Einmaliger Haschischkonsum mit gleichzeitigem Bezug zum Straßenverkehr rechtfertigt Einholung von ärztlichem Gutachten

VG Bremen, Beschluss vom 07.12.2011 – 5 V 1634/11

Der einmalige Konsum von Cannabis bei gleichzeitigem Bezug zum Straßenverkehr ermöglicht es der Behörde, auf Grundlage von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ein ärztliches Gutachten anzufordern, um den weiteren Sachverhalt zu klären.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

2 Der 1975 geborene Antragsteller erwarb im Jahr 1999 eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 (nunmehr B, BE, C1, C1E, M, L, vgl. Anlage 3 zur FeV). Am 10. Januar 2011 stellte die Polizei beim Antragsteller das Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis fest. Der Antragsteller räumte gegenüber der Polizei ein, kurz vor Fahrtantritt Marihuana konsumiert zu haben. Der toxikologische Befundsbericht der Gesundheit Nord – Klinikum Bremen-Mitte vom 19. Januar 2011 zur entnommenen Blutprobe ergab für den Untersuchungszeitpunkt einen THC-Wert von 7,4 ng/ml sowie einen Wert von 3,6 11-OH-THC und 92 THC-COOH.

3 Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 23. Februar 2011 auf, binnen 20 Tagen ein ärztliches Gutachten vorzulegen (Blutanalyse und Urinprobe), um Bedenken an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszuräumen. Auf Bitte des Antragstellers und mit Blick auf seinen gesundheitlichen Zustand sowie einen Trauerfall in seiner Familie sah die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 11. März 2011 von der zeitnahen Vorlage des ärztlichen Gutachtens ab. Stattdessen forderte sie ihn auf, binnen zwei Monaten das Gutachten eines Arztes des Gesundheitsamtes oder eines anderen Arztes der öffentlichen Verwaltung oder eines Arztes, der die Anforderungen nach Anlage 14 FeV erfüllt oder ein Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Das Gutachten sollte der Fragestellung dienen, ob der Antragsteller Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) nehme, die die Fahreignung in Frage stellen (Anlage 4 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV –). Dem Schreiben war eine Liste mit Ärzten beigefügt, die die erforderliche Begutachtung in Bremen durchführen könnten, darunter die Ärzte am Institut für Rechtsmedizin des Klinikums Bremen-Mitte. Zugleich wies die Antragsgegnerin darauf hin, statt der für das Gutachten notwendigen Haaranalyse könne auch eine Harnanalyse (mindestens drei Urinproben binnen drei Monaten) durchgeführt werden, wenn die Haarlänge dies bedinge. Für den Fall der Urinprobe habe die erste Harnentnahme anlässlich des ersten Untersuchungstermins zu erfolgen, die zweite und dritte Urinprobe würden im Rahmen eines kurzfristig anberaumten Termins entnommen. Die Termine zur Urinprobe seien durch die Untersuchungsstelle festzusetzen und könnten nur im Falle der mit ärztlichem Attest nachgewiesenen Reise- und Verhandlungsunfähigkeit verschoben werden. Bei nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens dürfe die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeuges schließen und die Fahrerlaubnis entziehen. Zur Begründung für die Aufforderung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nahm die Antragsgegnerin auf den Vorfall vom 10. Januar 2011 und das Ergebnis des toxikologischen Befundsberichts Bezug. Die gefundenen Werte von THC 7,4 ng/ml sowie 92 THC-COOH ergäben zwar noch keinen Hinweis auf einen zumindest gelegentlichen Cannabiskonsum; allerdings rechtfertige der zu unterstellende einmalige experimentelle Konsum in Verbindung mit dem gezeigten mangelnden Trennungsvermögen eine weitere Sachverhaltsaufklärung. Die gelegentliche Einnahme von Cannabis schließe die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß Ziffer 9 der Anlage 4 zur FeV aus. Demzufolge bestünden vorliegend zumindest erhebliche Bedenken hinsichtlich der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Begründeten Tatsachen die Annahme eines einmaligen Konsums von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG, könne nach den §§ 46 Abs. 3 i.V.m. §§ 14 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 sowie Satz 3, 11 Abs. 2 FeV die Beibringung eines Gutachtens angeordnet werden.

4 Mit Schreiben vom 20. April 2011 erklärte der Antragsteller sein Einverständnis, das Gutachten durch einen Arzt am Institut für Rechtsmedizin des Klinikums Bremen-Mitte beibringen zu lassen. Mit Schreiben vom 29. April 2011 und nach Vorsprache des Antragstellers teilte das Klinikum (Institut für Pharmakologie) der Antragsgegnerin mit, die im Zuge der Drogenanamnese beabsichtigte Haaranalyse aufgrund der Haarlänge des Antragstellers nicht durchführen zu können. Der Antragsteller erklärte sich in der Folge gegenüber der Antragsgegnerin bereit, eine Urin- und Blutanalyse in einer der vorgeschlagenen Einrichtungen durchführen zu lassen. Die Antragsgegnerin erklärte am 04. Mai 2011 ihr Einverständnis zur Abgabe von drei Urinproben und kündigte an, die Führerscheinakte entsprechend der Einverständniserklärung des Antragstellers an das Klinikum Bremen-Mitte, Institut für Rechtsmedizin weiterleiten zu wollen. Am 10. Juni 2011 übersandte das Klinikum (Institut für Rechts- und Verkehrsmedizin) dem Antragsteller eine Rechnung über € 476, in der als Leistungen die „Kosten der Untersuchung“ und die „Kosten für toxikologische Untersuchung“ geltend gemacht wurden. Am 27. Juni 2011 folgte eine Rechnung des Zentrums für Spezielle Analytik und Medizinische Diagnostik für immunulogische Drogenschnellteste am Klinikum Mitte (14. Juni 2011 und 24. Juni 2011) über 130,90 €.

5 Ende Juli 2011 sandte das Klinikum Bremen Mitte – Institut für Rechts- und Verkehrsmedizin – die Fahrerlaubnisakten an die Antragstellerin zurück. Zur Begründung führte das Klinikum aus, der Antragsteller habe die Rechnung vom 10. Juni 2011 nicht beglichen und zwischenzeitlich erklärt, Urinkontrollen am Institut für Pharmakologie am Klinikum Bremen-Mitte durchführen zu lassen. Zuvor hatte die Antragsgegnerin vom rechtsmedizinischen Institut des Klinikums Bremen-Mitte telefonisch erfahren, dass der Antragsteller eigenmächtig mit der Toxilogie Termine abgestimmt habe, und daraufhin um die Übersendung der Verwaltungsakte gebeten, da die Fristen für die geforderte Haaranalyse nicht mehr einzuhalten seien. Anfang August forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin auf, die Fahrerlaubnisakte an das toxikologische Institut des Klinikums Bremen-Mitte zu übersenden, da andernfalls keine Urinprobe durchgeführt werden könne. Mit Schreiben vom 19. August 2011 wies die Antragsgegnerin darauf hin, der Antragsteller habe im Rahmen seiner Einverständniserklärung angegeben, sich beim Institut für Rechtsmedizin untersuchen lassen zu wollen. Man werde die Fahrerlaubnisakte nochmals an das Institut für Rechtsmedizin des Klinikums Bremen-Mitte übersenden, mit der Maßgabe, dass der Antragsteller die als Kostenvorschuss einzuordnenden € 476 bis zum 01. September 2011 begleiche und den Vorgaben des Instituts nachkomme. Andernfalls sei die Fahrerlaubnis zu entziehen. Mitte September 2011 teilte das Institut für Rechts- und Verkehrsmedizin der Antragsgegnerin mit, der Antragsteller habe weder eine am 24. August 2011 übersandte Rechnung beglichen, noch sei er bisher mit dem Institut in Kontakt getreten.

6 Daraufhin entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 27. September 2011 die Fahrerlaubnis, gab ihm auf, den Führerschein binnen drei Tagen nach Zustellung der Verfügung abzuliefern, drohte mit einem Zwangsgeld und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung führte sie aus, der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Weigere sich der Betroffene ohne ausreichenden Grund, sich untersuchen zu lassen oder ein von der Verwaltungsbehörde berechtigt angefordertes Gutachten fristgerecht beizubringen, dürfe die Verwaltungsbehörde daraus auf die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers schließen und die Fahrerlaubnis entziehen, wie aus § 11 Abs. 8 FeV folge. Der Weigerung gleichzusetzen sei der Umstand, dass die Kosten der Begutachtung nicht aufgebracht werden könnten. Man unterstelle dem Antragsteller, dass er ihm bekannte und die Eignung ausschließende Mängel verbergen wolle. Die fristgerechte Mitwirkung des Betroffenen sei notwendig, um eine Beweisvereitelung zu verhindern. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei dann gerechtfertigt, wenn ein besonderes öffentliches Interesse hieran bestehe. Nach Abwägung des Interesses am Erhalt der Fahrerlaubnis mit dem der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit überwiege das Erfordernis, den Antragsteller sofort aus der motorisierten Verkehrsgemeinschaft auszuschließen. Es sei davon auszugehen, dass die bei ihm bestehenden Eignungsmängel derart gravierend seien, dass sie sich jederzeit – auch im Verlaufe eines eventuell folgenden Verwaltungsstreitverfahrens – bei einer Teilnahme am Straßenverkehr auswirken würden, ohne dass der Antragsteller dies verhindern könne oder wolle. Schließlich seien die konkreten Eignungsmängel aufgrund der fehlenden Kooperation des Antragstellers nicht bekannt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung betreffend die Androhung von Zwangsmaßnahmen für den Fall der Nichtablieferung des Führerscheins folge aus der Notwendigkeit, effektive Fahrerlaubniskontrollen zu gewährleisten und andere Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrern zu schützen.

7 Anfang Oktober 2011 gab der Antragsteller seinen Führerschein ab. Hierbei erklärte er gegenüber der Antragsgegnerin, vom toxikologischen Institut des Klinikums Bremen-Mitte nicht darüber belehrt worden zu sein, dass er dort falsch sei. Vielmehr habe man dort ein von der Antragsgegnerin abweichendes Schreiben aufgesetzt und damit begonnen, Urinproben zu nehmen. Die Rechnung des rechtsmedizinischen Instituts habe er nicht beglichen, da dieses für ihn keine Leistungen erbracht habe. Von einem an seinen Anwalt gerichteten Schreiben unter dem 19. August 2011, welches die Sachlage erläutert habe, wisse er nichts.

8 Ende Oktober 2011 hat der Antragsteller Klage erhoben und um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung führt aus, zwei zwischenzeitlich erfolgte Urinproben seien negativ bzgl. eines etwaigen Drogenkonsums verlaufen. Auf die Terminsvergabe für die Abgabe von Urin habe er keinen Einfluss gehabt. Weder die Rechnung des rechtsmedizinischen Instituts vom 10. Juni 2011 über € 476, noch die Rechnung des Zentrums für Spezielle Analytik und Medizinische Diagnostik über € 130,90 vom 27. Juni 2011 seien nachvollziehbar und daher auch nicht zu begleichen. Eine Weigerung zur Beibringung des geforderten Gutachtens sei hierin nicht zu sehen, da die Rechnungen Leistungen aufwiesen, die nie erbracht worden seien. Schließlich sei der Antragsteller aus beruflichen Gründen zwingend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen.

9 Der Antragsteller beantragt,

10 die sofortige Vollziehung der Verfügung der Beklagten vom 27.09.2011 auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, der Beklagten aufzugeben, den vom Kläger abgelieferten Führerschein unverzüglich wieder an diesen zurückzugeben und ihm für den Fall der Unbrauchbarmachung einen neuen Führerschein der Klasse B auszustellen.

11 Die Antragsgegnerin beantragt,

12 den Antrag abzulehnen.

13 Zur Begründung verweist sie auf die mangelnde Mitwirkung des Antragstellers. Statt sich wie in der Einverständniserklärung angegeben beim rechtsmedizinischen Institut zu melden, habe er sich mit einem unzuständigen Institut in Verbindung gesetzt und dort vermutlich selbst bestimmte Termine wahrgenommen.

II.

14 Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin zu bescheiden, den vom Antragsteller abzuliefernden Führerschein unverzüglich wieder an den Antragsteller zurückzugeben, stellt kein originäres Verpflichtungsbegehren dar. Vielmehr war der Antrag gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO so auszulegen, dass der Antragsteller in Form eines Folgenbeseitigungsbegehrens über die Regelung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Aufhebung der Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung begehrt, denn im Erfolgsfall wäre die Antragsgegnerin dann verpflichtet, den Führerschein des Antragstellers wieder herauszugeben.

15 Die vom Antragsteller gestellten Anträge sind zulässig, bleiben aber in der Sache erfolglos.

16 II.1. Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthafte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist unbegründet.

17 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.

18 II.2. Nach § 80 Abs. 3 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Zweck des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO ist es, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts anzuhalten. Außerdem sollen dem Betroffenen die für die Sofortvollzugsanordnung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis gebracht werden, so dass ihm eine Verteidigung seiner Rechte möglich ist. Ferner soll die Begründung der Sofortvollzugsanordnung die Grundlage für eine gerichtliche Kontrolle der Anordnung bilden (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 24.06.2002 – 10 S 985/02). Dementsprechend muss aus der Begründung hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt und aus welchen im dringenden öffentlichen Interesse liegenden Gründen sie es für gerechtfertigt oder geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz des Betroffenen einstweilen zurückzustellen. Demgemäß genügen pauschale und nichtssagende formelhafte Wendungen dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht.

19 Zu beachten ist jedoch, dass eine den obigen Anforderungen entsprechende Begründung durchaus knapp gehalten werden kann. Möglich ist auch, insbesondere im Straßenverkehrsrecht, die Verwendung von standardisierten Begründungselementen (vgl. Hk-VerwR/Bostedt, 2. Aufl. 2010, § 80 Rn. 81, m. w. N.). Bei der Entziehung von Fahrerlaubnissen liegen regelmäßig gleichartige Tatbestände vor, woraus eine Vergleichbarkeit der zu beurteilenden Interessenkollisionen folgt. Dies ermöglicht ein typisierendes Vorgehen. Voraussetzung ist, dass die im Rahmen des typisierenden Vorgehens verwendeten Begründungselemente aus sich heraus verständlich sind und einen konkreten Bezug zum Einzelfall aufweisen (vgl. dazu OVG Bremen, B. v. 07.04.1999 – 1 B 25/99 – juris); geboten ist also eine Auseinandersetzung mit dem Einzelfall dahingehend, ob dieser sich in das typisierende Vorgehen einfügt (vgl. dazu Bayerischer VGH, B. v. 04.01.2006 – 11 CS 05.1878 – juris). Selbst eine unter Verwendung von standardisierten Begründungselementen erfolgende Anordnung der sofortigen Vollziehung für die Masse der Fahrerlaubnisentziehungen begründet unter Beachtung der obigen Voraussetzungen keine Bedenken (vgl. OVG Hamburg, B. v. 15.12.2005 – 3 Bs 214/05 – juris).

20 Gemessen an diesen Voraussetzungen wird die Begründung der Antragsgegnerin zur Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO gerecht. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Bescheid vom 27. September 2011 ausgeführt, eine Abwägung des Interesses der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit mit dem Interesse des Antragstellers an einem Erhalt der Fahrerlaubnis falle zu dessen Nachteil aus. Es überwiege das Erfordernis seines sofortigen Ausschlusses aus der Verkehrsgemeinschaft. Die bestehenden Eignungsmängel des Antragstellers seien derart gravierend, dass sie sich jederzeit – also auch im Verlaufe eines eventuellen Verwaltungsstreitverfahrens – bei der Teilnahme am Straßenverkehr auswirken könnten, unabhängig von dessen Wollen oder Können. Schließlich seien die konkreten Eignungsmängel aufgrund der fehlenden Kooperation des Antragstellers nicht bekannt.

21 Die im Bescheid vom 27. September 2011 ausgeführten Gründe sind schlüssig und beziehen sich auf den konkreten Einzelfall – die fehlende Bereitschaft des Antragstellers, ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, die daraus folgenden Unsicherheiten und die Schwere der bestehenden Eignungsmängel. Die typisierende Begründung der Antragsgegnerin ist aus sich heraus verständlich, eine Auseinandersetzung damit, ob der konkrete Fall sich in das typisierende Vorgehen einfügt, hat stattgefunden. Auch hat die Antragsgegnerin deutlich gemacht, dass der Antragsteller ohne die Anordnung des Sofortvollzugs vor Unanfechtbarkeit der Verfügung vom 27. September 2011 das hochwertige Rechtsgut der Verkehrssicherheit und damit hochrangige Rechtsgüter anderer Menschen gefährden könnte. Dies zeigt, dass einer der Zwecke des § 80 Abs. 3 VwGO, nämlich die Verwaltung dazu anzuhalten, die Notwendigkeit einer sofortigen Vollziehung sorgfältig zu prüfen, hier erreicht worden ist. Die Begründung genügt darüber hinaus dem weiteren Zweck der Vorschrift, den betroffenen Bürger in die Lage zu versetzen, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels abzuschätzen sowie eine gerichtliche Kontrolle zu ermöglichen.

22 Zwar ist einzuräumen, dass die von der Antragsgegnerin gewählte Begründung mehr oder weniger für sämtliche Fälle der Entziehung einer Fahrerlaubnis passt und vor diesem Hintergrund als nicht unproblematisch zu bewerten ist. Die Allgemeinheit der Ausführungen im Rahmen des § 80 Abs. 3 VwGO ist jedoch kein ZA., der die Beanstandung der Begründung zur Folge haben müsste. Die Verwendbarkeit dieser Begründung in vielen gleich gelagerten Fällen, ihr bausteinartiger Charakter, ergibt sich im Fahrerlaubnisrecht aus der Natur der Sache. Die Verkehrssicherheit und damit letztlich Gesundheit und Leben anderer Verkehrsteilnehmer haben, verglichen mit dem Wunsch des betroffenen Kraftfahrers, weiterhin ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen, ein derart starkes Übergewicht, dass die Abwägung in aller Regel zum Nachteil des Kraftfahrers ausfallen muss.

23 II.3. In der Sache überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung das private Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung einstweilen bis zu einer Klärung der Rechtmäßigkeit der Verfügung im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben.

24 Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs maßgeblich zu berücksichtigen. Bleibt dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen, da dann das von der Behörde geltend gemachte besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig überwiegt.

25 Im vorliegenden Fall ergibt die im Eilverfahren allein erforderliche summarische Überprüfung, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Recht entzogen worden ist; zudem besteht auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, welches über das Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.

26 a) Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. §§ 3 Abs. 1, 11 Abs. 2, 8, 14 Abs. 1, 46 Abs. 1, 3 FeV. Danach ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden nach § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Nach §§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 11 Abs. 2 Satz 3 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß §§ 11 Abs. 8, 46 Abs. 3 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.

27 b) Die Antragsgegnerin hatte dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs.1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zu entziehen, nachdem sie gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf dessen Nichteignung geschlossen hatte. Der Antragsteller hat das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten vorliegend nicht beigebracht. Er hat die Beibringung zwar nicht ausdrücklich verweigert. Der Weigerung steht jedoch die nicht fristgerechte Beibringung gleich.

28 Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, der Schluss auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen eines Fahrzeugs erfolge in rechtswidriger Weise, weil schon die Aufforderung zur Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens nicht rechtmäßig gewesen sei. Die Beibringungsaufforderung vom 11. März 2011 ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.

29 aa) Die Anordnung, ein ärztliches Gutachten beizubringen, genügte den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV. Die Fahrerlaubnisbehörde teilte in der Beibringungsanordnung mit, dass die Frage der Kraftfahrteignung des Klägers zu klären sei, nachdem dieser am 10. Januar 2011 unter Einfluss von Cannabinoiden als Kraftfahrer polizeilich in Erscheinung getreten sei. Die Anordnung enthielt auch die erforderliche Fristsetzung, einen Hinweis auf die Kostentragungspflicht des Betroffenen und die Angabe, dass das Gutachten von einem näher spezifizierten Arzt zu erstellen sei. Hierbei wurde eine Auflistung von Ärzten, die entsprechende Untersuchungen in Bremen durchführen, genannt. Außerdem wurde der Kläger auf die Folgen einer Weigerung, sich untersuchen zu lassen, oder einer nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens hingewiesen (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV).

30 bb) Die Beibringungsaufforderung war auch materiell rechtmäßig. Sie beruht auf §§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 11 Abs. 2 Satz 3 FeV i. V. m. § 46 Abs. 3 FeV. Wie eingangs erläutert, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde danach die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes eingenommen wurden bzw. werden, so dass Bedenken an der Geeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges bestehen. Diese Voraussetzung ist beim nur einmaligen Konsum von Cannabis jedenfalls dann erfüllt, wenn dieser einen Bezug zum Straßenverkehr aufweist (so Bayerischer VGH, B. v. 25.01.2006 – 11 CS 05.1453, Rn. 30 f. – juris; vgl. auch Hentschel/AYG./Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 14 FeV Rn. 14). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, da der Antragsteller unter Einfluss von Cannabinioden im Straßenverkehr auffällig geworden ist, wie sowohl die Blutprobe vom 10. Januar 2011 als auch das hierauf basierende toxikologische Gutachten des Klinikums Bremen-Mitte vom 19. Januar 2011 und schließlich die Aussage des Antragstellers gegenüber der Polizei, er habe vor der Fahrt Marihuana konsumiert, belegen.

31 § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV sieht die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens zwingend vor und stellt es nicht in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde, von ihr abzusehen. Auch insofern ist die Beibringungsaufforderung vom 11. März 2011 nicht zu beanstanden.

32 cc) Der Schluss der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers ist nach gegenwärtiger Erkenntnis ebenfalls nicht zu beanstanden.

33 Sofern der Antragsteller geltend macht, er habe bereits zwei Urinproben im toxikologischen Institut des Klinikums Bremen-Mitte abgegeben, vermag dies unabhängig von der Frage einer eigenständigen Festlegung der Untersuchungstermine am Tatbestand einer Weigerung zur Gutachtenvorlage nichts zu ändern. Bei der seitens des Antragstellers aufgesuchten Gutachtenstelle handelt es sich schon nicht um eine für die im vorliegenden Fall zu beantwortende Frage zuständige Einrichtung, wie bereits aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 11. März 2011 folgt. Dieses enthält eine Liste von Ärzten, die in Bremen die fragliche Untersuchung durchführen können. Betreffend das Klinikum Bremen-Mitte wird dort ausschließlich das Institut für Rechtsmedizin genannt.

34 Die nicht fristgerechte Beibringung des Gutachtens erfolgte im vorliegenden Fall auch ohne ausreichenden Grund. Sofern der Antragsteller zunächst geltend macht, eine Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Klinikums Bremen-Mitte komme nicht in Betracht, da letzteres eine Rechnung ohne nachvollziehbare Grundlage erstellt habe, folgt die Kammer dem nicht. Bereits aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 11. März 2011 (S. 2, erster Satz) ergibt sich, dass der Antragsteller die Kosten der Begutachtung von etwa € 450 zu tragen hat. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, die vom Klinikum geforderte Summe beziehe sich auf Leistungen, die so nie erbracht worden seien. Wie aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 19. August 2011 folgt, handelt es sich bei der vom Klinikum geforderten Summe um einen Kostenvorschuss. Ein sachlicher Zusammenhang der geforderten Summe zur durchzuführenden Begutachtung ist damit gegeben. Der Antragsteller hätte diese Tatsache auch durch eine einfache Rücksprache beim Klinikum klären können statt sich, wie vorliegend, eigenständig einen anderen Gutachter zu suchen. Jedenfalls mit dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 19. August 2011 musste die Sachlage für den Antragsteller geklärt gewesen sein. Gleichwohl kam es auch in der Folge nicht zu der geforderten ärztlichen Untersuchung. Sofern der Antragsteller diesbezüglich geltend macht, von einem entsprechenden Schreiben an seinen Anwalt nichts gewusst zu haben, wertet die Kammer dies als bloße Schutzbehauptung. Für eine fehlerhafte Korrespondenz zwischen Antragsteller und Prozessbevollmächtigtem ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich.

35 Auch vermag der Antragsteller nicht mit dem Argument durchzudringen, die Begutachtung am Institut für Rechtsmedizin des Klinikums Bremen-Mitte sei zu Recht nicht erfolgt, da er zwischenzeitlich am toxikologischen Institut des Klinikums Urinproben abgegeben habe. Wie bereits aus § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV ist es die Behörde, welche dem Betroffenen die für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen mitteilt. Gleiches folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 FeV i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV. Danach bestimmt die Behörde, von welcher Art von Arzt das Gutachten erstellt werden soll. Diesbezüglich musste dem Antragsteller klar gewesen sein, dass ein eigenständiges Herantreten an das toxikologische Institut des Klinikums Bremen-Mitte nicht den von der Antragsgegnerin gestellten Anforderungen gerecht würde. Wie bereits aus der Gutachtenaufforderung vom 11. März 2011 hervorgeht, vermögen am Klinikum Bremen-Mitte allein die Ärzte des Instituts für Rechtsmedizin das von der Antragsgegnerin geforderte Gutachten beibringen. Diesbezüglich konnten auch für den Antragsteller keine Zweifel bestehen, da er selbst mit seiner Einverständniserklärung vom 20. April 2011 eine Festlegung auf eben diese Gutachter bewirkte. Für nochmalige Klarheit sorgten das Schreiben der Antragsgegnerin vom 04. Mai 2011, in dem sie erklärte, die Unterlagen an das rechtsmedizinische Institut übersenden zu wollen sowie das Schreiben vom 19. August 2011, in dem die Frage des zuständigen Gutachters eindeutig beantwortet wurde. Sofern der Antragsteller diesbezüglich geltend macht, er sei im Klinikum Bremen-Mitte im toxikologischen Institut „gelandet“, man habe ihn nicht auf die Unzuständigkeit hingewiesen und statt dem Schreiben der Antragsgegnerin zu folgen sei ein eigenständiges Schreiben ausgefertigt worden, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Weder liegt der Kammer ein entsprechendes Schreiben des toxikologischen Instituts vor, noch ist ersichtlich, warum ein Institut des Klinikums Bremen-Mitte eindeutige behördliche Anweisungen außer Acht lassen und stattdessen auf eigene Faust tätig werden sollte. Im Übrigen unterblieb auch nach Klärung des Sachverhalts (Schreiben der Antragsgegnerin vom 19. August 2011) eine Begutachtung durch die zuständige Stelle; die bis zum 01. September 2011 verlängerte Frist zur Zahlung der noch ausstehenden € 476 ließ der Antragsteller ungenutzt verstreichen.

36 Der Schluss auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs erweist sich auch als ermessensfehlerfrei. Insbesondere sind Gründe für eine Ermessensüberschreitung aufgrund unverhältnismäßigen Vorgehens nach obigen Ausführungen nicht ersichtlich. Gründe dafür, dass abweichend vom Regelfall (vgl. Vorbemerkung Nr. 3 zur Anlage 4 zur FeV) besondere Umstände vorliegen, die die Annahme eines Ausnahmefalls rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Auch der Vortrag zur beruflichen Tätigkeit des Antragstellers steht Eignungsbedenken nicht entgegen; im Gegenteil verdeutlicht das ständige Angewiesensein des Antragstellers auf seine Fahrerlaubnis die Notwendigkeit, andere Verkehrsteilnehmer zu schützen.

37 c) Ist somit der Antragsteller als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs anzusehen, hatte ihm die Antragsgegnerin die Fahrerlaubnis nach §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FEV zwingend zu entziehen.

38 II.4. Die Verpflichtung des Antragstellers zur Ablieferung des Führerscheins folgt aus den §§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, 47 Abs. 1 FeV. Da die Fahrerlaubnisentziehung nach summarischer Prüfung rechtmäßig erfolgte und der Antragsteller daher verpflichtet war, den Führerschein abzugeben, war auch der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung erfolglos.

39 Die Androhung von Verwaltungszwang beruht auf §§ 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 Nr. 1 und 14 Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (BremVwVG) und ist nicht zu beanstanden. Die Androhung des Zwangsgeldes ist verhältnismäßig. Sie ist geeignet, den Kläger zur Erfüllung der Verpflichtung anzuhalten. Mildere Mittel, die ebenso wirksam wären, sind nicht denkbar. Außerdem ist die Androhung im Interesse der effektiven Durchsetzung des Ausschlusses des Klägers vom motorisierten Straßenverkehr angemessen. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden. Mit 250,00 Euro liegt es im unteren Bereich des von § 14 Abs. 2 BremVwVG eröffneten Rahmens.

40 II.5. Ist von der Ungeeignetheit der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen, so ist es im Hinblick auf die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer rechtlich unbedenklich, dass die Behörde bei der Entziehung der Fahrerlaubnis die sofortige Vollziehung anordnet, dies nicht nur ausnahmsweise, sondern in der Masse der Fälle. Erweist sich ein Kraftfahrer – selbst im Rahmen einer nur summarischen Prüfung – als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so wäre es nicht zu verantworten, ihn weiter am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu lassen mit der Folge, dass dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet würden. Angesichts der irreparablen Folgen, zu denen ein von einem ungeeigneten Kraftfahrer verursachter Verkehrsunfall führen kann, ist es unbedenklich, wenn die Behörde bei der Entziehung von Fahrerlaubnissen regelmäßig den Sofortvollzug anordnet (so OVG Hamburg, NJW 2006, 1367).

41 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.

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