Bei Skiunfall in Österreich sind die dortigen speziellen Verhaltensregeln und bei deren Fehlen die FIS-Regeln maßgebend

LG Mönchengladbach, Urteil vom 31.08.2011 – 11 O 252/08

Bei einem Skiunfall in Österreich sind zur Frage des Verschuldens der beteiligten Skifahrer die Verhaltensregeln des österreichischen Handlungsortes maßgebend. Gelten zur Unfallzeit in Österreich keine spezielle Rechtsnormen für das Verhalten von Skifahren, finden die Regeln des internationalen Ski-Verbandes FIS (im Folgenden: FIS-Regeln) Anwendung, die zu einer Konkretisierung der Verhaltenspflichten für Skifahrer auch in Österreich geführt haben.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.884,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.8.2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin aus Anlass des Schadensereignisses vom 14.1.2006 jeglichen materiellen und im-materiellen Zukunftsschaden zu ersetzen hat, soweit dieser nicht auf Dritte übergegangen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und der Beklagte zu 90 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten nach einem Skiunfall die Zahlung von materiellem Schadensersatz und Schmerzensgeld. Der Beklagte begehrt seinerseits von der Klägerin die Zahlung von Schmerzensgeld.

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Die Parteien befuhren am 14.1.2006 gegen 11.30 Uhr die Skipiste „Space Jet 1“ in Flachau, Österreich. Das Wetter war sonnig und die Schneeverhältnisse waren optimal. Die Piste war nahezu leer und gut präpariert.

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Die Klägerin ist 1,76 m groß, war zum Unfallzeitpunkt 42 Jahre alt und wog zu dieser Zeit ungefähr 72 kg. Sie benutzte Carving-Ski mit einer Länge von 1,83 m. Der Beklagte ist 1,83 m groß, war zum Unfallzeitpunkt 50 Jahre alt und wog damals etwa 90 kg. Er benutzte ebenfalls Carving-Ski mit einer Länge von 1,60 m.

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Bei der Piste „Space Jet 1“ handelt es sich um eine als leicht ausgewiesene Piste, die im oberen Verlauf ein Gefälle von 12 Grad bis 17 Grad aufweist und nach unten hin flacher wird. Dort, wo der flache Endabschnitt beginnt, kollidierten die Parteien nahe dem linken Pistenrand. Dabei näherte sich die Klägerin aus einer Linkskurve kommend von rechts der Unfallstelle, während der Beklagte sich dem Kollisionspunkt von links näherte. Die Parteien stießen dabei dergestalt zusammen, dass der Beklagte mit seiner rechten Körperseite, vor allem seinem rechten Arm, und die Klägerin mit ihrer linken Schulter auf den jeweils anderen auftrafen. Hierbei zogen sich die Parteien erhebliche Verletzungen zu, die im Einzelnen streitig sind.

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Nach der Kollision kam der Beklagte etwa 10 m unterhalb der Klägerin zum Liegen, bezogen auf die Position der Klägerin auch seitlich nach rechts versetzt (in Fahrtrichtung). Wegen der Einzelheiten wird auf die Fotografie Bl. 15 d.A. Bezug genommen.

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Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte konnte nicht wieder aufstehen und verblieben in diesen Positionen, bis sie vom Pistendienst abtransportiert wurden.

7

Die Klägerin behauptet, sie habe sich vor dem Zusammenstoß am linken Rand der Piste in kurzen Schwüngen talwärts bewegt. Sie sei zügig, aber nicht schnell gefahren. Der Beklagte sei in relativ großen Bögen und mit erheblich höherer Geschwindigkeit als sie den Hang heruntergefahren. Er habe sich in einem weiten Rechtsbogen befunden, als er von links hinten auf sie, die Klägerin aufgefahren sei.

8

Bei dem Unfall habe sie sich eine Schulterluxation links mit knöchernen, mehrfragmentären Ausriss der Supraspinatussehne sowie eine Fraktur der Kopfkalotte des linken Schultergelenks zugezogen. Aufgrund dieser schweren Verletzungen sei ein zweifacher stationärer Klinikaufenthalt mit jeweiliger Operation nötig gewesen.

9

Aufgrund der aus dem Unfall resultierenden Verletzungen leide sie unter dauerhaften Einschränkungen. So sei das Heben des linken Armes nur begrenzt möglich, die Kraftentfaltung dieses Armes sei erheblich beeinträchtigt. Auch könne sie nicht mehr Skifahren und leide auch beim Radfahren nach ca. 20 Minuten an starken Schmerzen im Bereich der linken Schulter.

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Die Klägerin behauptet, aus diesen Beeinträchtigungen ergebe sich für sie ein Haushaltsführungsschaden, da sie ihren 4-köpfigen Haushalt nur noch eingeschränkt führen könne. Sie beziffert diesen Schaden für die Zeit ihrer Abwesenheit aufgrund von stationärer Behandlung auf 1.500,00 Euro im Monat, insgesamt für 3 Monate auf 4.500,00 Euro. Für den übrigen Zeitraum (14.1.2006 bis 14.6.2008 = 29 Monate ./. 3 Monate) beziffert sie den Schaden aufgrund der Einschränkungen auf 150,00 Euro pro Monat, insgesamt auf 3.900,00 Euro.

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Ferner seien ihr – insoweit unstreitig – aufgrund der unfallbedingten Verletzungen Kosten für medizinische Behandlungen in Höhe von 263,05 Euro entstanden.

12

Ferner habe sie – auch insoweit unstreitig – aufgrund der Verletzungen nicht ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Sie habe – unstreitig – in den Monaten Februar, März, September und Oktober 2006 einen Verdienstausfall in Höhe von 637,58 Euro erlitten.

13

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Zahlung eines Schmerzensgeldbetrages in Höhe von 10.000,00 Euro angemessen sei.

14

Die Klägerin beantragt,

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1. den Beklagten zu verurteilen, an sie aus Anlass des Ereignisses (Skiunfall) vom 14.1.2006 angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.1.2007 zu zahlen,

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2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 9.300,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (27.8.2009) zu zahlen,

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3. festzustellen, dass der Beklagte an sie aus Anlass des Schadensereignisses vom 14.1.2006 jeglichen materiellen und immateriellen Zukunftsschaden zu zahlen hat, soweit dieser nicht auf Dritte übergegangen ist.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

20

Widerklagend beantragt er,

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die Klägerin zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 2.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.7.2007 zu zahlen.

22

Die Klägerin beantragt,

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die Widerklage abzuweisen.

24

Der Beklagte behauptet, er habe die Piste mit relativ engen Bögen befahren und sei auch nicht sonderlich schnell gewesen. Er habe die Klägerin bereits einige Zeit vor dem Zusammenstoß gesehen, sie sei zunächst in engen Schwüngen etwa 40 m vor ihm gefahren, dann jedoch zur Pistenmitte gefahren und deutlich langsamer geworden. Er sei weiterhin mit kurzen Schwüngen gefahren, habe die Klägerin überholt und sich bei Erreichen des Flachstücks aufgerichtet, um seine Ski auf dem letzten Stück auslaufen zu lassen. Er habe dann plötzlich einen heftigen Schlag auf der rechten Körperseite erhalten, als die Klägerin, nun wieder schnellfahrend, von rechts kommend auf ihn geprallt sei. Er habe sich zunächst aus dieser Kollision wieder lösen könne und sei noch einige Meter gefahren, dann jedoch zu Fall gekommen und unmittelbar liegen geblieben.

25

Durch den Zusammenstoß habe er eine Oberarmfraktur rechts mit eingestauchtem Kopf und höher getretenem abgerissenen Tuberculum majus erlitten, die insgesamt zwei Operationen nötig gemacht habe. Daraus habe eine 7-wöchige Arbeitsunfähigkeit resultiert.

26

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.4.2009 (Bl. 102 ff. d.A.) und auf das Sachverständigengutachten vom 16.6.2009 (Bl. 161 ff. d.A.) sowie das Ergänzungsgutachten vom 13.4.2010 (Bl. 221 ff. d.A.) Bezug genommen.

27

Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.


Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage (I.) ist überwiegend begründet, während die Widerklage (II.) in der Sache keinen Erfolg hat.

I.

29

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht hinsichtlich des Feststellungsantrags das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO), da nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die Schadensentwicklung der Klägerin bereits vollständig abgeschlossen ist.

30

2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf materiellen Schadensersatz in Höhe von 8.884,03 Euro und auf Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 Euro aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB sowie auf Feststellung seiner Eintrittspflicht für künftige Schäden.

31

a) Für Schadensersatzansprüche von deutschen Staatsangehörigen aus einem Skiunfall in Österreich gelten gem. Artikel 40 Abs. 2 S. 1 EGBGB die deutschen Haftungsnormen (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1990, 111).

32

b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte den Körper und die Gesundheit der Klägerin dadurch fahrlässig verletzte, dass er am 14.1.2006 gegen 11.30 Uhr in Flachau/Österreich die Klägerin beim Skifahren rammte und sie dabei erheblich verletzte.

33

Bei der Frage des Verschuldens des Beklagten und des Mitverschuldens der Klägerin sind Verhaltensregeln des österreichischen Handlungsortes maßgebend (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Dass zur Unfallzeit in Österreich spezielle Rechtsnormen für das Verhalten von Skifahren galten, hat keine der Parteien vorgetragen. Zugrundezulegen sind demnach die Regeln des internationalen Ski-Verbandes FIS (im Folgenden: FIS-Regeln), die zu einer Konkretisierung der Verhaltenspflichten für Skifahrer auch in Österreich geführt haben (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.).

34

Der Beklagte hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gegen die FIS-Regeln 3 und 4 verstoßen. Danach muss der von hinten kommende Skifahrer seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet (FIS-Regel Nr. 3). Überholt werden darf immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt (FIS-Regel Nr. 4).

35

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Einzelrichter davon überzeugt, dass der Beklagte die Klägerin von hinten kommend überholen wollte, sie dabei rammte und dementsprechend die FIS-Regeln 3 und 4 missachtet hat.

36

Auch wenn der genaue Unfallhergang mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen nicht in allen Einzelheiten aufgeklärt werden konnte, so ist doch unstreitig, dass die Klägerin etwa 200 m vor der Unfallstelle noch vor dem Beklagten fuhr. Soweit der Beklagte behauptet, zum Unfallzeitpunkt habe er sich vor der Klägerin befunden, so vermag dem kein Glauben geschenkt werden. Ein Abbremsen der Klägerin etwa 100 bis 200 m oberhalb der Unfallstelle, wie vom Beklagten vorgetragen, hätte nämlich bedeutet, dass die Klägerin die Unfallstelle nicht rechtzeitig erreicht hätte und es nicht zur Kollision gekommen wäre. Dies ergibt sich aus den überzeugenden und gut nachvollziehbaren Berechnungen des Sachverständigen auf den Seiten 8 bis 11 seines Gutachtens (Bl. 158 bis 156 d.A.). Danach hätte die Klägerin – den Vortrag des Beklagten als richtig unterstellt – die Unfallstelle nur dann zeitgleich mit dem Beklagten erreichen können, wenn sie (aufgrund des geringen Gefälles) die letzte Strecke vor der Unfallstelle (140 m) „Schuss“ gefahren wäre. Hierfür gibt es aber keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere haben die Zeugen, die den Unfall und das vorherige Fahrverhalten der Parteien beobachtet haben, übereinstimmend bekundet, dass die Klägerin – aus ihrer Sicht – auf der linken Seite der Piste in kleineren Bögen talabwärts gefahren sei. Diese beiden Zeugen haben insbesondere auch den Vortrag der Klägerin bestätigt, dass sie sich bis zu dem Zusammenstoß vor dem Beklagten befunden habe. Die Zeugin hat ausgesagt, sie sei hinter der Klägerin – ihrer Mutter – gefahren, und sei unmittelbar vor dem Unfall, den sie selbst nicht gesehen habe, von dem Beklagten überholt worden. Die Zeugin hat zwar bekundet, dass sie nicht gesehen habe, ob der Beklagte die Klägerin vor dem Zusammenstoß erst noch überholt habe. Allerdings sei zwischen dem Zeitpunkt, als der Beklagte sie, die Zeugin, überholt habe, bis zu dem mutmaßlichen Zeitpunkt des Zusammenstoßes, keine große Zeitspanne vergangen. Dies spricht wiederum gegen die Version des Beklagten, der zufolge sich ab dem Zeitpunkt, zu dem er die Klägerin überholt haben will, bis zum Zusammenstoß noch rund 24 Sekunden vergangen sein müssen (vgl. die Berechnung des Sachverständigen auf Seite 9 seines Gutachtens, Bl. 159 d.A.). Der Zeuge hat bekundet, die Klägerin habe die Piste – aus seiner Sicht (er saß in einem Sessellift und fuhr talaufwärts) – auf der rechten Seite in kleineren Bögen talabwärts befahren, während der Beklagte auf der linken Seite in größeren Bögen talabwärts gefahren sei.

37

Damit steht zur Überzeugung des Einzelrichters aufgrund der zeitlichen Unmöglichkeit der vom Beklagten geschilderten Alternativversion fest, dass sich die Klägerin vor der Kollision durchgängig vor dem Beklagten aufhielt. Dieser hätte daher bei seinem Überholmanöver genug Platz für die Klägerin lassen müssen, um diese auch im Fall ihrer Richtungsänderung nicht zu treffen. Indem er das unterlassen hat, hat er gegen die FIS-Regeln 3 und 4 verstoßen.

38

c) Die Klägerin trifft kein Mitverschulden an dem Unfall gem. § 254 BGB. Entsprechend den obigen Ausführungen kam der Beklagte aus der Perspektive der Klägerin von hinten, so dass sie ihn nicht sehen konnten und gemäß den FIS-Regeln auch nicht zum Ausweichen verpflichtet war.

39

d) Der materielle Schaden der Klägerin beläuft sich insgesamt auf 8.884,03 Euro und setzt sich zusammen aus dem Verdienstausfall in Höhe von 637,58 Euro, Arztkosten in Höhe von 263,05 Euro und einem Haushaltsführungsschaden in Höhe von 7.983,40 Euro.

40

aa) Die nicht erstatteten Behandlungskosten in Höhe von 263,05 Euro und der Verdienstausfall in Höhe von 637,58 Euro sind der Höhe nach unstreitig. Beide Schadenspositionen beruhen auch kausal auf der Rechtsgutsverletzung, denn ohne die Körperverletzung der Klägerin wären die Kosten und der Verdienstausfall nicht entstanden.

41

bb) Der Haushaltsführungsschaden wird gem. § 287 ZPO auf insgesamt 7.983,40 Euro geschätzt. Die Schätzung eines solchen Schadens gem. § 287 ZPO kann sich mangels abweichender konkreter Gesichtspunkte an dem Tabellenwerk Schulz-Borck/ Pardey (Der Haushaltsführungsschaden, 7. Aufl.) orientieren (vgl. BGH VersR 2009, 519).

42

Im Entscheidungsfall ist zwischen den Zeitabschnitten zu unterscheiden, in denen die Klägerin aufgrund ihrer stationären Aufenthalte und postoperativen Einschränkungen komplett ausfiel und solchen Zeiträumen, in denen sie durch die Einschränkung ihrer Beweglichkeit bei der Haushaltsführung behindert war.

43

Die Klägerin befand sich vom 19.1.2006 bis zum 25.1.2006 in stationärer Behandlung (vgl. Entlassungsbericht des Klinikums Rosenheim vom 25.1.2006, Bl. 19 d.A.), danach war sechs Wochen lang keine aktive Bewegung des Schultergelenks erlaubt (vgl. ärztliches Attest vom 14.2.2006, Bl. 21 d.A.). Vom 6.9.2006 bis zum 9.9.2006 befand sich die Klägerin erneut in stationärer Behandlung, danach war wiederum sechs Wochen keine aktive Bewegung des Schultergelenks erlaubt (vgl. Entlassungsbericht der Kreiskliniken Altötting-Burghausen, Bl. 26 d.A.). Dies ergibt insgesamt einen Zeitraum von 13 Wochen (= 3 Monate), in dem die Klägerin komplett in der Haushaltsführung ausfiel.

44

Gemäß Tabelle 8 des Tabellenwerks von Schulz-Borck/Pardey (a.a.O.) ist bei einer erwerbstätigen (Ehe-) Frau bei einem 4-Personenhaushalt mit zwei Kindern zwischen sechs und 18 Jahren von einem auf die (Ehe-) Frau entfallenden wöchentlichen Arbeitsaufwand von 33,7 Stunden (Nr. 15, Spalte 2 der Tabelle) auszugehen, also von monatlich 134,8 Stunden (33,7 Stunden x 4 Wochen). Legt man nach der Tabelle 14b des Tabellenwerks von Schulz-Borck/Pardey die Entgeltgruppe 5 TVöD zugrunde (= BAT VII, der 2006 galt), so ergibt sich ein Stundenlohn von 11,40 Euro für eine Ersatzkraft. Hieraus errechnet sich ein monatliches Entgelt von 1.536,72 Euro (134,8 Stunden x 11,40 Euro). Für drei Monate ergibt sich ein Gesamtbetrag von 4.610,16 Euro.

45

Was den geltend gemachten Zeitraum des eingeschränkten Ausfalls der Klägerin in der Haushaltsführung (14.1.2006 bis 14.6.2008 = 29 Monate ./. 3 Monate = 26 Monate) angeht, so ist von folgender Überlegung auszugehen:

46

Gemäß Tabelle 6 des Tabellenwerks Schulz-Borck/Pardey ist bei einer eingeschränkten Bewegungsfreiheit des Schultergelenks eine konkrete Behinderung im Haushalt von gemittelten 10 % anzusetzen. Durch diese konkrete Behinderung erhöht sich der Zeitaufwand für Hausarbeiten um 10 % bei 134,8 Stunden je Monat (siehe oben) sind dies 13,5 Stunden monatlich. Nach der Tabelle 14a des Tabellenwerkes Schulz-Borck/Pardey ist der Stundenlohn der Entgeltgruppe 2 TVöD (= BAT X) zu entnehmen, so dass sich der Stundenlohn einer Ersatzkraft auf 9,61 Euro beläuft. Insgesamt ergeben sich daher monatliche Kosten von 129,74 Euro (13,5 Stunden x 9,61 Euro). Im geltend gemachten Zeitraum von 26 Monaten summieren sich die Kosten auf 3.373,74 Euro (129,74 Euro x 26 Monate), so dass der Klägerin insgesamt ein Haushaltsführungsschaden von 7.983,40 Euro (4.610,16 Euro + 3.373,24 Euro) entstanden ist.

47

Soweit der Beklagte (unqualifiziert) vortragen lässt, der Haushaltsführungsschaden sei nicht nachvollziehbar, so ist der Vortrag substanzlos und unbeachtlich.

48

e) Der Klägerin steht auch ein Schmerzensgeldanspruch gem. § 253 Abs. 2 BGB zu, der in Höhe von 8.000,00 Euro angemessen ist. Die Klägerin hat eine schwere Schulterverletzung erlitten. Sie zog sich eine Schulterluxation links mit knöchernem Ausriss der Supraspinatussehne sowie einen mehrfragmentären SSP Ausriss sowie eine osteochondrale Impressionsfraktur der Kopfkalotte des linken Schultergelenks zu. Sie musste zweimal operiert werden und leidet an einem bleibenden Dauerschaden in Form von Schmerzen im Bereich der linken Schulter und einer reduzierten Beweglichkeit des linken Schultergelenks. Der Klägerin ist ein Abspreizen des linken Oberarms nur bedingt – bis 120 Grad – möglich. Das Heben des linken Arms nach vorne ist nur bis 150 Grad möglich. Beim Abspreizen der Oberarme ist die Kraftentfaltung links erheblich geschwächt. Der Nackengriff links kann nur mit Trick- und Umgehungsbewegungen durchgeführt werden. Das Hochführen der Daumen über der Dornfortsatzreihe gelingt rechts nur noch bis zum vierten Brustwirbel. Die Klägerin ist ferner in ihrer Freizeitgestaltung, insbesondere in ihrer sportlichen Betätigung erheblich eingeschränkt. Sie kann unfallbedingt nicht mehr Skilaufen, da ihr der Stockeinsatz nicht möglich ist. Schwimmen ist nur eingeschränkt möglich. Beim Fahrradfahren leidet sie nach ca. 20 Minuten an starken Schmerzen im Bereich der linken Schulter.

49

Unter zusammenfassender Würdigung aller Verletzungsfolgen wird daher zum Ausgleich des immateriellen Schadens ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 Euro für angemessen gehalten.

50

Soweit der Beklagte die Verletzungsfolgen dergestalt in Abrede gestellt hat, dass er behauptet, sie seien nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen, so ist dieses Bestreiten unsubstantiiert und daher unbeachtlich. Es gibt keine vernünftigen Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin zwischen der Erstdiagnose des am Unfallort ansässigen Dr. vom 14.1.2006 und der weiteren Behandlung im Klinikum Rosenheim eine unfallunabhängige (weitere) Verletzung der Schulter zugezogen hätte. Wenn der Beklagte dies damit begründet, dass zwischen der Erstuntersuchung und dem Aufnahmebericht des Klinikums Rosenheim fünf Tage vergangen seien, so hat die Klägerin im Schriftsatz vom 7.10.2008 (Seiten 3 und 4, Bl. 66 und 67 d.A.) den Zeit- und Behandlungsablauf detailliert beschrieben, ohne dass diesem Vortrag beklagtenseits widersprochen worden wäre. Es wird daher davon ausgegangen, dass sämtliche Verletzungsfolgen unfallbedingt sind.

51

3. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich im zugesprochenem Umfang aus §§ 288, 291 BGB. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, der Beklage habe sich hinsichtlich der Schmerzensgeldforderung bereits seit dem 11.1.2007 in Verzug befunden, so hat die Klägerin das den Verzug begründende und in der Klageschrift angekündigte Schreiben vom 13.12.2006 nicht vorgelegt.

52

4. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Feststellung, dass ihr ein Leistungsanspruch gegenüber dem Beklagten zusteht, der auch künftige Schäden umfasst, sofern sie auf das Unfallereignis zurückzuführen sind. Das Gericht hält es in Anbetracht der von der Klägerin vorgetragenen Verletzungen zumindest nicht für ausgeschlossen, dass es zu weiteren unfallbedingten Schäden kommt.

II.

53

Dem Beklagten steht der mit der Widerklage geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB nicht zu, da die Klägerin die Verletzungsfolgen beim Beklagten mangels Verstoßes gegen FIS-Regeln (vgl. oben) nicht schuldhaft herbeigeführt hat.

III.

54

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO.

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