LG Erfurt, Urteil vom 18.05.2011 – 10 O 674/07
Nach § 17 Abs. 5 StVO muss ein Handfahrzeug nach vorn und hinten gut sichtbar beleuchtet sein. Ein Anhänger hinter einem unbeleuchteten, geführten Fahrrad muss vorschriftsgemäß beleuchtet sein (Rn. 29).
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.327,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 612,23 € seit dem 06.01.2005 und aus weiteren 11.467,79 € seit dem 11.05.2009 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die der Klägerin ab dem 01.01.2008 entstehenden Nachteile durch Inanspruchnahme der Kaskoversicherung zu 2/3 ersetzen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Widerklage wird abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 7 % und die Beklagte 93 % zu tra gen.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz und Feststellung nach einem Verkehrsunfall.
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Am 17.10.2004 gegen 6.55 Uhr befuhr der geschäftsführende Alleingesellschafter der Klägerin mit dem Fahrzeug der Firma XXX der Marke Subaru mit dem amtlichen Kennzeichen XXX die Verbindungsstraße von XXX in Richtung XXX. Zu diesem Zeitpunkt war es noch dunkel. Eine Straßenbeleuchtung gibt es an dieser Straße nicht. Die Straße war regennass. Der Geschäftsführer der Klägerin fuhr wohl mit Fernlicht. Zur selben Zeit schob die dunkel gekleidete Beklagte auf derselben Straße ebenfalls in Richtung XXX am rechten Fahrbahnrand in Höhe Kilometer 2,8, wo die Landstraße gerade verläuft, ihr Fahrrad mit Anhänger. Auf dem Sattel des Fahrrades war mobiles batteriebetriebenes rotes Licht befestigt. Der Anhänger war beladen. Bei der Ladung handelte es sich unter anderem um Stangen, die quer zur Fahrbahn auf den Anhänger geladen waren. Diese ragten ca. 80 cm über die linke und rechte Seite des Anhängers hinaus. Die Ladung war nicht durch Leuchten oder Rückstrahler gesichert. Insoweit wird auf die Fotos auf Bl. 6 der beigezogenen Akte der PI XXX zum Aktenzeichen XXX verwiesen.
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Als der Geschäftsführer der Klägerin an dem Gefährt der Beklagten vorbeifuhr, kam er ins Schleudern und geriet nach 60 – 80 m nach rechts in den Straßengraben. Der Geschäftsführer der Klägerin wurde dadurch schwer verletzt; er erlitt eine Kompressionsfraktur im Übergang zwischen dem 12. Brustwirbel und dem Lendenwirbel sowie einen Nasenbeinbruch. Er wurde am 03.11.2004 aus dem Krankenhaus entlassen. Seine Hausärztin schrieb ihn bis zum 17.12.2004 zu 100 % arbeitsunfähig. Sein Vergütungsanspruch beläuft sich auf 8.600,84 € brutto im Monat. Seine Vergütung wurde ihm von der Klägerin weiterhin bezahlt. Insgesamt wurde ihm im Geschäftsjahr 2004/2005 ein Gehalt von 68.332,04 € netto ausgezahlt. Der Geschäftsführer der Klägerin hat seine Ansprüche auf Erstattung des Geschäftsführergehaltes im Zeitraum vom 17.10.2004 bis 17.12.2004 an die Klägerin abgetreten. Nach der Handelsregistereintragung der Klägerin ist ihr Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
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Das vom Geschäftsführer der Klägerin geführte Fahrzeug erlitt bei dem Unfall vom 17.10.2004 einen Totalschaden. Mit Abtretungserklärung vom 28.01.2007 trat der Eigentümer des Fahrzeuges seine Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 17.10.2004 an die Klägerin ab.
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Nachdem die Haftpflichtversicherung der Beklagten die Haftung mit Schreiben vom 06.01.2005 abgelehnt hatte, nahm die Klägerin ihre Kaskoversicherung in Anspruch. Diese erstattete der Klägerin den Sachschaden. Durch die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung wurde die Klägerin von 45 % auf 65 % hoch gestuft. Der Vollkasko-Mehrbetrag infolge der Rückstufung betrug für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2007 375,96 €.
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Mit der Klage macht die Klägerin die Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 €, die Kosten für die Einholung des Sachverständigengutachtens in Höhe von 393,34 €, eine allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € und den Verlust des Schadensfreiheitsrabattes für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2007 in Höhe von 375,96 € geltend. Von der Gehaltsfortzahlung an ihren Geschäftsführer macht die Klägerin 12.041,18 € (70 %) geltend.
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Die Klägerin behauptet, ihr Geschäftsführer sei vor dem Erkennen des Gefährtes der Beklagten mit ca. 90 km/h gefahren. Weder das Fahrrad noch der beladene Anhänger der Beklagten seien beleuchtet oder durch sonstige Warnzeichen gesichert gewesen. Die auf den Fotos auf Bl. 6 der polizeilichen Akte erkennbare orange Warnweste sei im Zeitpunkt des Herannahens nicht auf die Ladung gelegt gewesen. Das unbeleuchtete Gefährt sei für den nachfolgenden Verkehr nicht erkennbar gewesen. Durch die auf den Anhänger quer zur Fahrbahn geladenen, nicht gekennzeichneten Stangen sei die rechte Fahrbahnhälfte zu ¾ versperrt gewesen. Als ihr Geschäftsführer das Gefährt der Beklagten im letzten Moment wahrgenommen habe, habe er zur Vermeidung eines Zusammenstoßes mit der Beklagten sofort durch Abbremsen und Ausweichen reagiert. Durch das plötzliche Ausweichen und dem Versuch, wieder nach rechts zu ziehen, sei er ins Schleudern geraten.
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Unfallbedingt sei ihr Geschäftsführer vom 17.10.2004 bis zum 17.12.2004 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Bei dem Krankheitsbild ihres Geschäftsführers sei eine Arbeitsunfähigkeit von 2 Monaten gegeben. In dieser Zeit sei eine Ruhigstellung des Patienten nötig. Üblicherweise werde bei Verletzungen dieser Art eine Krankschreibung von 12 Wochen empfohlen. Die Tätigkeit ihres Geschäftsführers, der als Holzeinkäufer tätig ist und dabei seine Berufstätigkeit am Schreibtisch, im Auto und im Forst ausübt, sei ohne eine Gefährdung des Heilerfolges bis zum 17.12.2004 nicht möglich gewesen
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Bei den Zahlungen an ihren Geschäftsführer habe es sich um eine „echte“ Vergütung für geleistete Arbeitstätigkeit gehandelt.
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Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Unfall sei allein auf ein Fehlverhalten der Beklagten zurückzuführen. Durch ihr Verhalten habe die Beklagte gegen §§ 17, 25 StVO und § 67 StVZO verstoßen. Als Fußgängerin hätte sie außerorts am linken Fahrbahnrand gehen müssen.
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Die Klägerin beantragt:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an sie einen Betrag in Höhe von 918,34 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit 13.11.2004 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an sie weitere 375,96 € zum Ausgleich des Verlustes im Schadensfreiheitsrabatt für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2007 zu zahlen.
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2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr die ab 01.01.2008 entstehenden Nachteile durch Inanspruchnahme der Kaskoversicherung auszugleichen.
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3. Die Beklagte wird verurteilt, an sie 12.041,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Widerklagend beantragt die Beklagte,
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festzustellen, dass der Klägerin keine weiteren über die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 17.10.2004 ihr gegenüber zustehen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Widerklage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, sie habe ihr Fahrrad nebst Anhänger am äußersten rechten Rand der Fahrbahn geschoben. Das auf dem Sattel angebrachte Licht sei zum Unfallzeitpunkt in Betrieb gewesen. Am Anhänger sei hinten links ein rotes Katzenauge angebracht gewesen. Die auf den Lichtbildern der Polizei abgebildete orange Warnweste habe zum Unfallzeitpunkt so wie abgebildet auf der Ladung gelegen. Das Auto der Klägerin sei, nachdem es problemlos an ihr vorbeigefahren sei, noch 60 – 80 m geradeaus gefahren und dann aus unerklärlichen Gründen in den Graben gefahren. Außerdem habe der Fahrer den erforderlichen Seitenabstand zum Fahrrad nicht eingehalten, und er sei zu schnell und unaufmerksam gefahren, um innerhalb der überschaubaren Strecke anhalten zu können.
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Die Vergütung des Geschäftsführers der Klägerin enthalte eine verdeckte Gewinnausschüttung.
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Die Beklagte ist der Ansicht, der Geschäftsführer der Klägerin habe gegen das Sichtfahrgebot verstoßen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Marcel XXX XXX sowie durch Einholung eines unfallanalytischen und eines unfallchirurgisch-orthopädischen Sachverständigen-gutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der öffentlichen Sitzungen vom 16.07.2007, 13.01.2009, 11.05.2009 und 19.05.2010 sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen XXX vom 22.02.2008 und das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. XXX vom 30.12.2010 und dessen schriftlicher Ergänzung vom 25.02.2011 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet; die Widerklage ist unbegründet.
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Die Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht einen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 17 Abs. 5, 22 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 StVO und § 22 Abs. 5 Satz 2 StVO in Höhe von 12.327,32 €.
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Die Klägerin ist für die geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert. Denn die von ihr vorgelegten Abtretungserklärungen sind wirksam. Mit der Abtretungserklärung vom 28.01.2007 hat der Eigentümer des Fahrzeuges XXX seine Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 17.10.2004 an die Klägerin abgetreten. Mit der in der öffentlichen Sitzung vom 06.08.2009 von der Klägerin vorgelegten Abtretungserklärung hat XXX die Ansprüche auf Erstattung des Geschäftsführergehaltes im Zeitraum seiner Erkrankung 17.10.2004 bis 17.12.2004 an die Klägerin abgetreten, die diese Abtretung angenommen hat. Der Wirksamkeit der Abtretungserklärungen nicht entgegen steht § 181 BGB, denn der Geschäftsführer der Klägerin ist nach dem vorgelegten Handelsregisterauszug der Klägerin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
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Die Beklagte hat am 17.10.2004 gegen 6.55 Uhr gegen Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung verstoßen, die Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind. Zum einen war das von ihr auf der Verbindungsstraße von XXX in Richtung XXX geschobene Gefährt nicht ordnungsgemäß beleuchtet. Nach § 17 Abs. 5 StVO muss ein Handfahrzeug nach vorn und hinten gut sichtbar beleuchtet sein. Ein Anhänger hinter einem unbeleuchteten, geführten Fahrrad muss vorschriftsgemäß beleuchtet sein (Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage, § 17 StVO Rdnr. 36). Hiergegen hat die Beklagte verstoßen. Es mag zwar sein, dass die auf ihrem Fahrradsattel befestigte Lampe zum Zeitpunkt des Herannahens des vom Geschäftsführer der Klägerin geführten Fahrzeuges in Betrieb war. Der Sachverständige XXX hat jedoch bei seiner Anhörung am 13.01.2009 betont, dass diese Beleuchtung schon deshalb nicht ausreichend gewesen sei, weil die Lampe so auf den Sattel gebunden war, dass sie nach oben schien. Außerdem war die Ladung nicht entsprechend § 22 Abs. 5 Satz 1 StVO beleuchtet. Danach muss, wenn die Ladung mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten – die hier gar nicht vorhanden waren – ragt, nach vorn durch eine Leuchte mit weißem Licht und nach hinten durch eine Leuchte mit rotem Licht beleuchtet werden. Zum anderen hat die Beklagte auch gegen § 22 Abs. 5 Satz 2 StVO verstoßen. Danach dürfen einzelnen Stangen und andere schlecht erkennbare Gegenstände seitlich nicht hinausragen. Die von der Beklagten transportierten Stangen ragten jedoch ca. 80 cm auch über den linken Rand ihres Anhängers hinaus.
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Die von der Beklagten missachteten Normen der Straßenverkehrsordnung sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Denn es ist Zweck der Vorschrift über die Ausrüstung mit und die Benutzung von Beleuchtungseinrichtungen, die Sichtbarkeit von Fahrzeugen in der Dämmerung und Dunkelheit zu gewährleisten und vor Gefahren zu schützen, die von unbeleuchteten Fahrzeugen ausgehen (OLG Frankfurt, Urteil vom 03.12.2004, Az.: 4 U 201/03, zitiert nach juris). Sie dienen jedenfalls auch dem Schutz des Eigentums der wegen einer Missachtung des Beleuchtungsgebotes geschädigten Verkehrsteilnehmer und damit dem Schutz von Individualinteressen
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Adäquat kausal durch diese Verkehrsverstöße der Beklagten nahm der Geschäftsführer der Klägerin eine Ausweichreaktion vor, durch die er mit dem vom ihm geführten Kraftfahrzeug ins Schleudern kam und dadurch in den Straßengraben fuhr. Dieses steht zur Überzeugung des Gerichts nach Durchführung der Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens fest. Der Sachverständige XXX hat dazu ausgeführt, dass ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem unbeleuchteten bzw. ungenügend beleuchteten Gefährt der Beklagten mit den hinausragenden Stangen und der Abwehrreaktion des Geschäftsführers der Klägerin als nicht fraglich einzustufen ist. Denn die unbeleuchteten und nicht gekennzeichneten Stangen auf dem Anhänger der Beklagten hätten etwa bis zur Mitte der rechten Fahrspur in die Fahrbahn geragt. Eine abrupte, spontane Ausweichreaktion des Geschäftsführers der Klägerin nach Erkennen der hierdurch veranlassten Gefahr sei sicher veranlasst und technisch nachvollziehbar. Wegen der abrupten und zügigen Lenkbewegung nach links sei auch ein Zurücksteuern und Gegenlenken nach rechts mit hoher Lenkeinschlaggeschwindigkeit nachvollziehbar. Als Folge dessen konnte es, wiederum technisch reproduzierbar, auch zum Schleudervorgang des – allradgetriebenen – Pkw kommen. Die Notwendigkeit für eine so durchgeführte Abwehrreaktion des Geschäftsführers der Klägerin sei nicht von der Hand zu weisen. Die Ausführungen des Sachverständigen XXX sind überzeugend. Der Sachverständige knüpft an die feststehenden Tatsachen an und zieht daraus die naheliegenden Schlussfolgerungen. Zudem gehört es zu den ganz typischen Folgen der Nichtbenutzung notwendiger Beleuchtungseinrichtungen, dass ein Verkehrsteilnehmer zu spät gesehen wird (OLG Frankfurt, Urteil vom 03.12.2004, Az.: 24 U 201/03, zitiert nach juris). Das OLG Frankfurt hat in dieser Entscheidung daraus sogar einen Anscheinsbeweis für die Unfallursächlichkeit des Verstoßes gegen die Vorschriften zur Beleuchtung von Fahrzeugen angenommen. Für einen anderen Geschehensablauf, wie ihn die Beklagte behauptet, finden sich keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Gerade dann, wenn es sich um einen ganz gewöhnlichen Überholvorgang gehandelt hätte, wäre überhaupt kein Grund dafür ersichtlich, wieso der Geschäftsführer der Klägerin in einem Bereich, in dem die Landstraße schnurgerade verläuft (s. schriftliches Gutachten des Sachverständige XXX S. 10) hätte ins Schleudern kommen konnte.
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Für die Feststellung der Kausalität zwischen den Verstößen der Beklagten gegen Regeln der Straßenverkehrsordnung und dem Schleudervorgang des Kraftfahrzeuges ist eine Berührung des Kraftfahrzeuges mit dem Gefährt der Beklagten nicht erforderlich. Es genügt, – wie vorliegend festgestellt – dass das Verhalten der Beklagten dem Fahrer des beschädigten Fahrzeuges subjektiv zur Befürchtung Anlass geben musste, es werde ohne seine Reaktion zu einer Kollision mit der Beklagten und ihrem Gefährt kommen (vgl. BGH, VersR 1969, 58; NJW 1988,2802).
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Durch das durch die Beklagte adäquat kausal verursachte Abkommen des Kraftfahrzeuges von der Fahrbahn und das Rutschen desselben in den Straßengraben ist es zu der Beschädigung des Kraftfahrzeuges und der Kompressionsfraktur beim Geschäftsführer der Klägerin gekommen.
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Allerdings hat am Zustandekommen des Unfalls ein Verschulden des Geschäftsführers der Klägerin in Höhe von 1/3 mitgewirkt (§§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB).
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In die nach §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB vorzunehmende Abwägung sind zu Lasten der Beklagten die nach dem unstreitigen Sachverhalt feststehenden Verstöße gegen §§ 17 Abs. 5, 22 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 StVO und § 22 Abs. 5 Satz 2 StVO einzustellen. Nicht einzustellen ist ein Verstoß der Beklagten gegen § 25 Abs. 2 Satz 2 StVO. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte nicht die falsche Fahrbahnseite benutzt. Denn nach § 25 Abs. 2 Satz 2 StVO müssen Fußgänger, die Fahrzeuge mitführen, am rechten Fahrbahnrand gehen.
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Zu Lasten der Klägerin ist in die Abwägung ein Verstoß ihres Geschäftsführers gegen das Sichtfahrgebot gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 StVO einzustellen. Denn er fuhr nicht nur so schnell, dass er sein Fahrzeug sicher beherrschte. Er passte seine Geschwindigkeit nicht den Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten an. Er fuhr auch nicht nur so schnell, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten konnte. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Geschäftsführer der Klägerin entsprechend seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung am 13.01.2009 wohl mit Fernlicht fuhr. Dadurch war es ihm nach den Ausführungen des Sachverständigen XXX möglich, das Gefährt der Beklagten selbst dann, wenn die Warnweste nicht quer zur Fahrbahn lag, in einer Entfernung von ca. 150 m zu verkennen. Da er dieses nach seinen eigenen Angaben nicht tat, muss er unaufmerksam gewesen sein, was zu den soeben aufgeführten Verkehrsverstößen führt. Das Sichtfahrgebot diente vorliegend gerade auch dem Schutz der Beklagten. Denn das Sichtfahrgebot dient gerade dazu, dass der Kraftfahrer bei Dunkelheit seine Fahrweise so einrichten muss, dass er sein Fahrzeug auch noch vor einem unbeleuchteten Hindernis rechtzeitig anhalten kann (OLG Koblenz, Urteil vom 24.02.2003, Az.: 12 U 1726/01, zitiert nach juris). Allerdings sind nach den Ausführungen des Sachverständigen XXX die Stäbe auf dem Anhänger der Beklagten für den Geschäftsführer der Klägerin erst später zu erkennen gewesen.
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Der Geschäftsführer der Klägerin hat hingegen nicht gegen § 3 Abs. 3 Nr. 2 c) StVO verstoßen. Er hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften nicht überschritten. Nach den Feststellungen des Sachverständigen XXX ist er mit einer Geschwindigkeit von ca. 96 km/h gefahren. Der Geschäftsführer der Klägerin hat entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht in einem zu geringen Seitenabstand überholt. Denn nach den sachverständig ermittelten Feststellungen handelte es sich nicht um einen normalen Überholvorgang, sondern um ein durch die Beklagte ausgelöstes Ausweichmanöver.
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Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass die orangefarbene Warnweste im Zeitpunkt des Unfalls nicht auf der Ladung lag, wie es auf Bl. 6 der polizeilichen Akte abgebildet ist. Zwar haben die Zeugen XXX und XXX, die als Polizisten zum Unfallort fuhren, bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung am 16.07.2007 bekundet, die Weste habe – so wie auf den Lichtbildern auf Bl. 6 der polizeilichen Akte erkennbar – im Zeitpunkt ihrer Eintreffens auf der Ladung auf dem Anhänger gelegen. Wann die Warnweste auf die Ladung gelegt wurde, konnten die Zeugen XXX und XXX nicht sagen. Die Zeugen XXX und XXX, die viel früher als die Zeugen XXX-XX und XXX am Unfallort eintrafen, haben dagegen sowohl bei ihrer Vernehmung am 16.07.2007 als auch bei der wiederholten Vernehmung am 11.05.2009 bekundet, die Warnweste habe bei ihrem Eintreffen nicht über der Ladung gelegen. Auf der Ladung habe eine graue Kutte oder eine dunkle Decke gelegen. Wie die Weste danach auf den Anhänger gekommen ist, konnten sie nicht sagen. Das Gericht glaubt den Zeugen XXX und XXX- XXX. Zum einen haben sie bei beiden Vernehmungen – auch auf Nachfrage und unter Vorhalt der Lichtbilder 3 und 4 auf Bl. 6 der polizeilichen Akte – bekundet, die Warnweste habe im Zeitpunkt ihres Eintreffens nicht auf der Ladung gelegen. Zum anderen haben sie am Ausgang des Rechtsstreits kein erkennbares Interesse; es ist nicht ersichtlich, dass sie dem verunglückten Geschäftsführer der Klägerin oder der Beklagten persönlich nahe stehen. Allein das flüchtige namentliche Kennen in einer dörflichen Gegend bedeuten nicht, dass die Zeugen einer der Parteien zwingend nahestehen. Zudem stimmen ihre detaillierten Aussagen im Übrigen mit den Aussagen der Zeugen XXX und XXX zu den fehlenden bzw. nicht betriebenen Beleuchtungseinrichtungen am Gefährt der Beklagten überein. Die Zeugen XXX und XXX haben übereinstimmend bekundet, am Gefährt der Beklagten seien keine Beleuchtungseinrichtungen oder sonstige Warnzeichen zu sehen gewesen. Der Zeuge XXX hat bekundet, die quer geladenen Schienen seien im überragenden Bereich nicht durch die Warnweste abgedeckt gewesen. Darauf habe er die Beklagte hingewiesen. Die beiden Polizisten haben außerdem ausgesagt, auf dem Fahrradsattel sei ein batteriebetriebenes Rücklicht angebracht gewesen sei, das aber nicht gebrannt habe. Auch der Zeuge XXX sprach von einer Decke, die alles verdeckt habe. Außerdem hat der Sachverständige XXX ausgeführt, dass die Ausführungen des Geschäftsführers der Klägerin zur Erkennbarkeit der Beklagten und des Gefährtes dagegen sprechen, dass die Warnweste auf dem Anhänger gelegen habe. Schließlich traut das Gericht es der Beklagten, die bei jeder öffentlichen Sitzung zugegeben war, aufgrund ihrer dabei zutage getretenen Haltung und ihrer abwertenden Äußerungen zum Unfallgeschehen und zur Person des Geschäftsführers der Klägerin zu, die Warnweste im Zeitraum zwischen dem Unfallgeschehen und dem Eintreffen der Polizei nachträglich auf die Ladung gelegt zu haben.
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In die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der beteiligten Personen und Fahrzeuge sind zu Lasten der Beklagten Verstöße gegen §§ 17 Abs. 5, 22 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 StVO und § 22 Abs. 5 Satz 2 StVO einzustellen. Zu Lasten der Klägerin ist eine durch den Verstoß ihres Geschäftsführers gegen § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 StVO erhöhte Betriebsgefahr einzustellen. Das Gericht ist zudem davon überzeugt, dass die orangefarbene Warnweste im Zeitpunkt des Herannahens nicht auf der Ladung lag. Außerdem reichten die Stangen auf dem Fahrradanhänger der Beklagten nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen XXX etwa bis zur Mitte der rechten Fahrspur; er hat die Länge der Stangen mit ca. 2 m angegeben, von denen sich mindestens 2/3 auf der Straße befunden hätten, wenn – wie er angenommen hat – das rechte Rad des Anhängers sich auf dem weißen Randstreifen befand; die Stangen waren im linken äußeren Bereich nicht gekennzeichnet, insbesondere nicht mit dem nach § 22 Abs. 5 Satz 1 StVO erforderlichen roten Licht. Wegen der fehlenden Beleuchtung der Ladung war diese nach den Ausführungen des Sachverständigen XXX für den nachfolgenden Verkehr nur schlecht erkennbar. Hinzu kommt, dass durch das Hineinragen der im linken äußeren Bereich nicht gekennzeichneten Ladung bis etwa zur Mitte der rechten Fahrbahnhälfte das Gefährt der Beklagten für den nachfolgenden Verkehr als plötzliches Hindernis auf der Landstraße in der Dunkelheit auftauchte. Auch aus zeitlicher Sicht musste das Auftauchen der auf der Landstraße ohne erkennbare Beleuchtung schiebenden dunkel gekleideten Beklagten für den Geschäftsführer der Klägerin überraschend sein. Denn es war an einem frühen Sonntagmorgen bei Dunkelheit. Mit anderen Worten war das Verhalten der Beklagten, bei Dunkelheit mit einem unbeleuchteten Gefährt die Hälfte der rechten Fahrbahnhälfte einzunehmen, unverantwortlich. Es bedeutete nicht nur eine ganz erhebliche Gefahr für den nachfolgenden Verkehr, sondern auch eine erhebliche Gefährdung ihrer eigenen Person, von dem nachfolgenden Verkehr erfasst und verletzt zu werden. Das Gericht bewertet deshalb den Anteil der Beklagten an der Verursachung des Unfalls vom 17.10.2004 höher als den Anteil der Klägerin. Es quotelt die Verursachungsbeiträge der Parteien am Zustandekommen dieses Unfalls mit 2/3 : 1/3 zu Lasten der Beklagten. Dabei lehnt es sich an an ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.11.1958 (VersR 1959, 483).
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Von den berechtigten Schadenspositionen kann die Klägerin gemäß § 249 Abs. 2 BGB 2/3 ersetzt verlangen. Berechtigte Schadenspositionen im Zusammenhang mit dem Sachschaden am Fahrzeug sind die Kosten für die Einschaltung des Sachverständigen in Höhe von 393,34 €, die Kosten der Selbstbeteiligung bei Inanspruchnahme der eigenen Kaskoversicherung in Höhe von 500,00 €, der Rückstufungsschaden nach Inanspruchnahme der eigenen Kaskoversicherung in Höhe von 375,96 € und eine allgemeine Unkostenpauschale, die das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung in Anlehnung an Nr. 7002 des VV zum RVG mit 20,00 € bemisst. Daraus errechnet sich ein ersatzfähiger Schaden im Zusammenhang mit dem Sachschaden von 1.289,30 €. 2/3 davon sind 859,53 €.
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Die Klägerin hat außerdem einen Anspruch auf Ersatz von 2/3 des ihrem Geschäftsführer fortgezahlten Entgeltes in Höhe von 11.467,79 €.
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Der Geschäftsführer der Klägerin war in der Zeit vom 17.10.2004 zu 100 % arbeitsunfähig. Für die Zeit vom 17.10.2004 bis zum 03.11.2004 ist das unstreitig, da er in dieser Zeit im Krankenhaus lag. Er war auch vom 03.11.2004 bis zum 17.12.2004 zu 100 % arbeitsunfähig.
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Bei einem Arbeitnehmer wäre die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweis für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Einer solchen Bescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu. Dies ergibt sich aus der Lebenserfahrung. Der Tatrichter kann normalerweise den Beweis, dass krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt, als erbracht ansehen, wenn der Arbeitsnehmer eine solche Bescheinigung vorlegt (BAG, NJW 1998, 2762). Die Klägerin hat eine von der Hausärztin ihres Geschäftsführers ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 17.12.2004 vorgelegt.
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Die Klägerin hat darüber hinaus positiv bewiesen, dass ihr Geschäftsführer bis zum 17.12.2004 zu 100 % arbeitsunfähig war. Seine Hausärztin Dr. med. XXX hat dazu bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung am 19.05.2010 bekundet, die Entlassung des Geschäftsführers der Klägerin aus dem Krankenhaus sei mit einem Dreipunktstützkorsett erfolgt. Die Behandlung erfolge in erster Linie in absoluter Bettruhe. Nach den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie solle bei Behandlungen mit einem Dreipunktstützkorsett ab der 7. Woche ein Sitztraining mit Korsett erfolgen. Ab der 10. Woche solle eine Korsettentwöhnung zum Stehen und Gehen erfolgen. Ab der 12. Woche solle eine Korsettentwöhnung zum Sitzen erfolgen. Nach dem vom Geschäftsführer der Klägerin beschriebenen Tätigkeitsfeld, Laufen in Forstbeständen, Autofahren und sitzende Schreibtischtätigkeit, sei es ihm nicht erlaubt gewesen, dieses innerhalb der ersten 8 Wochen nach dem Unfall auszuüben.
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Auch der gerichtliche bestellte Sachverständige Prof. Dr. XXX hat bestätigt, dass der Geschäftsführer der Klägerin bis zum 17.12.2004 arbeitsunfähig war. Er hat ausgeführt, die dem Geschäftsführer der Klägerin attestierte Arbeitsunfähigkeit von 2 Monaten sei berechtigt gewesen. In dieser Zeit seien die im Anforderungsprofil der Tätigkeit des Geschäftsführers der Klägerin definierten Bewegungs- bzw. Stellungsarten nicht erlaubt gewesen. Auch wenn er in seiner schriftlichen Ergänzung vom 25.02.2011 ausführt, dem Geschäftsführer sei das Führen von Telefonaten und das Abhalten von Besprechungen möglich gewesen, so führt dieses nicht zu einer Arbeitsfähigkeit des Geschäftsführers der Klägerin vor dem 17.12.2004. Denn zum einen handelt es sich hierbei auch um Tätigkeiten, die jede Privatperson, auch wenn sie arbeitsunfähig krank geschrieben ist, ausüben kann. Zum anderen umfasst das Tätigkeitsfeld des Geschäftsführers auch weitere Tätigkeiten im Forst und Auto, die ihm auch nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. XXX nicht erlaubt waren.
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Die Klägerin kann gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch wegen Entgeltfortzahlung an ihren Geschäftsführer jedenfalls aus abgetretenem Recht geltend machen.
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Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass der geschäftsführende Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft berechtigt ist, die im Wege der Lohnfortzahlung erhaltenen Beträge gegenüber dem Schädiger geltend zu machen, wenn die Kapitalgesellschaft dem Alleingesellschafter das Gehalt während der Dauer seiner verletzungsbedingten Arbeitsunfähigkeit weiterzahlt. Es darf dem für die Aufhebung der Arbeitsfähigkeit Haftenden nicht zugute kommen, wenn der Arbeitgeber des Geschädigten die Arbeitsvergütung bei unfallbedingtem Ausbleiben der Gegenleistung fortzahlt, gleich ob dies aufgrund einer besonderen arbeitsvertraglichen Gestaltung (hier: § 7 des Geschäftsführervertrages) oder freiwillig geschieht. Denn der Schädiger soll durch die Lohnfortzahlung nicht entlastet werden (BGH Urteil vom 08.02.1977, Az.: VI ZR 249/74, VersR 1977, 374; Urteil vom 05.07.1977, Az.: VI ZR 44/75, VersR 1977, 863; KG, Urteil vom 03.06.2004, Az. 12 U 357/02, GmbHR 2004, 1339; BGH, Urteil vom 16.06.1992, Az.: VI ZR 264/91; Urteil vom 09.03.1971, Az.: VI ZR 158/69; Urteil vom 08.11.1966, Az.: VI ZR 44/65; OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.07.2004, Az.: 4 U 644/03, jeweils zitiert nach juris). Insoweit besteht auch kein Unterschied zur Lohnfortzahlung gegenüber einem in abhängiger Stellung befindlichen Arbeitnehmer (BGH, Urteil vom 08.11.1966, Az.: VI ZR 44/65, zitiert nach juris). Der Geschädigte kann den Schädiger auf Zahlung der (Brutto-)Arbeitsvergütung an die Gesellschaft, deren Alleingeschäftsführer er ist, in Anspruch nehmen, ohne nachweisen zu müssen, dass infolge seines Ausfalls der Gewinn des Unternehmens zurückging, sofern es sich nachweislich um ein echtes Arbeitsentgelt für zu leistende Tätigkeit und z. B. nicht um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt (BGH, Urteil vom 16.06.1992, Az.: VI ZR 264/91; Urteil vom 09.03.1971, Az.: VI ZR 158/69, jeweils zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, aaO.; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 9. Auflage, Rdnr. 163). Die Umstände, dass die Vergütung in Höhe eines für einen Geschäftsführer nicht überzogenen Betrages über einen längeren Zeitraum bezahlt wurde und steuerlich in voller Höhe als Arbeitslohn anerkannt wurde, belegen, dass es sich um eine echte Vergütung für geleistete Arbeitstätigkeit gehandelt hat (OLG Saarbrücken, aaO.).
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Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass dem geschäftsführenden Alleingesellschafter der Klägerin ein echter Erwerbsschaden dadurch entstanden ist, der sich durch die Lohnfortzahlung auf die Klägerin verlagert hat. Die Klägerin und ihr Geschäftsführer haben durch Vorlage der entsprechenden Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge und des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2004/2005 nachgewiesen, dass dem Geschäftsführer sein Gehalt auch für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit fortgezahlt wurde. Dass die Klägerin dazu aufgrund von § 7 des Geschäftsführervertrages verpflichtet war, steht einem Ersatzanspruch nicht entgegen. Es handelte sich bei den Auszahlungen nicht um verdeckte Gewinnausschüttungen. Denn diese Vergütung ist in § 7 des Geschäftsführervertrages vorgesehen. Die Höhe des dem Geschäftsführer der Klägerin im Geschäftsjahr 2004/2005 ausgezahlten Gehaltes von 68.332,04 € netto steht angesichts der von der Klägerin im Geschäftsjahr 2004/2005 erzielten Umsatzerlöse von 5.295.423,12 € dazu auch nicht in einem krassen Missverhältnis. Schließlich wurde das dem Geschäftsführer der Klägerin ausgezahlte Gehalt nach den von der Klägerin vorgelegten steuerlichen Unterlagen für das Geschäftsjahr 2004/2005 auch so im Jahresabschluss für dieses Geschäftsjahr verbucht.
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Von der Höhe der durch die Bescheinigung des Steuerberaters XXX vom 16.07.2007 bescheinigten unfallbedingten Lohnfortzahlung von 17.201,69 € einschließlich Steuer und Sozialversicherungsbeiträge kann die Klägerin 2/3, mithin 11.467,79 € ersetzt verlangen.
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Der Betrag von 612,23 € ist gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB mit der Ablehnung des geltend gemachten Anspruch durch die Haftpflichtversicherung der Beklagten mit Schreiben vom 06.01.2005 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der weitere Betrag von 11.467,79 € ist ab Rechtshängigkeit dieses Betrages am 11.05.2009 zu verzinsen, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
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Die Feststellungsklage ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig und in Höhe der Quote von 2/3 begründet.
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Es besteht ein Feststellungsinteresse der Klägerin gemäß § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung des Höherstufungsschadens. Beim Antrag eines Verkehrsunfallgeschädigten auf Feststellung, dass ihm die aufgrund der Inanspruchnahme seiner Kfz-Kaskoversicherung infolge Rückstufung entstehende Prämienmehrbelastung zu ersetzen ist, besteht ein Feststellungsinteresse (LG Köln, Urteil vom 22.04.1998, Az.: 16 O 200,96, zitiert nach juris). Der Rückstufungsschaden ist ein zukünftiger Schaden, der sich über mehrere Jahre auswirkt und in jedem Versicherungsjahr neu berechnet werden muss (BGH, NJW 2006, 2397). Die Feststellungsklage ist allerdings nur in Höhe der Quote von 2/3 begründet, da in diesem Umfang die Beklagte für den Schaden der Klägerin einzustehen hat.
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Es ist bereits fraglich, ob die Widerklage auf Feststellung der fehlenden weitergehenden Einstandspflicht der Beklagten nach den von der Klägerin im Laufe des Rechtsstreits vorgenommenen Klageerweiterungen noch zulässig ist. Die Widerklage ist in jedem Fall unbegründet. Denn die Klägerin hat gegen die Beklagte weitere, über die mit der ursprünglichen Klage geltend gemachten Ansprüche, wie die vorangegangenen Ausführungen zu Grund und Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche zeigen.
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Die Kostenentscheidung folgt gemäß § 92 Abs. 1 ZPO dem jeweiligen Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens beider Parteien zu dem Streitwert von 20.495,99 €.
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Das Urteil ist für die Klägerin gemäß § 709 S. 1 und 2 ZPO und für die Beklagte gemäß §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.