Auch Auszubildende haben sich Konkurrenztätigkeit zum Nachteil des Ausbilders zu enthalten

BAG, Urteil vom 20.9.2006, 10 AZR 439/05

Auch im Ausbildungsverhältnis besteht eine Pflicht, sich jeder Konkurrenztätigkeit zum Nachteil des Ausbilders zu enthalten. Die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung bei betrieblich veranlaßter Tätigkeit finden auf Wettbewerbshandlungen keine Anwendung, wenn der Auszubildende gegen diese Pflicht verstößt.

Der Beklagte vermittelte während seiner Ausbildung zum Versicherungskaufmann 34 Versicherungsverträge von Unternehmen, die mit dem klagenden Ausbildungsunternehmen in Konkurrenz stehen. Die Klägerin verlangt vom Beklagten Ersatz für entgangene Abschluß- und Bestandsprovisionen.

Zu Recht, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Auch der Auszubildende habe die der Treuepflicht entspringende Pflicht, sich jeder Konkurrenztätigkeit zum Nachteil des Ausbilders zu enthalten. Die Grundsätze zur Schadensteilung bei betrieblich veranlasster Tätigkeit fänden insoweit keine Anwendung, wenn der Ausbildende gegen diese Pflicht verstoße, denn eine an dem Ausbildungsunternehmen vorbeigehende Vermittlungstätigkeit sei nicht betrieblich veranlaßt. Die Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses stünden einer nicht entgegen. Zwar könne die Unerfahrenheit eines Auszubildenden ein Mitverschulden des Ausbilders begründen, wenn dieser dessen Unerfahrenheit bei der Zuweisung von Tätigkeiten nicht ausreichend berücksichtigt habe. Für mangelnde Erfahrung des Beklagten, die Anlaß zu einer entsprechenden Überwachung gegeben hätte, sei vorliegend jedoch nichts ersichtlich gewesen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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