OLG Hamm, Urteil vom 19.02.2018 – I-3 U 66/16, 3 U 66/16
Der Anspruch auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen gibt kein Recht auf Einsicht in eine Kartei mit Samenspendern
Tenor
Die Berufungen der Kläger zu 1. bis 3. und der Beklagten zu 1. und 2. gegen das am 24.03.2016 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster werden jeweils zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Die gerichtlichen Kosten tragen die Klägerin zu 1. zu 0,6 %, die Klägerin zu 2. und der Kläger zu 3. jeweils zu 9,7 % und die Beklagte zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu 80 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. tragen die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu 98 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. und des Klägers zu 3. tragen die Beklagten zu 1. und 2. jeweils als Gesamtschuldner zu 67 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. trägt die Klägerin zu 1. zu 2 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. tragen die Klägerin zu 1. zu 2 % und die Klägerin zu 2. und der Kläger zu 3. jeweils zu 49 %.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen der ursprünglichen Klageanträge auf Auskunft zu Ziffer 6. und 7. nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 12.000,00 EUR. Im Übrigen ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Schuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A.
1
Die Kläger machen gegen die Beklagten Haftungsansprüche im Zusammenhang mit mittels Fremdsamenspenden durchgeführten heterologen Inseminationen geltend, aufgrund derer die Kläger zu 2. und 3. geboren wurden.
2
Sie haben erstinstanzlich beantragt,
3
1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 1. ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
4
2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldnerin der Klägerin zu 1. alle gegenwärtigen und künftigen materiellen sowie nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus der Behandlung vom 21.02.2006 bis 17.12.2013 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind,
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3. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner die Klägerin zu 1. – Zug um Zug gegen Erstattung der von den Beklagten berechneten Kosten – die gesamten über die Klägerin zu 1. gefertigten Behandlungsunterlagen in Kopie herauszugeben, und zwar für den Zeitraum vom 21.02.2006 bis 17.12.2013, und zwar über folgende, bereits an 14.12.2014 ausgehändigte Unterlagen hinaus:- Schreiben MVZ vom 16.11.2010- Einwilligungserklärung zur Durchführung genetischer Untersuchungen zur Abklärung der Abstammung vom 17.06.2011- zwei Untersuchungsaufträge vom 17.06.2011- Schreiben N-hospital vom 09.02.2009, 28.11.2008 und 31.10.2008- Schreiben Praxis Dr.S vom 21.08.2008 und 08.09.2008- Schreiben N- T2 vom 21.02.2007- Behandlungsunterlagen (8 Seiten handschriftlich)- Notarieller Vertrag Dr. T vom 23.03.2006
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4. festzustellen, dass die Beklagten sich mit der Berechnung der für die Erstattung nötigen Kosten gemäß Ziffer 3. der Klage in Verzug befinden,
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5. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner eine Versicherung an Eides statt abzugeben, dass die von ihnen herauszugebenden Fotokopien eine vollständige Kopie der im Klageantrag zu 3. dargestellten Behandlungsunterlagen beinhaltet,
8
6. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner der Klägerin zu 2. Auskunft über die Identität des genetischen Vaters der Klägerin zu 2. zu erteilen, hilfsweise die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin zu 2. Auskunft über die Identität sämtlicher in Betracht kommender Väter für die Klägerin zu 2. zu erteilen,
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7. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner dem Kläger zu 3. Auskunft über die Identität des genetischen Vaters des Klägers zu 3. zu erteilen,
10
8. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 1. 2.077,74 EUR außergerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
11
Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
13
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
14
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Anträge zu Ziffer 1., 2., 6. und 7. teilweise stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Klage gegen die Beklagte zu 3. sei bereits deshalb unbegründet, da diese erst im Jahr 2010 gegründet worden sei. Der Klägerin zu 1. steht gegenüber den Beklagten zu 1. und 2. ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 7.500,00 EUR (Klageantrag zu 1.) zu, da entgegen der vertraglichen Vereinbarung die Kläger zu 2. und 3. nicht von ein und demselben Spender abstammten. In diesem Zusammenhang sei auch der von der Klägerin geltend gemachte Feststellungsantrag (Klageantrag zu 2.) begründet. Ein Anspruch auf Herausgabe weiterer Krankenunterlagen (Klageantrag zu 3.) stehe der Klägerin nicht zu, da der Anspruch vollständig erfüllt sei. Die Unterlagen mit den Namen der Spender gehörten hingegen nicht zu den die jeweilige Patientin betreffenden Krankenunterlagen. Da kein Anhaltspunkt dafür bestehe, dass die überreichten Unterlagen nicht vollständig seien, bestehe kein Anlass für eine für eine Vollständigkeitsversicherung (Klageantrag zu 5.). Ferner stehe der Klägerin gegen die Beklagten zu 1. und 2. kein Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Kosten (Klageantrag zu 8.) zu, da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin außergerichtlich nur gegen die Beklagte zu 3. vorgegangen sei. Eines vorherigen gerichtlichen Hinweises habe es nicht bedurft, da es sich nur um eine Nebenforderung handele. Den Klägern zu 2. und 3. stehe auf der Grundlage der diesbezüglichen Rechtsprechung des BGH ein Anspruch auf Auskunft hinsichtlich der Identität ihres genetischen Vaters zu (Klageanträge zu 6. und 7.).
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Hiergegen richten sich die wechselseitigen, jeweils form- und fristgerecht eingelegten Berufungen der Kläger zu 1. bis 3. sowie der Beklagten zu 1. und 2.
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Die Kläger zu 1. bis 3. verfolgen mit der Berufung die folgenden vom Landgericht abgewiesenen Ansprüche weiter:
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– Verpflichtung der Beklagten zu 1. – 3. zur Herausgabe weiterer Behandlungsunterlagen (vormaliger Klageantrag zu 3.)
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– Versicherung der Vollständigkeit der Behandlungsunterlagen durch die Beklagten zu 1. – 3. als Gesamtschuldner (vormaliger Klageantrag zu 5.)
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– Auskunftspflicht auch der Beklagten zu 3. gegenüber den Klägern zu 2. und 3. (vormalige Klageanträge zu 6. und 7. – der betreffend die Klägerin zu 2. mit dem vormaligen Klageantrag zu 6. gestellte Hilfsantrag wird nicht mehr gestellt)
20
– Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten durch die Beklagten zu 1. – 3. als Gesamtschuldner (vormaliger Klageantrag zu 8.)
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Die vormaligen Klageanträge zu 1. (vom Landgericht nur in Höhe von 7.500,00 EUR und nur gegen die Beklagten zu 1. und 2. zuerkannt), zu 2. (nur gegen die Beklagten zu 1. und 2. zuerkannt) und zu 4. (insgesamt vom Landgericht nicht zuerkannt) werden mit der Berufung nicht mehr weiter verfolgt.
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Die Kläger machten geltend: Da die Klägerin zu 1. sich nicht nur in der Behandlung der Beklagten zu 1. und 2., sondern ab 2010 auch in der Behandlung der Beklagten zu 3. befunden und diese für die Kläger zu 1. bis 3. ein Abstammungsgutachten in Auftrag gegeben habe, bestehe gegen die Beklagte zu 3. ein Anspruch auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen als Nebenpflicht aus dem Behandlungsverhältnis und aus § 630 g Abs. 3 BGB. Gleichermaßen bestehe gegenüber der Beklagten zu 3. der Auskunftsanspruch. Die Auffassung des Landgerichts, es bedürfe für eine Haftung der Beklagten zu 3. einer Schuldübernahmeverpflichtung, sei unzutreffend. Denn auf diese Weise könnten die Beklagten zu 1. und 2. die Auffassung vertreten, dass ihnen trotz rechtskräftigen Urteils die Auskunft unmöglich sei, da sich die Behandlungsunterlagen bei der Beklagten zu 3. befänden.
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Zu Unrecht habe das Landgericht den Herausgabeanspruch betreffend weitere Behandlungsunterlagen mit der Begründung verneint, dass seitens der Beklagten glaubhaft erklärt worden sei, die Spender würden nicht in den Behandlungsunterlagen dokumentiert. Seitens der Kläger sei mit Nichtwissen bestritten worden, dass die Namen der Spender nicht in den Behandlungsunterlagen geführt würden und Spermienproben nicht mehr vorhanden seien. Zudem sei seitens der Beklagten unstreitig gestellt worden, dass eine Kartei der Spender mit Namen pp. vorhanden sei. Daraufhin habe das Landgericht sogar den Hinweis erteilt, dass kein Fall der Unmöglichkeit vorliege. Diese Kartei sei Gegenstand der herauszugebenden Behandlungsunterlagen. Ob es üblich gewesen sei, die Behandlungsunterlagen, wie von den Beklagten behauptet, zu führen, hätte durch Beweisaufnahme geklärt werden müssen. Mangels Beweisantritten hätte das Landgericht allerdings zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die für die Unmöglichkeit der Herausgabe von Behandlungsunterlagen beweispflichtigen B. beweisfällig geblieben seien.
24
Im konkreten Fall habe das Landgericht auch zu Unrecht den Anspruch der Kläger auf Abgabe einer Vollständigkeitsversicherung verneint. Denn vorliegend hätten, da gerade die Frage, ob die Namen der Spender in den Behandlungsunterlagen geführt wurden, streitig sei und die Beklagten – unstreitig – erst im Prozess das Abstammungsgutachten vorgelegt hätten, obwohl vorgerichtlich die Vollständigkeit der herausgegebenen Behandlungsunterlagen versichert worden sei, erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit der Behandlungsunterlagen bestanden.
25
In Bezug auf den betreffend die Beklagten zu 1. und 2. abgewiesenen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sei die Auffassung des Landgerichts, dass es eines Hinweises nach § 139 ZPO nicht bedurft habe, falsch. Zu Unrecht gehe das Landgericht ferner davon aus, dass der Anspruch gegen die Beklagte zu 3. mangels gegen diese bestehenden vertraglicher oder gesetzlicher Herausgabeansprüche nicht bestanden habe. Soweit die Beklagte zu 3. auf das Aufforderungsschreiben der Kläger vom 31.10.2014, einen Teil der Behandlungsunterlagen herausgegeben hätten, hätten sie den Herausgabeanspruch anerkannt. Zudem sei von den Klägern unbestritten vorgetragen worden, dass sämtliche Behandlungsunterlagen und Informationen betreffend die Klageanträge zu 1. – 7. bei der Beklagten zu 3. gelegen hätten und diese die Verpflichtung zur Aufbewahrung der Behandlungsunterlagen habe.
26
Die Kläger beantragen,
27
ergänzend zur erstinstanzlichen Verurteilung
28
1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 1. – Zug um Zug gegen Erstattung der von den Beklagten berechneten Kosten – die gesamten über die Klägerin zu 1. gefertigten Behandlungsunterlagen in Kopie herauszugeben, und zwar für den Zeitraum vom 21.02.2006 bis 17.12.2013, und zwar über folgende, bereits an 14.12.2014 ausgehändigte Unterlagen hinaus:- Schreiben MVZ vom 16.11.2010- Einwilligungserklärung zur Durchführung genetischer Untersuchungen zur Abklärung der Abstammung vom 17.06.2011- zwei Untersuchungsaufträge vom 17.06.2011- Schreiben N-hospital vom 09.02.2009, 28.11.2008 und 31.10.2008- Schreiben Praxis Dr.S vom 21.08.2008 und 08.09.2008- Schreiben N-hospital T2 vom 21.02.2007- Behandlungsunterlagen (8 Seiten handschriftlich)- Notarieller Vertrag Dr. T vom 23.03.2006,
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2. die Beklagten zu 1. bis 3. zu verurteilen, als Gesamtschuldner eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, dass die von ihnen herausgegebenen Fotokopien eine vollständige Kopie der im Klageantrag zu Ziffer 1. dargestellten Behandlungsunterlagen beinhaltet,
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3. die Beklagte zu 3. zu verurteilen, als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1. und 2. der Klägerin zu 2. Auskunft über die Identität des genetischen Vaters der Klägerin zu 2. zu erteilen,
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4. die Beklagte zu 3. zu verurteilen, als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1. und 2. dem Kläger zu 3. Auskunft über die Identität des genetischen Vaters des Klägers zu 3. zu erteilen,
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5. die Beklagten zu 1. bis 3. zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 1. 2.077,74 EUR außergerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
33
Die Beklagten zu 1. bis 3. beantragen,
34
die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
35
Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen,
36
das Urteil des LG Münster vom 24.03.2016 (111 O 83/14) abzuändern und die Klage abzuweisen.
37
Die Kläger beantragen,
38
die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. zurückzuweisen.
39
Die Beklagten zu 1. und 2. machen geltend, ein Schmerzensgeld sei – selbst bei Unterstellen einer Haftung dem Grunde nach – nicht gerechtfertigt, da die Klägerin zu 1. durch die Befruchtung mit „falschem Sperma“ keinen Körperschaden erlitten habe, der unmittelbar auf das Verhalten der Beklagten zu 1. und 2. zurückzuführen sei. Die Situation sei vielmehr mit der eines Schockschadens vergleichbar.
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Ansprüche des Klägers zu 3. (auf Auskunft) bestünden nicht. Die Klägerin zu 1., die den Anspruch für den Kläger zu 3. geltend mache, müsse zunächst darlegen, das sie dies zum Zwecke der Information des Klägers zu 3. tue, was bislang weder dargelegt noch ersichtlich sei. Zu Recht fordere der BGH im Übrigen, dass es dem Reproduktionsmediziner zumutbar sein müsse, Auskunft über den Samenspender zu erteilen. Alle Samenspender, auch der biologische Vater des Klägers zu 3., hätten seinerzeit eine „Anonymitätszusage“ erhalten. Der biologische Vater des Klägers zu 3., dessen Telefonnummer der Beklagte zu 1. über den Namen herausgefunden habe, habe explizit erklärt, jeden Kontakt zu dem Kläger zu 3. abzulehnen und auch das Zurverfügungstellen eines Bildes verweigert. Es sei daher zu prüfen, ob nicht doch im konkreten Fall die Rechte des Spenders die des Klägers zu 3. überwögen, so dass ein Auskunftsanspruch nicht gegeben sei.
41
Betreffend den Auskunftsanspruch der Klägerin zu 2. haben die Beklagten zu 1. und 2. Zunächst vorgetragen, es sei davon auszugehen, dass sie nicht in der Lage seien, den Samenspender zu ermitteln. Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen sei die Spendernummer in der Datei in der Patientenakte der Klägerin zu 1. unzutreffend notiert worden. Denkbar seien Verwechslungen an verschiedenen Stellen.
42
Gegenwärtig versuche der Beklagte zu 1. mit 2 Spendern, die möglicher biologischer Vater der Klägerin zu 2. sein könnten, Kontakt aufzunehmen, was bislang an fehlenden Kontaktdaten scheitere. Sodann wäre das Einverständnis der Spender zur Abgabe eines „Wangenabstriches“ für eine DNA-Untersuchung einzuholen, wozu diese nicht verpflichtet seien. Auf weitere Spermaproben oder Abstriche könne nicht zurückgegriffen werden, da dies vor Bekanntwerden der streitgegenständlichen Umstände routinemäßig vernichtet worden seien. Im Übrigen sei es nicht sicher, dass einer der beiden Spender tatsächlich der biologische Vater der Klägerin zu 2. sei.
43
Auf den Hinweis des Senats haben die Beklagten zu 1. und 2. die – ihrem Vortrag nach – als biologische Väter der Klägerin zu 2. möglicherweise in Betracht kommenden 2 Spender namentlich benannt und vorgetragen, dass der eine nicht zu ermitteln sei und der andere jeglichen Kontakt abgelehnt habe. Auch den biologischen Vater des Klägers zu 3. hat der Beklagte zu 1. nun namentlich benannt. Im Hinblick auf die Passivlegitimation der Beklagten zu 3. wird unter auszugsweisen Zitaten aus dem seinerzeit mit der Beklagten zu 3. geschlossenen Kaufvertrag behauptet, dass der Vertrag keinen Vertrag zugunsten Dritter darstelle, aus dem die Kläger Rechte gegen den Beklagten zu 3. geltend machen könnten.
B.
44
Die jeweils zulässigen Berufungen der Kläger zu 1. bis 3. einerseits und der Beklagten zu 1. und 2. andererseits bleiben ohne Erfolg.
I.
45
Den Klägern stehen lediglich die in der angefochtenen Entscheidung tenorierten Ansprüche gegen die Beklagten zu 1. und 2. zu.
46
1. Ein Herausgabeanspruch der Klägerin zu 1. betreffend weitere Behandlungsunterlagen besteht gegen die Beklagten zu 1. bis 3. nicht.
47
Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, dass der Anspruch auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen in Kopie erfüllt ist und keine Zweifel an der Vollständigkeit der herausgegebenen Behandlungsunterlagen bestehen. Soweit die Berufung die Auffassung vertritt, die auch nach Beklagtenvortrag vorhandene Kartei mit den Daten der Spender (Name, Geburtsdatum, Wohnort pp.) sei Gegenstand der Behandlungsunterlagen der jeweiligen Patientinnen mit der Folge, dass auch bezüglich dieser Kartei ein Einsichtsrechts (bzw. Recht auf Herausgabe in Kopie gegen Kostenerstattung) bestehe, ist dies nicht zutreffend. Bei der Kartei mit den persönlichen Daten der Spender handelt es sich – anders als bei der Dokumentation der Blutgruppe des Spenders in den Behandlungsunterlagen der Klägerin zu 1., die aus medizinischen Gründen notwendig ist – nicht um solche Krankenunterlagen, die die Klägerin zu 1. in Bezug auf ihre Behandlung betreffen. Auf eine Beweisaufnahme, wie die Klägerin zu 1. sie für erforderlich hält, kommt es insoweit nicht an.
48
Bereits aus Vorstehendem folgt – unabhängig von der Frage der Passivlegitimation der Beklagten zu 3. – dass auch dieser gegenüber kein Anspruch auf Herausgabe weiterer Krankenunterlagen (gegen Kostenerstattung) besteht.
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2. Ferner besteht auch kein Anspruch gegenüber den Beklagten zu 1. bis 3. auf Abgabe einer „Vollständigkeitsversicherung“ in Bezug auf die übergebenen Krankenunterlagen. Grundsätzlich besteht kein Anspruch des Patienten gegenüber dem Behandler auf Abgabe einer Versicherung dahingehend, dass die in Kopie überreichten Behandlungsunterlagen vollständig sind und mit dem Original übereinstimmen. Zwar kann die Verpflichtung aus § 261 BGB zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die tatbestandlichen Grenzen der §§ 259, 260 BGB hinaus auch bei Auskunftsansprüchen ähnlichen Inhalts gegeben sein. Der Anspruch des Patienten auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen ist jedoch kein Anspruch ähnlichen Inhalts im vorgenannten Sinn. Vielmehr wäre die Verpflichtung des Arztes, die Authentizität seiner Behandlungsunterlagen zu beeiden, weder generell angemessen noch mit dem Verhältnis zwischen Arzt und Patienten, das in besonderem Maße auf Vertrauen gegründet ist, vereinbar (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 02.10.1984 – VI ZR 311/82; OLG München, Beschluss vom 16.11.2006 – 1 W 2713/06).
50
Soweit klägerseits geltend gemacht wird, dass die verspätete Vorlage der Abstammungsgutachten, das bereits vorgerichtlich eingeholt worden, aber erst im Prozess vorgelegt worden ist, erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit der Unterlagen begründe, greift dieser Vorwurf nicht durch. Zum einen werden klägerseits – abgesehen von der Kartei der Spender, hinsichtlich derer sie kein Einsichtsrecht haben (s.o.) – keine Anhaltspunkte vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass die Beklagten weitere Behandlungsunterlagen, hinsichtlich derer ein Einsichtsrecht der Klägerin zu 1. besteht, zurückhalten. Zum anderen war der Klägerin zu 1., wie sich u.a. aus dem an sie gerichteten Schreiben des Beklagten zu 1. vom 12.08.2011 in Zusammenhang mit den von ihr im Vorfeld am 17.06.2011 unterzeichneten Untersuchungsaufträgen zur Abstammungsbegutachtung ergibt, bereits im Jahr 2011 die Existenz des Abstammungsgutachtens bekannt. Insofern kann dahinstehen, dass ohnehin zweifelhaft ist, ob das Abstammungsgutachten Teil der Behandlungsunterlagen der Klägerin zu 1. ist, an denen ein Einsichtsrecht besteht.
51
3. Den Klägern zu 2. und 3. steht kein Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten zu 3. zu. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. z.B. Urteil des BGH vom 28.01.2015 – XII ZR 201/13) folgt der Auskunftsanspruch des Kindes aus seiner Zeugung auf der Grundlage des zwischen den Eltern und dem Behandler geschlossenen Behandlungsvertrages. Dass die Beklagte zu 3. etwaige Verpflichtungen der Beklagten 1. und 2. aus den in den Jahren 2006 und 2008 mit der Klägerin zu 1. geschlossenen Behandlungsverträgen übernommen hat, lässt sich dem in Kopie zu den Akten gereichten Kaufvertrag vom 01.06./17.06.2010 nicht ansatzweise entnehmen. Dass die Klägerin zu 1. nach 2010 die Behandlungsräume der Beklagten zu 3. aufgesucht hat, ändert daran nichts, zumal diese Besuche nicht im Zuge eines Behandlungsverhältnisses erfolgten, sondern der Abwicklung in Bezug auf die aufgetretenen Streitpunkte betreffend die Herkunft der Kläger zu 2. und 3. dienten.
52
4. Schließlich steht der Klägerin zu 1. auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gegen die Beklagten zu 1. bis 3. zu.
53
Das Landgericht hat einen Anspruch gegenüber den Beklagten zu 1. und 2. mit der zutreffenden Begründung verneint, dass die Klägerin zu 1. nicht dargelegt habe, dass sie ihren Rechtsanwalt damit beauftragt habe, außergerichtlich Ansprüche gegen die Beklagten zu 1. und 2. durchzusetzen. So ist der Rechtsanwalt der Klägerin zu 1. mit Schreiben vom 31.10.2014 (Bl. 22 f.d.A.) unstreitig nur gegen die Beklagte zu 3. vorgegangen. Soweit die Berufung der Klägerin zu 1. die in diesem Zusammenhang geäußerte Rechtsauffassung des Landgerichts für falsch hält, wonach es eines vorherigen Hinweises gemäß § 139 ZPO zu diesem Punkt nicht bedurft habe, da es sich nur um eine Nebenforderung handele, verhilft dies dem Berufungsvorbringen – selbst bei unterstelltem landgerichtlichen Verfahrensfehler – nicht zum Erfolg; denn Vortrag dazu, was bei entsprechendem gerichtlichem Hinweis zu dem Bestehen eines Erstattungsanspruch gegen die Beklagten zu 1. und 2. in Bezug auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten vorgetragen worden wäre, enthält die Berufung nicht.
54
Ein Anspruch besteht allerdings auch nicht gegenüber der Beklagten zu 3.. Zwar mag die Beklagte zu 3. auf der Grundlage von § 11 Abs. 4 des oben erwähnten Praxiskaufvertrages gegenüber der Klägerin zu 1. zur Herausgabe von Behandlungsunterlagen in Kopie gegen Kostenerstattung verpflichtet gewesen sein. Von einer solchen Verpflichtung ist auch die Beklagte zu 3. selbst ausgegangen, die unter dem 04.12.2014 die im vormaligen Klageantrag zu 3. aufgeführten Behandlungsunterlagen in Kopie an die Klägerseite herausgegeben hat. Allerdings besteht gegenüber der Beklagten zu 3. kein Schadensersatzanspruch. Ein solcher könnte sich vorliegend nur unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens ergeben. Zu dem Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 1. mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Herausgabeansprüche betreffend die Behandlungsunterlagen befand sich die Beklagte zu 3. hiermit allerdings nicht in Verzug. Denn die vorangegangenen Schreiben vom 28.03.2013 und 17.09.2014, mit denen die Klägerin zu 1. um Übergabe der Behandlungsunterlagen gebeten hatte, waren ausschließlich persönlich an den Beklagten zu 1. gerichtet.
II.
55
Die gegen die landgerichtliche Verurteilung gerichtete Berufung der Beklagten zu 1. und 2. dringt in der Sache nicht durch. Den Klägern stehen die tenorierten Ansprüche zu.
56
1. Der Klägerin zu 1. steht der Schmerzensgeld- und Feststellungsanspruch im tenorierten Umfang zu. Die von den Beklagten zu 1. und 2. vertretene Auffassung, dass kein unmittelbarer Körperschaden vorliege, sondern die Situation der eines „Schockschadens“ vergleichbar sei, so dass die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes ohnehin zweifelhaft sei, ist nicht zutreffend. Dabei kann letztlich offenbleiben, ob die pflichtwidrig mit dem „falschen“ Sperma durchgeführte zweite Insemination und die anschließende Schwangerschaft nicht von der Einwilligung der Klägerin zu 1. gedeckt war, so dass der haftungsbegründende Primärschaden bereits in der Insemination läge. Jedenfalls ist die Situation der Klägerin nicht mit einem Schockschaden vergleichbar, der etwaige Beeinträchtigungen aus dem Miterleben der Schädigung eines Anderen erfasst. Denn die von der Klägerin geltend gemachten und vom Landgericht zugrunde gelegten körperlich-psychischen Auswirkungen der beanstandeten Pflichtverletzung – die abredewidrige Insemination mit nicht vom identischen Spender stammendem Sperma – betrafen die Klägerin zu 1. selbst. Dieses Geschehen hat ausweislich der Aussage der vor dem Landgericht vernommenen Zeugin S, bei der die Klägerin in den Jahren 2012 bis 2015 eine Langzeittherapie mit 100 Therapiesitzungen absolviert hat, den behandlungsbedürftigen Zustand der Klägerin mitverursacht.
57
Die nach Anhörung der Klägerin zu 1. und Vernehmung der Zeugin S2 getroffenen Feststellungen, aufgrund derer das Landgericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,00 EUR für angemessen, aber auch ausreichend gehalten hat, sind nicht zu beanstanden und werden mit der Berufung auch nicht angegriffen.
58
2. Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass auch der von der Klägerin zu 1. geltend gemachte Feststellungsanspruch begründet ist.
59
3. Ferner steht den Klägern zu 2. und 3. der vom Landgericht zugesprochene Auskunftsanspruch gegen die Beklagten zu 1. und 2. zu.
60
Hier kann zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden, auf die Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 06.02.2013 – 14 U 7/12) und die Entscheidung des BGH (Urteil vom 20.01.2015 – XII ZR 201/13) gestützten Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden.
61
a) Soweit die Beklagten zu 1. und 2. meinen, seitens der Klägerin zu 1. sei – wie es die Entscheidung des BGH voraussetze (s. juris-Ausdruck Rnr. 34 ff.) – nicht dargelegt, dass die Auskunft zum Zwecke der Information der Kinder und damit verlangt werde, um sie an die Kinder weiterzugeben, so greift der Einwand nicht durch. Jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat die Klägerin zu 1. unwidersprochen erklärt, dass die Identität der Väter bekannt sein müsse, damit die Kläger zu 2. und 3. deren Identität erfahren können. Dass die Klägerin zu 1. keinen bestimmten zeitlichen Zusammenhang zwischen Erlangen der Information und Weitergabe an die Kinder genannt hat, ist unschädlich. Ausreichend ist, dass die Eltern die Information mit dem Zweck, sie dem Kind zu einem späteren Zeitpunkt mitzuteilen, und damit für das Kind begehren. Das lässt sich den Angaben der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung hinreichend entnehmen.
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b) Es gibt auch keinen Anlass, in vorliegendem Fall von dem vom BGH aufgestellten Grundsatz abzuweichen, wonach das Auskunftsrecht des Kindes als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes gem. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG der Vorrang gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Spender, denen seitens der Behandler Anonymität zugesichert worden ist, einzuräumen ist. Auch die Beklagten zu 1. und 2. halten die Auskunftserteilung offensichtlich nicht mehr im Hinblick auf die Rechte der Spender für unzumutbar. Zwar haben sie in der Berufungsbegründung noch auf die – entgegen den ärztlichen Richtlinien – bei jedem Spender vertraglich zugesicherte Anonymität hingewiesen. Allerdings haben die Beklagten zu 1. und 2. sowohl die aus ihrer Sicht für die Klägerin zu 2. in Betracht kommenden 2 Spender als auch den aus ihrer Sicht nach dem Abstammungsgutachten als biologischen Vater des Klägers zu 3. feststehenden Spender zumindest namentlich benannt. Die in I. Instanz geäußerten Auffassung der Beklagten zu 1. und 2. betreffend die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit einer Auskunftserstattung sind damit obsolet.
63
c) Soweit die Beklagten zu 1. und 2. nunmehr nach Hinweis des Senats in II. Instanz ausgeführt haben, dass nach dem Abstammungsgutachten feststehe, dass biologischer Vater des Klägers zu 3. ein C (* 19##) sei, ist das Auskunftsverlangen noch nicht vollständig erfüllt . Denn für die Identität benötigt der Kläger zu 3. weitere Angaben, die der Beklagte zu 1. jedenfalls zum Teil hat (so z.B. die Telefonnummer des letzten Arbeitgebers, die im Senatstermin mitgeteilt worden ist). Gleiches gilt für die als möglicher biologischer Vater der Klägerin zu 2. in Betracht kommenden Spender, die die Beklagten zu 1. und 2. zwischenzeitlich auch namentlich benannt haben (M (= Spender 96) und Dr. L (= Spender 95)). Zwar tragen die Beklagten zu 1. und 2. zu Ersterem vor, dass eine Adresse oder Kontaktdaten nicht hätten ermittelt werden können. Zu Letzterem benennen sie eine Telefonnummer, unter der Dr. L erklärt habe, keinen Kontakt zu wünschen. Für eine abschließende Auskunft scheint es erforderlich und geboten, dass die Beklagten zu 1. und 2. eine zusammenfassende Erklärung abgeben, die alle ihnen betreffend die vorbezeichneten Spender bekannten Daten wie das Geburtsdatum, die zuletzt bekannte Wohnanschrift, den zuletzt bekannten Arbeitgeber und die zuletzt bekannten Telefonnummern gebündelt enthält.
64
d) Soweit der Kläger zu 3 im Übrigen die Frage aufwirft, wie der von den Beklagten zu 1. und 2. nun namentlich benannte Spender C im Jahr 2007 Spender gewesen sein könne, da dieser zu dem Zeitpunkt das in Deutschland für Spender zulässige Höchstalter von 40 Jahren überschritten habe, ist anzumerken, dass den Klägern zu 2. und 3. kein Anspruch auf Vorabklärung darüber zusteht, ob die erteilte Auskunft auch inhaltlich richtig ist. Dementsprechend muss auch die Klägerin zu 2. im hiesigen Verfahren die Erklärung der Beklagten zu 1. und 2. hinnehmen, dass von den 6 grundsätzlich möglichen Spendern aufgrund dessen, dass sie als möglicher biologischer Vater der Klägerin zu 2. die Blutgruppe A haben müssten, nur 2 in Frage kämen.
C.
65
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 709,708 Nr. 10, 711 ZPO.
D.
66
Die Revision war nicht zuzulassen. Der Rechtssache, bei der es sich um eine nach den Umständen des konkreten Falles zu treffende Einzelfallentscheidung handelt, kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts wegen der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 543 Abs. 2 ZPO.