Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 06. Juli 2016 – 2 U 54/15
1. Zur Untersuchungsobliegenheit eines gewerblichen Kfz.-Händlers beim Ankauf eines Gebrauchtfahrzeugs.(Rn.25)
2. Ein privater Verkäufer übernimmt durch die Angabe, das Fahrzeug sei unfallfrei, gegenüber einem gewerblichen Ankäufer regelmäßig keine Beschaffenheitsgarantie dafür, dass das Fahrzeug vor seiner Besitzzeit kein Unfall erlitten hat.(Rn.30)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. August 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 12 O 102/15 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
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Die Klägerin, die gewerblich mit Kraftfahrzeugen handelt, erwarb mit schriftlichem Kaufvertrag („Ankaufschein“) vom 12. Januar 2015 von dem Beklagten einen gebrauchten Dacia Sandero (Erstzulassung im März 2013) für 7.900 Euro. Der Kaufvertrag wurde geschlossen, als der bei der Klägerin geringfügig beschäftigte Zeuge G. das Fahrzeug am Wohnsitz des Beklagten, der es über die Internetplattform mobile.de zum Verkauf angeboten hatte, abholte. In dem von der Klägerin vorgegebenen Vertragsformular ist unter „Weitere Extras“ unter anderem handschriftlich eingetragen: „unfallfrei, Beschreibung wie bei mobile“. Weiter unten findet sich der vorformulierte Satz: „Der Ankauf/Eintausch beruht auf dem zum Zeitpunkt des Ankaufs aktuellen Zustand des Fahrzeugs.“ In seiner Internetanzeige hatte der Beklagte das Fahrzeug ebenfalls als „unfallfrei“ beschrieben und als Laufleistung 29.800 Kilometer mitgeteilt; in dem Kaufvertrag ist sie mit 33.600 Kilometern angegeben.
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Ein von der Klägerin kurz nach dem Kauf beauftragter Kfz-Sachverständiger stellte an dem Fahrzeug einen erheblichen und nicht fachgerecht instandgesetzten Unfallschaden im Frontbereich fest. Hierauf gestützt trat die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 20. Januar 2015 von dem Kaufvertrag zurück und forderte den Beklagten vergeblich zur Rücknahme des Fahrzeugs auf. Mit ihrer Klage verlangt sie die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Außerdem macht sie Gutachterkosten in Höhe von 531,99 Euro sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 729,23 Euro geltend.
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Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat vorgetragen, das ihm selbst gegenüber als unfallfrei bezeichnete Fahrzeug erst kurz vor dem Weiterverkauf für seine Mutter erworben zu haben, in deren Auftrag er auch den Kaufvertrag mit der Klägerin geschlossen habe.
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Das Landgericht hat – nach informatorischer Anhörung des Beklagten und Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen G. – mit Urteil vom 3. August 2015, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Es bejaht einen Vertragsschluss zwischen den Parteien sowie einen Sachmangel, der darin bestehe, dass das Fahrzeug vor dem Verkauf an die Klägerin einen erheblichen Unfallschaden erlitten habe. Daraus resultierende Gewährleistungsrechte seien indes aufgrund grob fahrlässiger Mangelunkenntnis des Verkäufers gemäß § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil die Klägerin, die sich nicht auf den fehlenden Sachverstand des Zeugen G. berufen könne, das Fahrzeug vor dem Kauf nicht näher untersucht habe. Durch die Bezeichnung des Fahrzeugs als unfallfrei sei weder eine Beschaffenheitsvereinbarung, was die Unfallfreiheit vor der Besitzzeit des Beklagten betreffe, zustande gekommen, noch habe der Beklagte insoweit eine Beschaffenheitsgarantie übernommen. Dass das Fahrzeug während der kurzen Nutzungszeit des Beklagten einen Unfall erlitten habe, sei nicht nachgewiesen. Ebenso wenig stehe eine vor dem Verkauf vorhandene Kenntnis des Beklagten von dem Unfallschaden fest.
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Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgt und zusätzlich die Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten erstrebt. Sie meint, die Unfallfreiheit des Fahrzeugs sei ohne Einschränkungen als Beschaffenheit vereinbart worden. Den Fahrzeugkäufer treffe allgemein keine Untersuchungspflicht, jedenfalls dürfe er auf die Aussage des Verkäufers, das Fahrzeug sei unfallfrei, vertrauen. Sie sei daher nicht gehalten gewesen, das Fahrzeug durch einen Fachmann abholen zu lassen. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass auch ihr Geschäftsführer den Mangel bei einer allenfalls gebotenen Sichtprüfung möglicherweise nicht erkannt hätte. Demgegenüber müsse der Beklagte von dem Unfall Kenntnis gehabt haben, da er ausgehend von den Kilometerangaben in der Internetanzeige und dem Kaufvertrag etwa 3.000 Kilometer mit dem Fahrzeug gefahren sei. Für eine Unfallkenntnis spreche ferner, dass der Beklagte bei dem Verkauf den Eindruck erweckt habe, das Fahrzeug stamme aus Belgien, in dem Verhandlungstermin vor dem Landgericht aber eingeräumt habe, es in Rumänien gekauft zu haben. Zumindest habe er seine Behauptung zu der Unfallfreiheit ins Blaue hinein aufgestellt.
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Die Klägerin beantragt,
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1. unter Abänderung des am 3. August 2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.900 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30. Januar 2015 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückübergabe des Fahrzeugs Dacia Sandero, Fahrgestell-Nr. …;
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2. den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 531,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
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3. den Beklagten zu verurteilen, an sie außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 Euro zu zahlen;
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4. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme des unter 1. genannten Fahrzeugs in Verzug befindet.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und macht ergänzend geltend, der Vortrag der Klägerin zu seiner eigenen Fahrleistung sei rein spekulativ und im Übrigen verspätet.
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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 18. Mai 2016 Bezug genommen.
B.
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die von dem Senat nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
I.
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Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs gemäß § 346Abs. 1 i.V.m. § 437Nr. 2, §§ 440, 323 BGB steht der Klägerin nicht zu.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts, das für ein – in der Vertragsurkunde nicht andeutungsweise anklingendes – Handeln des Beklagten als Vertreter seiner Mutter keine Anhaltspunkte gesehen hat, ist dieser durch den mit der Klägerin, vertreten durch den Zeugen G., geschlossenen Kaufvertrag persönlich verpflichtet worden. Rechtliche Bedenken hiergegen ergeben sich nicht und werden zweitinstanzlich von keiner Partei vorgebracht.
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2. Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht einen Sachmangel des Fahrzeugs angenommen.
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a) Dazu kann dahinstehen, ob der Sache im Hinblick auf die in dem Kaufvertrag enthaltene Angabe, das Fahrzeug sei unfallfrei, eine vereinbarte Beschaffenheit i.S. des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB fehlt (dazu BGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – VIII ZR 117/12, NJW 2013, 1733, 1734), was das Landgericht mit der Begründung verneint hat, eine etwaige Beschaffenheitsvereinbarung bezöge sich nach den Umständen nur auf die – durch die Klägerin nicht widerlegte – Unfallfreiheit während der kurzen Besitzzeit des Beklagten, nicht aber auf den davor liegenden Zeitraum, weil der Beklagte insoweit erkennbar lediglich sein von dem Vorbesitzer erlangtes Wissen weitergegeben habe. Der Sachmangel ergibt sich – wie das Landgericht zutreffend erkannt hat – jedenfalls aus § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach ist die Kaufsache, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (Nr. 1), sonst wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (Nr. 2). Zumindest die zuletzt genannte Voraussetzung für die Mangelfreiheit ist hier nicht erfüllt.
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b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Käufer auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, i.S. des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist. „Bagatellschäden“ in diesem Sinne sind bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand gering war; ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung (BGH, Urteile vom 12. März 2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517, 1518; vom 10. Oktober 2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53, 54).
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c) Nach dem von der Klägerin eingeholten Gutachten des Sachverständigen B., dessen Inhalt von dem Beklagten nicht in Frage gestellt wird, hat das Fahrzeug im Frontbereich einen erheblichen Unfallschaden an der Karosserie erlitten, der anschließend nur unfachmännisch repariert worden ist und zu dessen Beseitigung Kosten von 9.481,40 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer anfallen würden. Das geht weit über einen Bagatellschaden hinaus und begründet somit einen Sachmangel i.S. des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB.
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d) Soweit das Landgericht festgestellt hat, dass der Unfallschaden bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt der Übergabe (§ 446 Satz 1 BGB) vorlag, unterliegt dies in dem Berufungsverfahren keinen Beanstandungen. Das Landgericht konnte sich hierbei zum einen auf die Aussage des Zeugen G. stützen, der angegeben hat, auf der Fahrt vom Wohnort des Beklagten zum Betrieb der Klägerin keinen Unfall erlitten zu haben, zum anderen auch auf den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem am 12. Januar 2015 abgeschlossenen Kaufvertrag und dem bereits mit Schreiben vom 20. Januar 2015 erklärten Rücktritt.
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3. Die Klägerin ist allerdings gemäß § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB mit ihren Gewährleistungsrechten ausgeschlossen, weil ihr der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
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a) Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus (BGH, Urteil vom 22. September 2011 – III ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111, 112). Dem Käufer kann es im Allgemeinen nicht als Sorgfaltsverstoß angelastet werden, wenn er sich auf die Angaben des Verkäufers zum Kaufgegenstand verlässt und deshalb keine eigenen Nachforschungen anstellt (BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 – VIII ZR 40/12, juris). Eine Obliegenheit des Käufers, den Kaufgegenstand vor dem Abschluss des Kaufvertrags auf etwaige Mängel zu untersuchen, um sich seine Gewährleistungsrechte zu erhalten, wird durch § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht begründet (vgl. Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB [2013], § 442 Rn. 25 mwN).
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b) Von einem gewerblichen Autohändler wie der Klägerin kann demgemäß nicht in jedem Fall erwartet werden, beim Ankauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs dieses zunächst auf mögliche Unfallschäden zu untersuchen. Hierzu ist er auch bei einem anschließenden Weiterverkauf des Fahrzeugs, vor dem er grundsätzlich nur eine fachmännische äußere Besichtigung („Sichtprüfung“) vorzunehmen hat, damit er seiner Aufklärungspflicht gegenüber dem Käufer hinsichtlich etwaiger Unfallschäden nachkommen kann, nicht verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2013 – VIII ZR 183/12, NJW 2014, 211, 212 mwN). Für den Ankauf können dann im Ausgangspunkt keine strengeren Anforderungen gelten. Der Händler kann sich daher regelmäßig darauf beschränken, das Fahrzeug einer – im Kfz-Handel bei der Hereinnahme eines Fahrzeugs zudem allgemein üblichen – Sichtprüfung zu unterziehen, die sich an den Angaben des Verkäufers zum Zustand des Fahrzeugs zu orientieren hat (vgl. OLG Schleswig, MDR 2006, 629). Auf diese darf er allerdings auch dann nicht verzichten, wenn der Verkäufer das Fahrzeug als unfallfrei beschrieben hat, will er sich nicht dem eine grobe Fahrlässigkeit begründenden Vorwurf aussetzen, er habe über ins Auge springende Auffälligkeiten hinweggesehen, welche in einem offensichtlichen Widerspruch zu der behaupteten Unfallfreiheit stehen. Eine weitergehende Untersuchungsobliegenheit trifft den Händler dagegen nur ausnahmsweise, wenn die Sichtprüfung einen Unfallvorschaden nahe legt und/oder der Händler aufgrund sonstiger Erkenntnisse konkrete Anhaltspunkte dafür besitzt, dass die Angaben des Verkäufers falsch oder zumindest fragwürdig sind (vgl. Reinking/Eggert, Autokauf, 12. Aufl., Rn. 3932).
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c) Im Streitfall lieferte schon der äußere Anschein des Fahrzeugs deutliche Hinweise auf einen nicht fachgerecht beseitigten Unfallschaden. Aus den Fotografien, welche dem Gutachten des Sachverständigen B. beigefügt waren, geht unter anderem eine Spaltmaßverengung an der Motorhaube hervor (Fotos Nr. 5 und 6), außerdem sind ein deutlich sichtbarer Ebenenversatz im Bereich des vorderen Kotflügels (Nr. 7 und 8), eine Depositionierung der vorderen Radlaufblenden (Nr. 8 und 11), ein Riss in der Stoßfängerzierleiste (Nr. 10) sowie über das gesamte Fahrzeug verteilte Eindellungen und Verformungen (Nr. 17, 19, 24, 38 – 40) dokumentiert. Dies alles hätte einem fachkundigen Betrachter bei einer Sichtprüfung, die sich insbesondere auch auf eine Überprüfung der Spaltmaße zu erstrecken hat (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2011, 1070, 1072), ohne weiteres auffallen und Anlass für kritische Nachfragen zu der angeblichen Unfallfreiheit und gegebenenfalls für eine nähere Untersuchung geben müssen.
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Dass der Zeuge G. die Auffälligkeiten an der Karosserie nach eigenen Angaben nicht bemerkt hat und aufgrund seiner fehlenden Fachkunde – der Zeuge ist Mediziner im Ruhestand und wurde im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung für die Klägerin tätig – wohl nicht in der Lage gewesen wäre, weitere Untersuchungen, etwa der Lackschichtdicke oder des Fahrzeugunterbodens, durchzuführen, betrifft ausschließlich die Risikosphäre der Klägerin und ist daher unerheblich. Die Klägerin hat durch die Beauftragung des Zeugen mit dem Ankauf und der Abholung eines im Internet angebotenen Gebrauchtfahrzeugs am Wohnsitz des Verkäufers bewusst darauf verzichtet, dieses vor dem Abschluss des Kaufvertrags zunächst in ihrem Betrieb durch einen fachkundigen Mitarbeiter in Augenschein zu nehmen. Der an sie anzulegende Sorgfaltsmaßstab eines durchschnittlichen gewerblichen Kfz-Händlers wird durch die Einschaltung eines Erfüllungsgehilfen ohne die erforderliche fachliche Qualifikation nicht herabgesetzt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1959 – VI ZR 222/58, BGHZ 31, 358, 367), wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.
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Unerheblich ist ferner der Einwand der Klägerin, auch ihr Geschäftsführer hätte die von dem Sachverständigen B. festgestellten Mängel möglicherweise nicht erkannt. Die vorgelegten Fotografien aus dem Sachverständigengutachten legen das Gegenteil nahe. Im Übrigen hat die Klägerin bereits unmittelbar, nachdem der Zeuge G. das Fahrzeug bei ihr abgeliefert hatte, Anlass dafür gesehen, dieses durch einen Sachverständigen begutachten zu lassen. Das ist mangels anderer Anhaltspunkte nur damit erklärbar, dass sie schon aufgrund einer bloßen Inaugenscheinnahme den Verdacht eines Unfallschadens hatte.
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4. Nach § 442 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 schadet dem Käufer allerdings auch eine grob fahrlässige Mangelunkenntnis nicht, wenn der Verkäufer entweder den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Beides war hier nicht der Fall.
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a) Das Landgericht legt die Angabe in dem Kaufvertrag, das Fahrzeug sei unfallfrei, unter Berufung auf eine in der Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, VersR 1993, 1027, 1028 zur Zusicherung nach altem Recht; LG München, DAR 2004, 276, 277; AG Homburg, ZfS 2004, 411; anders OLG Brandenburg, Urteil vom 26. Juni 2008 – 12 U 236/07, juris; LG Karlsruhe, NJW-RR 2005, 1368) vertretene Auffassung einschränkend dahingehend aus, dass der Beklagte jedenfalls für die Zeit vor seinem Besitzerwerb erkennbar keine Beschaffenheitsgarantie, was die Unfallfreiheit des Fahrzeugs betrifft, habe übernehmen wollen. Dem vermag der Senat zumindest unter den Besonderheiten des Streitfalls zu folgen, auch wenn der Beklagte seine Erklärung nicht mit einer Einschränkung (z.B. „unfallfrei lt. Vorbesitzer“, vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. März 2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 f.) versehen hat.
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aa) Die Übernahme einer Garantie setzt voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen (BGH, Urteil vom 29. November 2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86, 92). Ob eine bestimmte Angabe des Käufers eine Beschaffenheitsgarantie (§ 444 Alt. 2 BGB) darstellt, ist unter Berücksichtigung der beim Abschluss eines Kaufvertrags typischerweise gegebenen Interessenlage zu beantworten. Dabei ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob der Verkäufer ein Gebrauchtwagenhändler oder eine Privatperson ist. Handelt es sich bei dem Verkäufer um einen Gebrauchtwagenhändler, so ist die Interessenlage typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass der Käufer sich auf die besondere, ihm in aller Regel fehlende Erfahrung und Sachkunde des Händlers verlässt. Er darf daher darauf vertrauen, dass der Händler für Erklärungen zur Beschaffenheit des Fahrzeugs, die er in Kenntnis dieses Umstands abgibt, die Richtigkeitsgewähr übernimmt. Diese Erwägung trifft auf den privaten Verkauf in der Regel nicht zu. Hier steht vielmehr dem Interesse des Käufers gleichgewichtig das Interesse des Verkäufers gegenüber, für nicht mehr als dasjenige einstehen zu müssen, was er nach seiner laienhaften Kenntnis zu beurteilen vermag (BGH, aaO, S. 93 f. zur Angabe der Laufleistung eines Gebrauchtfahrzeugs).
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bb) Diese Interessenlage ist auch bei der Auslegung der Erklärung des Beklagten zu der Unfallfreiheit des Fahrzeugs zu berücksichtigen. Eine Beurteilung, ob das Fahrzeug vor seiner Besitzzeit einen Unfall erlitten hatte, war dem Beklagten als Privatperson aus eigener Wahrnehmung nicht möglich. Im Gegensatz dazu verfügte die Klägerin als gewerbliche Händlerin über eine ungleich größere Sachkunde, das Fahrzeug als Unfallfahrzeug zu identifizieren. Sie konnte daher bei verständiger Würdigung nicht ohne weiteres annehmen, der Beklagte wolle für die Richtigkeit seiner Erklärung unter allen Umständen garantiemäßig einstehen und gegebenenfalls auch ohne Verschulden auf Schadensersatz haften. Einer ausdrücklichen Klarstellung durch den Beklagten, für einen während der Besitzzeit des oder der Vorbesitzer stattgefundenen Unfall nicht einstehen zu wollen, bedurfte es dazu nicht (vgl. auch BGH, aaO, S. 94). Diese Einschränkung ist der besonderen Konstellation des Verkaufs von privat an einen Gebrauchtwagenhändler grundsätzlich immanent. Dass der Beklagte außerhalb der Vertragsurkunde, etwa im Gespräch mit dem Zeugen G. oder bei dem von der Klägerin behaupteten Kontakt mit ihrem Geschäftsführer im Vorfeld des Abholungstermins, seinen unbedingten Einstandswillen auch für die Zeit vor seinem Erwerb mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht hat, wird nicht konkret dargelegt und hat sich auch bei der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht ergeben. Ebenso wenig lässt die Beschreibung des Fahrzeugs als unfallfrei in den Internetanzeigen auf die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie schließen (vgl. auch KG, NJW-RR 2005, 60, 61 f.).
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cc) Ob der Beklagte jedenfalls eine Garantie für die Unfallfreiheit während seiner eigenen Besitzzeit übernommen hat, bedarf keiner näheren Erörterung. Das Landgericht hat nicht festzustellen vermocht, dass der unfachmännisch reparierte Unfallschaden in diesem Zeitraum aufgetreten ist. Das wird mit der Berufung nicht angegriffen und geht zu Lasten der Klägerin, die für das Vorliegen einer der in § 442 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BGB genannten Ausnahmen beweisbelastet ist (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 442 Rn. 6).
34
b) Auch ein arglistiges Verschweigen des Unfallschadens durch den Beklagten lässt sich nicht feststellen. Das Landgericht ist mit ausführlichen und in jeder Hinsicht überzeugenden Erwägungen, auf die Bezug genommen wird, zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Kenntnis des Beklagten von dem Unfallschaden nicht nachgewiesen werden kann. Dagegen wird mit der Berufung nichts Erhebliches eingewendet. Sollte der Beklagte, wie die Klägerin unter Hinweis auf die Kilometerangaben in der Internetanzeige (29.800) und dem Kaufvertrag (33.600) geltend macht, in seiner kurzen Besitzzeit mehr als 3.000 Kilometer mit dem Fahrzeug zurückgelegt haben, würde das für sich genommen noch nicht dafür sprechen, dass ihm der nicht fachmännisch reparierte Unfallschaden aufgefallen ist. Das gilt umso mehr, als sich die Klägerin selbst – wenngleich vergeblich (s.o.) – darauf beruft, der Vorschaden sei auch für einen Fachmann nicht ohne weiteres erkennbar gewesen. Nicht entscheidend wäre ferner, falls der Beklagte, der bei seiner erstinstanzlichen Anhörung angegeben hat, das – mit belgischen Zulassungspapieren ausgestattete – Fahrzeug in Rumänien gekauft zu haben, diesen Umstand bei dem Verkauf nicht offenbart haben sollte, wie der Zeuge G. ausgesagt hat. Hieraus allein könnte noch nicht geschlossen werden, dass der Beklagte einen Unfall zumindest für möglich gehalten hat. Eine Arglist kann schließlich auch nicht damit begründet werden, der Beklagte habe die Unfallfreiheit des Fahrzeugs ohne hinreichende Tatsachengrundlage „ins Blaue hinein“ behauptet (dazu allgemein BGH, Urteil vom 7. Juni 2006 – VIII ZR 209/05, NJW 2006, 2839, 2840; Palandt/Ellenberger, aaO, § 123 Rn. 11 jew. mwN). Dem steht entgegen, dass sich seine diesbezügliche vertragliche Erklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont nur auf seine eigene Besitzzeit bezog.
II.
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Mangels Pflichtverletzung des Beklagten ist auch der weiterhin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Gutachter- und Anwaltskosten nicht begründet. Ebenso wenig kommt die Feststellung in Betracht, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
III.
36
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711, 713 ZPO.
IV.
37
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen waren bereits Gegenstand der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung, von der soweit ersichtlich nicht abgewichen wird.