Bei einer Bauaufsichtspflichtverletzung des Architekten haftet der Bauunternehmer im Innenverhältnis in der Regel allein

LG Bonn, Urteil vom 08.03.2018 – 18 O 250/13

1. Bei einer Bauaufsichtspflichtverletzung des Architekten haftet der Bauunternehmer im Innenverhältnis in der Regel allein.

2. Stehen dem Bauherrn wegen eines nichtigen Vertrages mit den Bauunternehmer (hier: Schwarzgeldabrede) keine Gewährleistungsansprüche gegen den Unternehmer zu, entfällt gem. § 242 BGB auch die Haftung des Architekten wegen einer Verletzung seiner Bauaufsicht.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor
1.

Der Beklagte zu 5) wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 68.635,23 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.10.2013 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 5) auch diejenigen Kosten zu tragen hat, um die die Mangelbeseitigung hinsichtlich der Mängel fehlende Abdichtung am Haus und an der Garage, Brüstungshöhe und Dämmdicke des Flachdachs die insoweit eingeklagten Schadensersatzansprüche der Höhe nach jeweils tatsächlich übersteigt, insbesondere auch die nach Durchführung der Arbeiten anfallende Umsatzsteuer.

3.

Der Beklagte zu 5) wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 1.796,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.05.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Von den Kosten des Rechtsstreits und den außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Kläger als Gesamtschuldner 55 %, der Beklagte zu 5) 42 %, der Beklagte zu 3) 2 % und der Beklagte zu 2) 1 %. Dem Beklagten zu 4) werden die Kosten seiner Säumnis auferlegt.

Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 4) als Gesamtschuldner.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen die Kläger als Gesamtschuldner 46 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) tragen die Kläger als Gesamtschuldner 47 %. Die Kosten des mit dem Beklagten zu 3) geschlossenen Vergleichs werden im Verhältnis Kläger zu dem Beklagten zu 3) gegeneinander aufgehoben.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 5) tragen die Kläger als Gesamtschuldner 58 %.

Darüber hinaus findet eine Kostenerstattung nicht statt.

5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Kläger, die Beklagte zu 1), den Beklagten zu 4) und den Beklagten zu 5) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten zu 2) und 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für die Beklagten zu 2) und 3) aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zu 2) und 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand
1
Die Kläger haben ursprünglich mit ihrer Klage Kostenvorschussansprüche wegen Baumängeln gegenüber den Beklagten zu 1) bis 4) als Bauunternehmer und Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Planungs- und Überwachungsleistungen gegenüber dem Beklagten zu 5) als Architekten geltend gemacht. Nachdem die Kläger sich mit den Beklagten zu 1) bis 4) während des Rechtsstreits geeinigt haben und die Klage hinsichtlich dieser Beklagten zurückgenommen bzw. durch Vergleich erledigt worden ist, ist zuletzt nur noch die Klage gegen den Beklagten zu 5) rechtshängig.

2
Die Kläger schlossen am 17.10.2008 mit dem Beklagten zu 5) einen Architektenvertrag. Der Beklagte zu 5) wurde mit der Planung und Bauüberwachung des Bauvorhabens der Kläger, dem Neubau eines nichtunterkellerten Einfamilienhauses mit Garage, beauftragt. Hinsichtlich der Einzelheiten der vertraglichen Regelungen wird Bezug genommen auf die Anlage K1. Der Beklagte zu 5) erstellte zunächst die Baupläne und schrieb die einzelnen Gewerke aus.

3
Über den Beklagten zu 5) beauftragten die Kläger den Beklagten zu 2) mit Geländeaufschüttungs- und Rohbauarbeiten.

4
Die Beklagte zu 1) wurde mit Außenputzarbeiten beauftragt, nachdem die Kläger der Firma M2, die vorher mit der Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems und Innen- und Außenputzarbeiten beauftragt worden war, wegen mangelhafter Leistung gekündigt hatten. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits die Wärmedämmverbundplatten angebracht und teilweise Putzarbeiten durchgeführt worden. Die Beklagte zu 1) sollte nunmehr auf der bereits aufgebrachten Wärmedämmung die Außenputzarbeiten ausführen. Hierzu erstellte die Beklagte zu 1) am 19.03.2010 ein Angebot über 30.288,48 €. Es wird Bezug genommen auf die Anlage K5. Welche Absprachen schließlich zwischen den Parteien hinsichtlich des Preises und der Zahlungsmodalitäten für die beauftragten Leistungen getroffen wurden, ist streitig. Die Beklagte zu 1) stellte am 09.04.2010 eine Rechnung über 17.850,00 € brutto (Anlage K43, Bl. … d.A.) und am 24.04.2010 eine weitere Rechnung über 5.950,00 € brutto (Anlage K44, Bl. …a d.A.). Darüber hinaus zahlte einer der Kläger auf der Baustelle einen Bargeldbetrag von 8.000,00 € an den Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Eine Quittung über diesen Betrag wurde von der Beklagten zu 1) ebenso wenig erstellt wie eine weitere Rechnung.

5
Mit dem Beklagten zu 3) schlossen die Kläger einen Vertrag über den Einbau von Fenstern und Türen. Die Parteien haben im vorliegenden Verfahren über das Vorliegen von Mängeln gestritten und über die Berechtigung einer noch offenen Werklohnforderung des Beklagten zu 3).

6
Mit Werkvertrag vom 28.07.2009 beauftragten die Kläger den Beklagten zu 4) mit dem Gewerk Dachdeckerarbeiten. Dem Beklagten zu 4) wurde von dem Beklagten zu 5) ein mit „Dachdeckerarbeiten 2. Nachtrag“ überschriebenes Leistungsverzeichnis mit Zusatzarbeiten (ohne Datum, Bl. … d.A.) zum Bepreisen vorgelegt, das unter anderem folgenden Positionen unter dem Titel „Abdichtungsarbeiten Erdgeschoss“ vorsah:

7
„1.01: 230m² Bodenfläche mit einer Lage Dachabdichtung aus Glasgewebe-Polymer- Bitumen-Schweißbahn, PV 200 PYE S5, vollflächig aufschweißen. Die Überdeckung der Bahnen muss min. 8cm betragen.

8
1.02: […]

9
1.03: 42m² Bitumen-Schweißbahn incl. Voranstrich im Bereich Bodenplatte/aufgehendes Mauerwerk fachgerecht und vollflächig aufschweißen.“

10
Der Beklagte zu 4) legte am 19.07.2009 ein Angebot für diesen Nachtrag vor und bepreiste die Position 1.01 mit einem Einheitspreis von 9,20 € / Gesamtpreis von 2.116,- € und die Position 1.03 mit einem Einheitspreis von 25,25 € / Gesamtpreis von 1.060,50 €. Dieses Nachtragsangebot nahmen die Kläger am 28.07.2009 an.

11
Nachdem die Kläger Mängel an verschiedenen Gewerken ihres Bauvorhabens festgestellt hatten, beauftragten sie den Architekten Dipl. Ing. C2 mit der Untersuchung des Bauwerks auf Mängel und Erstellung einer Mängelliste. Hinsichtlich der von dem Dipl. Ing. C2 aufgestellten Mängelliste wird Bezug genommen auf die Anlage K9. Insgesamt rechnete C2 für die Begutachtung mit Rechnung vom 04.04.2011 für 48 Stunden nebst 5 % Nebenkosten einen Betrag in Höhe von 5.097,96 € ab. Es wird Bezug genommen auf die Anlage K35. Die Rechnungen wurden von den Klägern bezahlt.

12
Die Kläger kündigten den Architektenvertrag gegenüber dem Beklagten zu 5) zum 15.07.2010 mündlich wegen umfangreicher Planungs- und Bauüberwachungsfehler, die sich in dem Bauvorhaben verkörpert hätten. Auch der Beklagte zu 5) kündigte den Architektenvertrag an diesem Tag wegen einer offenen Honorarteilforderung. Mit der weiteren Objektüberwachung beauftragten die Kläger den Dipl. Ing. C2.

13
Auf Empfehlung von C2 beauftragten die Kläger den Dr. Ing. M, weitere gutachterliche Tätigkeiten einschließlich einer Infrarotuntersuchung zu erbringen und Besprechungen mit der Prozessbevollmächtigten der Kläger auch zur Vorbereitung eines selbständigen Beweisverfahrens vorzunehmen. Die Arbeiten dieses Sachverständigen fanden im Zeitraum August 2010 bis Mai 2011 statt. Dr. M rechnete mit Rechnung vom 17.09.2010 1.904,00 €, mit Rechnung vom 27.10.2010 2.261,00 €, mit Rechnung vom 20.05.2011 476,00 €, mithin insgesamt 4.641,00 €, gegenüber den Klägern ab. Die Rechnungen wurden von den Klägern beglichen. Dr. M stellte diverse Mängel an dem Bauwerk fest, die er in seinen Gutachten vom 16.09. und 15.10.2010 aufführte. Es wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gutachten, Anlage K10 und K11.

14
Nachdem die Kläger bereits persönlich Bauplanungs- und –überwachungsfehler gegenüber dem Beklagten zu 5) geltend gemacht hatten -unter anderem mit Schreiben vom 15.07.2010 (Anlage K 29)-, wurde der Beklagte zu 5) mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 31.03.2011 und 04./05.04.2011 (Anlage K30) zur Mangelbeseitigung unter Fristsetzung zum 30.04.2011 aufgefordert.

15
Die Kläger leiteten im Mai 2011 ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Bonn ein, das unter dem Aktenzeichen 18 OH 25/11 geführt wurde. Hinsichtlich des Ergebnisses der Begutachtung wird Bezug genommen auf die Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. C vom 28.02.2012, vom 02.01.2013 und vom 29.05.2013.

16
Hinsichtlich der Gewerke der Beklagten zu 1) bis 4) und den Leistungen des Beklagten zu 5) wurden in den Gutachten Mängel festgestellt, die die Kläger im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gegenüber den jeweiligen Beklagten geltend gemacht haben bzw. gegenüber dem Beklagten zu 5) noch geltend machen. Hinsichtlich der geltend gemachten Mängel im Einzelnen wird insoweit Bezug genommen auf die Klageschrift.

17
Soweit die Kläger zuletzt mit Antrag zu 1. noch Schadensersatzansprüche in Höhe von 138.860,50 € gegenüber dem Beklagten zu 5) geltend machen, setzt sich die Klageforderung der Kläger wie folgt zusammen:

18
1. Nettomangelbeseitigungskosten hinsichtlich des Gewerks Putz: 65.330,50 €

19
2. Nettomangelbeseitigungskosten wegen der fehlenden Vertikalabdichtung des Hauses 37.555,00 €

20
3. Nettomangelbeseitigungskosten wegen der fehlenden Abdichtung der Garage 15.975,00 €

21
4. Nettomangelbeseitigungskosten wegen der mangelhaften Brüstungshöhe 7.000,00 €

22
5. Nettomangelbeseitigungskosten wegen der unzureichenden Horizontaldämmung des Daches 13.000,00 €.

23
Die Kläger behaupten,

24
dass der Beklagte zu 5) diverse Planungs- und Überwachungsfehler gemacht habe. Die Vertikal- und Horizontalabdichtung der Garage fehle. Dieser Mangel stamme allein aus der Sphäre des Beklagten zu 5). Dieser hätte die Anbringung einer Vertikal-Sockelabdichtung planen, ausschreiben und beauftragen müssen bzw. im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bauüberwachung erkennen müssen, dass die Abdichtung nicht angebracht worden sei. Die Mangelbeseitigungskosten an der Garage seien mit 15.975,00 € netto anzusetzen.

25
Es liege auch ein Planungs- und Bauaufsichtsfehler hinsichtlich der Vertikalabdichtung des Hauses vor. Diese fehle ebenfalls. Nachdem die Kläger zunächst behauptet haben, dass der Beklagte zu 4) von dem Beklagten zu 5) mit der Vertikalabdichtung der Bodenplatte des Hauses beauftragt worden sei, haben sie später behauptet, dass der Beklagte zu 5) diesen Abdichtungsschritt nicht ausgeschrieben und beauftragt habe. Falls Position 1.03 des 2. Nachtragsauftrags an den Beklagten zu 4) die Vertikalabdichtung meine, sei die Ausschreibung jedenfalls nicht mit der erforderlichen Klarheit erfolgt. Dies sei ursächlich dafür geworden, dass der Beklagte zu 4) diese Abdichtungsarbeiten nicht vorgenommen habe. Jedenfalls habe der Beklagte zu 5) die Nichtaufbringung der Vertikalabdichtung – unstreitig – nicht erkannt und gerügt. Die Mangelbeseitigungskosten hinsichtlich der fehlenden Vertikalabdichtung des Hauses betrügen 37.555,00 €.

26
Ein weiterer Planungsfehler liege hinsichtlich der Brüstungshöhe der Balkonumwehrung insoweit vor, als diese unter Berücksichtigung der Attika nicht die nach der LBauO NRW geforderte Mindesthöhe von 90 cm erreiche. Die Attika wirke sich bei der geplanten Konstruktion wie eine Stufe aus, so dass das restliche Geländer von Kindern überstiegen werden könne. Die ordnungsgemäße Herstellung der Brüstung auf der Attika koste 7.000,00 € netto.

27
Ein Planungs- bzw. auch ein Bauaufsichtsfehler (vgl. Bl. …R d.A.) liege insoweit vor, als die Horizontaldämmung des Daches über dem Erdgeschoss abweichend von dem genehmigten Wärmeschutznachweis ausgeführt worden sei. Statt einer 200 mm dicken Dämmung sei nur eine 100 mm dicke verbaut worden, was der Beklagte zu 5) nicht gerügt habe. Die Beseitigung dieses Mangels kostet – unstreitig – 13.000,00 € netto.

28
Eine Schwarzgeldabrede habe es zwischen ihnen, den Klägern, und der Beklagten zu 1) nicht gegeben. Soweit die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 19.03.2010 (Anlage K5) ein Angebot für die Putzarbeiten in Höhe von 30.288,48 € brutto abgegeben habe, sei dieses Angebot nach Erörterungen der Parteien vor Ort nicht Vertragsgrundlage geworden. Nach Verhandlungen hätten sich die Parteien auf einen Preis von 33.000,00 € brutto geeinigt. Davon hätten 15.000,00 € zeitnah und weitere Beträge später gezahlt werden sollen. Aufgrund der Mängel hätten sie, die Kläger, nichts mehr zahlen wollen. Man habe sich dann auf einen weiteren Abschlag in Höhe von 8.000,00 € geeinigt. Diesen Betrag habe der Kläger zu 2) der Beklagten zu 1) in bar geleistet, da er es gerade wegen anderer erheblicher Zahlungen „da gehabt“ habe. Er habe darum gebeten, zeitnah die entsprechende weitere Abschlagsrechnung zu stellen und hierauf „bezahlt“ zu vermerken.

29
Die Kläger vertreten hilfsweise für den Fall, dass das Gericht von dem Vorliegen einer Teilweise-Ohne-Rechnung-Abrede zwischen ihnen und der Beklagten zu 1) ausgehe, die Ansicht, dass eine solche Abrede jedenfalls nicht dazu führe, dass die Haftung des Beklagten zu 5) für Bauüberwachungsfehler hinsichtlich des Gewerks der Beklagten zu 1) gänzlich entfalle. Es müsse berücksichtigt werden, dass dem Beklagten zu 5) nach seinem eigenen Vortrag, den sie, die Kläger, sich hilfsweise zu eigen machten, die Teilweise-Ohne-Rechnung-Abrede bekannt gewesen sei.

30
Hinsichtlich der Widerklage des Beklagten zu 3) führen die Kläger aus, dass der Beklagte zu 3) im Hinblick darauf, dass die falschen Fenster geliefert worden seien, auf seine Restwerklohnforderung verzichtet habe als Gegenleistung dafür, dass die Kläger wegen der falschen Fenster keine Ansprüche geltend machen würden.

31
Die Kammer hat den Beklagten zu 4) mit Teil-Versäumnisurteil vom 08.11.2013 zur Zahlung von 21.047,36 € nebst Zinsen verurteilt. Das Versäumnisurteil ist dem Beklagten zu 4) am 19.11.2013 zugestellt worden. Mit am 04.12.2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag hat der Beklagte zu 4) Einspruch gegen das Teil-Versäumnisurteil eingelegt. Mit Beschluss vom 10.02.2014 hat die Kammer dem Beklagten zu 4) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Einlegung des Einspruchs gewährt.

32
In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.05.2014 haben die Kläger mit dem Beklagten zu 2) einen Vergleich geschlossen, in dem sich der Beklagte zu 2) verpflichtet hat, 2.500,00 € brutto an die Kläger zu zahlen. Eine Kostenentscheidung wurde lediglich im Hinblick auf die Kosten des Vergleichs getroffen. Durch Beschluss vom 31.10.2016 hat die Kammer gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass zwischen den Klägern und dem Beklagten zu 3) ein Vergleich mit dem Inhalt zustande gekommen ist, dass zwischen den Parteien Einverständnis dahingehend bestand, dass wechselseitig keine Forderungen aus dem streitgegenständlichen Rechtsverhältnis betreffend Klage und Widerklage mehr bestehen. Eine Kostenentscheidung soll durch das Gericht getroffen werden.

33
Mit am 10.05.2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag haben die Kläger die Klage gegenüber dem Beklagten zu 4) zurückgenommen. Der Beklagte zu 4) hat in die Klagerücknahme eingewilligt. Mit am 08.09.2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 07.09.2017 haben die Kläger die Klage gegen die Beklagte zu 1) zurückgenommen. Die Beklagte zu 1) hat der Klagerücknahme zugestimmt.

34
Die Kläger haben ursprünglich beantragt,

35
1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie, die Kläger, als Gesamtgläubiger 77.743,29 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (18.10.2013) zu zahlen, hiervon gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 5) 66.530,50 € netto;

36
2. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 4.669,53 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (18.10.2013) zu zahlen, hiervon gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 5) 5.508,25 € netto;

37
3. den Beklagten zu 3) zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 4.871,56 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (18.10.2013) zu zahlen, hiervon gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 5) 4.093,75 € netto;

38
4. den Beklagten zu 4) zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 21.047,36 € gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 5) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (18.10.2013) zu zahlen;

39
5. den Beklagten zu 5) zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 137.576,50 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (22.10.2013) zu zahlen, hiervon gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1) 65.330,50 €, mit dem Beklagten zu 2) 5.508,25 €, mit dem Beklagten zu 3) 4.093,75 € sowie mit dem Beklagten zu 4) 21.047,36 €;

40
6. festzustellen, dass der Beklagte zu 5) auch diejenigen Kosten zu tragen hat, um die die Mängelbeseitigung die aufgeführten Schadensersatzansprüche der Höhe nach tatsächlich übersteigt.

41
Diese Anträge wurden im Prozessverlauf mehrfach reduziert und angepasst.

42
Die Beklagten haben zunächst die Abweisung der Klage beantragt, wobei der Beklagte zu 4) zusätzlich die Aufhebung des Versäumnisurteils beantragt hat.

43
Der Beklagte zu 3) hat zudem widerklagend beantragt,

44
die Kläger zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn, den Beklagten zu 3), 5.417,45 € nebst Zinsen aus 3.322,68 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2010 zu zahlen.

45
Die Kläger haben die Abweisung der Widerklage des Beklagten zu 3) beantragt.

46
Mit am 10.04.2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz der Kläger vom 08.04.2014 wurde die Klage um folgenden Antrag erweitert:

47
7. Den Beklagten zu 5) zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 9.738,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hiervon gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1) 5.000,00 €, mit dem Beklagten zu 2) 400,00 € mit dem Beklagten zu 3) 300,00 €, mit dem Beklagten zu 4) 1.500,00 €.

48
Mit am 07.08.2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 06.08.2015 haben die Kläger die Klage hinsichtlich des ursprünglichen Antrags zu 5. erweitert und wie folgt neu gefasst:

49
Der Beklagte zu 5) wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 159.141,10 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 123.586,10 € netto seit Rechtshängigkeit und im Übrigen seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung (12.08.2015) zu zahlen, hiervon gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1) 65.330,50 €, mit dem Beklagten zu 3) 2.593,75 € sowie mit dem Beklagten zu 4) 17.686,85 €.

50
Mit am 09.01.2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 08.01.2018 haben die Kläger die Klageforderung gegenüber dem Beklagten zu 5) teilweise zurückgenommen und beantragen zuletzt ausschließlich gegenüber dem Beklagten zu 5) Folgendes:

51
1. Den Beklagten zu 5) zu verurteilen, an sie, die Kläger, als Gesamtgläubiger 138.860,50 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 123.586,10 € netto seit Rechtshängigkeit und im Übrigen seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung aus dem Schriftsatz vom 06.08.2015 zu zahlen;

52
2. Festzustellen, dass der Beklagte zu 5) auch diejenigen Kosten zu tragen hat, um die die Mangelbeseitigung die aufgeführten Schadensersatzansprüche der Höhe nach tatsächlich jeweils übersteigen, insbesondere auch die Umsatzsteuer, die bei der Durchführung der Mangelbeseitigung anfällt;

53
3. Den Beklagten zu 5) zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner weitere 7.538,96 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

54
Der Beklagte zu 5) beantragt,

55
die Klage abzuweisen.

56
Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 5) behaupten,

57
dass die Beklagte zu 1) mit den Klägern für ihre Leistungen eine Zahlung von 20.000,00 € netto gegen Rechnung und eine weitere Zahlung von 8.000,00 € ohne Rechnung cash vereinbart habe.

58
Der Beklagte zu 3) hat im Hinblick auf die Widerklage behauptet, dass ihm noch ein restlicher Werklohnanspruch von 5.417,45 € zustünde.

59
Der Beklagte zu 5) meint, dass es an einer Kausalität zwischen der von den Klägern vorgetragenen Pflichtverletzung bei der Bauüberwachung und dem eingetretenen Schaden fehle. Hierzu trägt er vor, seine Bauleitungstätigkeit am 15.07.2010 und damit zu einem Zeitpunkt eingestellt gehabt zu haben, als die Abnahmen der Gewerke der Beklagten zu 1) bis 4) noch gar nicht erfolgt sei. Er sei auch nicht verpflichtet gewesen, einzelne Ausführungsmängel bereits vor Abnahme der Gewerke zu rügen.

60
Hinsichtlich der Brüstungshöhe des Geländers habe er jedenfalls im Wege der Nachbesserung die Planung dahingehend ergänzt, dass ein nach innen auskragender Handlauf errichtet werden soll, um ein Überklettern durch Kinder auszuschließen. Die ergänzende Anbringung beinhalte Sowiesokosten.

61
Die Horizontaldämmung auf dem Dach über dem Erdgeschoss sei entsprechend der Planung mit einer Stärke von 8 bis 16 cm (Gefälledämmung) hergestellt. Diese Dämmstärke sei hinreichend.

62
Ein Planungsmangel hinsichtlich der Vertikal- und Horizontalabdichtung der Garage und des Hauses liege nicht vor. Die von den Klägern hierfür angesetzten Mangelbeseitigungskosten seien überhöht.

63
Der Beklagte zu 5) trägt zudem vor, dass auch zwischen den Klägern und dem Beklagten zu 4) eine Ohne-Rechnung-Abrede getroffen worden sei.

64
Die Akte Landgericht Bonn, Az: 18 OH 25/11, war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschlüssen vom 06.11.2014 (Bl. …ff. d.A.), vom 04.01.2016 (Bl. …ff. d.A.) und vom 24.08.2017 (Bl. …f. d.A.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle vom 18.06.2015, vom 03.11.2016 (Bl. …ff. d.A.), vom 11.05.2017 (Bl. … d.A.) und vom 30.01.2018 (Bl. …ff. d.A.).

65
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, auf die Sitzungsprotokolle sowie den gesamten weiteren Akteninhalt.

Entscheidungsgründe
I.

66
Die Klage ist zulässig.

1)

67
Der Feststellungsantrag zu 2. ist zulässig. Er ist hinreichend bestimmt, auch wenn er die Mängel, hinsichtlich derer die Feststellung einer weiteren Schadensersatzpflicht begehrt wird, nicht konkret aufführt. Ein Feststellungsantrag, mit dem eine Gewährleistungspflicht festgestellt werden soll, hat grundsätzlich die Mängel im Einzelnen so genau zu bezeichnen, dass kein Zweifel darüber entstehen kann, für welche Mängel die Gewährleistungspflicht besteht. Die Bezeichnung zur Konkretisierung des Streitgegenstandes kann jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BauR 2002, 471) auch im Sachvortrag erfolgen. Dies ist hier der Fall. Es lässt sich dem Vortrag der Kläger entnehmen, hinsichtlich welcher Mängel die Feststellung einer weiteren Schadensersatzverpflichtung begehrt wird.

68
Das Feststellungsinteresse hinsichtlich des Antrags zu 2. ergibt sich daraus, dass die Möglichkeit besteht, dass sich nach Durchführung der Mangelbeseitigung herausstellt, dass die bislang geschätzten Beseitigungskosten nicht ausreichend sind und zum anderen dadurch, dass nach Durchführung der Arbeiten auch die Umsatzsteuer zu ersetzen ist.

2)

69
Die Klage ist auch hinsichtlich des Antrags zu 3. nach der teilweisen Klagerücknahme weiterhin zulässig. Die Kläger machen zwar nunmehr nur noch einen Teil der gesamten Sachverständigenkosten von 9.738,96 € geltend. Die Kammer legt die Klagerücknahme, die darauf beruht, dass die anteilig geltend gemachten Forderungen gegen die Beklagten zu 2) bis 4) fallen gelassen wurden, dahingehend aus, dass auch die Klagerücknahme in Höhe von 2.200,00 € verhältnismäßig nach der Höhe der Rechnungen der beiden Sachverständigen erfolgen sollte.

II.

70
Soweit nach den Teilklagerücknahmen und den Teilvergleichen noch über die gegen den Beklagten zu 5) gerichteten Anträge in der zuletzt gestellten Fassung zu entscheiden ist, ist die Klage teilweise begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

1)

71
Der Antrag zu 1. ist teilweise begründet. Den Klägern steht als Gesamtgläubigern gegen den Beklagten zu 5) ein Anspruch auf Zahlung von 68.635,23 € aus §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB zu. Dieser Anspruch setzt sich wie folgt zusammen:

72
a) fehlende Vertikalabdichtung des Hauses

73
Den Klägern steht gegen den Beklagten zu 5) ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 37.465,00 € netto zu wegen der fehlenden Vertikalabdichtung des Hauses. Dem Beklagten zu 5) ist insoweit sowohl ein Planungsfehler als auch ein Bauüberwachungsfehler unterlaufen. Der mit der Planung und Bauüberwachung beauftragte Beklagte zu 5) hätte zum einen beide für die Vertikalabdichtung erforderlichen Arbeitsgänge planen und ausschreiben müssen. Er hat jedoch einen der Arbeitsschritte nicht ausgeschrieben und im Rahmen der Bauüberwachung nicht festgestellt und gerügt, dass überhaupt keine Abdichtungsmaßnahmen im Bereich der Bodenplatte zum aufgehenden Mauerwerk ausgeführt wurden. Hierdurch hat er seine Pflichten aus dem Architektenvertrag verletzt. Der die Bauaufsicht führende Architekt ist verpflichtet, die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise zu überwachen und sich durch häufige Kontrollen zu vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden. Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet (BGH BauR 1986, 112, 113). Dabei gelten insbesondere Isolierungs- und Abdichtungsarbeiten als schwierige bzw. gefährliche Arbeiten, die mit einem höheren Schadensrisiko verbunden sind (vgl. Werner/Frechen in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 2018, Rn. 2017).

74
Der Beklagte zu 5) kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Kausalität fehle, weil der Architektenvertrag bereits vor der Abnahme des Gewerks gekündigt worden sei. Die Überwachung und Rüge der Abdichtungsarbeiten hätte hier bereits zu einem Zeitpunkt erfolgen müssen, als der Architektenvertrag noch nicht gekündigt war. Arbeiten, auf die ein anderes Gewerk aufbaut, müssen von dem die Bauaufsicht ausführenden Architekten zu einem Zeitpunkt überprüft und technisch abgenommen werden, bevor auf diesen Arbeiten aufgebaut wird und die Überprüfung dadurch unmöglich wird. Die auf der Abdichtung aufzubringende Dämmung der Außenwände und die Außenputzarbeiten wurden jedoch zu einem Zeitpunkt vorgenommen, als der Vertrag mit dem Beklagten zu 5) noch nicht beendet war.

75
Dass die erforderliche Vertikalabdichtung auf dem Rohmauerwerk und der Bodenplatte nicht ausgeführt wurde, steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing. C. Dieser hat im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens Landgericht Bonn, Az. 18 OH 25/11, Bauteilöffnungen vorgenommen und dabei festgestellt, dass keine vertikale Abdichtung auf dem Rohmauerwerk/Fundament aufgebracht wurde. Dies hat er durch das Foto 7 (Seite 22 seines Gutachtens vom 28.02.2012) dokumentiert. In seinem Gutachten vom 11.05.2016 im vorliegenden Verfahren hat der Sachverständige hierzu konkreter ausgeführt, dass in dem Fall, dass – wie hier – das Wärmedämm-Verbundsystem (X) bis unter die EG-Bodenplatte und den oberen Bereich der Außen-Fundamente in den sogenannten erdberührenden Bereich heruntergeführt werde, die einzubauende und geschuldete Vertikalabdichtung vor dem aufgehenden Mauerwerk und den äußeren Bodenplatten- und Fundamentflächen des Erdgeschosses und vor dem fertig eingebauten X-Fassadenputz in zwei Arbeitsgängen auszuführen sei. Zunächst müssten vor dem Herstellen der X-Außenfassade gemäß DIN 18195 die EG-Umfassungswände gegen eindringende Feuchte vor den äußeren Fundamentflächen über die äußere Bodenplattenabsperrung und die aufgehenden EG-Außenwände bis ca. 30 cm über Geländeoberkante mit einer Bauwerksabdichtung geschützt werden. Dies könne etwa durch eine vollflächig verklebte Schweißbahn geschehen. In einem zweiten Arbeitsgang sei dann nach Fertigstellung des X und vor Einbau und Heranführen des Außengeländes auf dem wasserabweisenden X-Oberputz ein Feuchteschutz (etwa eine L-Dickbeschichtung oder bewehrte mineralische Schlämme) mit einer Noppenfolie einzubauen. Der Sachverständige C hat insoweit festgestellt, dass sowohl der erste als auch der zweite Arbeitsgang der Vertikalabdichtung tatsächlich nicht ausgeführt worden sind, auch wenn er die Pos. 1.03 des 2. an den Beklagten zu 4) erteilten Nachtragsauftrags dahingehend verstehe, dass dies die Beauftragung des 1. Arbeitsgangs der notwendigen Vertikalabdichtung darstelle.

76
Hinsichtlich des 2. Arbeitsgangs hat der Beklagte zu 5) zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, wen er mit der Erbringung beauftragt haben möchte. Auch der Sachverständige C konnte in den ihm vorgelegten Unterlagen keine Beauftragung des zweiten Arbeitsgangs finden. Vor diesem Hintergrund liegt hinsichtlich des zweiten Arbeitsgangs bereits ein Planungsfehler und hinsichtlich des 1. Arbeitsgangs jedenfalls ein Bauüberwachungsfehler des Beklagten zu 5) vor.

77
Die Fristsetzung zur Nacherfüllung war entbehrlich, da sich der geltend gemachte Schaden bereits vollständig in dem Bauwerk verwirklicht hatte.

78
Der Sachverständige C hat die Kosten für die Beseitigung des Mangels fehlende Vertikalabdichtung nachvollziehbar in seinem 2. Ergänzungsgutachten vom 29.05.2013 im OH-Verfahren mit 39.955,00 € netto ermittelt. Hiervon abzuziehen sind die Kosten für die Position III. 4.4. in Höhe von 2.490,00 € als Sowiesokosten. Diese Kosten wären auch dann angefallen, wenn der Beklagte zu 5) den zweiten Arbeitsgang der Abdichtung ordnungsgemäß ausgeschrieben und beauftragt hätte. Das Gericht hat die Kostenaufstellung des Sachverständigen nachvollzogen und schließt sich dessen plausiblen Ausführungen an.

79
Der Beklagte zu 5) kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass er wegen Bauüberwachungsfehlern im Hinblick auf das Gewerk des Beklagten zu 4) nicht hafte, weil die Kläger mit dem Beklagten zu 4) eine Teilweise-Ohne-Rechnung-Abrede getroffen hätten. Vor diesem Hintergrund bedarf auch die streitige Frage, ob die Ausschreibung des 1. Arbeitsgangs in dem 2. an den Beklagten zu 4) erteilten Nachtrag hinreichend klar erfolgt ist, keiner weiteren Beweisaufnahme mehr. Der Beklagte zu 5) hat nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass eine sog. Schwarzgeldabrede getroffen worden ist. Die Kläger haben eine solche Schwarzgeldabrede bestritten. Der Zeuge I als ehemaliger Beklagter zu 4) hat berechtigt von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 384 Nr. 1 ZPO Gebrauch gemacht. Er hat sich darauf berufen, dass er sich nicht selbst in einem Regressprozess schaden wolle. Lediglich der als Zeuge vernommene Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 5), der Zeuge Prof. T2, hat bekundet, dass er sich mit Herrn T3, dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 4), im Nachgang zur mündlichen Verhandlung über einen Vergleichsvorschlag der Kammer unterhalten habe. Bei der Gelegenheit habe er von Herrn T3 erfahren, dass es auch im Verhältnis des Beklagten zu 4) zu den Klägern eine Schwarzgeldabrede gegeben habe. Das werde er bei einem Fortgang des Verfahrens geltend machen. Insgesamt konnte sich die Kammer aus dieser Wiedergabe eines Gesprächsinhalts aus zweiter Hand auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Zeuge I von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, keine ausreichende Überzeugung davon bilden, dass tatsächlich eine Schwarzgeldabrede getroffen wurde. Der Prozessbevollmächtigte T3 war selbst nicht bei den Gesprächen zwischen den Parteien anwesend und konnte daher auch nur dasjenige an den Zeugen Prof. T2 weitergeben, was ihm von dem Zeugen I berichtet worden war. Es ist jedoch ohne Weiteres möglich, dass der Zeuge I aus prozesstaktischen Gründen gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten wahrheitswidrig eine Schwarzgeldabrede behauptete, da er nach den rechtlichen Ausführungen der Kammer zu dem Entfallen von Gewährleistungsrechten erhoffte, selbst durch diesen Vortrag einer Haftung zu entgehen. Auch aus dem Umstand, dass der Zeuge I dann im Prozess das Zeugnis verweigert hat, kann dann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit, die Zweifeln schweigen gebietet, geschlossen werden, dass eine Schwarzgeldabrede vorlag. Da das Aussageverweigerungsrecht bereits greift, wenn die Möglichkeit besteht, dass sich der Zeuge durch eine Aussage selbst vermögensrechtlich schadet bzw. in Gefahr gerät, wegen einer Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, steht das Verweigerungsrecht dem Zeugen auch zu, wenn der Verweigerungsgrund tatsächlich nicht besteht (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, § 384 Rn. 2). Vor diesem Hintergrund folgt aus der Verweigerung des Zeugnisses vorliegend nicht, dass der Zeuge I tatsächlich eine Steuerhinterziehung begangen hat. Es ist ebenso möglich, dass er lediglich die Gefahr mindern wollte, etwas zu sagen bzw. sich zu widersprechen, was ihm später zum Nachteil ausgelegt werden könnte.

80
Die Kammer hat zudem berücksichtigt, dass sie aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Verhältnis Beklagte zu 1) zu den Klägern zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Kläger mit der Beklagten zu 1) eine Teilweise-Ohne-Rechnung-Abrede getroffen haben. Aus dem Umstand, dass die Kläger hinsichtlich des Gewerks der Beklagten zu 1) bereit waren, eine Steuerhinterziehung zu begehen und gegen das Schwarzarbeitergesetz zu verstoßen, kann jedoch nicht – auch nicht in Zusammenschau mit den oben aufgeführten Umständen – der Schluss gezogen werden, dass die Kläger auch im Verhältnis zu anderen Bauunternehmern solche rechtswidrigen Absprachen getroffen haben, zumal den anderen Bauunternehmern nicht unterstellt werden kann, dass sie ebenfalls bereit waren, sich rechtswidrig zu verhalten.

81
b) Vertikalabdichtung der Garage

82
Den Klägern steht ferner gegen den Beklagten zu 5) ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 13.842,50 € netto wegen der fehlenden Vertikalabdichtung des Sockelbereichs der Garage zu. Der Beklagte zu 5) hat seine Pflichten aus dem Architektenvertrag verletzt, da er die Vertikalabdichtung der Garage im Bereich Bodenplatte/aufstehendes Mauerwerk weder geplant, noch ausgeschrieben, noch ein Unternehmen mit der Abdichtung beauftragt hat. Der Beklagte zu 5) hat auch nicht konkret vorgetragen, dass er ein Unternehmen mit dieser Leistung beauftragt haben will. Zudem hat er auch nicht vorgetragen, dass er vor dem Aufbringen des Putzes das Fehlen der Vertikalabdichtung bemerkt und gegenüber irgendeinem Unternehmen gerügt haben will. Dass die Vertikalabdichtung tatsächlich fehlt, steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen C in seinem Gutachten vom 28.02.2012 in dem OH-Verfahren. Der Sachverständige hat Bauteilöffnungen an der Garage durchgeführt und Feuchtigkeitsmessungen vorgenommen. Er hat festgestellt, dass die gemäß DIN 18195 erforderliche Vertikalabdichtung im Bereich der Bodenplatte zum aufstehenden Mauerwerk nicht eingebaut wurde, bevor der Außenputz aufgetragen wurde. Aufgrund der fehlenden Abdichtung sei es zu einer Durchfeuchtung des Garagenmauerwerks gekommen (Seite 93ff. des Gutachtens vom 28.02.2012). Das Gericht schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an. Auch hier war eine Nachfristsetzung entbehrlich, da der Schaden bereits eingetreten war.

83
Der Sachverständige hat die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Maßnahmen im Einzelnen aufgeführt und die Mangelbeseitigungskosten nachvollziehbar mit 15.975,00 € netto ermittelt (Seiten 98f. des Gutachtens vom 28.02.2012). Hiervon abzuziehen sind die Positionen Ziffer IV.IV.4.3 und IV.IV.4.8 in Höhe von 1.037,50 € und 1.095,00 €, hinsichtlich derer der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Anhörung zu seinem Gutachten im vorliegenden Verfahren nachvollziehbar erklärt hat, dass und warum es sich um Sowiesokosten handele.

84
c) Brüstungshöhe

85
Den Klägern steht gegen den Beklagten zu 5) ein Anspruch auf Zahlung von 4.327,73 € netto im Hinblick auf die zu niedrige Brüstungshöhe des Balkongeländers zu. Die Planung des Beklagten zu 5) hinsichtlich der Balkonumwehrung ist mangelhaft, da sie gegen § 41 Abs. 4 Nr. 1 LBauO NRW verstößt. Danach müssen Umwehrungen von Flächen mit einer Absturzhöhe von 1 m bis zu 12 m eine Mindesthöhe von 0,90 m haben. Vorliegend erfüllen die Pläne diese Anforderungen an eine Absturzsicherung nicht. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass gemäß dem dem Sachverständigen vorliegenden Detailplan eine Steigungshöhe von ca. 30 cm vom fertigen Oberboden des OG-Balkons bis zur Brüstungszinkabdeckung besteht und die zur Montage vorgesehene Geländerkonstruktion 50 cm misst. Vor diesem Hintergrund unterschreitet die Gesamthöhe der Umwehrung die geforderte Mindestumwehrung um 10 cm. Diese Unterschreitung ist für sich gesehen bereits erheblich. Entscheidend ist vorliegend jedoch, dass die Umwehrung aufgrund ihrer Konstruktion nicht ausreichend verkehrssicher ist, da sie so beschaffen ist, dass sie von Kleinkindern überklettert werden kann (sog. Leitereffekt). Der Sachverständige C hat insoweit nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass das Hauptproblem der geplanten Konstruktion sei, dass das Geländer mittig auf die Zinkabdeckung der Attika aufgeschraubt werde, so dass nach dem Geländereinbau eine Stufe von 15 cm verbleibe. Ein Kleinkind könne zunächst auf die Zinkabdeckung der Attika hinaufsteigen und müsse von dort nur noch eine Umwehrung von 50 cm überwinden. Damit ist die von dem Beklagten zu 5) geplante Umwehrung des Balkons nicht geeignet, dem vom Gesetz vorgesehenen Zweck einer Absturzsicherung in ausreichendem Maße zu dienen.

86
Der Beklagte zu 5) kann einer Mängelhaftung nicht dadurch entgehen, dass er vorträgt, er habe die Planung nach Fertigstellung der Attika und Lieferung des bereits gefertigten Geländers im Wege der Nacherfüllung um einen Geländeraufsatz nach innen ergänzt. Zwar hat auch der Sachverständige C im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es ein möglicher Weg der Mangelbeseitigung sei, das bereits gefertigte Geländer um einen Geländeraufsatz nach innen zu ergänzen. Allerdings hat der Sachverständige die Kosten hierfür mit 4.500,00 € brutto = 3.781,51 € netto ermittelt. Hinzu kommen nach den Feststellungen des Sachverständigen Regiekosten von 600,00 € bis 700,00 €. Auf dieser Grundlage schätzt die Kammer die Regiekosten gemäß § 287 ZPO auf 650,00 € brutto = 546,22 € netto. Bei den Kosten für die Anbringung des Aufsatzes handelt es sich nicht, wie der Beklagte zu 5) meint, um Sowieso-Kosten. Diese Kosten fallen nur dann zusätzlich an, wenn bei der Mangelbeseitigung auf der fehlerhaften Planung des Beklagten zu 5) aufgebaut wird, um die Mangelbeseitigungskosten gering zu halten. Der Beklagte zu 5) hat weder substantiiert dazu vorgetragen noch Beweis dafür angeboten, dass der Bau einer Umwehrung des Balkons unter Einhaltung der Vorgaben der LBauO NRW jedenfalls teuerer gewesen wäre als die von ihm geplante Umwehrungslösung, wenn er von Anfang an bei seiner Planung der Umwehrung berücksichtigt hätte, dass diese eine Mindesthöhe von 90 cm einhalten muss und keine Trittstufe enthalten darf, die von Kleinkindern erklommen werden kann. Es ist für die Kammer insoweit ohne Weiteres vorstellbar, dass ein 90 cm hohes Geländer ohne den Aufbau einer 30 cm hohen Attika jedenfalls kostenneutral hätte erstellt werden können, wenn es von Anfang an von dem Beklagten zu 5) ordnungsgemäß geplant worden wäre.

87
d) Horizontaldämmung

88
Den Klägern steht auch ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 13.000,00 € netto im Hinblick darauf zu, dass die Horizontaldämmung des Daches über dem Erdgeschoss mit einer zu geringen Dämmstärke ausgeführt wurde. Insoweit ist dem Beklagten zu 5) ein Bauüberwachungsfehler vorzuwerfen. In dem von dem Ingenieurbüro Dipl. Ing. H ursprünglich erstellten Energiesparnachweis wurde für die Horizontaldämmung des Flachdachs eine Dämmstärke von 200 mm errechnet. Der Sachverständige C hat in seinem Gutachten vom 28.02.2012 (Seite 90) anhand der ihm ausgehändigten Pläne festgestellt, dass diese Dämmstärke auch in den Detailplänen als Mindeststärke übernommen wurde. Vor Ort hat der Sachverständige festgestellt, dass lediglich eine Dämmung von 100 mm eingebaut wurde. Hieraus hat der Sachverständige errechnet, dass der Wärme-Transmissionsverlust, der wegen des Einbaus einer dünneren Wärmedämmung im Bereich des OG-Umgangs neu errechnet wurde, um ca. 4 % ungünstiger ist als der ursprünglich berechnete Energieverbrauch des Gebäudes.

89
Es war die Pflicht des Beklagten zu 5) zu überwachen, dass das mit dem Einbau der Dämmung beauftragte Unternehmen die in dem Energiesparnachweis, der Bestandteil der Baugenehmigung war, und in den Detailplänen festgelegte Mindestdämmstärke auch tatsächlich verbaut, und zu rügen, wenn dies nicht der Fall ist. Der Beklagte zu 5) hat insoweit vorgetragen, dass er im Zuge der Bauüberwachung festgestellt habe, dass eine Wärmedämmung eingebaut wurde, die von dem Wärmeschutznachweis des Tragwerkplaners abgewichen sei (Bl. … d.A.). Es wäre dann die Pflicht des Beklagten zu 5) gewesen, die Kläger über diese Abweichung zu informieren und den Mangel gegenüber dem ausführenden Unternehmen zu rügen und dieses zur Nachbesserung aufzufordern, bevor weiter auf das mangelhafte Gewerk aufgebaut wurde. Der Beklagte zu 5) hat jedoch nicht vorgetragen, dass er dieser Pflicht nachgekommen ist. Er hat insoweit lediglich eingewandt, dass er eine Neuberechnung des Energiesparnachweises vornehmen ließ, die ergeben habe, dass die eingebaute Dämmstärke hinreichend sei. Es stellt jedoch bereits einen Mangel dar, dass das Haus einen höheren Energieverbrauch infolge der dünneren Dämmstärke aufweist als dies der Fall wäre, wenn der Beklagte zu 5) den Mangel rechtzeitig gerügt hätte und dieser beseitigt worden wäre. Der Mangel wirkt sich für die Kläger auf Dauer dahingehend aus, dass sie höhere Energiekosten zahlen müssen, als dies bei Einbau der höheren Dämmstärke der Fall wäre. Ein dauerhafter Energiemehrverbrauch von 4 % ist auch nicht unwesentlich. Es kommt daher nicht darauf an, dass der Energiesparnachweis auch mit den schlechteren Dämmwerten noch erbracht werden konnte.

90
Die von den Klägern behaupteten Mangelbeseitigungskosten von 13.000,00 € netto sind von dem Beklagten zu 5) nicht bestritten worden.

e)

91
Der Anspruch auf die Zinsen ergibt sich aus Verzug, §§ 280, 286, 288, 291 BGB.

f)

92
Den Klägern steht kein Anspruch gegen den Beklagten zu 5) wegen Bauüberwachungsfehlern hinsichtlich des von der Beklagten zu 1) ausgeführten Gewerks Außenputz zu.

93
Der Vertrag zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1) ist gemäß § 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig, da die Kläger und die Beklagte zu 1) eine Schwarzgeld-Abrede getroffen haben. Der Verstoß gegen das SchwarzArbG führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu, dass weder Werklohnansprüche des Unternehmers noch Mängelansprüche des Bestellers bestehen (NJW 2013, 3167, 3169). Soweit die Kläger gegenüber dem Beklagten zu 5) einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Bauüberwachung der aufgrund des nichtigen Vertrags erbrachten Leistungen der Beklagten zu 1) geltend machen, steht diesem Anspruch der Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) entgegen.

aa)

94
Die Kläger und die Beklagten zu 1) haben gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem die Kläger über den abgerechneten Werklohn von 23.800,00 € brutto hinaus vereinbarungsgemäß weitere 8.000,00 € in bar ohne Rechnung an die Beklagte zu 1) gezahlt haben. Dass eine solche Teilweise-Ohne-Rechnung-Abrede im Verhältnis der Kläger zu der Beklagten zu 1) getroffen worden ist, steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der persönlichen Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) und des Klägers zu 2) unter Berücksichtigung des gesamten weiteren Akteninhalts. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass jedenfalls einer der Kläger auf der Baustelle einen Bargeldbetrag von 8.000,00 € an den Geschäftsführer der Beklagten zu 1) übergeben hat, während vorher zwei Abschlagsrechnungen der Beklagten zu 1) über einen Bruttobetrag von 23.800,00 € (= 20.000,00 € netto) per Überweisung durch die Kläger gezahlt worden waren. Es ist ferner unstreitig, dass die Barzahlung durch die Beklagte zu 1) weder quittiert wurde, noch dass jemals eine Rechnung über diesen Betrag nachträglich ausgestellt wurde oder die Kläger später hiernach gefragt hätten. Der Geschäftsführer der zwischenzeitlich aus dem Prozess ausgeschiedenen Beklagten zu 1) hat im Rahmen seiner Anhörung erklärt, dass es vor Beginn der Arbeiten der Beklagten zu 1) eine Abrede mit den Klägern dahingehend gegeben habe, dass ein Teil der Vergütung ohne Rechnung in die Hand gedrückt werden sollte und noch eine zusätzliche Vergünstigung in Form von VIP-Fußballkarten gewährt werden sollte. Entsprechend dieser Vereinbarung habe er sich mit der Klägerin zu 1) auf der Baustelle zur Bargeldübergabe verabredet. Eine Quittung oder eine Rechnung seien anlässlich der Barzahlung nicht erfragt worden. Diese Schilderung ist glaubhaft. Sie stimmt in wesentlichen Punkten mit dem oben geschilderten unstreitigen Vortrag überein. Auch der Kläger zu 2) hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung bestätigt, dass Bargeld auf der Baustelle an den Geschäftsführer der Beklagten zu 1) übergeben worden ist, auch wenn er selbst und nicht seine Ehefrau die Zahlung vorgenommen haben soll. Soweit der Kläger zu 2) eine Schwarzgeldabrede als Grund für die Barzahlung bestritten hat und vorgetragen hat, dass er die Barzahlung geleistet habe, weil „man“ ja immer auch Gelder auf der Baustelle dabei habe, er jedoch eine Abschlussrechnung hierfür verlangt habe, hält die Kammer den Vortrag des Klägers zu 2) nicht für glaubhaft. Der Kläger zu 2) konnte auf Nachfrage nicht nachvollziehbar erklären, warum er einen solch großen Bargeldbetrag von 8.000,00 € bei sich geführt hat, obwohl nach seinen eigenen Angaben im Rahmen der Anhörung eine Übergabe des Geldes vorher nicht abgestimmt gewesen sei. Der Kläger zu 2) hat dies damit erklärt, dass ihm klar gewesen sei, dass die Beklagte zu 1) noch etwas zu kriegen habe. Sie, die Kläger, als Laien seien davon ausgegangen, dass die Arbeiten im Wesentlichen fertig seien. Es ist nicht plausibel, warum der Kläger zu 2), ohne dazu aufgefordert worden zu sein bzw. ohne eine Absprache und ohne eine weitere (Abschlags-) Rechnung bekommen zu haben, auf die Baustelle gekommen sein soll, um dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) gleichsam unaufgefordert einen höheren vierstelligen Betrag ohne Quittung in die Hand zu drücken. Dies ist vor allem deshalb unverständlich, weil die Barzahlung nach den Angaben des Klägers zu 2) zu einem Zeitpunkt erfolgt sein soll, als die Kläger dem Beklagten zu 5) bereits gekündigt hatten und sie sich allein um die Baustelle hätten kümmern müssen. Die Kündigung erfolgte unstreitig am 15.07.2010. Ausweislich der Anlage 8 hatten die Kläger jedoch bereits am 26.06.2010 die Stuckateurmeisterin X2 damit beauftragt, Mängel am Außenputz zu begutachten. Diese hatte den Klägern mit Schreiben vom 01.07.2010 (Anlage K8) mitgeteilt, dass der Putz mangelhaft sei. Wenn den Klägern jedoch zum Zeitpunkt der Barzahlung bereits bewusst war, dass der Außenputz mangelhaft war und sie so unzufrieden waren, dass sie ihn begutachten ließen, ist es nicht nachvollziehbar, warum der Kläger ohne eine entsprechende Aufforderung durch die Beklagte zu 1) auf der Baustelle erscheint, um dieser Bargeld zu übergeben und nicht einmal eine weitere Rechnung der Beklagten zu 1) abgewartet hat. Für die Schwarzgeldabrede spricht zudem, dass die Kläger ursprünglich in ihrer Klage behauptet haben, dass ein Pauschalpreis von 33.000,00 € brutto vereinbart worden sei. Das sind 27.731,09 € netto. Unstreitig gezahlt worden sind 20.000 € netto zuzüglich Umsatzsteuer (vgl. Bl. 346f.), dies ergibt 23.800 € brutto, und weitere 8.000 € bar. Die Differenz zwischen vereinbartem Bruttopauschalpreis und geleisteten Zahlungen erklären die Kläger mit einem vereinbarungsgemäßen Einbehalt wegen der Mängel (Bl. 51, 986). Die Kläger haben jedoch bislang nicht nachvollziehbar erklärt, wie die Kläger darauf gekommen sind, bei dem Termin auf der Baustelle gerade den Betrag von 8.000 € zu zahlen. Auffällig ist dagegen, dass der Betrag von 8.000,00 € aufgerundet dem noch offenen Nettobetrag von 7.731,09 € entspricht. In der Gesamtschau der Indizien spricht auch das prozessuale Verhalten der Kläger dafür, dass die von dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) behauptete Schwarzgeldabrede getroffen wurde. Die Beklagte zu 1) hatte bereits zu Anfang des Prozesses in der Klageerwiderung die Schwarzgeldabrede behauptet, ohne Einwendungen hierauf zu stützen. Ausweislich ihres Vortrags in dem Schriftsatz vom 05.09.2014 (Bl. …) haben die Kläger diesen Vortrag zur Kenntnis genommen und den Inhalt der zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1) getroffenen „Zahlungsmodalitäten“ für unerheblich gehalten. Es ist nicht verständlich, warum sich die Kläger nicht sofort gegen den Vorwurf einer Steuerhinterziehung und eines Verstoßes gegen das SchwarzArbG gewandt haben. Es hätte nahegelegen, dass eine Partei den Vorwurf, eine Straftat begangen zu haben, umgehend zurückweisen würde, wenn er unberechtigt erhoben worden wäre, auch wenn sie diesen Vorwurf prozessual als unerheblich erachtet. Bestritten wurde die Schwarzgeldabrede hingegen erst, nachdem die Kammer auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Entfallen von Gewährleistungsrechten bei einem Verstoß gegen das SchwarzArbG hingewiesen hat.

bb)

95
Den Klägern ist es gemäß § 242 BGB verwehrt, Ansprüche wegen Bauüberwachungsfehlern bezogen auf das Gewerk der Beklagten zu 1) geltend zu machen.

96
Soweit ersichtlich, hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden, wie sich der Umstand, dass der ausführende Bauunternehmer dem Besteller aufgrund einer Schwarzgeldabrede nicht wegen Mängeln haftet, auf die Haftung des Architekten für Bauüberwachungsfehler bezogen auf das von der Schwarzgeldabrede betroffene Gewerk auswirkt.

97
Nach Auffassung der Kammer entfällt die Haftung des Architekten vollständig, wenn der Unternehmer in dem Fall, dass keine Schwarzgeldabrede vorläge und daher eine Gesamtschuld zwischen dem Bauunternehmer und dem Architekten bestünde, im Innenverhältnis zum Architekten die volle Haftung für die mangelhafte Ausführung tragen würde. Der einen Baumangel verursachende Unternehmer und der die Bauaufsicht führende Architekt, der einen Baumangel pflichtwidrig nicht erkannt hat, haften dem Auftraggeber für diesen Mangel grundsätzlich als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis kann der Unternehmer jedoch aus der mangelhaften Bauüberwachung des Architekten kein zu Lasten des Bauherrn gehendes mitwirkendes Verschulden herleiten. Der Architekt erfüllt mit der Ausübung der Bauüberwachung nicht eine dem Bauherrn obliegende Pflicht; der Unternehmer kann vom Bauherrn nicht verlangen, dass dieser ihn bei den Bauarbeiten überwacht und überwachen lässt (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 2018, Rn. 2492). Ist der Baumangel auf einen Ausführungsfehler des Unternehmers zurückzuführen, den der Architekt im Rahmen seiner Bauüberwachung lediglich nicht erkannt hat, so trifft den Unternehmer grundsätzlich die zumindest überwiegende, wenn nicht die alleinige Haftung, denn der Unternehmer kann weder dem Bauherrn noch dessen Architekten gegenüber einwenden, er sei bei seinen Arbeiten nicht ausreichend überwacht worden. Ein Unternehmer ist für den von ihm verursachten Mangel grundsätzlich immer selbst verantwortlich. Bei einer Bauaufsichtspflichtverletzung des Architekten haftet der Bauunternehmer im Innenverhältnis in aller Regel allein (OLG Köln, BauR 1993, 744, 745). Auch vorliegend sind keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, aus denen sich ergeben würde, dass in dem Fall der Wirksamkeit des Bauvertrages die Beklagte zu 1) im Innenverhältnis zu dem Beklagten zu 5) nicht die volle Haftung tragen würde.

98
Aufgrund des nichtigen Vertrages zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1) besteht jedoch vorliegend kein Gesamtschuldverhältnis im Sinne des § 421 BGB zwischen der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 5). Zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1) ist gerade kein wirksames Schuldverhältnis begründet worden, aus dem die Kläger Rechte gegenüber der Beklagten zu 1) geltend machen könnten. Damit hätte der Beklagte zu 5) jedoch auch keinen Regressanspruch aus § 426 BGB gegen die Beklagte zu 1). Auch andere vertragliche, quasivertragliche oder deliktische Ansprüche des Beklagten zu 5) gegen die Beklagte zu 1) auf Ausgleich bestehen nicht.

99
Der bislang ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt sich die Wertung entnehmen, dass derjenige, der sich gesetzwidrig verhält und Steuern und Sozialabgaben hinterzieht bzw. hieran mitwirkt, selbst das Risiko tragen muss, wenn das ausführende Unternehmen mangelhaft arbeitet. Derjenige Besteller, der eine Schwarzgeldabrede trifft, soll keine Gewährleistungsrechte in Anspruch nehmen können. Dadurch soll erreicht werden, dass Verstöße gegen das SchwarzArbG und Steuerstraftaten möglichst unattraktiv gemacht und dadurch unterbunden werden.

100
Dem würde es widersprechen, wenn sich der Besteller bei dem Architekten schadlos halten könnte, hinter dem eine Berufshaftpflichtversicherung steht, und der Architekt keinen Regress gegenüber dem Bauunternehmer nehmen könnte, da dieser aufgrund des nichtigen Vertrages nicht für die von ihm verursachten Mängel haftet. Es würde dann das nichtgewünschte Ergebnis erzielt, dass der Besteller indirekt doch Gewährleistungsrechte geltend machen könnte, indem er den Architekten in Anspruch nimmt. Dass der Besteller in dem Fall einer Schwarzgeldabrede mit dem ausführenden Unternehmen auch keinen Anspruch wegen eines Überwachungsfehlers gegen den Architekten hat, ist auch nicht unbillig. Der Besteller hat sich durch sein rechtswidriges Verhalten selbst in die Gefahr begeben, dass er in dem Fall, dass das Bauunternehmen einen Ausführungsfehler macht, gegen niemanden einen Ersatzanspruch hat. Es widerspricht jedoch den Grundsätzen von Treu und Glauben, wenn der Architekt ganz oder zum Teil für den Ausführungsfehler des Unternehmers haftet, ohne dass er einen Regressanspruch gegen diesen hat.

101
Eine andere Wertung ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Beklagten zu 5) bekannt war, dass eine Schwarzgeldabrede zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1) getroffen worden war. Der Architektenvertrag zwischen den Klägern und dem Beklagten zu 5) bestand bereits zu dem Zeitpunkt, als die Kläger die Vereinbarung mit der Beklagten zu 1) trafen. Es war dem Beklagten zu 5) in dieser Situation nicht zumutbar, seine weiteren Leistungen aus dem Architektenvertrag einzustellen bzw. den Vertrag im Hinblick auf die Schwarzgeldabrede zu kündigen. Da es rechtlich unsicher war und auch – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt ist, ob dem Architekten gegenüber den Auftraggebern ein Leistungsverweigerungsrecht seiner Bauüberwachungsleistungen im Hinblick auf eine Schwarzgeldabrede zusteht, hätte für den Beklagten zu 5) jedenfalls die Gefahr bestanden, dass den Klägern Schadensersatzansprüche gegen ihn wegen unberechtigter Einstellung seiner Bauüberwachungstätigkeit zustehen könnten. Es ist auch weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass es dem Beklagten zu 5) möglich war, Einfluss darauf zu nehmen, welche Zahlungsmodalitäten die Kläger und die Beklagte zu 1) vereinbarten. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kläger – Beklagte zu 1) musste dem Beklagten zu 5) als rechtlichem Laien auch nicht bekannt sein, dass eine Schwarzgeldabrede zum Verlust sämtlicher Gewährleistungsrechte für die Kläger führen würde. Die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs hierzu wurde erst später getroffen. Vor diesem Hintergrund kann dem Beklagten zu 5) auch nicht vorgeworfen werden, dass er die Kläger auf diesen Umstand nicht hingewiesen hat. Dass eine Leistung von Bargeld ohne Rechnung, mithin eine Schwarzgeldzahlung, eine Steuerhinterziehung und Schwarzarbeit darstellt, also rechtlich nicht erlaubt ist, war den Klägern auch aufgrund einer Parallelwertung in der Laiensphäre bereits bekannt, so dass der Beklagte zu 5) hierauf nicht hinweisen musste.

102
Die Grundsätze über die gestörte Gesamtschuld sind vorliegend nicht anwendbar. Dies vor dem Hintergrund, dass die Haftung gegen den Unternehmer vorliegend nicht wegen einer Haftungsprivilegierung entfallen ist, sondern weil wegen der Nichtigkeit des Vertrages überhaupt kein Schuldverhältnis zwischen dem Besteller und dem Unternehmer besteht (vgl. hierzu Jeger in NZBau 2014, 415, 420). Vorliegend würde jedoch auch eine entsprechende Anwendung der Grundsätze über die gestörte Gesamtschuld zu keinem anderen Ergebnis führen. Da die Beklagte zu 1) nach dem oben Ausgeführten in einem gedachten Innenverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten zu 5) zu 100 % für ihre Ausführungsfehler haften würde, wäre der Anspruch gegen den Beklagten zu 5) um diese 100 % zu kürzen.

103
2. Feststellungsantrag

104
Die Klage ist auch hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 2. im Hinblick auf die Mängel Abdichtung der Garage und des Hauses, Brüstungshöhe der Umwehrung und zu geringe Flachdachdämmung (Ziffer II. 1. a) – d)) teilweise begründet. Der weitergehende Feststellungsantrag ist unbegründet.

105
Der den Klägern gegen den Beklagten zu 5) im Hinblick auf die zuvor aufgezählten Mängel zustehende Schadensersatzanspruch umfasst gemäß § 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BGB die zur Mangelbeseitigung tatsächlich erforderlichen Kosten einschließlich der Umsatzsteuer, soweit diese nach Durchführung der Arbeiten anfallen.

3.

106
Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 3. teilweise begründet. Den Klägern steht ein Anspruch aus §§ 634, 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von 1.796,35 € gegen den Beklagten zu 5) zu.

107
Nachdem die Kläger die Klage in Höhe von 2.200,00 € zurückgenommen haben und die Kammer diese Rücknahme dahingehend ausgelegt hat, dass sie anteilig entsprechend der Höhe der Rechnungen der beiden Sachverständigen erfolgen sollte, haben die Kläger zuletzt hinsichtlich der Rechnung des Sachverständigen Dipl. Ing. C2 noch einen Betrag in Höhe von 3.946,26 € geltend gemacht und hinsichtlich der Rechnungen des Sachverständigen Dr. Ing. M einen Betrag von 3.592,70 €.

a)

108
Den Klägern steht ein Anspruch auf Ersatz der Hälfte der noch geltend gemachten Kosten des Sachverständigen Dr. Ing. M, mithin in Höhe von 1.796,35 € gegen den Beklagten zu 5) zu. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass der Sachverständige Dr. Ing. M in seinem Gutachten zwei Mängel festgestellt hat, für die der Beklagte zu 5) nach den obigen Ausführungen haftet. So hat der Sachverständige festgestellt, dass die Vertikalabdichtung des Gebäudes fehlt und die Brüstungshöhe der Dachterrasse mangelhaft geplant wurde. Hinsichtlich der weiteren von dem Sachverständigen festgestellten Mängel, die den Gewerken der Beklagten zu 2) bis 4) zuzuordnen sind, haben die Kläger ihre Klage anteilig auch gegenüber dem Beklagten zu 5) zurückgenommen. Im Hinblick auf Mängel des Außenputzes entfällt eine Haftung nach dem oben Ausgeführten wegen der Schwarzgeldabrede, so dass entsprechend auch keine Haftung für die anteiligen Sachverständigenkosten besteht. Soweit darüber hinaus nicht streitgegenständliche Mängel festgestellt worden sind, fehlt es an einem substantiierten Vortrag dazu, dass die jeweiligen Arbeiten vor der Beendigung des Vertrages mit dem Beklagten zu 5) bereits abgenommen waren bzw. auch vor Abnahme im Rahmen der Bauaufsicht von dem Beklagten zu 5) bereits hätten gerügt werden müssen, da weitere Gewerke hierauf aufbauen sollten. Vor diesem Hintergrund lässt sich keine Haftung des Beklagten zu 5) für diese Mängel feststellen, weil nicht ausgeschlossen ist, dass der Beklagte zu 5) diese Mängel im Rahmen der Objektüberwachung noch festgestellt und gerügt hätte, bevor die Arbeiten abgenommen worden wären, wenn es nicht zu der Kündigung gekommen wäre.

b)

109
Den Klägern steht kein Anspruch auf Ersatz der Kosten des Architekten C2 zu. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Zeuge C2 ganz überwiegend Mängel an den Gewerken Fenster und Putz festgestellt hat. Die Kläger haben jedoch den zunächst geltend gemachten Anteil der Kosten in Höhe von 300,00 €, die auf das Gewerk des Beklagten zu 3) (Fenster) entfallen sollten, zurückgenommen. Im Hinblick auf Mängel des Außenputzes entfällt eine Haftung wegen der Schwarzgeldabrede. Auch hinsichtlich der Kosten des Architekten C2 fehlt es hinsichtlich weiterer Mängel (etwa Gefälle der Zinkabdeckung, Anschluss Abdichtungsbahn bodentiefen Fenster) an einem substantiierten Vortrag dazu, dass zum Zeitpunkt der Kündigung bereits die Voraussetzungen dafür vorlagen, dass die Mängel bereits hätten gerügt sein müssen.

110
Die Mängel, wegen denen die Kammer hingegen eine Haftung des Beklagten zu 5) festgestellt hat, waren nicht Gegenstand der Mängelaufstellung des Architekten C2.

111
Darüber hinaus wären selbst für den Fall, dass C2 Mängel festgestellt hätte, für die der Beklagte zu 5) haften würde, allenfalls vier Stunden der von dem Architekten abgerechneten 48 Stunden als Mangelfolgeschaden ersatzfähig. Dies ergibt sich daraus, dass der Zeuge C2 selbst ausgesagt hat, dass er den Klägern geraten habe, den Sachverständigen M zu beauftragen, da er selbst kein Gutachter sei. Vor diesem Hintergrund war es zur Vorbereitung der Geltendmachung von Mangelbeseitigungsansprüchen nicht erforderlich im Sinne des § 249 BGB, dass der Zeuge C2 48 Stunden für die Dokumentation von Mängeln aufwandte, wenn bereits nach einer oberflächlichen Besichtigung des Objekts für ihn als Architekten klar war, dass es zusätzlich der Hinzuziehung eines Gutachters zur Mangelfeststellung bedarf. Für die Erlangung dieser Erkenntnis durch den Zeugen wäre allenfalls ein Zeitaufwand von vier Stunden als erforderlich anzusehen, wenn der Anspruch nicht bereits aus den oben dargelegten Gründen gescheitert wäre.

4.

112
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a, 92 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1, 269 Abs. 3, 344 ZPO. Dabei hat das Gericht hinsichtlich der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Kläger den höchsten Gesamtstreitwert von 205.085,72 € ins Verhältnis gesetzt zu den Beträgen, hinsichtlich derer die Kläger zum einen streitig gegen den Beklagten zu 5) bzw. im Hinblick auf die Beklagten zu 2) und 3) im Vergleichsweg obsiegt haben. Das Gericht ist dabei unter Anwendung der Grundsätze der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO in den Prozessrechtsverhältnissen der Kläger zu den Beklagten zu 2) und 3) davon ausgegangen, dass die vergleichsweise getroffenen Regelungen den Erfolgsaussichten in den jeweiligen Prozessrechtsverhältnissen entsprachen. Sowohl im Verhältnis zu dem Beklagten zu 2) als auch zu dem Beklagten zu 3) hätte bei einem streitigen Fortgang des Verfahrens Beweis erhoben werden müssen, so dass die Erfolgsaussichten offen waren.

113
Hinsichtlich des Feststellungsantrags hat die Kammer angenommen, dass die Kläger zu 43,19 % obsiegt haben. Diese Quote errechnet sich, wenn die höchsten eingeklagten Mangelbeseitigungskosten von 159.141,10 € in das Verhältnis gesetzt werden zu den schließlich zugesprochenen 68.635,23 €.

114
Die Entscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 4) beruht auf § 269 Abs. 3 ZPO. Hinsichtlich der Verteilung der außergerichtlichen Kosten der übrigen Beklagten hat das Gericht die Obsiegens-/Unterliegensquote bzw. die Nachgebensquote unter Zugrundelegung der jeweils höchsten Streitwerte des jeweiligen Prozessrechtsverhältnisses zugrunde gelegt.

5.

115
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708, 709, 711 ZPO.

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