenkommenden Fahrradfahrer, wie in der Klage behauptet werde, sei in dem Unfallbericht nicht die Rede gewesen.
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Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme eines Zeugen sowie durch Inaugenscheinnahme der von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder der Unfallstelle.
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Das Landgericht wies mit Urteil vom 4. Mai 2010 die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden könne. Die Beklagte sei für die Ausschilderung der Umleitungsstrecke nicht verantwortlich. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Verbindungsstraße für jeglichen LKW-Verkehr zu sperren. Der Fahrer der Klägerin hätte im vorliegenden Fall bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt problemlos erkennen können, dass er dem Verlauf der ausgeschilderten Umleitung nicht mehr folge und die gewählte Abkürzungsstraße eng werde und als Allee verlaufe. Ein Durchfahren der Verbindungsstraße mit einem Lastkraftfahrzeug wäre bei einem den örtlichen Gegebenheiten angepassten Fahrstil problemlos möglich gewesen, da die Enge und der Bewuchs deutlich erkennbar gewesen seien. Eine lichte Durchfahrtshöhe von 4,5 m sei durchaus vorhanden. Zu dem vorliegenden Unfall sei es nur dadurch gekommen, dass der Fahrer der Klägerin einem anderen Verkehrsteilnehmer nach rechts habe ausweichen müssen. Eine Sperrung für den LKW-Verkehr sei nicht erforderlich gewesen. Die Beklagte sei auch unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht nicht gezwungen gewesen, den in den Straßenbereich hineinragenden Baum durch eine Beschilderung kenntlich zu machen. Die Behauptung der Klägerin, dass der hineinragende Baumteil aufgrund des Blätterbewuchses nicht mehr erkennbar gewesen sei, sei absolut unglaubwürdig. Dass der in den Straßenbereich hineinragende Baumstamm deutlich erkennbar gewesen sei, ergebe sich auch aus den von der Klägerin vorgelegten Fotos der behaupteten Unfallstelle.
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Die Klägerin legte mit Schriftsatz vom 18. Juni 2010 gegen das ihr am 20. Mai 2010 zugestellte Urteil Berufung ein und begründete diese mit Schriftsatz vom 24. Juni 2010.
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Die Klägerin trägt vor:
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Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Ausführungen des Landgerichts hinsichtlich der Erkennbarkeit der Ungeeignetheit der Straße zu Beginn der Straße sowie im Hinblick auf die Erkennbarkeit der Durchfahrtshöhe beruhten auf Mutmaßungen. Insoweit wären die angebotenen Beweise in Form von Sachverständigengutachten und Augenschein zu erholen gewesen. Die beschränkte Durchfahrtshöhe sei zu Beginn der Straße nicht erkennbar gewesen. Eine schmale Straße biete keinen Hinweis auf eine Beschränkung der Durchfahrtshöhe. Der Ast sei aufgrund Laubwerk und der Lichtverhältnisse nicht erkennbar gewesen.
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Die Klägerin beantragt:
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Das Urteil des Landgerichtes Traunstein vom 4. Mai 2010, Az. 7 O 418/10, wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin € 21.658,90 nebst einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz hieraus seit 16.10.2009 zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
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Die Beklagte trägt vor:
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Das Landgericht habe die Klage mit zutreffenden Erwägungen abgewiesen.
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Nach der gefestigten Rechtsprechung erfordere die Verkehrssicherungspflicht nicht, den Luftraum über Straßen generell in der für Fahrzeuge maximal zulässigen Höhe von 4 m freizuhalten. Für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht sei entscheidend der Charakter der Straße, der durch Art und Ausmaß ihrer Benutzung und durch ihre Verkehrsbedeutung bestimmt werde. Unter Anwendung dieser Grundsätze sei bei der hauptsächlich von Radfahrern benutzten Verbindungsstraße eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zu verneinen. Des weiteren sei die Gefahrenstelle eindeutig erkennbar gewesen, die Unfallstelle habe weder hinter einer Kurve noch hinter einer Kuppel gelegen. Weiter sei unstreitig, dass der LKW-Fahrer das Blattwerk gesehen habe. Kein Verkehrsteilnehmer könne darauf vertrauen, dass er einfach durch loses Blattwerk hindurchfahren könne, ohne dass sich hinter dem Blattwerk ein dicker Ast oder Stamm befinde. Wer so handele, trage in jedem Fall ein haftungsausschließendes Mitverschulden, da er eine Beschädigung billigend in Kauf nehme.
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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren nimmt der Senat Bezug auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung erwies sich als unbegründet.
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A. Das Landgericht hat mit im Ergebnis zutreffenden Erwägungen eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht verneint. Im übrigen liegt dem Unfall ein eine etwaige Haftung der Beklagten ausschließendes Mitverschulden des Fahrers der Klägerin zugrunde.
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I. Die Beklagte war weder verpflichtet, den Baum zu beschneiden, um auf der gesamten Breite der Gemeindeverbindungsstraße eine Durchfahrtshöhe von über 4 Metern zu ermöglichen, noch durch ein Gefahrenzeichen vor dem in den Straßenbereich hineinragenden Baumteil zu warnen.
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Eine absolute Grenze für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht betreffend die in den Luftraum über der Fahrbahn hineinragenden Teile von Straßenbäumen besteht nicht. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht hängt entscheidend vom Charakter der Straße ab und wird maßgebend durch Art und Ausmaß ihrer Benutzung und durch ihre Verkehrsbedeutung bestimmt. Dabei kann vom Verkehrssicherungspflichtigen nicht verlangt werden, dass die Straße völlig gefahrlos ist. Vielmehr muss der Pflichtige in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht erkennbar sind und auf die er sich deshalb nicht einzurichten vermag. Das Maß der vom Verkehrssicherungspflichtigen einzuhaltenden Sorgfalt zum Schutz vor einem in das Luftraumprofil der Straße hineinragenden Baumteil bestimmt sich insbesondere nach der Verkehrsbedeutung der Straße unter besonderer Berücksichtigung ihrer Bedeutung für den Verkehr von Fahrzeugen mit hohen Aufbauten, der Fahrbahnbreite, der Erkennbarkeit der Gefahrenstelle und der Höhe des hineinragenden Astwerkes. Hinzu kommt eine Abwägung zwischen den Belangen der Verkehrssicherheit einerseits und dem ökologischen Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes andererseits (vgl. zum ganzen OLG Celle BeckRS 2004, 1298 m.w.Nachw.).
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Unter Anwendung dieser Grundsätze kann der Beklagten keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorgeworfen werden.
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Bei den Gemeindeverbindungsstraßen zwischen S.hausen, F.bach und M.rain handelt es sich um untergeordnete Straßen, die aufgrund einer Breite von ca. 3 Metern auf einen LKW Verkehr nicht zugeschnitten sind. Bei einer Fahrbahnbreite von nur 3 Meter ist ein fließender Begegnungsverkehr zwischen zwei Lastkraftwagen und auch einem PKW und LKW nicht möglich. Zwar sind diese Straßen nicht für den LKW-Verkehr gesperrt, aber sie sind für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer erkennbar nicht auf diese Fahrzeuge ausgerichtet. Die Gefahrenstelle war zwar für einen LKW-Fahrer beim Verlassen der Staats- bzw. Kreisstraßen in Höhe der Ortschaft S.hausen nicht erkennbar, aber wie sich dem Bildausschnitt aus Google Earth entnehmen lässt, verläuft die Straße zwischen den Ortschaften F.bach und M.rain weitgehend gerade und die zu durchfahrenden Waldstücke sind gut sichtbar. Der sichtbare in den Straßenbereich hinreichende Blattwuchs bietet für einen Kraftfahrer einen völlig ausreichenden Hinweis, dass ein Ast oder ein Teil des Baumes in den Straßenraum hineinragt. Der Ast beschädigte den Aufbau des Lastkraftwagens oberhalb der Fahrerkabine, so dass nur Lastwagen mit hohen Aufbauten gefährdet waren, und auch nur dann, wenn sie äußerst rechts gefahren sind. Das Landgericht konnte anhand der von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder feststellen, dass es nur zu dem Unfall gekommen ist, weil der Fahrer des klägerischen LKW´s nach rechts ausgewichen ist und ansonsten eine ausreichende Durchfahrtshöhe vorhanden gewesen wäre. Es bedurfte zu dieser Feststellung weder eines Sachverständigengutachtens noch eines Augenscheins auch vor dem Hintergrund, dass diese Feststellung mit dem Unfallbericht des Fahrers übereinstimmt und die Klägerin in dem Termin vor dem Senat erklärt hat, dass der Fahrer angegeben habe, die Unfallstrecke bereits mehrfach als Abkürzung benutzt zu haben. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass die Gemeindeverbindungsstraße bei entsprechender Fahrweise ohne jegliche Gefahren auch von einem LKW mit einem hohen Aufbau benutzt werden konnte.
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Der Verkehrssicherungspflichtige kann davon ausgehen, dass ein LKW-Fahrer erkennt, dass die Gemeindeverbindungsstraßen für LKW wenig geeignet sind und er besondere Aufmerksamkeit auf den Begegnungsverkehr richtet sowie sich auf gut erkennbar in den Straßenbereich hineinragende Baumteile einstellt und sein Fahrzeug in der Straßenmitte hält. Der Verkehrssicherungspflichtige muss nicht damit rechnen, dass ein LKW-Fahrer darauf vertraut, dass der Blattbewuchs an einem Ast hängt, der durch die Kraft des Fahrzeugs beiseite geschoben werden kann. Vielmehr kann erwartet werden, dass ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer seine besondere Aufmerksamkeit auf den Begegnungsverkehr richtet und ggfs. bei erkennbar in den Straßenbereich hineinragenden Baumteilen nicht nach rechts ausweicht, sondern abbremst, um einen Fahrradfahrer bzw. ein Auto passieren zu lassen.
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Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte, insbesondere des Charakters der Straße, der Erkennbarkeit und des Umfangs der Gefahrenstelle, kann der Beklagten keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden. Die Beklagte war daher weder verpflichtet, die Gefahrenstelle zu beseitigen noch vor ihr zu warnen.
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II. Sofern der Beklagten vorgeworfen hätte werden können, nicht vor der Gefahrenstelle gewarnt zu haben, hätte dies nicht zu einer Haftung der Beklagten geführt, da der Fahrer des LKW den Schaden so überwiegend allein verschuldet hat, dass dahinter ein etwaiges Verschulden der Beklagten vollständig zurücktritt. Dem Fahrer der Beklagten war die Örtlichkeit an der Unfallstelle bekannt, er musste wissen, dass Äste in die Fahrbahn hineinragten. Wenn er dann bei Begegnungsverkehr nach rechts ausweicht, hatte er damit zu rechnen, dass ein Schaden an dem Fahrzeug entstehen würde. Ein verständiger und umsichtiger Verkehrsteilnehmer hätte deshalb im Bereich der Gefahrenstelle sein Fahrzeug angehalten, um ein gefahrloses Passieren zu ermöglichen. Er hat deshalb in einem besonders groben Maß diejenige Aufmerksamkeit und Sorgfalt außer acht gelassen, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich vor Schaden zu bewahren. Demgegenüber tritt eine etwaige Pflichtwidrigkeit der Beklagten so weit zurück, dass deren Haftung ausgeschlossen ist (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1993, 229).
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B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.
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C. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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D. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.