Zur Betriebsuntersagung eines PKW mit nicht nachgerüstetem Dieselmotor

VG Potsdam, Beschluss vom 14.06.2018 – 10 L 303/18

Zur Betriebsuntersagung eines PKW mit nicht nachgerüstetem Dieselmotor

Das VG Potsdam hat entschieden, dass dem Eigentümer eines Fahrzeuges mit einem Dieselmotor EA 189 EU 5, der sich geweigert hatte, ein vom Hersteller angebotenes „Software-Update“ vornehmen zu lassen, der Betrieb des Pkw zu Recht untersagt wurde.

Das Fahrzeug des Antragstellers ist mit einem Dieselmotor EA 189 EU 5 ausgerüstet. Das Kraftfahrtbundesamt hatte mit bestandskräftigem Bescheid vom 15.10.2015 festgestellt, dass die softwarebasierte Umschaltlogik der Motorsteuerung der Fahrzeuge mit diesem Motor zwischen den Betriebsmodi 1 und 0 eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 darstellt und daraufhin den Fahrzeugherstellern im Wege nachträglicher Nebenbestimmungen zu den Typengenehmigungen nach § 25 Abs. 2 EG-FGV die Pflicht auferlegt, diese – auch bei bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen – zu entfernen, um die Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge herzustellen. Der Antragsteller weigerte sich – auch nach Aufforderung durch die Behörde – das vom Hersteller angebotene „Software-Update“ vornehmen zu lassen. Hierauf erging durch die Behörde eine mit Sofortvollzug versehene Verfügung zur Betriebsuntersagung des Fahrzeugs des Antragstellers.

Das VG Potsdam hat die Verfügung nach summarischer Prüfung im Eilverfahren als rechtmäßig erachtet.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts liegen die Voraussetzungen für die auf § 5 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) gestützte Untersagung des Betriebes des Kraftfahrzeugs vor. Das Fahrzeug des Antragstellers erweise sich als nicht vorschriftsmäßig im Sinne dieser Vorschrift, weil die vom Kraftfahrtbundesamt erlassenen oben genannten Nebenbestimmungen die (wirksamen) ursprünglichen Typengenehmigungen inhaltlich dergestalt abänderten, dass jedenfalls ein Fahrzeug, dessen Halter sich wie der Antragsteller (beharrlich) weigere, eine entsprechende Nachrüstung vorzunehmen, nicht mehr der geänderten Typengenehmigung entspreche und insoweit vorschriftswidrig sei. Denn diese Fahrzeuge seien weiter entgegen den EG-Bestimmungen unter Einsatz der Umschaltlogik des Motors in Betrieb. Andernfalls bliebe auch eine Verweigerung der Nachrüstung mangels Widerrufes im Einzelfall zu Unrecht ohne Konsequenzen. Die Betriebsuntersagung erscheine auch ermessensgerecht, insbesondere sei angesichts der Weigerung des Antragstellers, die Mängel beseitigen zu lassen, ein milderes Mittel nicht gegeben gewesen. Allerdings sei darauf hinzuweisen, dass es dem Antragsteller unbenommen bleibe, statt eines „Software-Updates“ bzw. des Aufspielens einer neuen Motorsteuerungssoftware die nach seiner Meinung effektivere Methode der Hardwareumrüstung (u.U. auf eigene Kosten) zu wählen, denn auch dann wäre das Fahrzeug wieder vorschriftsmäßig i.S.d. § 5 Abs.1 FZV. Die zudem ergangene Anordnung der Außerbetriebssetzung des Fahrzeuges finde ihre Rechtsgrundlage in §§ 5 Abs. 2, 14 FZV; die Androhung des unmittelbaren Zwanges zur Durchsetzung der Verfügung erweise sich gemäß §§ 28, 34 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Brandenburg (VwVG BB) als rechtmäßig. Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung – diese habe zur Folge, dass Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben – genüge der Hinweis der Behörde auf die Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs durch vorschriftswidrige Fahrzeuge, da bei der Untersagung des Betriebes eines vorschriftswidrigen Fahrzeuges das öffentliche Vollzugsinteresse regelmäßig mit den Voraussetzungen für den Erlass der Ordnungsverfügung zusammenfalle.

Gegen den Beschluss steht dem Antragsteller die Beschwerde an das OVG Berlin-Brandenburg zu.

Quelle: Pressemitteilung des VG Potsdam v. 06.07.2018

Dieser Beitrag wurde unter Autorecht abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.