Zur Haftung des Architekten wegen unterlassener Bauüberwachung

OLG Brandenburg, Urteil vom 03.06.2016 – 11 U 183/14

1. Fahrlässig unterlassene Bauüberwachung an besonders überwachungsbedürftigen Bauteilen kann nach Ablauf der fünfjährigen Gewährleistungszeit unter Umständen zu einer Arglisthaftung des Architekten führen, wenn überhaupt keine Bauüberwachung des betreffenden Bauteils stattfand.

2. Behauptet der Architekt, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass eine Bauüberwachung erforderlich war, spricht zu Gunsten des Bauherrn kein Anscheinsbeweis für das Gegenteil. Der Bauherr muss dann den Gegenbeweis führen.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 16.10.2014, 6 O 152/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.001 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt im Wege der Teilklage Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines Architektenvertrages. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Folgendes ist zu ergänzen:

Die Klägerin macht aus dem behaupteten Gesamtschaden in Höhe von 346.858,01 Euro einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe von 5.001 Euro aus der Schadensposition 8 aus der Schadensaufstellung in der Klageschrift vom 16.05.2013, BI. 22, 23 d.A., geltend. Dabei handelt es sich um Kosten für Trockenbauarbeiten, welche die Trockenbau ### GmbH der Klägerin mit der Zwischenrechnung vom 16.04.2012 in Höhe von 17.297,05 Euro in Rechnung gestellt hat und auf weiche die Klägerin 16.455,80 Euro gezahlt hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schadensaufstellung der Klägerin, Bl. 22 und 23 d. A., und auf die Zwischenrechnung vom 16.04.2012, BI. 83, 84 d. A., Bezug genommen. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht eine Haftung der Beklagten insoweit ablehne, hat die Klägerin ihren Anspruch zunächst unter dem Gesichtspunkt einer deliktischen Haftung der Beklagten darauf gestützt, dass der Klägerin wegen des Deckenabsturzes Kosten für Schäden an Lampen, technischen Geräten und Vorhängen Kosten in Höhe von 23.708,64 Euro entstanden seien.

Das Landgericht Cottbus hat die auf Zahlung von 5.001 Euro nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar habe der Klägerin gegen die Beklagten sehr wahrscheinlich ein Anspruch wegen mangelhafter Bauüberwachung zugestanden, doch sei dieser verjährt. Eine arglistige Täuschung sei nicht zu erkennen, denn den Beklagten sei eine Kenntnis oder eine bewusst unterlassene oder bewusst nur rudimentäre Bauüberwachung nicht vorzuwerfen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit welcher sie das Urteil angreift und den geltend gemachten Teilbetrag weiter verfolgt. Auf den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz wegen Eigentumsverletzung stützt die Klägerin ihren Anspruch nicht mehr; sie begehrt nunmehr nur noch einen erstrangigen Teilbetrag aus der Zwischenrechnung der Trockenbau ### GmbH vom 16.04.2012 gemäß Ziff. 8 der Schadensaufstellung.

Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten nicht zusteht, weil dieser verjährt ist. Für den hier in Betracht kommenden Anspruch aus §§ 633, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 281 BGB richtet sich die Verjährung grundsätzlich nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Danach beträgt die Verjährungsfrist bei Mängeln an einem Bauwerk fünf Jahre. Diese Frist ist abgelaufen.

Die Frist begann mit der Abnahme des Werkes, § 634a Abs. 2 BGB. Die Verjährungsfrist war bereits vor der im Juni 2012 erfolgten Klageerhebung, nämlich spätestens im Jahr 2011, abgelaufen war. Zu Recht weist die Klägerin zwar darauf hin, dass eine ausdrückliche Abnahme der Architektenleistungen der Beklagten nicht erfolgte. Allerdings ist das Werk der Beklagten im Laufe des Jahres 2006 durch schlüssiges Handeln abgenommen worden. Die Abnahme der auf Planung und Bauüberwachung gerichteten Architektenleistungen kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent, d. h. durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers, erklärt werden. Konkludent handelt der Auftraggeber, wenn er dem Auftragnehmer gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt. Erforderlich ist ein tatsächliches Verhalten des Auftraggebers, das geeignet ist, seinen Abnahmewillen dem Auftragnehmer gegenüber eindeutig und schlüssig zum Ausdruck zu bringen. Die konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist von sechs Monaten nach Bezug des fertig gestellten Bauwerks keine Mängel der Architektenleistungen rügt (BGH, NJW 2013, 3513, 3514). So liegt der Fall hier. Unstreitig wurde die Schule ab August 2005 wieder genutzt. Das Honorar der Beklagten wurde vollständig bezahlt. Es ist nicht vorgetragen, dass die Beklagten danach noch weitere Leistungen erbracht haben oder die Klägerin Mängel gerügt hat. Ausgehend davon erfolgte die konkludente Abnahme des Werks der Beklagte spätestens im Laufe des Jahres 2006. Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des 4. Zivilsenates des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes vom 03.12.2014, 4 U 40/14. Der im vorliegenden Fall zu beurteilende Sachverhalt ist ein anderer als derjenige, der der Entscheidung des 4. Zivilsenates zugrunde lag. Anders als im dort entschiedenen Fall waren die hiesigen Beklagten nicht mit der Erbringung Objektbetreuung nach Leistungsphase 9 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI a.F. beauftragt. Sind die Architekten auch mit der Überwachung der Beseitigung von Mängeln und Dokumentation des Gesamtergebnisses beauftragt, ist ihr Werk erst dann vollendet, wenn auch diese Leistungen erbracht sind. Die Beklagten waren aber im vorliegenden Fall mit der Objektbetreuung nicht beauftragt, so dass ihre Leistungen mit der Erbringung der Überwachung der Ausführung des Objekts gemäß Leistungsphase 8 nach § 15 Abs. 2 HOAI a.F. vollständig erbracht waren.

Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die regelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 634a Abs. 3, 195, 199 BGB hier keine Anwendung findet. Nach § 634a BGB verjähren die Gewährleistungsansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Ein arglistiges Verschweigen durch die Beklagten lässt sich nicht feststellen. An das Vorliegen von Arglist sind strenge Anforderungen zu stellen. Arglistiges Verschweigen eines Mangels liegt vor, wenn der Architekt den Mangel kennt, ihn für erheblich bezüglich des Bestandes oder der Benutzung des Bauwerkes hält und den Mangel dennoch weder mitteilt noch beseitigt. An einem Bewusstsein für das Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangel fehlt es, wenn ein Mangel von seinem Verursacher nicht als solcher wahrgenommen wird (BGH, Urteil vom 11.10.2007 – VII ZR 99/06, Rz. 14 m.w.N.; BGH, Urteil vom 22.07.2010 – VII ZR 77/08, Rz. 11). Ein mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt verschweigt einen Mangel seiner Leistung arglistig, wenn er bei der Abnahme seines Werks nicht offenbart, dass er keine Bauüberwachung vorgenommen hat (BGH, Beschluss vom 17.06.2004 – VII ZR 345/03). Das gilt nicht nur dann, wenn er überhaupt keine Bauüberwachung vorgenommen hat, sondern auch dann, wenn er nur einzelne der überwachungspflichtigen Gewerke nicht überwacht hat und dies verschweigt (BGH, Beschluss vom 05.08.2010 – VII ZR 46/09). Voraussetzung für die Arglist ist allerdings, dass der Architekt das Bewusstsein hat, er habe seine Bauüberwachungsaufgabe nicht vertragsgerecht wahrgenommen. Ein solches Bewusstsein fehlt, wenn er nicht erkennt, dass ein Gewerk überwachungspflichtig ist, und er deshalb die Aufklärung darüber unterlässt, dass er eine Überwachung nicht durchgeführt hat (BGH, Beschluss vom 05.08.2010, a.a.O.) oder wenn ein Mangel von seinem Verursacher nicht als solcher wahrgenommen wird (BGH, Urteil vom 22.07.2010, a.a.O.). Gemessen an diesen Maßstäben handelten die Beklagten nicht arglistig.

Soweit sich die Klägerin darauf beruft, für sie streite ein Anscheinsbeweis bezüglich einer Pflichtverletzung durch die Beklagten, kommt es darauf gar nicht an. Dass den Beklagten bei der Bauüberwachung ein Fehler unterlaufen ist, ist unstreitig, denn sie räumen dies selbst ein. Vorzuwerfen ist ihnen, dass sie im März 2004 in fehlerhafter Weise unterlassen haben zu prüfen, ob die bereits zuvor, nämlich ausweislich des als Anlage K 10 vorgelegten Protokolls vom 09.12.2003 spätestens bis zu diesem Datum fertig gestellte, Unterkonstruktion im Raum 102 auch für die Platten des Herstellers ### ausreichend dimensioniert war.

Dass die Beklagten deshalb arglistig handelten, weil sie es unterließen, darauf hinzuweisen, dass sie keinerlei Bauüberwachung in Bezug auf die Unterkonstruktionen und die Ausbildung der abgehängten Decken durchführten, lässt sich nicht feststellen. Den Beklagten kann nicht vorgeworfen werden, keinerlei Bauüberwachung in Bezug auf die abgehängten Decken vorgenommen zu haben. Aus den Baustellenprotokollen vom 17.11.2003, 18.11.2003, 21.11.2003, 25.11.2003, 28.11.2003, 02.12.2003, 03.12.2003, 04.12.2003 und 09.12.2003 (Anlage SES 7) ergibt sich, dass die Beklagten mehrmals wöchentlich auf der Baustelle waren und den Fortgang der Arbeiten überwachten.
Aus den Protokollen der Bauberatungen vom 17.11.2003 und 18.11.2003 ergibt sich, dass an diesen Tagen die Ausführung der Unterkonstruktionen Gegenstand der Besprechungen war.

Es lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagten es bereits während der Erstellung der Unterkonstruktion unterließen, die von der ### GmbH verwendeten Materialien zu prüfen und die Abstände der Tragprofile zu überprüfen. Ein Vergleich der ausgeführten Konstruktion mit den Vorgaben des Prüfzeugnisses des Herstellers ### war während der Herstellung der Unterkonstruktion noch gar nicht möglich. Denn zu der Zeit, als diese montiert wurde, war noch gar nicht bekannt, dass abweichend von der ursprünglichen Planung Gipsfaserplatten des Herstellers ### verwendet werden sollten. Erst aufgrund des Schreibens der ### GmbH vom 15.03.2004 (Anlage K6, Bl. 48 d. A.) erfuhren die Beklagten, dass die Gipsfaserplatten von ### Verwendung finden sollten. Im März 2004 war allerdings die Unterkonstruktion längst montiert. Dass die Unterkonstruktion bereits deshalb fehlerhaft sei, weil sie auch nach der ursprünglichen Planung und für das danach vorgesehene Plattensystem nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde, trägt die Klägerin nicht vor. Der Fehler geschah vielmehr dadurch, dass die Beklagten nicht realisiert hatten, dass die bereits überwachten Arbeiten an der Unterkonstruktion hätten nochmals überprüft werden müssen, als im März 2004 die Änderung hinsichtlich der Gipsfaserplatten vorgenommen wurde, um auch die Kompatibilität mit der geänderten Bauausführung und die Einhaltung der Vorgaben des bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses des ###-Systems zu gewährleisten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dies den Beklagten bewusst war. Die Beklagten haben vielmehr Konsequenzen aus der Änderung der Bauausführung gezogen, indem sie die Einhaltung der Brandschutzvorgaben prüften, die ### GmbH dazu anhielten, Prüfnachweise für die verwendeten Gipsfaserplatten aus dem ###-System zu erbringen, und die Erbringung auch überwachten. Dass diese Maßnahmen mangels Prüfung der statischen Vorgaben des Herstellers ### nicht ausreichend waren, begründet den Fahrlässigkeitsvorwurf – mehr aber nicht.

Auch eine Haftung der Beklagten nach dem vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsgrundsatz des Organisationsverschuldens (grundlegend hierzu BGHZ 117, 318) scheidet aus. Unabhängig davon, dass Rechtsinstitut hier nicht anwendbar ist, weil es gerade für diejenigen Fälle geschaffen wurde, in denen der Architekt arbeitsteilig mit anderen tätig wurde und er mit seiner Organisation gerade die Arglisthaftung vermeiden wollte (BGHZ 117, 318; BGH, Urteil vom 11.10.2007 – VII ZR 99/06), die Beklagten sich hier aber keiner Gehilfen bedienten, fehlt es auch hier an einem bewussten „Unwissendhalten“.

Nachdem die Klägerin ihren Anspruch in diesem Verfahren nicht mehr hilfsweise auf Schadenspositionen stützt, deren Erstattung auf deliktsrechtlicher Grundlage in Betracht kommt, bedarf es hierzu keiner Ausführungen mehr.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Dieser Beitrag wurde unter Architektenrecht abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.