Betriebsuntersagung von Dieselfahrzeugen bei verbauter Abschalteinrichtung rechtmäßig

VG München, Urteil vom 28.11.2018 – M 23 K 18.2332, M 23 K 18.2902, M 23 K 18.2903, M 23 K 18.1347, M 23 K 18.2059, M 23 K 18.3160

Betriebsuntersagung von Dieselfahrzeugen bei verbauter Abschalteinrichtung rechtmäßig

Das VG München hat entschieden, dass der Betrieb von Diesel-Pkw, welche werksseitig mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen sind, untersagt werden darf, sofern die Fahrzeughalter eine Nachrüstung verweigern.

Die Kläger sind Halter von Pkw der Marke VW, Audi und Škoda, die mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 (Euro 5) ausgestattet und werksseitig mit einer Abschalteinrichtung versehen sind. Diese sog. Schummelsoftware bewirkt auf dem Prüfstand niedrigere Abgaswerte als im Straßenbetrieb. Da die Kläger auch nach schriftlicher Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht an der vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) angeordneten Rückrufaktion der Hersteller teilnahmen und kein Software-Update aufspielen ließen, untersagten die Landeshauptstadt München bzw. die Landratsämter Erding und Landsberg am Lech den Betrieb der Pkw im öffentlichen Verkehr. Mit den hiergegen erhobenen Klagen machten die Kläger geltend, es sei ihnen nicht zumutbar, das Update aufspielen zu lassen.

Das VG München hat die Klagen abgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts würden die Pkw durch das Software-Update wieder der vom KBA ausgesprochenen Typengenehmigung entsprechen und würde allein dadurch die Vorschriftsmäßigkeit wiederhergestellt werden. Sollte das Update – wie von den Klägern befürchtet – tatsächlich Mängel an den Pkw hervorrufen, sei es angesichts des überwiegenden öffentlichen Interesses an einer Reduzierung einer Gesamtbilanz des Stickoxidausstoßes nicht unverhältnismäßig, das Update zu fordern. Hinsichtlich etwaiger aus dem Update folgender Schäden könne der Fahrzeughalter darauf verwiesen werden, diese gegenüber dem Pkw-Hersteller bzw. Händler geltend zu machen. Letztlich nehme die Betriebsuntersagung den Klägern auch keine Beweismöglichkeiten in einem Zivilprozess.

Es sei ein „maßvolles Vorgehen“ der Behörden angezeigt, da letztlich nicht die Fahrzeughalter für die Entstehung des Abgasskandals verantwortlich seien. Im Sinne eines maßvollen Vorgehens müssten die Behörden bspw. vorrangig ein Zwangsgeld androhen, bevor die zwangsweise Außerbetriebssetzung angedroht werden dürfe.

Das VG München hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Die unterlegenen Kläger können gegen die Urteile innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der vollständigen Entscheidungsgründe beim VGH München unmittelbar Berufung einlegen.

Quelle: Pressemitteilung des VG München v. 28.11.2018

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