Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 28. Oktober 2020 – 1 AR 79/20

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 28. Oktober 2020 – 1 AR 79/20

Zu den Voraussetzungen von Streitgenossenschaft i. S. d. § 60 ZPO (hier verneint)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

Gründe
I.

1
Die Antragstellerinnen, vier Konzerngesellschaften einer Holding, betreiben auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Baumärkte und Elektro-Fachmärkte an verschiedenen Standorten. Sie sind nach öffentlichem Recht verpflichtet, in ihren Objekten Brandmeldeanlagen zu betreiben und diese zur Feuerwehralarmierung an die jeweilige Leitstelle der zuständigen Feuerwehr aufzuschalten.

2
Die Antragsgegnerinnen bieten unter anderem Leistungen auf dem Gebiet des Brandschutzes an. Sie erhielten für eine Reihe von Konzessionsgebieten die jeweilige Konzession für Errichtung, Betrieb und Wartung der zentralen Empfangsanlage in der Feuerwehrleitstelle sowie für Errichtung, Betrieb und Wartung von Alarmübertragungsanlagen für Brandmeldeanlagen. Im jeweiligen Konzessionsgebiet war der Inhaber der Konzession für Errichtung, Betrieb und Wartung der örtlichen Alarmübertragungsanlage jedenfalls bis zum Einschreiten des Bundeskartellamts exklusiv berechtigt, die Brandmeldeanlage der aufschaltungspflichtigen Teilnehmer zur Zentrale aufzuschalten.

3
Die Antragstellerinnen stehen – je nach Standort der betriebenen Einzelhandelsmärkte – entweder mit der Antragsgegnerin zu 1) oder mit der Antragsgegnerin zu 2) über sogenannte Aufschaltungsverträge in vertraglicher Beziehung. Bezug nehmend auf den am 24. Mai 2013 ergangenen Beschluss des Bundeskartellamts, B7 – 30/07-01, mit dem ein Musterverfahren zur Ausschreibung, zur Errichtung und zum Betrieb von Alarmübertragungsanlagen für Brandmeldeanlagen beendet worden war, sind sie der Meinung, den Antragsgegnerinnen könnte die Konzession für Errichtung, Betrieb und Wartung der dezentralen Alarmübertragungsanlagen einschließlich deren Verbindung zur zentralen Empfangseinrichtung für diejenigen Gebiete, in denen die Antragstellerinnen Bau- und Fachmärkte betreiben, unter Verstoß gegen § 1 GWB erteilt worden sein. Eine damit einhergehende kartellrechtswidrige Beschränkung des Zugangs zum dezentralen Aufschaltungsmarkt hätte in den betreffenden Konzessionsgebieten zur Folge, dass mangels Wettbewerbs ein unangemessen hohes Entgelt für die in den Aufschaltungsverträgen vereinbarten Leistungen gefordert und von den Antragstellerinnen entrichtet worden sei, wodurch den Antragstellerinnen ein Schaden entstanden wäre. Die Antragsgegnerinnen hätten jedenfalls während des in der Vergangenheit liegenden Zeitraums kartellrechtswidriger Konzessionierung eine marktbeherrschende Stellung auf den Aufschaltungsmärkten erlangt und dies zur Forderung missbräuchlich überhöhter Entgelte unter Verstoß gegen § 19 GWB ausgenutzt; die Antragstellerinnen seien dadurch kartelldeliktisch ausgebeutet worden.

4
Die Antragstellerinnen beabsichtigen daher, Klage gegen die Antragsgegnerinnen zu erheben, mit denen diese verpflichtet werden sollen, der jeweiligen Antragstellerin, mit der ein Aufschaltungsvertrag besteht, umfangreiche Auskünfte zu erteilten, unter anderem über die Entgeltbestandteile für regelmäßige und einmalige Leistungen, über weitere Feuerwehrleitstellen im jeweiligen Konzessionsgebiet, zu denen Aufschaltungen vorgenommen wurden, und über die Konditionen der in diesem Zusammenhang geschlossenen Verträge; außerdem sollen die Antragsgegnerinnen gegenüber jeweils derjenigen Antragstellerin, mit der die jeweilige Antragsgegnerin durch Aufschaltungsvertrag verbunden ist, verpflichtet werden, vollständige Scans der Urkunden über sämtliche Konzessionsverträge, an denen sie beteiligt sind und die seit dem 1. Juli 2010 vollzogen wurden, zu übermitteln; schließlich sollen die Antragsgegnerinnen im jeweiligen Vertragsverhältnis zu den Antragstellerinnen verurteilt werden, die zu viel entrichteten Vertragsentgelte, deren Höhe auf der Basis der erteilten Auskünfte und vorgelegten Beweismittel richterlich zu schätzen sei, zu erstatten; zuletzt soll festgestellt werden, dass in Höhe des überhöhten Betrags keine vertragliche Zahlungspflicht der jeweiligen Antragstellerin im jeweils laufenden Vertragsverhältnis besteht.

5
Zur Erläuterung und Zuordnung der Vertragsbeziehungen und der daran anknüpfenden in Aussicht gestellten Klageanträge nehmen die Antragstellerinnen Bezug auf zwei Tabellen. Tabelle I listet 37 Verträge auf, die mit der Antragsgegnerin zu 1) geschlossen wurden, Tabelle II 75 Verträge mit der Antragsgegnerin zu 2). Danach sollen mit der angekündigten Klage beide Antragsgegnerinnen nur von der Antragstellerin zu 1) in Anspruch genommen werden, während die Antragstellerin zu 2) Ansprüche lediglich gegen die Antragsgegnerin zu 1) und die Antragstellerinnen zu 3) und 4) Ansprüche nur gegen die Antragsgegnerin zu 2) zu verfolgen beabsichtigen.

6
Die Antragsgegnerin zu 1) ist in Stuttgart ansässig, die Antragsgegnerin zu 2) hat ihre Satzungssitze in Berlin und München.

7
Die Antragstellerinnen haben für die beabsichtigte Klage um Bestimmung des einheitlich zuständigen Gerichts nachgesucht. Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand bestehe nicht, insbesondere nicht am allgemeinen Gerichtsstand der Antragsgegnerin zu 2) in München. In München befinde sich zwar auch die Hauptverwaltung der Antragsgegnerin zu 1); der regional unterschiedliche Inhalt der Verträge lasse jedoch darauf schließen, dass die Hauptverwaltung keinen Einfluss auf die Vertragsgestaltung genommen habe. Die in den jeweiligen Aufschaltungsverträgen als Teil von Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Gerichtsstandsklauseln unterschiedlichen Inhalts stünden der Bestimmung nicht entgegen, weil sie infolge fehlender Vertragsabschlussfreiheit der Antragstellerinnen und wegen Konditionenmissbrauchs materiell-rechtlich unwirksam seien. Auf deren Umfang komme es daher nicht mehr an. Die Voraussetzungen des § 60 ZPO lägen vor. Denn nicht die einzelnen, in einer Klage gebündelten Prozessrechtsverhältnisse seien zu betrachten, sondern der Rechtsstreit zwischen den Antragstellerinnen in aktiver und den Antragsgegnerinnen in passiver Streitgenossenschaft insgesamt. Die den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildenden Ansprüche seien als gleichartig zu werten und beruhten auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund. Nicht erforderlich sei es, dass jede Antragstellerin mehrere Antragsgegnerinnen verklagen wolle.

8
Hilfsweise hat die Antragstellerin zu 1) beantragt, das gemeinsam zuständige Gericht für eine Klage nur ihrer Person gegen die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) zu bestimmen.

9
Die Antragsgegnerinnen sind dem Antrag entgegengetreten. Es bestünden wirksame, inhaltlich divergierende Gerichtsstandsvereinbarungen. Außerdem lägen die Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft auf der Passivseite nicht vor, auch nicht insoweit, als die Antragstellerin zu 1) beide Antragsgegnerinnen verklagen wolle. In diesem Umfang bestehe lediglich eine Parallelität der Prozessrechtsverhältnisse oder eine äußerliche Ähnlichkeit der Geschehensabläufe, jedoch kein innerer Zusammenhang zwischen den behaupteten Ansprüchen. Diesen lägen je eigenständige Sachverhalte (unterschiedliche Konzessionsgebiete mit entsprechend unterschiedlichen Leistungsprofilen und in der Folge unterschiedliche Ausgestaltung der Aufschaltungsverträge, außerdem regional unterschiedliche Kostenstrukturen) zugrunde. Sollte im Verlauf des Rechtsstreits zu den Kosten der Leistungserbringung und zur Preiskalkulation vorzutragen sein, wären diese Informationen zwischen den Antragsgegnerinnen als Wettbewerberinnen auf dem betroffenen Markt geheim zu halten, denn sie seien geeignet, das künftige Marktverhalten der jeweiligen Mitbewerberin zu beeinflussen.

10
Die Antragstellerinnen argumentieren mit den Zweckmäßigkeitserwägungen, die § 60 ZPO zugrunde lägen und eine weite Auslegung erforderten. Da gemäß § 147 ZPO nachträglich die Prozesse zweier verschiedener Kläger gegen zwei verschiedene Beklagte verbunden werden dürften, bestehe kein sachlicher Grund dafür, den Antragstellerinnen diese Kumulation durch originäre Prozessverbindung nach § 60 ZPO zu versagen. Das beabsichtigte Verfahren, das 112 Einzelverträge und die sich daraus ergebenden Ansprüche umfasse, halte sich umfangmäßig im Rahmen der Vorstellungen des historischen Gesetzgebers über die mögliche Anzahl verbundener Verfahren. Das Zivilprozessrecht eigne sich zur Bewältigung auch derart großer Verfahren. Soweit spezifischer Vortrag zur abweichenden Marktstruktur der einzelnen Konzessionsgebiete und zu damit einhergehenden Kostenunterschieden erforderlich sei, könne dem durch Maßnahmen der Prozessleitung begegnet werden. Für die Annahme von Streitgenossenschaft nach § 60 ZPO genüge eine wesentliche Ähnlichkeit des Sach- und Rechtsgrundes. Ein innerer sachlicher Zusammenhang, zumal auf Beklagtenseite, sei zwar ausreichend, aber nicht erforderlich. Entscheidend sei, dass § 60 ZPO als Zweckmäßigkeitsvorschrift weit auszulegen sei. Deshalb dürfe nicht gefordert werden, dass die prozessualen Ansprüche demselben Lebenssachverhalt entstammten; genügen müsse vielmehr „Ähnlichkeit“, wie die historischen Gesetzesmaterialien belegten. Auch der Justizgewährungsanspruch, der es den Gerichten verbiete, die vom Gesetzgeber einfachrechtlich eröffneten Zugänge zur Justiz ungerechtfertigt zu verengen, stünde einem Gesetzesverständnis, das im Gesetzeswortlaut keinen Widerhall finde, entgegen. Zu berücksichtigen seien auch das Parteiinteresse an zeit- und kosteneffizienter Prozessführung sowie das öffentliche Interesse an einem wirtschaftlichen Umgang mit den Justizressourcen. Selbst wenn aber ein innerer Zusammenhang gefordert würde, so sei ein solcher hier gegeben. Er bestehe in der Identität der zur Klagebegründung herangezogenen Vergleichsmärkte: zum einen in dem Markt für die freie, nicht behördlich geforderte Aufschaltung von Brandmeldeanlagen und anderen Gefahrenmeldeanlagen, zum anderen in denjenigen Konzessionsmärkten der Antragsgegnerinnen, in denen erheblich niedrigere Preise für die Aufschaltungsleistung als von den Antragstellerinnen gefordert würden. Insoweit sei zum einen eine unzulässige Preisspaltung des jeweiligen Anbieters (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 GWB) zu prüfen und zu diesem Zweck ein Vergleich der günstigen Entgelte auf Konzessionsmärkten des einen Anbieters mit denjenigen Vertragsentgelten anzustellen, die dieser selbst auf den streitgegenständlichen Konzessionsmärkten von den Antragstellerinnen fordere. Daneben seien die günstigeren Vergleichsentgelte dieser Antragsgegnerin zur Prüfung eines Preismissbrauchs i. S. v. § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB auch mit den Vertragsentgelten zu vergleichen, die die jeweils andere Antragsgegnerin auf ihren streitgegenständlichen Konzessionsmärkten von den Antragstellerinnen verlange. Das Preissetzungsverhalten der einen Antragsgegnerin sei für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit des Preissetzungsverhaltens der anderen Antragsgegnerin von entscheidender Bedeutung. Die Frage kartellrechtlich notwendiger Informationsabschottung sei nicht zu prüfen. Die von den marktmächtigen Antragsgegnerinnen im ausschließlich eigenen Interesse gestellten Gerichtsstandsklauseln seien unwirksam.

II.

11
Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung hat weder im Umfang des Hauptbegehrens noch im Umfang des Hilfsbegehrens Erfolg.

12
1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO für das Bestimmungsverfahren zuständig, weil es bei noch nicht anhängigem Rechtsstreit zuerst um die Bestimmung angegangen wurde und die Antragsgegnerinnen ihren jeweiligen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 17 ZPO) in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken (Oberlandesgerichte Stuttgart und München sowie Kammergericht) haben, so dass das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof ist (vgl. BGH, Beschl. v. 21. August 2008, X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789).

13
2. Die Voraussetzungen für die Bestimmung eines einheitlich zuständigen Gerichts für die beabsichtigte Klage gegen beide Antragsgegnerinnen oder für eine künftige Klage nur der Antragstellerin zu 1) gegen beide Antragsgegnerinnen über die mit dem Klageentwurf unterbreiteten Gegenstände liegen nicht vor, denn die Antragsgegnerinnen sollen nach dem im Bestimmungsverfahren maßgeblichen und insoweit auch schlüssigen Vorbringen der Antragstellerinnen bzw. der Antragstellerin zu 1) nicht als Streitgenossinnen im Sinne von § 60 ZPO in Anspruch genommen werden.

14
a) In dem künftigen Rechtsstreit sollen laut angekündigter Klageschrift beide Antragsgegnerinnen nur von der Antragstellerin zu 1) in Anspruch genommen werden. Die Antragstellerinnen zu 2) bis 4) hingegen beabsichtigten nicht, gegen beide Antragsgegnerinnen gerichtlich vorzugehen; schon deshalb sollen die Antragsgegnerinnen von den Antragstellerinnen zu 2) bis 4) nicht, wie von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vorausgesetzt, im künftigen Rechtsstreit als Streitgenossinnen verklagt werden.

15
Dies steht einer Gerichtsstandsbestimmung im Umfang des Hauptantrags entgegen. „Als Streitgenossen“ werden mehrere Beklagte dann in Anspruch genommen, wenn sie einem gemeinsamen Gegner (oder mehreren gemeinsamen Gegnern; vgl. dazu BayObLG, Beschl. v. 30. April 2019, 1 AR 30/19, juris Rn. 28 ff.) gegenüberstehen, nicht hingegen, wenn jeder von ihnen von jeweils einer anderen Person belangt wird (vgl. auch BGH, Beschl. v. 19. November 1991, X ARZ 10/91, NJW 1992, 981 [juris Rn. 2]; BayObLG, Beschl. v. 3. Dezember 2019, 1 AR 112/19, juris Rn. 16 f.). Die Meinung der Antragstellerinnen, mit diesem Verständnis des Gesetzes würde durch die Rechtsprechung ein im Gesetz nicht verankertes Element in unzulässiger und verfassungswidriger Weise zur Voraussetzung einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erhoben, geht fehl.

16
Der Umstand, dass eine Verbindung mehrerer bei demselben Gericht anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien unter den Voraussetzungen nach § 147 ZPO zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden werden können und auf diese Weise Streitgenossenschaft auf der Aktiv- und/oder Passivseite eines Rechtsstreits herbeigeführt werden kann, erlaubt keine Rückschlüsse auf den Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Eine Prozessverbindung nach § 147 ZPO setzt die Anhängigkeit der Klagen vor demselben Gericht und die Zuständigkeit dieses Prozessgerichts für die Klagen voraus (vgl. Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl. 2020, § 147 Rn. 2). Das Bestimmungsverfahren dient aber nicht dazu, einen gemeinsamen Gerichtsstand für die Bündelung von Klagen unterschiedlicher Kläger gegen je unterschiedliche Beklagte erst zu begründen. Auch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2018, X ARZ 252/18 (NZKart 2018, 579 Rn. 16 und 21) und vom 27. November 2018, X ARZ 321/18 (GRUR 2019, 213 Rn. 21 ff.) besagen dies nicht.

17
Allein aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist – unabhängig davon, ob eine gemeinsame Verhandlung vorliegend als zweckmäßig anzusehen ist – eine Zuständigkeitsbestimmung nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht zulässig (vgl. Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 36 Rn. 5; Vollkommer, MDR 1987, 804 [805]).

18
b) Eine Gerichtsstandsbestimmung im Umfang des Hilfsantrags scheidet ebenfalls aus, weil die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch hierfür nicht vorliegen. Zwar sollen beide Antragsgegnerinnen von der Antragstellerin zu 1) in einem Rechtsstreit verklagt werden. Jedoch sollen die Antragsgegnerinnen nicht in Streitgenossenschaft gemäß § 60 ZPO in Anspruch genommen werden.

19
aa) Streitgenossenschaft im Sinne des § 60 ZPO setzt nach dem Wortlaut des Gesetzes voraus, dass gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Als eine weitgehend auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhende Vorschrift ist § 60 ZPO weit auszulegen. Es genügt, wenn die den Gegenstand der (beabsichtigten) Klage bildenden Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach – auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes – als gleichartig erscheinen lässt (BGH, Beschl. v. 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 12; Beschl. v. 7. Januar 2014, X ARZ 578/13, NJW-RR 2014, 248 Rn. 9; Beschl. v. 3. Mai 2011, X ARZ 101/11, NJW-RR 2011, 1137 Rn. 18). Indem zur Umschreibung der notwendigen, aber auch ausreichenden Verbindung zwischen den in einer Klage gebündelten Ansprüchen formuliert wird, es genüge ein innerer sachlicher Zusammenhang, wird entgegen der Meinung der Antragstellerinnen keine zusätzliche Hürde zur nach dem Gesetz geforderten Gleichartigkeit der Ansprüche aufgestellt. Allerdings sind Gleichartigkeit und Ähnlichkeit auch im hier vorliegenden Kontext keine austauschbaren Synonyme. Auch die von den Antragstellerinnen aus den Commissionsberichten zur „Civilprozeß-Ordnung für das Königreich Württemberg“ zitierten Gesetzesmaterialien erlauben ein solches Verständnis nicht, wenngleich an einer Stelle dort von einer „Ähnlichkeit der Gründe und Beweise“ die Rede ist.

20
bb) Die somit für eine Gerichtsstandsbestimmung erforderlichen Voraussetzungen liegen nach dem im Bestimmungsverfahren maßgeblichen Vorbringen der Antragstellerin zu 1) nicht vor. Die Ansprüche, die von der Antragstellerin zu 1) gegen die Antragsgegnerinnen geltend gemacht werden sollen, sind zwar in ihrer rechtlichen Qualifikation als gleichartig anzusehen; sie beruhen jedoch – auch unter Zugrundelegung eines weiten Verständnisses – nicht auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Lebenssachverhalt.

21
(1) Maßstab für die Beurteilung der rechtlichen Gleichartigkeit ist die abstrakte Rechtsnatur der Ansprüche oder der Verpflichtungen; Gleichartigkeit ist gegeben bei Ansprüchen aus jeweils denselben Vertragstypen, etwa mehreren Kaufverträgen, Mietverträgen oder Pachtverträgen, aber auch bei sonstigen gleich gelagerten Anspruchsgrundlagen, etwa unerlaubter Handlung, ungerechtfertigter Bereicherung etc. (Dressler in BeckOK, ZPO, 38. Edition Stand: 1. September 2020, § 60 Rn. 2). Sie ist hier zu bejahen, da mit den Leistungs- und Feststellungsanträgen sowie dem als Nebenanspruch verfolgten Auskunfts- und Herausgabeverlangen gegen beide Antragsgegnerinnen als Normadressatinnen des § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 GWB jeweils gleichgelagerte Ansprüche wegen missbräuchlicher Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung geltend gemacht werden sollen, § 33 Abs. 1, Abs. 3 GWB a.F. bzw. § 33 Abs. 1, § 33a Abs. 1 GWB n.F., hilfsweise § 315 Abs. 3 BGB.

22
(2) Jedoch ist nicht dargetan, dass den Ansprüchen der Antragsgegnerin zu 1) gegen die jeweilige Vertragspartnerin ein im Wesentlichen gleichartiger Sachverhalt zugrunde liege. Dargelegt ist lediglich eine Ähnlichkeit der tatsächlichen Situationen, die sich aufgrund eines insofern übereinstimmenden wirtschaftlichen Hintergrundes ergibt, als es eine unzulässige Zugangsbeschränkung für Drittanbieter zum jeweiligen Aufschaltungsmarkt gegeben hat, die beide Antragsgegnerinnen – jede für sich – im jeweils eigenen Konzessionsgebiet zum eigenen Vorteil genutzt haben sollen.

23
Im Wesentlichen gleichartige Sachverhalte sind damit nicht dargetan.

24
Die Antragsgegnerinnen sind nach dem Vorbringen Anbieterinnen auf Aufschaltmärkten, wobei jeweils die eine oder die andere eine marktbeherrschende Stellung auf den regionalen Konzessionsgebieten innegehabt habe. Gemeinschaftlich begangene Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen werden ihnen nicht vorgeworfen. Die mit entweder der Antragsgegnerin zu 1) oder mit der Antragsgegnerin zu 2) separat und zu unterschiedlichen Zeitpunkten sowie für unterschiedliche, in verschiedenen Regionen belegene Objekte geschlossenen Verträge stehen selbständig nebeneinander. Gegeben ist eine Vielzahl von unterschiedlichen tatsächlichen Situationen, die lediglich der wirtschaftliche Hintergrund eint. Die notwendige Gleichartigkeit des tatsächlichen Grundes, aus dem die alternativ gegen die Antragsgegnerin zu 1) oder die Antragsgegnerin zu 2) gerichteten Ansprüche hergeleitet werden, wird aber nicht schon dadurch begründet, dass die jeweilige Vertragspartnerin als Konzessionärin in der jeweiligen Region keinem wirksamen Wettbewerb ausgesetzt war und beide Antragsgegnerinnen dies – jede für sich – bei der Vertragsgestaltung für unangemessene Entgeltforderungen und Konditionen genutzt haben sollen.

25
Zur Begründung von Streitgenossenschaft genügt es schon nicht ohne weiteres, wenn die behaupteten Ansprüche auf im Wesentlichen inhaltsgleiche Verträge gestützt werden (so aber – missverständlich – Bork in Stein/Jonas, ZPO, § 60 Rn. 3); ob die Verträge der Antragsgegnerinnen als im Wesentlichen inhaltsgleich zu werten wären, kann deshalb dahinstehen. Eine bloß sachliche Ähnlichkeit des Geschehensablaufs oder eine Übereinstimmung in solchen Tatbestandselementen, die den wirtschaftlichen Hintergrund betreffen, reicht jedenfalls nicht, um Streitgenossenschaft im Sinne von § 60 ZPO zu begründen (vgl. BGH, NJW 1992, 981/982 [juris Rn. 2]; OLG Hamm, Beschl. v. 18. Mai 2015, I-32 SA 13/15, ZIP 2015, 2247 [juris Rn. 14 f.]; OLG Düsseldorf, Urt. v. 3. September 2010, 17 U 169/09, NJWRR 2011, 572 [juris Rn. 60]; OLG Dresden, Beschl. v. 6. Mai 2002, 1 AR 23/02, juris Rn. 10 f.; KG, Beschl. v. 27. Juni 2000, 28 AR 171/99, MDR 2000, 1394 [juris Rn. 2]; Althammer in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, §§ 59, 60 Rn. 7; Schultes in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 60 Rn. 2; Weth in Musielak, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 60 Rn. 7; Bendtsen in Saenger, ZPO, 8. Aufl. 2019, § 60 Rn. 10; ebenso: Bork in Stein/Jonas, ZPO, § 60 Rn. 2).

26
Hier liegt eine Mehrheit von selbständigen Lebenssachverhalten vor, aus denen die Antragstellerin zu 1) jeweils Ansprüche – entweder gegen die Antragsgegnerin zu 1) oder gegen die Antragsgegnerin zu 2) – herleitet. Die Ansprüche beruhen nicht deshalb auf einem im Wesentlichen gleichartigen Grund, weil zur Anspruchsbegründung jeweils eine Vergleichsmarktbetrachtung durchgeführt werden soll (vgl. Fuchs in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl. 2020, GWB § 19 Rn. 406), bei der Überschneidungen entstehen können. Soweit allerdings eine unzulässige Preisspaltung des jeweiligen Anbieters (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 GWB) geprüft werden soll, berühren sich die angeblichen Ansprüche gegen die unterschiedlichen Antragsgegnerinnen in ihrem tatsächlichen Grund ohnehin nicht. Soll ein Preismissbrauch (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB) mithilfe eines Vergleichs des Preissetzungsverhaltens beider Antragsgegnerinnen dargestellt werden oder durch Vergleich der günstigeren Vergleichsentgelte der einen Antragsgegnerin mit denjenigen Vertragsentgelten geprüft werden, die die jeweils andere Antragsgegnerin nur auf den von ihr beherrschten Märkten von der Antragstellerin zu 1) verlangt, so ist ein subjektives Informationsinteresse der Antragstellerin zu 1) aufgezeigt, nicht jedoch ein im Wesentlichen gleichartiger tatsächlicher Grund der behaupteten Ansprüche. Die den Ansprüchen zugrunde liegenden Lebenssachverhalte weisen lediglich eine Parallelität insofern auf, als sie auf den abstrakt formuliert gleichgelagerten Umstand zurückzuführen sind, dass ein wirksamer Wettbewerb in den jeweiligen Konzessionsgebieten nicht geherrscht hat und jede Antragsgegnerin dies für sich in ihrem jeweiligen Preissetzungsverhalten ausgenutzt haben soll. Ein übereinstimmender tatbestandlicher Kern, in dem sich die prozessualen Streitgegenstände der beabsichtigten Klage gegen beide Antragsgegnerinnen berühren würden (vgl. OLG München, Beschl. v. 19. Februar 2009, 31 AR 38/09, juris Rn. 3 f.), liegt darin nicht. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 2018, X ARZ 303/18 (NJW 2018, 2200 Rn. 13) lässt sich für den vorliegenden Streitfall deshalb nichts herleiten.

27
(3) Wenngleich § 60 ZPO wegen des ihm zugrunde liegenden Gedankens der Zweckmäßigkeit weit auszulegen ist, scheidet eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aus, wenn die Voraussetzungen des § 60 ZPO – wie hier – nicht erfüllt sind, weil die in einer Klage gebündelten Ansprüche nicht auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen. Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift auf andere Fälle, in denen die Bestimmung eines einheitlich zuständigen Gerichts allein aus Zweckmäßigkeitserwägungen sinnvoll erschiene, kommt vor dem Hintergrund der Garantie des gesetzlichen Richters, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, nicht in Betracht (Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, § 36 Rn. 6).

28
cc) Auf Wirksamkeit und Reichweite der Gerichtsstandsvereinbarungen in den einzelnen Aufschaltverträgen kommt es für die Entscheidung nicht mehr an.

29
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Senatsbeschluss v. 12. Juni 2019, 1 AR 12/18, NJW-RR 2019, 957 Rn. 5).

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