LG Erfurt, Urteil vom 07.08.2014 – 10 O 410/12
Rückabwicklung des Kaufvertrages über einen Radlader wegen Mangelhaftigkeit aufgrund des Fehlens einer gültigen Betriebserlaubnis
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.769,50 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2012 Zug um Zug gegen Rückgabe des Radladers ZL 16, ID-Nr. F1017, zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Radladers, ID-Nr. F1017, in Verzug befindet.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
Tatbestand
1
Mit der am 14.04.2012 zugestellten Klage begehrt der Kläger vom Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Radlader.
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Der Kläger kaufte von der Beklagten am 08.05.2008 einen neuen Radlader mit der Bezeichnung ZL 16, Allrad mit der ID-Nr. F1017 zu einem Nettopreis von 18.100,00 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer, also zu einem Gesamtbruttopreis in Höhe von 21.539,00 €. Der Radlader wurde in China produziert und in die EU importiert. Der Kläger ließ den Radlader in XXXXX abholen. Dabei wurde eine Betriebsanleitung übergeben.
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Von Ende November 2009 bis Ende April 2010 befand sich der Radlader bei der Beklagten zur Reparatur. Im Oktober 2011 beabsichtigte der Kläger, diesen Radlader beim Kauf eines anderen Radladers in Zahlung zu geben. Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass der Radlader wohl keine Betriebserlaubnis besitze. Er forderte daraufhin von der Beklagten die Vorlage einer Betriebserlaubnis und einer Konformitätserklärung. Trotz einer zunächst erfolgten Zusage der Beklagten reagierte sie auf weitere Nachfrage bzw. Mahnung mit Fristsetzung bis spätestens zum 12.12.2011 nicht mehr. Mit Schreiben vom 18.01.2012 erklärte der Kläger die Anfechtung des Kaufvertrages und begehrte die Rückabwicklung des Kaufvertrages unter Fristsetzung bis zum 27.01.2012. Der Beklagte teilte im Schreiben vom 19.01.2012 mit, dass die geforderten Unterlagen nicht beigebracht werden könnten, widersprach gleichzeitig der Wandlung und Rückabwicklung des Kaufvertrages.
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Im Laufe des Rechtsstreits hat die Beklagte eine „VERIFICATION OF MD COMPLIANCE“ und „DECLARATIONS OF CONFIRMITY“ vom 20.05.2008 und vom 05.03.2014 vorgelegt.
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Der Kläger behauptet, dem von ihm von der Beklagten im Mai 2008 gekauften Radlader ZL 16, ID-Nr.: F 1017 – zu dem der Geschäftsführer der Beklagten erklärt hat, dass tatsächlich ein Radlader ZL 20 geliefert worden sei – fehle die Konformitätserklärung. Er dürfe in Deutschland nicht eingesetzt werden. Dieser Radlader habe zu keinem Zeitpunkt die Anforderungen an die einschlägige Maschinenrichtlinie 98/37/EG bzw. seit dem 29.12.2009 2009/42/EG erfüllt und hätte zu keinem Zeitpunkt nach diesen Richtlinien eine CE-Kennzeichnung erhalten. Die von der Beklagten vorgelegte „VERIFICATION OF MD COMPLIANCE“ entspreche nicht den Vorgaben der vorgenannten Richtlinien.
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Er habe den Radlader tatsächlich nur in 36 Monaten jeweils maximal 20-25 Betriebsstunden genutzt. Dieser sei nach seiner Verwendung jeweils in einer Halle abgestellt und regelmäßig gewartet worden.
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Der Kläger beantragt:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe des Radladers ZL 16, ID-Nr.:
F1017 ein Betrag in Höhe von 10.769,50 € brutto mit 8 % Zinsen über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Radladers, ID-Nr.: F1017 in Verzug befindet.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie behauptet, der Radlader besitze sämtliche technische Eigenschaften, die seine Einfuhr und den Einsatz in Deutschland ermöglichen. Dem Kläger seien bei der Abholung in XXXXX alle zum Betrieb notwendigen Unterlagen wie die Konformitätserklärung übergeben worden. Die „DECLARATION OF CONFIRMITY“ vom 05.03.2014 bestätige vollinhaltlich, dass der von ihr an den Kläger verkaufte Radlader den einschlägigen Vorschriften der EU entspreche.
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Es sei davon auszugehen, dass der Radlader beim Kläger in den letzten 4 Jahren 6 Stunden täglich im Einsatz gewesen sei. Der Radlader sei mangelhaft gepflegt und gewartet worden. Der Restwert belaufe sich daher auf höchstens 1.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. XXXXXXXXXXXXX vom 07.09.2013 und dessen ergänzender Anhörung in der öffentlichen Sitzung am 23.01.2014 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist begründet.
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Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 434 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung von 10.769,50 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Radladers ZL 16, ID-Nr. F1017. Denn der Kläger ist wirksam vom Kaufvertrag vom 08.05.2008 zurückgetreten. Denn der Radlader ZL 16, ID-Nr. F1017, weist einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB auf.
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Nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung des Kaufgegenstandes nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB gehört auch die Betriebsfähigkeit im Sinne der Zulassungsvorschriften. Weist der Kaufgegenstand keine gültige Betriebserlaubnis auf, hat er einen Sachmangel. Denn das Vorhandensein einer gültigen Betriebserlaubnis ist Grundvoraussetzung für eine rechtlich zulässige Benutzung eines Fahrzeuges (OLG Bremen, Urteil vom 10.09.2003, Az.: 1 U 12/03; LG Dortmund, Urteil vom 13.01.2006, Az.: 22 O 138/05, jeweils zitiert nach juris).
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Der streitgegenständliche Radlader ist mangelhaft gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB. Denn die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen genügen nicht den Voraussetzungen der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Maschinen. Diese Maschinenrichtlinie ist – auch nach Ansicht des Sachverständigen XXXXX – für den Verkauf am 08.05.2008 des aus China in die EU importierten Radladers einschlägig.
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Zwar normiert Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 98/37/EG eine Konformitätsvermutung bei Maschinen, die mit der CE-Kennzeichnung nach Art. 10 versehen sind und denen die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Buchstabe A beigefügt ist. Der Kläger hat nach Einholung des Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. Ralph G diese Konformitätsvermutung widerlegt.
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Die Maschinen im Sinne der Richtlinie 98/37/EG müssen gemäß Art. 3 die in Anhang I aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen. Nach Art. 8 Abs. 1 muss der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter, um die Übereinstimmung der Maschinen mit den Bestimmungen dieser Richtlinie zu bescheinigen, für jede hergestellte Maschine eine EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Buchstabe A bzw. C ausstellen. Nach Art. 8 Abs. 4 muss die EG-Konformitätserklärung nur die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie bescheinigen.
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Nach Anhang V Abs. 1 wird als EG-Konformitätserklärung das Verfahren bezeichnet, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter erklärt, dass die in den Verkehr gebrachte Maschine allen einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht. Nach Anhang V Abs. 2 ist der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter mit der Unterzeichnung der EG-Konformitätserklärung berechtigt, auf der Maschine die CE-Kennzeichnung anzubringen.
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Nach Anhang II Buchstabe A muss die EG-Konformitätserklärung folgende Angaben enthalten:
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– Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten;
23
– Beschreibung der Maschine;
24
– alle einschlägigen Bestimmungen, denen die Maschine entspricht;
25
– Angaben zum Unterzeichner, der bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
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Außerdem muss nach Anhang II Buchstabe B die Erklärung des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten gemäß Art. 4 Abs. 2 folgende Angaben enthalten:
27
– Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten;
28
– Beschreibung der Maschine;
29
– Angabe zum Unterzeichner.
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Ferner muss nach Art. 8 Abs. 2 der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassene Bevollmächtigter, wenn auf die Maschine Anhang IV keine Anwendung findet, vor dem Inverkehrbringen, die Unterlagen gemäß Anhang V zusammenstellen. Nach Anhang V Abs. 3 muss sich der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter, bevor er die EG-Konformitätserklärung ausstellen kann, vergewissert haben und gewährleisten können, dass in seinen Räumen zum Zweck einer etwaigen Kontrolle die nachstehend definierten Unterlagen vorhanden sind und verfügbar bleiben werden:
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a) eine technische Dokumentation, die folgendes beinhaltet:
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– einen Gesamtplan der Maschine sowie die Steuerkreispläne;
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– detaillierte und vollständige Pläne eventuell mit Berechnungen, Versuchsergebnissen usw. für die Überprüfung der Übereinstimmung der Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen;
34
– eine Liste
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– der grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie,
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– der Normen und
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– der anderen technischen Spezifikationen, die bei der Konstruktion der Maschine berücksichtigt wurden;
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– eine Beschreibung der Lösungen, die zur Verhütung der von der Maschine ausgehenden Gefahren gewählt wurden;
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– wenn er die Konformität mit einer harmonisierten Norm erklärt, die dies vorschreibt, jeglichen technischen Bericht über die Ergebnisse der Prüfungen, die er nach seiner Wahl selbst durchführen oder durch eine zuständige Stelle oder ein zuständiges Laboratorium ausführen lassen kann;
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– ein Exemplar der Betriebsanleitung der Maschine;
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b) bei Serienanfertigung eine Zusammenstellung der intern getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Maschinen mit den Bestimmungen der Richtlinie.
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Der Hersteller muss an Bau- oder Zubehörteilen oder an der Maschine insgesamt mit den erforderlichen Untersuchungen oder Tests ermitteln, ob die Maschine aufgrund ihrer Konzipierung und Bauart ohne Sicherheitsrisiko montiert und in Betrieb genommen werden kann.
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Werden die Unterlagen auf gebührend begründetes Verlangen der zuständigen nationalen Behörden nicht vorgelegt, so kann dies ein ausreichender Grund dafür sein, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie zu bezweifeln.
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Nach Anhang V Abs. 4 a) brauchen die unter Nummer 3 genannten Unterlagen nicht ständig und tatsächlich vorhanden sein, müssen jedoch innerhalb eines Zeitraums, der der Wichtigkeit der Unterlagen zu entsprechen hat, zusammengestellt und zur Verfügung gestellt werden können. Nach Anhang V Abs. 4 b) werden die unter Nummer 3 genannten Unterlagen aufbewahrt und für die zuständigen nationalen Behörden mindestens zehn Jahre nach Herstellung der Maschine oder, wenn es sich um eine Serienanfertigung handelt, des letzten Exemplars der Maschine bereitgehalten. Nach Anhang V Abs. 4 c) müssen die unter Nummer 3 genannten Unterlagen mit Ausnahme der Betriebsanleitung der Maschine in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sein.
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Schließlich muss nach Art. 8 Abs. 1 der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter – nur auf Maschinen – die genannte CE-Kennzeichnung anbringen. Nach Art. 10 muss die CE-Kennzeichnung entsprechend Anhang I Nummer 1.7.3 deutlich sichtbar auf jeder Maschine angebracht werden. Nach Anhang I Nummer 1.7.3 müssen auf jeder Maschine deutlich lesbar und unverwischbar folgende Mindesthinweise angebracht sein:
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– Name und Anschrift des Herstellers,
47
– CE-Kennzeichnung (siehe Anhang III),
48
– Bezeichnung der Serie oder des Typs,
49
– gegebenenfalls Seriennummer,
50
– Baujahr.
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Nach Einholung des Gutachtens durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. XXXXX und Anwendung der einzelnen Regelungen der Maschinenrichtlinie 98/37/EG hat der Kläger die Konformitätsvermutung bezüglich des von ihm am 08.05.2008 gekauften Radladers widerlegt. Denn dieser besitzt keine gültige Betriebserlaubnis, weil nicht alle Voraussetzungen der Maschinenrichtlinie 98/37/EG erfüllt sind
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Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/37/EG ist nicht genügt. Nach Art. 8 Abs. 1 muss der Hersteller für jede hergestellte Maschine eine Konformitätserklärung gemäß Anhang II Buchstabe A bzw. C ausstellen. Dies ist vorliegend nicht gegeben. Das vom Beklagten in der öffentlichen Sitzung am 27.05.2014 vorgelegte Original der „DECLARATION OF CONFIRMITY“ vom 05.03.2014 (Kopie auf Bl. 130 d.A.) weist nicht nur ein anderes Datum auf als das von der Beklagten in der öffentlichen Sitzung am 23.01.2014 vorgelegte Original der „DECLARATION OF CONFORMITY“ vom 20.05.2008 (nach Bl. 99 d.A.), sondern auch eine andere Seriennummer. Es handelt sich mithin um mehrere Konformitätserklärungen zu einem Radlader. Diesen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/37/EG hat die Beklagte auch nach Aufforderung durch das Gericht im Anschreiben vom 07.04.2014 nicht klarstellend ausgeräumt.
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Auch genügt das vorliegende Konformitätsverfahren in Deutschland nicht den Anforderungen des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 98/37/EG i.V.m. Anhang V Abs. 3. Danach darf der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter die EG-Konformitätserklä-rung erst ausstellen, wenn er sich vergewissert hat und gewährleisten kann, dass in seinen Räumen zum Zweck einer etwaigen Kontrolle die im Anhang V Abs. 3 aufgeführten Unterlagen vorhanden sind und verfügbar bleiben.
54
Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. XXXXX auf Seit 25 des schriftlichen Gutachten vom 07.09.2013 hat die Beklagte dem Sachverständigen die im Anhang V Abs. 3 aufgeführten Unterlagen nicht vorgelegt. Aus den übergebenen Dokumenten zur SGS Taiwan Ltd. lasse sich für den streitgegenständlichen Radlader keine Aussage zur EG-Konformität nach der Maschinenrichtlinie 98/37/EG ableiten.
55
Schließlich genügt die CE-Kennzeichnung am streitgegenständlichen Radlader nicht Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Nummer 1.7.3. Danach muss die CE-Kennzeichnung auf jeder Maschine die Hinweise auf Name und Anschrift des Herstellers, Bezeichnung der Serie oder des Typs, gegebenenfalls Seriennummer und Baujahr enthalten.
56
Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. XXXXX fehlt auf der CE-Kenn-zeichung des streitgegenständlichen Radladers die Anschrift des Herstellers und die Angabe des Baujahrs.
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Der Kläger hat der Beklagten eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Außerdem hat die Beklagte jede Art der Nacherfüllung im Schreiben vom 19.01.2012 ernsthaft und endgültig verweigert.
58
Von dem gezahlten Kaufpreis hat sich der Kläger nach §§ 346 Abs. 1, 347 Abs. 1 BGB einen Nutzungswertersatz abziehen zu lassen. Diesen bemisst er mit der Hälfte des Kaufpreises von 21.539,00 €, mithin 10.769,50 €. Diese Annahme des Klägers ist bei gezogenen Nutzungen ab Mai 2008 bis Oktober 2011 nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass die Bewertung eines Gebrauchsvorteils bei einem Nutzungsfahrzeug schwierig ist, kann dieser danach berechnet werden, dass der Nutzungswertvorteil nach der Formel: Tatsächliche Laufleistung ./. voraussichtliche Gesamtlaufleistung x Bruttokaufpreis berechnet wird (OLG Saarbrücken, NJW-RR 1990, 493 (493); Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Auflage, Rn. 3581). Da ein Radlader eine längere Laufzeit als 7 Jahre hat, ist jedenfalls der hälftige Abzug des Nutzungswertvorteils vom Gesamtbruttokaufpreis nicht zu beanstanden. Für einen höheren Nutzungswertersatz ist die Partei, der ein Wertersatz zusteht, darlegungs- und beweisbelastet (Reinking/Eggert, aaO., Rn. 1124). Die Beklagte spekuliert zwar im Schriftsatz vom 03.05.2012 über einen möglichen Zustand des Radladers. Konkrete Darlegungen zu einem höheren Abzug des Nutzungswertersatzes als der Hälfte des Kaufpreises finden sich in ihrem Vortrag jedoch nicht.
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Die Urteilssumme von 10.769,50 € ist gemäß §§ 291, 288 Abs. 2 BGB ab Zustellung der Klage am 14.04.2012 mit Prozesszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
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Auch der Klageantrag zu 2. ist zulässig und begründet.
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Für diesen Feststellungsantrag besteht nach §§ 756 Abs. 1, 765 Nr. 1 ZPO ein Feststellungsinteresse.
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Der Klageantrag zu 2. ist auch begründet. Denn die Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des Radladers im Annahmeverzug gemäß §§ 293 ff. BGB. Denn der Kläger hat der Beklagten mit Schreiben vom 18.01.2012 ein wörtliches Angebot gemäß § 295 BGB gemacht, das dieser mit Schreiben vom 19.01.2012 ausdrücklich abgelehnt hat.
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Da die Beklagte im Rechtstreit unterlegen ist, hat sie gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten zu tragen.
64
Das Urteil ist gemäß § 709 S. 1 und 2 ZPO vorläufig vollstreckbar.