Anders als bei Sachen ist bei Tieren die Verhältnismäßigkeitsschwelle höher als 130%

OLG München, Urteil vom 11.04.2011 – 21 U 5534/10

Anders als bei Sachen ist wegen § 251 II 2 BGB bei Tieren, die keine Sachen sind (§ 90a Satz 1 BGB), die Verhältnismäßigkeitsschwelle nicht bei 130 % anzusetzen, sondern höher. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Verhältnismäßigkeitsschwelle ist dabei der Wert des Tieres zum Zeitpunkt der Schädigung. (Rn.5).

Die Verhältnismäßigkeitsschwelle des § 251 II 2 ZPO liegt bei Haustieren bei einem Vielfachen des Marktwertes. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, wenn das Tier einen nicht ganz geringen Marktwert hat. Anders als etwa bei einem Goldhamster, der einen geringen Wert von ca. 5 Euro hat und bei dem auch eine Heilbehandlung von 50 Euro, also dem zehnfachen des Wertes, die Verhältnismäßigkeitsschwelle nicht überschreitet, ist bei einem wertvolleren Tier ein geringeres Vielfaches des Wertes anzusetzen. In diesem Zusammenhang ist auch das Affektionsinteresse des Tierhalters von Bedeutung, so dass der Senat bei einem nicht geringen Wert des Haustieres Kosten in Höhe des sechsfachen ihres Wertes noch als verhältnismäßig ansieht (Rn.6).

Auch wenn sich ein Tier bei einem Kampf mit einem Artgenossen passiv verhalten hat,ist die mitwirkende Tiergefahr dieses Tieres analog § 254 BGB zu berücksichtigen. Die dann zu berücksichtigende mitwirkende Tiergefahr beträgt dann jedoch nicht 50 %, die normalerweise bei einem Vorfall, an dem zwei Tiere beteiligt sind, anzusetzen ist, sondern lediglich 30 %. (Rn.8).


Tenor

I. Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 26.11.2010 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Endurteil des Landgerichts München I vom 26.11.2010 in Ziffer 1 wie folgt gefasst wird:

„1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.365,16 EURO sowie vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 186,24 EURO jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6.10.2009 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

II. Von den Kosten beider Instanzen tragen die Klägerin 9/10 und der Beklagte 1/10.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.


Tatbestand

I.

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540, 313a ZPO).


Entscheidungsgründe

II.

2

Die gem. §§ 511 ff ZPO zulässige Berufung der Klägerin ist nur zum geringen Teil (bei der Höhe der vorgerichtlichen Anwaltskosten hat das Landgericht die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie die Umsatzsteuer zu Unrecht nicht berücksichtigt) begründet, die zulässige Berufung des Beklagten ist ganz überwiegend begründet.

3

Zutreffend hat das Landgericht eine Gefährdungshaftung des Beklagten als Tierhalter gemäß § 833 Satz 1 BGB bejaht und eine Verschuldenshaftung des Beklagten aus § 823 I BGB verneint. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist insoweit frei von Rechtsfehlern (§ 513 I, § 546 ZPO). Es bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten würden (§ 529 I Nr. 1 ZPO).

4

Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche in Höhe von weiteren 14.138,42 Euro (über die vorgerichtlich bereits bezahlten 1.574,84 Euro hinaus) braucht der Beklagte unabhängig von der Frage, ob deren Höhe und Notwendigkeit nachgewiesen ist, schon deshalb nicht vollständig zu ersetzen, weil diese weit über die Verhältnismäßigkeitsschwelle des § 251 II BGB hinausgehen.

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Anders als bei Sachen ist wegen § 251 II 2 BGB bei Tieren, die keine Sachen sind (§ 90a Satz 1 BGB), die Verhältnismäßigkeitsschwelle nicht bei 130 % anzusetzen, sondern höher. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Verhältnismäßigkeitsschwelle ist dabei der Wert des Tieres zum Zeitpunkt der Schädigung. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 11.4.2011 angegeben, sie habe die streitgegenständliche Hündin Sheila (ein Hund der Rasse Cavalier King Charles) als Welpen für knapp 1.500 Euro erworben. Der Beklagtenvertreter hat dies nicht bestritten, so dass von diesem Wert von Sheila zum Erwerbszeitpunkt auszugehen ist. Beim Schadensereignis war der Marktwert von Sheila jedoch geringer. Sie war beim Schadensereignis ca. 5 Jahre 11 Monate alt. Sheila bedurfte außerdem ausweislich des von der Klägerin selbst vorgelegten tierärztlichen Gutachtens (Anlage K 18) vom März 2004 bis Februar 2007 wegen einer funktionellen Sicca der tierärztlichen Behandlung. Das Alter und die Vorerkrankung mindern den Marktwert von Sheila zum Zeitpunkt des Schadensereignisses im Vergleich zu dem Marktwert, den sie hatte, als die Klägerin Sheila kaufte. Dass Sheila Preise gewonnen hätte oder eine besondere Ausbildung etwa als Blindenhund erhalten hätte (wofür die Rasse schon nicht geeignet erscheint), wodurch der Marktwert von Sheila vergrößert worden wäre, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Auch wird Sheila unstreitig nicht gewerblich etwa zu Zuchtzwecken eingesetzt. Vielmehr ist die von der Klägerin in der Sitzung vom 11.4.2011 als „Kampfschmuser“ bezeichnete Sheila erkennbar ihr ein und alles. Ihr Affektionsinteresse an dem Hund ist extrem hoch. Dies erhöht jedoch nicht den Marktwert des Hundes; sondern ist anderweitig von Relevanz (siehe dazu sogleich). Der Senat schätzt vor diesem Hintergrund gemäß § 287 ZPO den Marktwert von Sheila am 18.12.2008 unmittelbar vor dem Schadensereignis, also den Wert, den ein Dritter (nicht die Klägerin) für den Hund bezahlt hätte, auf 700 Euro.

6

Die Verhältnismäßigkeitsschwelle des § 251 II 2 ZPO liegt deutlich über 130 % dieses Wertes, sondern bei einem Vielfachen des Marktwertes von 700 Euro. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei Sheila um eine Hündin mit einem nicht ganz geringen Marktwert handelt. Anders als etwa bei einem Goldhamster, der einen geringen Wert von ca. 5 Euro hat und bei dem auch eine Heilbehandlung von 50 Euro, also dem zehnfachen des Wertes, die Verhältnismäßigkeitsschwelle nicht überschreitet, ist bei einem wertvolleren Tier ein geringeres Vielfaches des Wertes anzusetzen. In diesem Zusammenhang ist nun auch das extrem hohe Affektionsinteresse der Klägerin an Sheila von Bedeutung, so dass der Senat trotz des nicht geringen Wertes von Sheila Kosten in Höhe des sechsfachen ihres Wertes noch als verhältnismäßig ansieht. Die Verhältnismäßigkeitsschwelle liegt daher hier bei 4.200 Euro.

7

Der Senat ist davon überzeugt, dass die Klägerin einen Schaden erlitten hat, der 4.200 Euro übersteigt und schätzt deren Schaden nach § 287 ZPO auf mindestens diesen Betrag. Einen Schaden in Höhe von 1.574,84 Euro, also in Höhe des Betrages, den die Haftpflichtversicherung des Beklagten vorgerichtlich bezahlt hat, stellt die Beklagte nicht in Abrede. Weitere darin nicht enthaltene ärztliche Behandlungskosten i.H.v. 1.903,34 Euro hat die Klägerin belegt. Der Senat schätzt weiter, dass ihr Fahrtkosten und Verdienstausfall i.H.v. mindestens 721,82 Euro entstanden sind. Auf die Frage, ob auch die von Herrn A. in Rechnung gestellten Beträge erstattungsfähig wären, kommt es mithin nicht an.

8

Entgegen der Auffassung des Erstgerichts ist hier die mitwirkende Tiergefahr von Sheila analog § 254 BGB zu berücksichtigen. Der Senat verkennt dabei nicht, dass sich Sheila bei dem Vorfall passiv verhalten hat und der Hund des Beklagten sich unvermittelt auf Sheila gestürzt hat. Dies ändert aber nichts daran, dass Sheila eine Hündin ist und deshalb davon auszugehen ist, dass sich der Hund des Beklagten gerade deshalb für Sheila interessiert hat. Da jedoch der Hund des Beklagten wesentlich größer als Sheila ist und den aktiven Part beim Schadensereignis innehatte, beträgt die analog § 254 BGB hier zu berücksichtigende mitwirkende Tiergefahr nicht 50 %, die normalerweise bei einem Vorfall, an dem zwei Tiere beteiligt sind, anzusetzen ist, sondern lediglich 30 %. Dies hat zur Folge, dass der Beklagte 70 % der vorgenannten 4.200 Euro zu ersetzen hat, also 2.940 Euro.

9

Von diesem Betrag sind die vorgerichtlich bezahlten 1.574,84 Euro abzuziehen. Dieser Betrag wurde zwar nicht zum Ausgleich für streitgegenständliche Schadenspositionen bezahlt, sondern für andere Schadenspositionen, die aber aufgrund desselben Schadensereignisses geltend gemacht wurden. Die Verhältnismäßigkeitsschwelle des § 251 II BGB gilt aber für die Summe aller Schadenspositionen eines Schadensereignisses, so dass die bereits geleisteten Zahlungen abzuziehen sind. Somit ergibt sich ein Zahlungsanspruch von 2.940 – 1.574,84 = 1.365,16 Euro.

10

Da mit der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung dieses Betrages die Verhältnismäßigkeitsschwelle bereits vollständig ausgeschöpft ist, besteht für eine Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden kein Raum.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II Nr. 1 oder 2 ZPO nicht erfüllt sind.

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