Gewaltschutz: Zu den einzelnen Unterlassungspflichten im Rahmen eines Kontakt- und Näherungsverbotes gegenüber einer vierzehnjährigen Schülerin

OLG Celle, Beschluss vom 21. August 2014 – 10 UF 183/14

1. Der Erlass einer Gewaltschutzanordnung gemäß § 1 GewSchG setzt die Feststellung (bzw. im Rahmen einer einstweiligen Anordnung: die Glaubhaftmachung) der tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 bzw. Abs. 2 GewSchG voraus; eine solche rechtfertigt dann alle „zur Abwehr weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen“, insbesondere eine solche auf Unterlassung von Handlungen der in § 1 Abs. 1 Satz 3 GewSchG beschriebenen Art.(Rn.28)

2. Die Auswahl einzelner Unterlassungsverpflichten ist nur von deren Geeignetheit und Erforderlichkeit zur Abwehr einer Gefährdung der geschützten Rechtsgüter abhängig: sie setzt dagegen nicht voraus, dass eine Wiederholungs- oder Begehungsgefahr gerade hinsichtlich der untersagten Verhaltensweise festgestellt ist.(Rn.28)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Hannover vom 11. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahren werden dem Antragsgegner auferlegt (§ 84 FamFG).

3. Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 1.000 € (§§ 49 Abs. 1 1. Alt., 41, 40 FamGKG)

Gründe
I.

1
Die Antragstellerin nimmt im vorliegenden Verfahren auf einstweilige Anordnung den Antragsteller nach dem Gewaltschutzgesetz auf Unterlassung in Anspruch.

2
Die Antragstellerin ist vierzehn Jahre alt, wohnt (in seit 2011 unveränderter Wohnung) bei ihren Eltern in Hannover-S. und besucht die …Schule S.; ihr Unterricht beginnt dort werktäglich um 8:15 Uhr und endet freitags um 13:00 Uhr sowie an den anderen Schultagen um 15:40 Uhr.

3
Der neunundsiebzigjährige Antragsgegner, der in den letzten zwei Jahren mindestens zweimal seine Wohnung gewechselt hat, wohnt nunmehr 500 m von der Antragstellerin entfernt. Er ist Rentner und geht einer geringfügigen Beschäftigung in einem Altenheim in Hannover D. nach, bei dem er seine Arbeitszeiten selbst gestalten kann.

4
Der Antragsgegner ist seit 1953 regelmäßig straffällig geworden und hat erhebliche Haftstrafen verbüßt. Seine Verurteilungen beruhen u.a. auf wiederholten Vergewaltigungen seit den 1960er Jahren sowie einem sexuellen Mißbrauch von Kindern. 1995 hatte er im übrigen versucht, Kontakt zu Kindern aufzunehmen. Seit 2002 befand sich der Antragsgegner in Sicherheitsverwahrung, aus der er aufgrund der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entlassen wurde. Seit seiner Entlassung steht er unter Führungsaufsicht, in deren Rahmen ihm u.a. die Auflage erteilt wurde, keinen Kontakt zu Kindern unter vierzehn Jahren aufzunehmen. Wegen Verstoßes gegen diese Auflage ist gegen ihn am 10. Oktober 2012 ein – durch Rücknahme seines Einspruchs rechtskräftig gewordener – Strafbefehl ergangen. Dieser Verurteilung lag zugrunde, daß der Antragsgegner zwischen dem 17. und 19. April 2012 die am ersten dieser Tage ihren zwölften Geburtstag feiernde hiesige Antragstellerin ansprach, ihr eröffnete, daß er sie kennenlernen wolle und sie liebe sowie ihr in der Nähe ihrer Wohnung mehrfach auf dem Schulweg auflauerte und sie verfolgte.

5
Nachdem es jedenfalls am 29. und 30. April 2014 auf dem Schulweg der Antragstellerin, in dessen Verlauf sie häufig auch in einem unmittelbar an der Straße gelegenen Lebensmittelgeschäft einkauft, zu erneuten Begegnungen mit dem Antragsgegner gekommen war, hat sie vertreten durch ihre Eltern am 7. Mai 2014 im Wege einstweiliger Anordnung den Erlaß einer Gewaltschutzverfügung gegen den Antragsgegner beantragt. Später ist es am 21. Mai 2014 zu einem weiteren Aufeinandertreffen der Beteiligten gekommen.

6
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 7. Mai 2014 die beantragte Gewaltschutzverfügung erlassen.

7
Auf Antrag des Antragsgegners hat das Amtsgericht am 11. Juni 2014 und am 2. Juli 2014 die Beteiligten persönlich angehört, wobei die Anhörung der Antragstellerin gesondert aber in Anwesenheit der beiderseitigen Verfahrensbevollmächtigten erfolgte und jeweils umfangreiche Sitzungsniederschriften gefertigt wurden.

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Mit Beschluß vom 10. Juli 2014, auf den auch zur weiteren Sachdarstellung ergänzend Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht über den Gewaltschutzantrag aufgrund dieser Anhörungen erneut entschieden und den Beschluß vom 7. Mai 2014 mit geringfügigen Veränderungen im Detail bestätigt. Danach ist dem Antragsgegner befristet bis zum 31. Dezember 2014 untersagt:

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1. sich der Antragstellerin auf eine Entfernung von weniger als 50 m zu nähern,

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2. die Straße …. in Hannover zu betreten oder zu befahren oder sich in dieser Straße aufzuhalten,

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3. die U-Bahn-Haltestelle der Linie .. „…“ zu nutzen,

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4. montags bis donnerstags zwischen 7:15 und 8:45 Uhr und 15:00 bis 16:00 Uhr sowie freitags zwischen 7:15 und 8:45 Uhr und 12:30 und 14:00 Uhr folgende Straßen bzw. Straßenabschnitte zu betreten, zu befahren oder sich dort aufzuhalten: [es folgt eine Auflistung, die präzise den von der Antragstellerin genutzten Schulweg wiedergibt],

13
5. Den …-Markt …. montags bis donnerstags zwischen 7:15 und 8:45 Uhr und 15:00 bis 16:00 Uhr sowie freitags zwischen 7:15 und 8:45 Uhr und 12:30 und 14:00 Uhr aufzusuchen,

14
6. Zusammentreffen mit der Antragstellerin herbeizuführen.

15
Im Falle eines zufälligen Zusammentreffens hat sich der Antragsgegner unverzüglich ohne stehenzubleiben 50 m von der Antragstellerin zu entfernen und – sollte dies nicht möglich sein – den orts- und situationsbedingt größtmöglichen räumlichen Abstand zu ihr herzustellen.

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Gegen diesen, ihm am 14. Juli 2014 zugestellten Beschluß richtet sich die am 28. Juli 2014 beim Amtsgericht eingelegte und innerhalb der ihm insofern gesetzten Frist gegenüber dem Senat begründete Beschwerde. Er wendet sich nach wie vor gegen den Beschluß insgesamt, der gegen seine Freiheits- und Freizügigkeitsgrundrechte verstoße, ohne daß dies gerechtfertigt sei. Er habe sich weder ihrer Wohnung, noch ihrer Schule genähert, geschweige denn sie mit einer Verletzung für Leib und Leben bedroht. Namentlich seien aber die in Ziffer 2 und 3 getroffenen Anordnungen nicht gerechtfertigt, da er sich bei den Anlaßvorfällen nicht in der Wohnstraße der Antragstellerin aufgehalten habe und es auch kein Zusammentreffen an der besagten Haltestelle gegeben habe.

II.

17
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners kann in der Sache keinen Erfolg haben.

18
1. Dabei kann der Senat im Streitfall in Ansehung des keinen neuen Sachvortrag enthaltenden Beschwerdevorbringens ohne zusätzliche Sachaufklärung und ohne Wiederholung der erstinstanzlich verfahrensfehlerfrei und gut dokumentiert erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich ohne erneute mündliche Anhörung, von der ein zusätzlicher entscheidungserheblicher Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten ist (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), unmittelbar in der Sache entscheiden. Unter den hier obwaltenden Umständen ist vielmehr nicht zuletzt im Hinblick auf die schwere Belastung der jugendlichen Antragstellerin eine möglichst rasche endgültige Regelung dringend geboten.

19
2. Mit zutreffenden Erwägungen, denen der Senat auch im Lichte des Beschwerdevorbringens ausdrücklich beitritt, hat das Amtsgericht die beschwerdegegenständliche einstweilige Anordnung erlassen.

20
a. Zwingende Voraussetzung für eine Gewaltschutzanordnung ist die konkrete Feststellung (bzw. im Verfahren einstweiliger Anordnung wie vorliegend ggf. die Glaubhaftmachung) eines der in den §§ 1 und 2 GewSchG geregelten qualifizierten Fälle (vgl. bereits Senatsbeschluß vom 19. März 2012 – 10 UF 9/12FamRZ 2012, 1950 f. = juris = BeckRS 2012, 07601).

21
Im Streitfall ist das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß ein Fall gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. b GewSchG feststeht.

22
Nach der insofern völlig eindeutigen und glaubhaften Aussage der Antragstellerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung hat der Antragsgegner sie am 29. April 2014 auf ihrem Schulweg beim Vorbeifahren aus seinem Pkw bemerkt und deswegen auf ihrer Höhe angehalten. Er schaute sie dabei gezielt an, und fuhr sodann weiter bis vor das in kurzer Entfernung auf dem weiteren Schulweg gelegene Lebensmittelgeschäft, wo er erneut am Straßenrand anhielt, ausstieg und – während er sie wiederum fixierte – dreimal die Autotür öffnete und schloß.

23
Am 30. April 2014 ist der Antragsgegner diesmal auf einem Fahrrad der zu diesem Zeitpunkt von ihrer Mutter begleiteten Antragstellerin wiederum in der Nähe des Lebensmittelgeschäftes begegnet. Er hat sie bereits aus einiger Entfernung fixiert und – sie weiterhin fixierend – wiederum in kurzem Abstand zu ihr angehalten. Der sich entfernenden Antragstellerin hat er schließlich über einen längeren Zeitraum hinterhergestarrt – und zwar jedenfalls solange, bis dies für sie aufgrund der hergestellten Entfernung nicht mehr sicher erkennbar war. Hinsichtlich des zweiten Vorfalles hat die Mutter der Antragstellerin deren Angaben in den entscheidenden Punkten bestätigt.

24
Demgegenüber hat der Antragsgegner lediglich angegeben, sich an die Antragstellerin und die Vorfälle insgesamt nicht mehr konkret zu erinnern; er „werde schon einen Grund dafür gehabt haben“ anzuhalten oder die Tür seines Wagens wiederholt geöffnet und geschlossen zu haben. Wenn er sich nach der Antragsgegnerin umgedreht und ihr nachgeschaut haben sollte, dann sei das doch sein gutes Recht. Im übrigen könne er ja auch einen Bekannten gesehen und sich nach diesem umgedreht haben. Dies ist nicht einmal im Ansatz geeignet, die Schilderung der Antragstellerin und ihrer Mutter in Frage zu stellen.

25
Auf das – im Rahmen der Beschwerdebegründung allerdings wesentlich angesprochene – weitere Zusammentreffen der Beteiligten am 21. Mai 2014 hat das Amtsgericht seine Entscheidung nicht maßgeblich gestützt, so daß es auch im Rahmen des Beschwerdeverfahren diesbezüglich keiner weiteren Erörterung bedarf.

26
Das festgestellte Verhalten des Antragsgegners stellt – insbesondere bei der gebotenen Zusammenschau mit den unstreitigen vergleichbaren Vorfällen bereits im Jahre 2012 – in jedem Fall eine widerrechtliche und vorsätzliche unzumutbare Belästigung der Antragstellerin durch Nachstellen gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. b GewSchG dar, wobei eine Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 2 GewSchG offenkundig ausgeschlossen ist.

27
Vorliegend hat der Antragsgegner die Antragstellerin gegen ihren spätestens mit der Anzeigeerstattung 2012 deutlich erklärten Willen zunächst ausdrücklich angesprochen und aktuell jedenfalls in für ein sog. „stalking“ ganz typischer Weise verfolgt. Dazu gehören insbesondere ein demonstratives Verharren in der Nähe des Opfers bei einem – ggf. auch nicht gezielt herbeigeführtem – Aufeinandertreffen, einschüchterndes Fixieren und Anstarren sowie demonstrative Umkreisungsgesten wie hier das wiederholte Öffnen und Schließen der Autotüren, die dem hier noch besonders jungen Opfer insgesamt sein hilf- und auswegloses Ausgeliefertsein vor Augen führen sollen. Für die Zielgerichtetheit dieses Verhalten des Antragsgegners spricht im Streitfall auch, daß er nunmehr noch in unmittelbare Nähe zu der – ihm durch seine früheren Annäherungen bestens bekannten – Wohnung der Antragstellerin gezogen ist.

28
b. Die Rechtsfolge der – wie hier festgestellten – tatbestandlichen Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 bzw. Abs. 2 GewSchG ergibt sich aus § 1 Abs. 1 S. 1 und 3 GewSchG. Danach hat das Gericht die „zur Abwehr weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen“, wobei Satz 3 einzelne mögliche Maßnahmen benennt, jedoch keine abschließende Aufzählung enthält („insbesondere“). Sowohl aus dem Wortlaut der Norm als auch aus allgemeinen Grundsätzen ergibt sich, daß die zu treffenden Maßnahmen zur Abwehr geeignet und erforderlich sowie verhältnismäßig sein müssen. Eine – vom Antragsgegner jedoch offenbar angenommene – weitergehende Einschränkung dahin, daß wie insbesondere bei Unterlassungsansprüchen im Wettbewerbsrecht allein solche Maßnahmen in Betracht kämen, hinsichtlich derer eine Wiederholungs- oder konkrete Begehungsgefahr feststünde oder die der sog. „konkreten Verletzungshandlung“ des erfolgten Verstoßes entsprächen (vgl. dazu grundlegend etwa Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., § 5 Rz. 3 ff.), besteht dagegen jedoch gerade nicht.

29
Den Anordnungen in Nr. 2 und 3. des amtsgerichtlichen Beschlusses steht insofern keineswegs entgegen, daß – zumindest aktuell – kein Aufenthalt des Antragsgegners in der Wohnstraße der Antragstellerin feststeht oder daß es nicht bereits zu einem Zusammentreffen an der bezeichneten Haltestelle gekommen ist.

30
Sie bedürfen vielmehr – wie sämtliche getroffene Unterlassungsanordnungen – allein der Geeignetheit und Erforderlichkeit zur Abwendung weiterer Verletzungen sowie ihrer Verhältnismäßigkeit. Einer dahingehenden Prüfung halten im Streitfall jedoch alle Anordnungen stand.

31
Weitere unzumutbare Nachstellungen des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin werden dadurch verhindert bzw. zumindest erschwert, daß dieser zu ihr Abstand einzuhalten hat und ihm der Aufenthalt an denjenigen Orten untersagt wird, an denen sich die Antragstellerin typischerweise aufhalten muß, also jedenfalls ihr unmittelbares Wohnumfeld sowie ihr Weg von und zur Schule. Die Antragstellerin hat in diesen Kernbereichen ihres Lebens Anspruch auf Schutz vor einem drohenden erneuten Zusammentreffen mit dem Antragsgegner sowie die größtmögliche Gewißheit, daß es nicht weiter zu solchen Aufeinandertreffen kommen wird. Die getroffenen Anordnungen sind daher zur Abwehr weiterer Verletzungen geeignet. Sie sind auch erforderlich, da nur durch die Gesamtheit dieser Maßnahmen für die Antragstellerin das Gefühl einer Mindestsicherheit vor weiteren Nachstellungen des Antragsgegners denkbar ist.

32
Die Auflagen sind schließlich auch nicht zu Lasten des Antragsgegners unverhältnismäßig. Das Abstandsgebot ist mit 50 m sachgerecht und maßvoll bemessen, die vorgenommene Befristung sogar zeitlich sehr eng erfolgt. Bei der – dem Antragsgegner aufenthaltsmäßig vollständig gesperrten – Wohnstraße der Antragstellerin handelt es sich nicht etwa um eine Durchgangsstraße, sondern vielmehr um eine T-förmige Sackgasse, die der Antragsgegner nicht einmal ersichtlich aufsuchen muß oder auch nur will. Gleiches gilt für die angegebene Haltestelle, die der Antragsgegner nach eigener Schilderung im Anhörungstermin selbst überhaupt nicht nutzt. Für den unmittelbaren Schulweg der Antragstellerin einschließlich des von ihr dabei häufig aufgesuchten Lebensmittelgeschäfts ist dem Antragsgegner schließlich lediglich während der typischen Zeiten des Schulwegs der Aufenthalt untersagt. Damit wird insgesamt jedenfalls nicht über das aufgrund seines eigenen Vorverhaltens bedingte notwendige und in § 1 GewSchG ausdrücklich eröffnete Maß hinaus in die Rechte des Antragsgegners eingegriffen.

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