Aufwendungsersatz des Käufers auch bei Rücktritt vom Kaufvertrag

BGH, Urteil vom 20.07.2005 – VIII ZR 275/04

a) Der Käufer einer mangelhaften Sache hat auch dann gemäß § 284 BGB Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt. Der Anspruch ist nicht gemäß § 347 Abs. 2 BGB auf den Ersatz notwendiger Verwendungen oder solcher Aufwendungen beschränkt, durch die der Verkäufer bereichert wird.

b) § 284 BGB erfaßt auch Aufwendungen für kommerzielle Zwecke.

c) Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft erweist, sind in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb auch die Aufwendungen nutzlos sind.

d) Kosten, die dem Käufer eines Kraftfahrzeugs für dessen Überführung und Zulassung entstehen, sind Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB. Wird der Kauf wegen Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs rückabgewickelt, nachdem der Käufer das Fahrzeug zeitweise genutzt hat, so mindert sich der Anspruch auf Ersatz auch dieser Aufwendungen entsprechend der Nutzungsdauer oder der Laufleistung des Fahrzeugs.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

[2] Auf die Revision der Beklagten wird unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. August 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagte auf die Zahlungsklage hinsichtlich der Hauptforderung zur Zahlung von mehr als 14. 209, 96 € sowie zur Zahlung von Verzugszinsen verurteilt hat und als es der Feststellungsklage stattgegeben hat.
[3] Soweit die Klägerin mit der Zahlungsklage hinsichtlich der Hauptforderung die Zahlung von mehr als 14. 209, 96 € begehrt, wird ihre Anschlußberufung gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 26. März 2004 zurückgewiesen.
[4] Im weitergehenden Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

[5] Tatbestand:

Die Klägerin kaufte im Juni 2002 von der Beklagten zur gewerblichen Nutzung einen Pkw M. zum Preis von 26. 912 €. Sie leistete auf den Kaufpreis eine Anzahlung von 13. 800 €; der Restkaufpreis wurde durch ein Darlehen der D. finanziert, auf das die Klägerin 1. 192, 10 € an Darlehensraten gezahlt hat. Nach der Übernahme ließ die Klägerin die Stoßfänger des Fahrzeugs lackieren, Leichtmetallfelgen und Breitreifen montieren sowie Schmutzfänger, einen Tempomat, ein Autotelefon und ein Navigationssystem einbauen. Ferner schaffte sie Fußmatten für das Fahrzeug an. Für diese Zusatzausstattung wendete sie insgesamt 5. 080, 28 € auf.
[6] Für die Überführung und die Zulassung des Fahrzeugs entstanden ihr weitere Kosten in Höhe von 487, 20 €.
[7] Nachdem die Klägerin zahlreiche Mängel des Fahrzeugs gerügt hatte, deren Beseitigung nicht vollständig gelang, und die Klägerin ein Beweissicherungsgutachten hatte erstellen lassen, für das ihr Kosten in Höhe von 471, 92 € entstanden, einigten sich die Parteien Anfang Juli 2003 auf die Rückabwicklung des Kaufs. Dabei sollte für die von der Klägerin zurückgelegte Fahrtstrecke – damals 42. 400 km – eine Nutzungsvergütung in Höhe von 0, 5 % des Kaufpreises je gefahrene 1. 000 km angesetzt werden. Die Rückabwicklung des Kaufs scheiterte indessen an Meinungsverschiedenheiten der Parteien darüber, ob und in welcher Höhe die Klägerin Ersatz ihrer Aufwendungen für die Zusatzausstattung sowie für die Überführung und die Zulassung des Fahrzeugs verlangen kann.
[8] Die Klägerin hat daraufhin Klage auf Zahlung von 15. 645, 32 € (rechnerisch richtig 15. 323, 46 €: 13. 800 € Anzahlung, 1. 192, 10 € Darlehensraten, 5. 567, 48 € Aufwendungsersatz, 471, 92 € Gutachterkosten abzüglich 5. 708, 04 € Nutzungsvergütung) nebst Verzugszinsen seit 22. Juli 2003 und auf Freistellung von der restlichen Darlehensverbindlichkeit gegenüber der D. Bank, Zug um Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs, erhoben. Ferner hat sie beantragt festzustellen, daß die Beklagte sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde. Die Beklagte hat die Zahlungsklage in Höhe von 9. 755, 98 € (13. 800 € Anzahlung, 1. 192, 10 € Darlehensraten, 471, 92 € Gutachterkosten abzüglich 5. 708, 04 € Nutzungsvergütung) sowie den Freistellungsantrag anerkannt und im übrigen Klageabweisung beantragt.
[9] Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag in Höhe von 14. 142, 60 € – ohne Zinsen – sowie dem Freistellungsantrag, Zug um Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs, stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung der Klägerin hat es dieser weitere 186, 86 €, insgesamt 14. 323, 46 €, nebst Verzugszinsen in der beanspruchten Höhe seit 22. Juli 2003 zuerkannt und der Feststellungsklage stattgegeben; im übrigen hat es die Anschlußberufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

[10] Entscheidungsgründe:

Die Revision hat zum Teil Erfolg.

[11] I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:

[12] Die Klägerin könne gemäß § 437 Nr. 3, § 284 BGB Ersatz ihrer vergeblichen Aufwendungen für die Zusatzausstattung des gekauften mangelhaften Fahrzeugs verlangen. Die Anwendbarkeit des § 284 BGB sei weder durch § 347 Abs. 2 BGB noch deswegen ausgeschlossen, weil die Aufwendungen der Klägerin kommerziellen Zwecken gedient hätten. Mit der Einführung des § 284 BGB durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz habe der Gesetzgeber die bisher praktizierte Unterscheidung zwischen Aufwendungen für kommerzielle und solchen für ideelle oder konsumptive Zwecke beseitigen, den Anwendungsbereich der Vorschrift aber nicht auf letztere beschränken wollen.
[13] Der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für Zusatzausstattung sei jedoch um 20 % zu mindern, weil die Klägerin das so ausgestattete Fahrzeug, dessen Nutzungsdauer mit fünf Jahren anzusetzen sei, bis zur Einigung über die Rückabwicklung rund ein Jahr lang genutzt habe. Dies gelte nicht für die Kosten der Überführung und der Zulassung des Fahrzeugs. Da diese einmalig angefallen und verbraucht seien und bei der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs erneut aufgebracht werden müßten, seien sie in voller Höhe zu erstatten. Die Beklagte schulde der Klägerin daher über den von ihr anerkannten Betrag von 9. 755, 98 € hinaus Aufwendungsersatz für Zusatzausstattung in Höhe von 4. 080, 28 € (insgesamt aufgewendete 5. 080, 28 € abzüglich 1. 000 € Nutzungsvergütung) sowie vollen Ersatz der Überführungs- und Zulassungskosten in Höhe von 487, 20 €, insgesamt somit 14. 323, 46 €.
[14] Die Beklagte befinde sich mit der geschuldeten Leistung seit 22. Juli 2003 in Verzug. Mit Schreiben von diesem Tag habe sie die Erstattung der vergeblichen Aufwendungen der Klägerin von 4. 567, 48 € abgelehnt. Zugleich sei sie auch mit der Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu bewirkenden Rückzahlung des Kaufpreises in Schuldnerverzug geraten, da die Klägerin ihr mit Schreiben vom 11. Juni 2003 die Rückgabe des Fahrzeugs in Annahmeverzug begründender Weise angeboten habe. Damit sei hinsichtlich der Rücknahme des Fahrzeugs zugleich Annahmeverzug eingetreten.
[15] II. Diese Beurteilung ist nicht in jeder Hinsicht frei von Rechtsfehlern.
[16] 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das Berufungsgericht der Klägerin einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 437 Nr. 3, § 284 BGB zuerkannt hat.
[17] a) Gemäß § 437 Nr. 3 BGB kann der Käufer wegen eines Mangels der Kaufsache unter anderem nach §§ 280, 281 BGB Schadensersatz oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, wenn die Nacherfüllung, was hier unzweifelhaft der Fall ist, fehlgeschlagen ist (§ 440 BGB). Daß die Beklagte die in der Lieferung des mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 Satz 1, § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht zu vertreten hätte (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
[18] Das wird von der Revision hingenommen.
[19] b) Die Revision meint jedoch, für Aufwendungen des Käufers, die – wie hier – im wesentlichen zugleich Verwendungen auf die Kaufsache darstellten, enthalte § 347 Abs. 2 BGB für die im Falle des Rücktritts entstehenden Ersatzansprüche eine abschließende Spezialregelung, die andere denkbare Anspruchsgrundlagen verdränge. Das ist nicht richtig.
[20] § 347 Abs. 2 BGB bestimmt, daß im Falle des Rücktritts Aufwendungen nur zu ersetzen sind, soweit sie notwendige Verwendungen darstellen oder der andere Teil durch sie bereichert ist. Die Bestimmung mag als abschließende Regelung anzusehen sein, soweit Aufwendungen allein als Folge eines Rücktritts – im Rahmen und auf der Grundlage eines Rückgewährschuldverhältnisses nach §§ 346 ff. – ersetzt verlangt werden. Hat der Gläubiger aber, wovon das Berufungsgericht hier zutreffend (s. oben unter a) und von der Revision unbeanstandet ausgeht, daneben (§ 325 BGB) Anspruch auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, so tritt dieser Anspruch – hier in Gestalt der Alternative Aufwendungsersatz – neben den Aufwendungs- und Verwendungsersatzanspruch nach § 347 Abs. 2 BGB (Staudinger/Kaiser, BGB (2004), § 347 Rdnr. 62; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 347 Rdnr. 4). Die gegenteilige Auffassung der Revision liefe im Ergebnis darauf hinaus, den Gläubiger, der wegen einer Pflichtverletzung des Schuldners vom Vertrag zurücktritt und zugleich nach § 284 BGB – anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung – den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt, schlechter zu stellen, als wenn er vom Rücktritt abgesehen und sich auf das Aufwendungsersatzbegehren beschränkt hätte. Diese dem früheren Recht entsprechende Alternativität von Rücktritt und Schadens- oder Aufwendungsersatz soll durch die Regelung des § 325 BGB aber gerade überwunden werden (Begründung zum Koalitionsentwurf des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, BT-Drucks. 14/6040, S. 188).
[21] c) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Anwendungsbereich des § 284 BGB auch nicht auf den Ersatz solcher Aufwendungen beschränkt, mit denen – anders als im vorliegenden Fall – nichtkommerzielle (ideelle oder konsumptive) Zwecke verfolgt werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Vorschrift des § 284 BGB nicht allein eine Gesetzeslücke schließen, indem sie auch für derartige Aufwendungen einen Ersatzanspruch statuiert, sondern darüber hinaus die früher unter Schadensersatzgesichtspunkten erforderliche, auf der sogenannten Rentabilitätsvermutung beruhende Unterscheidung zwischen Aufwendungen für kommerzielle und solchen für andere Zwecke überflüssig machen (BT-Drucks. 14/6040, S. 142 ff., 144). § 284 BGB ist daher Anspruchsgrundlage auch für den Ersatz solcher Aufwendungen, die für kommerzielle Zwecke getätigt worden sind. Dies entspricht auch der inzwischen einhelligen Auffassung des Schrifttums (MünchKommBGB/Ernst, 4. Aufl., Bd. 2 a, § 284 Rdnr. 5; Grüneberg in Bamberger/Roth, BGB, § 284 Rdnr. 3; Staudinger/Otto aaO § 284 Rdnr. 13; Erman/H. P. Westermann, BGB, 11. Aufl., § 284 Rdnr. 2; Palandt/Heinrichs aaO § 284 Rdnr. 4; S. Lorenz, NJW 2004, 26, 27; Gsell in Dauner-Lieb/Konzen/Karsten Schmidt, Das neue Schuldrecht in der Praxis, 2003, S. 321, 324).
[22] d) Anders als die Revision meint, ist der Klägerin ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 284 BGB schließlich auch nicht deswegen verwehrt, weil sie hinsichtlich der Erstattung der Kosten des außergerichtlich eingeholten Beweissicherungsgutachtens einen – von der Beklagten anerkannten und ihr somit nach Auffassung der Revision bereits durch das landgerichtliche Urteil rechtskräftig zugesprochenen – Schadensersatzanspruch geltend gemacht habe.
[23] Richtig ist allerdings, daß § 437 Nr. 3 BGB bei oberflächlicher Betrachtung den Anschein erwecken mag, der Käufer könne wegen eines Mangels der Kaufsache entweder nur Schadensersatz oder nur Aufwendungsersatz verlangen. § 284 BGB grenzt demgegenüber das Alternativverhältnis konkreter und sachgerecht ein: Aufwendungsersatz ist eine Alternative allein zum Schadensersatz statt der Leistung, nicht zum Schadensersatz schlechthin. Bezweckt wird mit dieser Alternativstellung, daß der Geschädigte wegen ein und desselben Vermögensnachteils nicht sowohl Schadensersatz statt der Leistung als auch Aufwendungsersatz und damit doppelte Kompensation verlangen kann (statt aller: Staudinger/Otto aaO § 284 Rn. 1).
[24] Daraus folgt, daß der von der Klägerin geltend gemachte und ihr zuerkannte Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten dem hier zu beurteilenden Aufwendungsersatzanspruch schon deswegen nicht entgegenstehen kann, weil die Gutachterkosten nicht Gegenstand des Aufwendungsersatzanspruchs sind.
[25] Außerdem ist der Anspruch auf Ersatz der Kosten des außergerichtlich eingeholten Beweissicherungsgutachtens nicht auf Schadensersatz statt der Leistung, sondern auf Schadensersatz “neben der Leistung” (§ 280 Abs. 1 BGB) gerichtet, der schon seiner Art nach nicht in einem Alternativverhältnis zum Aufwendungsersatz nach § 284 BGB steht.
[26] e) Zu ersetzen sind nach § 284 BGB vergebliche Aufwendungen, die der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, der mit den Aufwendungen verfolgte Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden. Die Revision macht hierzu geltend, es fehle an der Vergeblichkeit der Aufwendungen der Klägerin, weil nicht feststehe und die Klägerin auch nicht dargetan habe, daß sie das angeschaffte Zubehör – insbesondere Autotelefon und Navigationssystem – nicht für ein anderes Fahrzeug verwenden könne. Auch mit dieser Rüge dringt die Revision nicht durch.
[27] Vergebliche Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung erbracht hat, die sich aber wegen der Nichtleistung oder der nicht vertragsgerechten Leistung des Schuldners als nutzlos erweisen. Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft herausstellt, sind demnach in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb auch die Aufwendungen nutzlos sind. Denn Eigentum, Besitz und Nutzung einer mangelfreien Kaufsache sind die Leistung, auf deren Erhalt der Käufer vertraut und die er zum Anlaß für Aufwendungen auf die Kaufsache nimmt. Ob Zubehörteile, die der Käufer in das später wegen Mangelhaftigkeit zurückgegebene Fahrzeug hat einbauen lassen, für ihn anderweit verwendbar wären, ist für die Ersatzpflicht des Verkäufers grundsätzlich ohne Bedeutung.
[28] Daß die Aufwendungen der Klägerin für Zusatzausstattung des gekauften Fahrzeugs ihren Zweck auch ohne die Pflichtverletzung der Beklagten – das heißt im Falle der Mangelfreiheit des verkauften Fahrzeugs – verfehlt hätten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Übergangen Sachvortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten hierzu zeigt die Revision nicht auf.
[29] 2. Das Berufungsgericht hat den Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin für die Fahrzeugzusatzausstattung um 20 % gekürzt und dies damit begründet, daß die Klägerin das angeschaffte Zubehör bei einer anzusetzenden Nutzungszeit des Fahrzeugs von insgesamt fünf Jahren jeweils etwa ein Jahr bis zur vereinbarten Rückabwicklung habe nutzen können. Demgegenüber hält es die Revision im Anschluß an die Berechnungsmethode des Landgerichts für überzeugender, die Gebrauchsvorteile in der Weise zu berücksichtigen, daß die Aufwendungen der Klägerin für die Zusatzausstattung auf den Fahrzeugkaufpreis aufgeschlagen und die Nutzungsvergütung nach der Laufleistung aus dem um die Aufwendungen erhöhten Kaufpreis berechnet wird.
[30] Die Frage bedarf für den hier zu beurteilenden Fall keiner Entscheidung, weil sich der Unterschied zwischen den beiden Berechnungsmethoden im Ergebnis nicht nennenswert auswirkt. Denn bei Ansatz einer Nutzungsvergütung von 0, 5 % pro gefahrene 1. 000 Kilometer, auf die die Parteien sich geeinigt haben, ergibt sich bei tatsächlich gefahrenen rund 42. 000 Kilometern ein Abzugsbetrag von ca. 21 %, was einem Unterschiedsbetrag von nur rund 50 € zu der zeitanteiligen Berechnung des Berufungsgerichts entspricht.
[31] 3. Dagegen beanstandet die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht die Kosten für die Überführung und die Zulassung des Fahrzeugs von der zwanzigprozentigen Reduzierung für die einjährige Nutzungsdauer ausgenommen hat.
[32] a) Die Kosten für die Überführung und die Zulassung eines Neuwagens zählen zu den Vertragskosten (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., Rdnr. 348), deren Ersatzfähigkeit vor der Schuldrechtsmodernisierung für Gewährleistungsfälle im Kaufrecht in § 467 Satz 2 BGB a. F. gesondert geregelt war. Diese Regelung hat der Gesetzgeber im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung gestrichen. Vertragskosten sind jetzt als Aufwendungen zu behandeln, die der Käufer unter den dort genannten Voraussetzungen nach § 284 BGB ersetzt verlangen kann (BT-Drucks. 14/6040, S. 143; Palandt/Heinrichs aaO § 284 Rdnr. 6; Staudinger/Otto aaO § 284 Rdnrn. 2, 25; Ernst aaO § 284 Rdnr. 16; Grüneberg aaO § 284 Rdnr. 8). Mit dem vom Berufungsgericht verwendeten Argument, Kosten für die Überführung und Zulassung seien auch vor der Schuldrechtsmodernisierung als Vertragskosten zu ersetzen gewesen, läßt sich eine Ersatzpflicht nach § 284 BGB mithin nicht begründen.
[33] b) Daß Kosten der Überführung und der Zulassung bei der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs erneut aufgebracht werden müssen, unterscheidet sie, wie die Revision mit Recht hervorhebt, nicht von den Aufwendungen für die Beschaffung von Zubehör, es sei denn, daß Zubehörteile vor der Rückgabe des Fahrzeugs an den Verkäufer ausgebaut und anschließend für ein Ersatzfahrzeug wiederverwendet werden oder der Käufer auf eine entsprechende Zusatzausstattung des Ersatzfahrzeugs verzichtet.
[34] Auch der vom Berufungsgericht angeführte weitere Umstand, daß die Aufwendungen der Klägerin für Überführung und Zulassung “einmalig angefallen und verbraucht” seien, ist kein taugliches Abgrenzungskriterium im Hinblick auf die Frage, ob die Klägerin für die Dauer der Nutzung des mangelhaften Fahrzeugs auch aus diesen Aufwendungen zeitanteilig einen Nutzen gezogen hat. Was den einmaligen Anfall angeht, besteht kein Unterschied zu den Aufwendungen für die Beschaffung von Zubehör. Daß die Aufwendungen für Überführung und Zulassung – nach der Vorstellung des Berufungsgerichts offenbar mit Abschluß des Überführungs- und Zulassungsvorgangs – “verbraucht” seien, trifft nur insoweit zu, als diesen Aufwendungen – anders als einer Zusatzausstattung – kein körperlich nutzbarer Gegenwert gegenübersteht. Dessen ungeachtet profitiert der Fahrzeugkäufer auch nach Beendigung des Überführungs- und Zulassungsvorgangs von den dafür aufgewendeten Kosten, denn ohne diese Aufwendungen stünde ihm die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs im Straßenverkehr nicht zur Verfügung. Aufwendungen für Überführung und Zulassung des Fahrzeugs sind daher im Hinblick auf die Ersatzpflicht nach § 284 BGB nicht anders zu behandeln als Aufwendungen für die Anschaffung von Fahrzeugzubehör.
[35] 4. Mit Erfolg rügt die Revision schließlich, daß das Berufungsgericht der Klägerin Verzugszinsen auf den zuerkannten Zahlungsbetrag zugesprochen und daß es festgestellt hat, die Beklagte befinde sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug.
[36] a) Soweit die Beklagte aufgrund der Rückabwicklungsvereinbarung der Parteien die von der Klägerin geleistete Anzahlung zurückzugewähren hat, ist sie gemäß §§ 346, 348 BGB zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Rückgewähr des verkauften Fahrzeugs verpflichtet. Da die Klägerin das Fahrzeug bislang nicht zurückgegeben hat, kann die Beklagte insoweit nur dadurch in Schuldnerverzug geraten sein, daß die Klägerin ihr das Fahrzeug in Annahmeverzug begründender Weise angeboten hat. Auch das Berufungsgericht geht hiervon aus und bejaht Schuldner- und Annahmeverzug der Beklagten mit der Begründung, die Klägerin habe ihr die Rückgabe des Fahrzeugs angeboten. Diese Beurteilung findet indessen in den vom Berufungsgericht hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen keine tragfähige Grundlage.
[37] Die Feststellung, die Klägerin habe “mit Schreiben vom 11. 6. 2003 die Rückgabe des Fahrzeugs angeboten,” genügt dafür schon deswegen nicht, weil sie nichts darüber besagt, unter welchen Bedingungen dies geschehen sein soll. Das erwähnte Schreiben befindet sich nicht bei den Akten, näherer Vortrag zu seinem Inhalt fehlt. Zudem hat die Beklagte mit einem von der Klägerin als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Schreiben vom 2. Juli 2003 die Rücknahme des Fahrzeugs ausdrücklich angeboten, zu der es nur deswegen nicht gekommen ist, weil die Parteien über die Höhe der der Klägerin zu ersetzenden Aufwendungen keine Einigung erzielen konnten.
[38] Daß die Klägerin der Beklagten die Rückgabe des Fahrzeugs zu den Bedingungen angeboten hat, von denen sie die Rückgabe nach §§ 346, 348 BGB tatsächlich abhängig machen durfte, ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von der Klägerin vorgetragen worden. Ausweislich einer bei den Akten befindlichen Kopie eines Schreibens der Bevollmächtigten der Klägerin an die Beklagte vom 9. Juli 2003 machte die Klägerin die Rückgabe des Fahrzeugs von der Zahlung eines Betrages von 16. 147, 33 € abhängig. Das sind fast 2. 000 € mehr, als die Klägerin beanspruchen kann. Die “nutzlos gewordenen Aufwendungen und wertsteigernden Verwendungen” sind dort ohne jeden Abzug mit einem Betrag von 5. 567, 48 € beziffert, der den hierfür tatsächlich geschuldeten Betrag um mehr als 1. 100 € übersteigt. Das an die Erfüllung dieser überhöhten Forderungen geknüpfte Rückgabeangebot der Klägerin war mithin weder zur Begründung von Schuldnerverzug hinsichtlich der Kaufpreisrückzahlung noch zur Begründung von Annahmeverzug auf seiten der Beklagten geeignet.
[39] b) Auch für Schuldnerverzug der Beklagten bezüglich des Aufwendungsersatzanspruchs der Klägerin fehlt es an tragfähigen tatsächlichen Feststellungen. Daß die Beklagte die Erstattung “des Betrags von 4. 567, 48 €” mit einem Schreiben vom 22. Juli 2003, das sich nicht bei den Akten befindet, abgelehnt haben soll, liegt schon deshalb fern, weil die Klägerin noch am 9. Juli 2003 1. 000 € mehr an Aufwendungsersatz gefordert hatte. Überdies hat die Klägerin eine – allerdings unvollständige – Kopie eines Schreibens der Rechtsabteilung der Beklagten vom 29. Juli 2003 zu den Akten gereicht, in welchem die Beklagte eine Erhöhung ihres “kulanten Vorschlages gem. (ihrem) Schreiben vom 22. 07. 03″ anbietet.
[40] Davon abgesehen ist die Beklagte auch zum Ersatz der Aufwendungen der Klägerin für die Fahrzeugzusatzausstattung nur Zug um Zug gegen dessen Rückgewähr verpflichtet. Der Aufwendungsersatzanspruch nach § 284 BGB steht zwar als Äquivalent zu einem Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis nach § 348 BGB. Es versteht sich aber von selbst, daß die Klägerin nicht Aufwendungsersatz für die Zusatzausstattung verlangen kann, ohne das Fahrzeug – samt Zusatzausstattung – an die Beklagte herauszugeben. Auch insoweit hängt die Frage des Schuldnerverzugs der Beklagten mithin davon ab, daß die Klägerin ihr das Fahrzeug in Annahmeverzug begründender Weise angeboten hat, was, wie bereits ausgeführt worden ist, nach den vom Berufungsgericht bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht angenommen werden kann.
[41] III. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit das Berufungsgericht der Klägerin als Aufwendungsersatz für Überführung und Zulassung des verkauften Fahrzeugs mehr als 80 % des hierfür aufgewendeten Betrages von 487, 20 €, das sind 389, 76 €, zugesprochen und soweit es ihr Verzugszinsen zuerkannt sowie dem Feststellungsantrag stattgegeben hat (§ 562 Abs. 1 ZPO).
[42] Über die mit der Zahlungsklage geltend gemachte Hauptforderung entscheidet der Senat abschließend, weil die Sache insoweit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dem von der Beklagten anerkannten Betrag von 9. 755, 98 € sind 80 % der von der Klägerin insgesamt aufgewendeten 5. 567, 48 €, das sind 4. 453, 98 €, hinzuzurechnen, so daß sich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 14. 209, 96 € ergibt. Die hinsichtlich der Hauptforderung weitergehende Zahlungsklage ist unbegründet.
[43] Bezüglich der Verzugszinsen und des Feststellungsantrags bedarf es dagegen weiterer tatsächlicher Feststellungen; insoweit ist die Sache daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Bei der neuerlich zu treffenden Kostenentscheidung wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, daß die Klage bei dem örtlich nicht zuständigen Landgericht Frankfurt (Oder) erhoben worden ist (§ 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

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