OLG Dresden, Urteil vom 21. Februar 2007 – 8 U 1997/06
Aufklärungspflichten des Vermittlers einer „Kapitalanleihe“
Tenor
Das Oberlandesgericht Dresden hat für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 25.09.2006 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.603,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 23.06.2005 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte, die der Klägerin gegen die A Immobilienverwaltungs-
und Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG im Zusammenhang mit der an diese im Juni 2005 getätigten Überweisung der A Lebensversicherungs-AG in Höhe von 5.603,50 EUR (Guthaben Lebensversicherung Nr. 18 774 687 6) zustehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 1/5, die Beklagte zu 4/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
– Streitwert der Berufung: 5.603,50 EUR –
Gründe:
I.
Die 1947 geborene, in L wohnhafte Klägerin begehrt Schadensersatz in Höhe von 5.603,50 EUR. Dieser Betrag ist auf Initiative der beklagten „Finanz“-GmbH und der zusätzlich
beteiligten r GmbH nach vorzeitiger, in behaupteter Vollmacht vorgenommener Kündigung einer Lebensversicherung der Klägerin als Gesamtleistung einschließlich Überschussbeteiligung im Juni 2005 an die abtretungsbegünstigte
A Immobilienverwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG (im Folgenden: A GmbH & Co. KG) geflossen. Die A GmbH & Co. KG hat der Klägerin unter dem 01.07.2005 ein Zertifikat über eine Kapitalanleihe von 5.000,00 EUR zu einem Zins von 5 % p.a. ausgestellt. Der zugrunde liegende „Vertrag über Kapitalanleihen“ sieht eine Mindestlaufzeit bis zum Jahr 2022 vor. Geschäftsführer der Beklagten, der
r GmbH und der A GmbH & Co. KG (bzw. ihrer Komplementär-GmbH) war bzw. ist D K ; alle Gesellschaften sind im Großraum Hamburg ansässig.
Die Klägerin sieht sich in vielerlei Hinsicht getäuscht und wirft der Klägerin außerdem die Verletzung diverser Informationspflichten vor. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung, mit der die Klägerin ihr Zahlungsbegehren – nunmehr Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Ansprüche gegen die A GmbH & Co. KG – weiterverfolgt.
Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.
II.
Die zulässige Berufung hat im Wesentlichen Erfolg. Nach dem im zweiten Rechtszug maßgeblichen Sach- und Streitstand kann die vom Landgericht ausgesprochene Klageabweisung keinen Bestand haben.
1. In der Hauptsache steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch mit dem im Berufungsverfahren auf Anregung des Senates berücksichtigten Zug-um-Zug-Vorbehalt zu.
a) Auf der Grundlage des in der mündlichen Berufungsverhandlung nochmals konkretisierten Klagevorbringens haftet die Beklagte – zumindest – gem. §§ 826, 31 BGB
wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, weil ihr Geschäftsführer die Klägerin im März 2005 bei zwei unbestellten Besuchen in ihrer Wohnung über seine wahren
Absichten der Erlangung und Verwendung des durch eigenmächtige Kündigung zu realisierenden Rückkaufwertes der Lebensversicherung getäuscht, anschließend
trotz des im Nachgang aus Argwohn und Vorsicht schnell erklärten entgegenstehenden Willens der Klägerin die Auflösung der bestehenden Lebensversicherung vollzogen
sowie darüber hinaus für die Gewährung eines extrem langfristigen, unbesicherten und nicht einmal andeutungsweise mit der Klägerin besprochenen Darlehens („Kapitalanleihe“) aus den „frei“ gewordenen Mitteln der Lebensversicherung an die von ihm selbst gelenkte A GmbH & Co. KG gesorgt hat, bei der schon nach dem
Gesamtkontext, aber erst recht nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens samt Kontenbeschlagnahme zu befürchten ist, dass der von der Versicherung ausgezahlte
(Klage-)Betrag verloren ist.
Dass die Klägerin im Prozess weder die vorstehende Bewertung noch die rechtlich zutreffende Würdigung des Vortrags der Beklagten (dazu unter II 1 b) ausdrücklich
vorgenommen, sondern eher auf die Verletzung von Informationspflichten vornehmlich im Zusammenhang mit einem Widerruf der „Kapitalanleihe“ abgestellt hat,
gereicht ihr nicht zum Nachteil. Denn es obliegt dem Gericht, aus dem unterbreiteten Tatsachenstoff die in rechtlicher Hinsicht richtigen Schlussfolgerungen zu
ziehen, insbesondere umfassend zu prüfen, ob der vorgetragene Sachverhalt den geltend gemachten Anspruch trägt. Allerdings kann jedem anwaltlich vertretenen Kläger nur empfohlen werden, alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu benennen und das Klageziel möglichst breit „abzustützen“. Das ist hier zumindest im ersten Rechtszug nur unzulänglich geschehen. Dieses Unterlassen hat in erster Instanz zur gewissermaßen
„beschränkten“ Prüfung und Sichtweise des Landgerichts geführt.
b) Legt man das Beklagtenvorbringen und unstreitigen Sachverhalt zugrunde, ergibt sich eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten in derselben Höhe aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen Verletzung vertraglicher Pflichten.
aa) Danach ist die Beklagte – unstreitig im Rahmen von Haustürgeschäften, denen keine Bestellung der Klägerin vorausgegangen war – als Anlagevermittlerin, wenn nicht sogar als Anlageberaterin Vertragspartnerin der Klägerin geworden. Ihre Pflichten beschränken
sich nicht auf die Versicherungsangelegenheiten, die im schriftlichen „Maklerauftrag/
Maklervertrag“ genannt waren, sondern erstreckten sich mit Aufnahme der entsprechenden Gespräche zugleich auf das zu vermittelnde Produkt, die Kapitalanleihe der A GmbH & Co. KG.
bb) Der Anlagevermittler (und erst recht der Anlageberater) schuldet ungefragt vollständige und richtige Auskunft über diejenigen tatsächlichen Umstände,
die für den Anlageentschluss des Interessenten von wesentlicher Bedeutung sind (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 19.10.2006 – III ZR 122/05 unter Tz. 9 m.w.N., www.bundesgerichtshof.de). Diese Pflicht hat die Beklagte verletzt, indem ihr Geschäftsführer, wie dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat, ohne dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten dem entgegengetreten
wären, die Klägerin jedenfalls nicht darüber informierte, dass er zugleich Geschäftsführer der Anlagegesellschaft (bzw. ihrer Komplementär-GmbH) und im Übrigen auch der – mehr oder minder pro forma für den „Vertrieb“ zwischengeschalteten – r GmbH war. Über diesen Umstand hatte die Beklagte ungefragt aufzuklären, weil die Verflechtung regelmäßig ein entscheidender Gesichtspunkt ist, der einen Kunden an der Seriosität der empfohlenen Anlage nachhaltig zweifeln lassen kann.
Dies galt hier umso mehr, als die Beklagte eine solide Lebensversicherung, deren vorzeitige Auflösung ohnehin regelmäßig mit Nachteilen verbunden ist, gegen eine gänzlich ungesicherte, mindestens bis zum 75. Lebensjahr der Klägerin laufende Anleihe
einer Immobiliengesellschaft tauschen sollte, über deren dauerhafte Finanzkraft positive
Prognosen schwerlich möglich waren.
cc) Die Pflichtverletzung ist für den zu unterstellenden Anlageentschluss der Klägerin ursächlich geworden. Für die Klägerin streitet insoweit eine Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (grundlegend BGHZ 124, 151, 159 ff.; Palandt/Heinrichs,
BGB, 66. Aufl., § 280 Rn. 39, jeweils m.w.N.). Nicht einmal vor einem relevanten Entscheidungskonflikt, der ohnedies grundsätzlich nur im Falle des Beratungsfehlers eines Steuerberaters oder Rechtsanwaltes die Kausalität entfallen lassen kann (vgl. BGH NJW 1993, 3259 f.), hätte sie gestanden.Denn ihr wäre spätestens mit Offenbarung der Verflechtungssituation vollends deutlich geworden, dass die vorzeitige Auflösung der Lebensversicherung und die Umschichtung des Guthabens in eine ungesicherte Kapitalanleihe höchst spekulativ und deshalb nicht empfehlenswert war. Zur Widerlegung der gegen sie streitenden Vermutung hat die Beklagte nichts vorgetragen.
dd) Die Klägerin hat aufgrund der wenigstens fahrlässigen Pflichtverletzung der Beklagten Schaden erlitten. Ein solcher kann bei Verletzung einer (vor-)vertraglichen Aufklärungspflicht oder fehlerhafter Beratung bereits darin liegen, dass der Anleger – trotz objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung – zu einer für seine
Bedürfnisse nachteiligen Anlageentscheidung verleitet worden ist (BGHZ 162, 306; vgl. auch BGHNJW 2005, 2450 für § 826 BGB); der geschädigte Anleger muss dann freilich das Erlangte Zug um Zug herausgeben. So verhält es sich hier.
Die Beklagte hat die Klägerin durch die pflichtwidrig unterlassene Aufklärung zur Zeichnung der Kapitalanleihe eines „nahe stehenden“ Unternehmens bewogen, in deren Genuss die Klägerin schon angesichts der verbrieften Mindestdauer zu Lebzeiten
nicht wenigstens einigermaßen sicher kommen wird. So wie die Beklagte den Vertrag interpretiert, sind nicht einmal die versprochenen Zinsen von 5 % p.a. jährlich auszuzahlen, sondern erst am Ende der Laufzeit.
Unabhängig davon bestehen beträchtliche Zweifel, ob die A GmbH & Co. KG als Schuldnerin der Kapitalanleihe und des nach dem Inhalt des Kontoauszuges (Anlage K 9 Seite 2) unverbrauchten Restes von 323,32 EUR zur Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen in der Lage ist bzw. sein wird. Nach eigener Darstellung der Beklagten im Verhandlungstermin wurde diese Gesellschaft, die sich mit dem Schlagwort „Die Investment Group“ und den Attributen „modern hanseatisch rentabel“ schmückte, erst Ende 2004 oder Anfang 2005 gegründet, also bestenfalls wenige Monate vor der vom Geschäftsführer persönlich während zeitaufwändiger Reisen in Angriff genommenen Einwerbung von Kleinanlegern in – nach dessen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung – dreistelliger Zahl. Mehr oder minder geneigte Interessenten fand er dabei offensichtlich weniger vor seiner eigenen Haustür im Raum Hamburg als vielmehr unaufgefordert hinter der Haustür ihm bis dahin Unbekannter in fernen Städten.
Selbst wenn ein einzelnes Immobilienprojekt, wie der Geschäftsführer der Beklagten weiter angegeben hat, tatsächlich in Angriff genommen worden sein sollte, sprechen die befremdende Art und Weise der Gewinnung und die noch unverständlichere anschließende Ignorierung potentieller Geldgeber sowie die ganz außergewöhnlich lange Bindung der ungesicherten Kapitalgeber für ein vorprogrammiertes Scheitern dieser Gesellschaft, mithin für einen Verlust der Anlagegelder. Insbesondere liegen das Schicksal der Gesellschaft existenziell gefährdende
Rückabwicklungs- und Schadensersatzansprüche unredlich „gewonnener“ Darlehensgeber auf der Hand. In diesem Zusammenhang spricht es auch Bände, dass der Geschäftsführer der Beklagten ein am 30.03.2005 zugegangenes Schreiben der Klägerin, mit dem diese ihre Sorge um den ihr nicht präsenten Inhalt unterschriebener Belege und ihren Willen,
es zu keinerlei Änderungen bei der Versicherung kommen zu lassen, eindeutig bekundete, erst unter dem 06.05.2005 und noch dazu mindestens verschleiernd, wenn nicht perfide beantwortete („Wir bestätigen Ihnen somit, keinerlei Vertragsänderungen vorzunehmen, ohne dass diese vorher mit Ihnen besprochen wurden und Ihr Einverständis erteilt
wurde. Bezüglich Ihrer Lebensversicherung haben wir lediglich aufgelaufenen Schriftverkehr weitergeleitet.“). Ebenso bezeichnend ist es, dass die A GmbH & Co. KG für sie bestimmte Einschreiben, wie hier die drängenden Schreiben der Klägerin vom 03. und 04.05.2005, nicht abholte und der personenidentische Geschäftsführer der Beklagten selbst auf anwaltliche Intervention vom 10.05.2005 nicht nur nicht reagierte, sondern als Geschäftsführer der r GmbH sogar eine – mutmaßlich falsche – Verlusterklärung in Bezug auf den Versicherungsschein gegenüber der Versicherungsgesellschaft abgab, um unter allen Umständen doch noch die Auszahlung des gekündigten Versicherungsguthabens im
Juni 2005 zu erreichen. Es ist deshalb kein Wunder, sondern passt ins Bild, dass gegen die Verantwortlichen der A GmbH & Co. KG schon verhältnismäßig rasch nach ihrer Gründung ein Ermittlungsverfahren in Gang gekommen ist, im Zuge dessen das Konto dieser Gesellschaft beschlagnahmt worden ist. Dafür, dass die Klägerin von der A GmbH & Co. KG noch etwas zurückerlangt, spricht unter diesen Umständen wenig bis nichts. Der Beklagten wird es nach Zug-um-Zug-Erfüllung des Klageanspruchs unbenommen sein, ihr Glück bei der Schuldnerin zu suchen.
c) Die Klage hat damit in der Hauptsache bei Zugrundelegung sowohl des Vorbringens der Klägerin als auch des Vortrags der Beklagten Erfolg. Der Senat ist daher nicht gezwungen, weitere Sachaufklärung zu anderen streitigen Pflichtverletzungen zu betreiben oder etwa
zu strafrechtlich relevantem Verhalten des Geschäftsführers der Beklagten Stellung zu nehmen. Für letzteres gibt es allerdings – über die bereits genannten Umstände hinaus – durchaus gravierende Anhaltspunkte. Namentlich die vom Geschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigte „Reservierung 5 %“, die er im Beisein der Klägerin ursprünglich oben auf dem „Vertrag über Kapitalanleihen“ vermerkt hatte, weist in diese Richtung; seine Erklärung, damit habe sich die A GmbH & Co. KG die Prüfung vorbehalten, ob sie einen Zins in dieser Höhe garantieren könne, erscheint in jeder Hinsicht lebensfremd. Ferner hat sich die A GmbH & Co. KG als Darlehensnehmerin mit großer Selbstverständlichkeit, die auf vorgefasste Absichten hindeutet, ein „Agio“ von 5 % genehmigt, indem sie dem für die Klägerin geführten Konto Nr. 070947001 am 23.06.2005, dem Tag des Eingangs der Überweisung der A AG, einen Betrag von 280,18 EUR belastet hat. Tatsächlich findet sich im Vertrag keine klare Regelung, die – ausgerechnet der Darlehensnehmerin – bezüglich der Darlehenssumme von 5.000,00 EUR einen Vorwegabzug bzw. -aufschlag gestattet (das „Agio“ wird ohne jede nähere Erläuterung ausschließlich im Kontext der Verzinsung angesprochen); noch weniger war es der Darlehensnehmerin erlaubt, das „Agio“ – wie geschehen – auf den vollen Betrag der Gutschrift von 5.603,50 EUR zu berechnen. Darüber hinaus hat die Klägerin dezidiert geschildert, es habe in ihrer Wohnung insgesamt zwei Gespräche mit dem Geschäftsführer der Beklagten gegeben (erste Märzwoche 2005 und 23. oder 24.03.2005); der Geschäftsführer der Beklagten meinte sich demgegenüber vage an zwei oder drei Gespräche erinnern zu können. Selbst wenn man von drei Terminen ausgeht, ist die noch größere Zahl angeblicher Unterschriftsdaten kaum erklärlich (Maklerauftrag/
Maklervertrag 25.01.2005; Vertrag über Kapitalanleihen 03.02.2005; Abtretungserklärung zu Gunsten A GmbH & Co. KG 08.03.2005; Generalvollmacht zu Gunsten r GmbH 22.03.2005). Indiziell spricht dies vielmehr ebenso wie die Zwischenschaltung der r GmbH und die Anknüpfung im Maklerauftrag an bloße Versicherungsangelegenheiten für den manipulativen Versuch, gegenüber dem Kunden und der Versicherung nachträglich ein beeindruckendes Konvolut unterschiedlich datierter Willenserklärungen vorweisen zu können.
2. Zeitlich nicht in vollem Umfang begründet ist das Zinsbegehren der Klägerin.
Sie kann Verzugszinsen gem. § 288 Abs. 1 BGB nicht schon ab dem 27.03.2005, sondern erst ab dem Tag verlangen, an dem das gekündigte Versicherungsguthaben auf dem Konto
der A GmbH & Co. KG gutgeschrieben worden ist (23.06.2005). Verzug ist auch ohne gesonderte Mahnung eingetreten, weil das Verhalten aller vom Geschäftsführer
der Beklagten repräsentierten Beteiligten nur als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung angesehen werden kann, im Übrigen aber auch besondere Gründe vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen (§ 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 und 4 BGB).
III.
Die Kostenentscheidung folgt für den ersten Rechtszug aus § 92 Abs. 1 ZPO, für das Berufungsverfahren aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.