LG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 24. Mai 1996 – 13 S 150/96
Bei vereinbarter vorzeitiger Beendigung des Mietvertrages durch Stellung eines Nachmieters keine ungeprüfte Ablehnung eines Nachmieters durch den Vermieter
Tatbestand
1
Am 8. 6. 1995 kündigten die Beklagten das bis zum 1. 2. 1996 befristete Mietverhältnis zum 1. 8. 1995 mit der Begründung, sie müßten berufsbedingt nach Oldenburg umziehen. Es wurde vereinbart, daß eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses möglich ist bei Gestellung eines geeigneten Nachmieters. Die Beklagten stellten einige Tage nach Ausspruch der Kündigung Nachmieter vor, die bereit waren, per 1. 8. 1995 zu den Bedingungen des Mietvertrages in diesen einzusteigen. Diese lehnte jedoch der Kläger ab. Seit 1. 8. 1995 zahlen die Beklagten keine Miete mehr. Seit 1. 10. 1995 hat der Kläger einen neuen Mieter, der aber lediglich 600,- DM Kaltmiete zahlt. Für einen höheren Mietzins hat der Kläger keine Mieter bekommen können.
Entscheidungsgründe
2
Es ist zwar zutreffend, daß dem Vermieter normalerweise eine Überlegungszeit einzuräumen ist, wenn sich ihm bisher unbekannte Nachmieter vorstellen, um deren finanzielle und persönliche Eignung für die Übernahme des Mietobjektes feststellen zu können. Von diesem ihm zustehenden Recht hat der Kläger jedoch keinen Gebrauch gemacht, er ist vielmehr überhaupt nicht in eine Prüfung der sachlichen und persönlichen Eignung der beiden Zeugen eingetreten, sondern hat beide ohne Prüfung abgelehnt und wieder weggeschickt. Daß es sich bei den beiden Zeugen um geeignete Nachmieter gehandelt hat, hat das AG (Brake) bereits zutreffend festgestellt.