Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27.03.2012 – 2 U 2/11
Prepaid-Mobilfunkvertrag – Gebühr für die Rückzahlung des Guthabens bei Vertragsende ist unwirksam
Ein Anbieter von Mobilfunkleistungen darf in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) keine Gebühr für die Auszahlung von Restguthaben bei der Beendigung eines Prepaid-Mobilfunkvertrages verlangen. Der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes gab mit Urteil vom gestrigen Tag der Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen den Mobilfunkanbieter statt.
Zum Sachverhalt: Der klagende Bundesverband forderte den Mobilfunkanbieter mit Sitz in Schleswig-Holstein auf, verschiedene Klauseln in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verträge über Mobilfunkleistungen zu unterlassen, weil diese aus seiner Sicht den Kunden unangemessen benachteiligten. Hierbei handelte es sich unter anderem um ein „Dienstleistungsentgelt“ in Höhe von 6 Euro, das bei Beendigung eines Prepaid-Mobilfunkvertrages für die Auszahlung des Restguthabens erhoben wurde. Weiterhin beanstandete der klagende Bundesverband, dass für alle Verträge über Mobilfunkleistungen (sogenannte Prepaid-Tarife und Postpaid-Tarife) nach der Preisliste des Mobilfunkanbieters folgende Gebühren erhoben wurden: für eine „Rücklastschrift in Verantwortung des Kunden“ ein Betrag von 19,95 Euro und als „Mahngebühr“ ein Betrag von 9,95 Euro.
Da der Mobilfunkanbieter seine allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht änderte, klagte der Bundesverband vor Gericht. In erster Instanz gab das Landgericht Kiel der Klage statt. Hiergegen legte der Mobilfunkanbieter vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht Berufung ein.
Aus den Gründen: Die beanstandeten Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, weil sie die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Der Kunde hat nach Beendigung des Mobilfunkvertrages einen Anspruch auf Rückzahlung eines Prepaid-Guthabens, auch ohne dass dies in den Vertragsbedingungen gesondert geregelt ist. Damit ist die Auszahlung des Restguthabens keine echte Leistung, für die der Mobilfunkanbieter ein Entgelt verlangen kann. Er räumt gerade nicht „großzügiger Weise“ einen Anspruch auf Auszahlung des Guthabens ein, sondern versucht über das Entgelt Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten auf den Kunden abzuwälzen. Dies ist mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar.
Gebühren von 9,95 Euro pro Mahnung und 19,95 Euro pro Rücklastschrift sind überhöht. Sie übersteigen den nach dem „gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden“. Eine Mahnung verursacht als solche nur Kosten für das Fertigen und den Ausdruck eines angesichts der heutigen Rationalisierungsmöglichkeiten durch ein Computerprogramm vorgefertigten Schreibens, für Papier und Umschlag, anteilige Personalkosten für das „Eintüten“ sowie Portokosten. Selbst bei großzügigster Behandlung ergibt sich nicht im Ansatz ein Betrag von 9,95 Euro. Bei einer Rücklastschrift ergeben sich Bankgebühren in Höhe von höchstens 8,11 Euro. Hinzu kämen als Schaden aufgrund der Rücklastschrift allenfalls noch die Kosten für Ausdruck und Versand eines Kundenanschreibens, falls nicht ohnehin bereits eine Mahnung erfolgt.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 8/2012 des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes vom 28.03.2012