VG Stuttgart Beschluß vom 16.2.2015, 7 K 5740/14
Besucht ein Kind mit sog. Asperger-Syndrom mit Zustimmung der Schulverwaltung eine Regelschule und lässt sich eine integrative Beschulung nur mit zusätzlicher Unterstützung eines Schulbegleiters sicherstellen, so besteht – trotz des grundsätzlichen Vorrangs der Schule – gegenüber dem Jugendamt ein entsprechender Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII in dem für die Erlangung einer angemessenen (nicht optimalen) Schulbildung notwendigen Umfang, wenn die Schulverwaltung nicht tätig wird. Inwieweit dem Jugendhilfeträger wegen seiner Aufwendungen Erstattungsansprüche gegen den Schulträger zustehen, bleibt offen.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015 Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form einer ambulanten Schulbegleitung für 22 Stunden pro Woche zu gewähren.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
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Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2 u. 3 VwGO).
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO, durch die der Antragsgegner verpflichtet werden soll, dem Antragsteller vorläufig bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015 Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form einer ambulanten Schulbegleitung für 22 Stunden pro Woche zu gewähren, ist zulässig und begründet.
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Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ferner sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind in beiden Fällen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass einerseits ein Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch), und dass andererseits die Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund).
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Grundsätzlich dient die einstweilige Anordnung nur der vorläufigen Sicherung eines Anspruchs bzw. der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Mit der vom Antragsteller begehrten Entscheidung würde die Hauptsache aber – zumindest zeitweise – vorweggenommen. In einem solchen Fall sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifiziert hohe Ansprüche zu stellen, d.h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht und der Antragsteller ohne die einstweilige Anordnung unzumutbar Nachteilen ausgesetzt wäre (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989 – 2 ER 301/89 -, juris; s. auch Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., 2008, Rn. 190 und 200 ff. m.w.N.).
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Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
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Der Antragsteller hat einen Anspruch auf vorläufige Weiterbewilligung einer Schulbegleitung im Umfang von 22 Wochenstunden zum Besuch der 6. Klasse der Gemeinschaftsschule in X nach den o.g. Maßgaben hinreichend glaubhaft gemacht.
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Der Antragsteller leidet an einer Autismus-Spektrum-Störung (Asperger-Syndrom). Dass der Antragsteller grundsätzlich Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig; streitig ist nur der Umfang der vom Antragsgegner als Jugendhilfeträger zu gewährenden Hilfe.
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Seit 2007 wird dem Antragsteller vom Antragsgegner ambulante Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für eine Integrationshilfe gewährt, zunächst für den Besuch des Kindergartens und seit 14.09.2009 für den Besuch der Schule. Mit Bescheid vom 16.10.2009 hatte der Antragsgegner den Umfang der Schulbegleitung auf 20 Wochenstunden festgesetzt. In der Folgezeit wurde der Betreuungsumfang mehrfach in einem Bereich zwischen 20 und 22 Stunden geändert. Mit Bescheid vom 30.07.2014 reduzierte der Antragsgegner den Umfang der Schulbegleitung für das Schuljahr 2014/2015 ab 15.09.2014 von 22 auf 20 Wochenstunden und ab 01.11.2014 auf 15 Wochenstunden. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2014 zurück. Er begründete seien Widerspruchsbescheid zusammengefasst damit, dass gemäß § 10 SGB VIII Hilfen nach dem SGB VIII gegenüber den schulischen Verpflichtungen nachrangig seien. Pädagogische Aufgaben seien dem originären Kernbereich der Schule zuzurechnen. Ein Teil der von der Schule genannten Aufgaben, bei denen eine Unterstützung des Antragstellers durch die Schulbegleitung erfolgen solle, unterlägen eindeutig dem Kernbereich der Schule. Für die dem Jugendhilfeträger obliegenden Assistenzleistungen seien 15 Wochenstunden mehr als ausreichend. Die bisher geleistete Hilfe habe darüber hinaus schon eine positive Wirkung auf den Schulalltag genommen, so dass es gerechtfertigt sei, den Hilfebedarf anzupassen. Für den Schuljahresbeginn seien in der Eingewöhnungsphase noch 20 Stunden festgesetzt und erst nach den Herbstferien sei eine Begrenzung auf 15 Stunden vorgenommen worden. Eine zwischenzeitlich erfolgte Hospitation einer Mitarbeiterin des Antragsgegners in der Schulklasse des Antragstellers am 09.10.2014 mit und ohne Anwesenheit der Schulbegleiterin habe keine Erkenntnisse erbracht, die eine Schulbegleitung im Aufgabenbereich des Jugendamtes rechtfertige.
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Nach der im Eilverfahren möglichen Prüfung spricht zunächst alles dafür, dass eine Schulbegleitung im Umfang von 15 Wochenstunden den tatsächlichen Hilfebedarf des Antragstellers nicht zu decken vermag.
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Nach der Stellungnahme der Schulleiterin vom 11.11.2014 handelt es sich bei der vom Antragsteller besuchten Gemeinschaftsschule um eine Ganztagesschule mit 34 Wochenstunden Unterricht. Das bedeute, dass sowohl Einzelstunden in den Kernfächern als auch Lern- und Übungszeiten sowie projektorientiertes Arbeiten am Nachmittag stattfinde. Der Antragsteller hat nach dem vorgelegten Stundenplan an vier Tagen in der Woche Nachmittagsunterricht. Dass die bewilligten 15 Zeitstunden rein zeitlich nicht ausreichen, eine Schulbegleitung in allen Schulstunden sicherzustellen, ist unstreitig. Nach der Darstellung der Eltern des Antragstellers sowie der Schulleiterin reichten die vorhandenen Betreuungsstunden schon vor der Kürzung nicht aus, den Bedarf zu decken. Dies habe dazu geführt, dass insbesondere für den Nachmittagsunterricht keine Schulbegleitung zur Verfügung gestanden habe. Nach der Stellungnahme der Schulleiterin vom 11.11.2014 passiere es in diesen Situationen häufig, dass der Antragsteller die Mitarbeit verweigere, den Unterricht massiv störe und in Konflikte mit seinen Mitschülern gerate. Unterricht sei dann nicht mehr möglich, so dass der Antragsteller nach Absprache mit den Eltern in solchen Situationen nach Hause geschickt worden sei (zu den konkreten Fehlzeiten vgl. die Mail der Schulleiterin vom 07.01.2015). Diese Vorgehensweise habe aber dazu geführt, dass sich die Schulleistungen des Antragstellers wegen zu viel verpasstem Unterrichtsstoff deutlich verschlechtert hätten. Aus schulischer Sicht bestehe die Gefahr, dass sich die Leistungen des Antragstellers weiter verschlechterten, da ihm wichtiger Unterrichtsstoff fehle und er diesen auch nicht alleine zu Hause nacharbeiten könne. Die hohen Fehlzeiten des Antragstellers hätten auch Auswirkungen auf sein Sozialverhalten. Er gerate immer häufiger in Auseinandersetzungen mit Mitschülern, vergreife sich im Ton gegenüber Lehrkräften und es falle ihm schwer, sich an vereinbarte Regeln zu halten. Aufgrund des Leistungsabfalls sowohl im Arbeits- als auch im Sozialverhalten sei das Erlangen einer angemessenen Schulbildung deutlich gefährdet.
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Zur Rechtfertigung der Stundenkürzung beruft der Antragsgegner sich zum einen darauf, dass die bisher geleistete Hilfe schon eine positive Wirkung auf den Schulalltag gehabt habe, so dass es entsprechend der Hilfeplanfortschreibung vom 17.11.2014 gerechtfertigt sei, den Hilfebedarf anzupassen. Dies habe auch ein Besuch einer Mitarbeiterin in der Klasse des Antragstellers am 09.10.2014 ergeben, bei dem diese den Antragsteller mit und ohne Anwesenheit der Schulbegleiterin beobachtet habe.
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Dass die Fortschritte des Antragstellers eine Kürzung der Schulbegleitung auf 15 Stunden rechtfertigen, lässt sich an Hand der vorgelegten Akten nicht nachvollziehen. Dies erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil der Antragsgegner bereits mit Bescheid vom 30.07.2014 den Umfang der Schulbegleitung ab dem 01.11.2014 auf 15 Wochenstunden gekürzt hat, ohne dass zu diesem Zeitpunkt eine konkrete Bedarfserhebung oder eine Hilfeplanfortschreibung unter Einschaltung der Schule erfolgt ist, aus der sich ein verminderter Hilfebedarf des Antragstellers zum 01.11.2014 herleiten lässt. Aus den im Eilverfahren vorgelegten Behördenakten ergibt sich jedenfalls in dieser Hinsicht nichts Konkretes. Der Kammer ist vielmehr aus Parallelverfahren (etwa 7 K 4809/14 und 7 K 453/15) bekannt, dass der Antragsgegner unter Berufung auf das Rechtsgutachten Prof. Dres. Kepert und Pattar, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl, vom März 2014 bei Kindern mit einer Autismus-Spektrum-Störung die Schulbegleitung grundsätzlich auf 15 Wochenstunden reduziert hat, weil nach seiner Auffassung vom Schulbegleiter überwiegend Aufgaben übernommen werden, die in den Aufgabenbereich der Schule fallen. Etwas anderes folgt im vorliegenden Fall auch nicht aus der Tatsache, dass eine Mitarbeiterin des Antragsgegners am 09.10.2014 die Klasse des Antragstellers besucht, dessen Beschulung mit und ohne Schulbegleiter beobachtet und den Verlauf der Unterrichtsstunden ausweislich des Protokolls des Hilfeplangespräches vom 17.11.2014 als positiv bezeichnet hat. Nach Darstellung der Schulleiterin (vgl. überarbeitetes Protokoll des Hilfeplangespräches vom 17.11.2014) habe die Hospitation zwei Stunden gedauert und sei nicht aussagekräftig. Der Antragsteller habe sich „mächtig angestrengt“, was ihn viel Energie gekostet habe. Ein detailliertes Protokoll über den Schulbesucht, etwa wann und in welchen Schulstunden er erfolgt ist und welcher konkrete Hilfebedarf sich aus den Beobachtungen ergibt, ist in den vorgelegten Akten nicht vorhanden. Wie die Eltern des Antragstellers in ihrer Widerspruchsbegründung nachvollziehbar dargelegt haben, sei insbesondere nach der Pause und dem anschließenden Nachmittagsunterricht eine Strukturierung des weiteren Ablaufs dringend notwendig, da auch gerade durch Erschöpfungszustände Problemsituationen vermehrt entstehen könnten. Auch die Stellungnahme der Schulleiterin vom 11.11.2014 spricht dagegen, dass eine Reduzierung des Umfangs der Schulbegleitung sich aus einem verminderten Hilfebedarf des Antragstellers herleiten lässt. Dass S. den Nachmittagsunterricht selbständig bewältigen kann, ist daher – folgerichtig – nur als Ziel in der Hilfeplanfortschreibung vom 17.11.2014 genannt.
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Zur Rechtfertigung der Stundenkürzung beruft der Antragsgegner sich zum anderen darauf, dass für einen Teil der Aufgaben, bei denen eine Unterstützung des Antragstellers durch die Schulbegleitung erfolgen solle, die Schule und nicht das Jugendamt zuständig sei. Auch dieser Einwand stellt den Anordnungsanspruch nicht mit Erfolg in Frage.
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Richtig ist, dass die Vermittlung einer angemessenen (nicht optimalen) Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht vorrangig Aufgabe der staatlichen Schulverwaltung ist. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 1 SGB VIII, wonach Verpflichtungen anderer, insbesondere der Schulen, durch das SGB VIII nicht berührt werden. Gemäß § 15 Abs. 4 SchulG BW ist die Förderung behinderter Schüler auch Aufgabe in den anderen Schularten als den Sonderschulen. Behinderte Schüler werden in allgemeinen Schulen unterrichtet, wenn sie aufgrund der gegebenen Verhältnisse dem jeweiligen gemeinsamen Bildungsgang in diesen Schulen folgen können. Sofern die Schulverwaltung eine Sonderschulpflicht nicht feststellt, umfasst die schulische Verpflichtung einer Regelschule im Einzelfall daher grundsätzlich auch die Erbringung eines sonderpädagogischen Bedarfs und die Inklusion von behinderten Schülern in den Klassenverband. Die Rechtsprechung geht allerdings davon aus, dass auf jugendhilferechtliche Eingliederungsmaßnahmen wie die Bereitstellung eines Schulbegleiters zurückgegriffen werden kann, um den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.01.2003 – 9 S 2268/02 -, Rn. 5 f., juris). Dabei ist der Jugendhilfeträger an die Entscheidung der Schulverwaltung über die Zuweisung des schulpflichtigen behinderten Kindes an eine bestimmte Schule oder Schulart gebunden (vgl. BVerwG, Urt. vom 28.04.2005 – 5 C 20/04 -, Rn. 11, juris). Eingliederungshilfen sind unterstützende Leistungen; im „Kernbereich der pädagogischen Aufgaben der Schule“ sind sie regelmäßig nicht zu erbringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 – 5 C 21/11 -, Rn. 37; BSG, Urteil vom 22.03.2012 – B 8 SO 30/10 R -; jeweils juris).
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Im vorliegenden Fall ist grundsätzlich streitig, inwieweit bei der Beschulung eines Kindes mit dem sog. Asperger-Syndrom, welches durch eine Abweichung der wechselseitigen sozialen Interaktion bei fehlendem Rückstand von Sprache und kognitiver Entwicklung gekennzeichnet ist (vgl. Definition nach ICD-10 F84.5), die Schule vorrangig leistungspflichtig ist. Diese Frage braucht im Eilverfahren jedoch nicht geklärt zu werden. Der Antragsgegner verkennt in seiner Entscheidung, dass die Frage, ob die nachrangige Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers gemäß § 10 Abs. 1 SGB VIII greift, nicht zu Lasten des Leistungsberechtigten entschieden werden darf. Allein das mögliche Bestehen einer vorrangigen Leistungspflicht der Schule lässt die nachrangige Leistungspflicht des Jugendhilfeträgers dann nicht entfallen, wenn die vorrangige Pflicht, aus welchen Gründen auch immer, nicht erfüllt wird. Vielmehr dient die bei Unklarheiten bezüglich der Zuständigkeiten oder Umsetzungsproblemen aktivierte „Ausfallbürgschaft“ des Jugendhilfeträgers gerade dem Zweck, auf jeden Fall die Leistung sicherzustellen. Lässt sich eine integrative Beschulung nur durch die zusätzliche Unterstützung durch einen Schulbegleiter sicherstellen, so besteht – trotz grundsätzlichem Vorrang der Schule nach § 10 Abs. 1 SGB VIII, die vorliegend jedoch nach dem oben Gesagten die notwendige Hilfe nicht sicherstellt -, gegenüber dem Jugendamt ein entsprechender Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII (ebenso OVG NW, Urteil vom 22.08.2014 – 12 A 3019/11 -, Rn. 80, juris; DIJuF-Rechtsgutachten vom 16.10.2014, JAmt 2014, 561 ff., und vom 17.10.2014, JAmt 2014, 558 ff.; Meysen in Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl., § 10 Rn. 2, 22 f.; Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 4. Aufl., § 10 Rn. 25; Kunkel, LPK zum SGB VIII, 4. Aufl., § 10 Rn. 7, 34 ff.; jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung). Ob und in welchem Umfang dem Antragsgegner wegen seiner Aufwendungen ein Erstattungsanspruch zusteht, braucht im vorliegenden Verfahren nicht geklärt zu werden.
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Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund, d.h. eine besondere Eilbedürftigkeit gerichtlichen Rechtsschutzes, glaubhaft gemacht. Wie sich aus der Stellungnahme der Schulleiterin vom 11.11.2014 schlüssig ergibt, ist bei einer Kürzung der Schulbegleiterstunden auf 15 Wochenstunden die erfolgreiche Beschulung sowie die soziale Integration des Antragstellers konkret gefährdet. Angesichts der Fehlzeiten des Antragstellers haben seine Eltern ab dem 08.12.2014 zwar vorübergehend eine weitere Schulbegleitung privat finanziert, damit der Antragsteller montags, dienstags und donnerstags wieder am Nachmittagsunterricht teilnehmen kann. Sie haben aber mit Schriftsatz vom 21.01.2015 glaubhaft gemacht, dass ihnen die finanzielle Belastung auf Dauer nicht zuzumuten ist. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass die Eltern des Antragstellers zudem unbestritten vorgetragen haben, die Schulbegleiterin betreue den Antragsteller ab Februar 2015 nur noch im Umfang von 15 Zeitstunden, da die AWO einer privaten Kostenübernahme widerspreche.
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Sofern sich während des laufenden Schuljahres entscheidungserhebliche Änderungen ergeben, ist es dem Antragsgegner unbenommen, einen Abänderungsantrag zu stellen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.