Zu den Voraussetzungen einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.11.2013 – L 11 SF 25/12 EK U

Nach § 198 Abs 3 S 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) erhält ein Verfahrensbeteiligter Entschädigung nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Hierbei handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung. Eine ohne Verzögerungsrüge erhobene Klage ist als unzulässig zu verwerfen. (Rn.34)

Eine Verzögerungsrüge muss vor Abschluss der jeweiligen Instanz erhoben werden, weil nach Abschluss der Instanz eine Verzögerungsrüge ihre Warnfunktion nicht mehr erfüllen kann. (Rn.35)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Klage wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
1
Der Kläger begehrt eine Entschädigung wegen der Dauer eines Gerichtsverfahrens aus dem Bereich des Unfallversicherungsrechts, welches erstinstanzlich beim Sozialgericht (SG) Rosteck anhängig gewesen ist und nunmehr seit Juli 2012 beim Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern anhängig ist, wobei Gegenstand der vorliegenden Entschädigungsklage allein die Dauer des Verfahrens im ersten Rechtszug ist.

2
Der im Jahre 1951 geborene Kläger war seit 2002 bei der B-B GmbH & Co. KG als zweiter technischer Offizier auf einem Schiff mit mehr als 3.500 Bruttoregistertonnen auf großer Seefahrt beschäftigt. Am 10. März 2006 erlitt er an Bord einen Unterarmbruch, der zu einer Arbeitsunfähigkeit bis zum 18. Juni 2006 führte. Ausgehend von einer Entgeltabrechnung des Klägers vom Februar 2006, in der ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 3.186,89 Euro mitgeteilt wurde, berechnete die See-Krankenkasse den täglichen Nettozahlbetrag für das Verletztengeld des Klägers in Höhe von 92,42 Euro, das sie dem Kläger im Auftrag der See-Berufsgenossenschaft (jetzt: BG Verkehr) mit Bescheid vom 16. Mai 2006 ab dem 22. April 2006 bewilligte.

3
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch unter Hinweis auf die Entgeltumwandlung und das Verpflegungsgeld, die als weiteres Nettoarbeitsentgelt berücksichtigt werden müssten.

4
Unter dem 24. Januar 2007 erließ die See-Berufsgenossenschaft einen Abhilfebescheid, in dem sie unter Einbeziehung der Entgeltumwandlung das fiktive Nettoarbeitsentgelt mit 3.259,92 Euro berechnete und den täglichen Nettozahlbetrag auf 94,54 Euro erhöhte. Zu dem “Sachbezug Verpflegung” führte sie aus, dass er keine Berücksichtigung finden könne, da das Verletztengeld gemäß § 47 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit § 47 Abs. 2 SGB V 80 % des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts (Regelentgelt) betrage. Für Seeleute gelte gemäß § 47 SGB VII in Verbindung mit § 47 Abs. 2 SGB V, § 233 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit § 47 Abs. 4 SGB V und § 92 SGB VII die Durchschnittsheuer als Regelentgelt, die den Beköstigungssatz bereits enthalte.

5
Am 30. Mai 2007 erhob der Kläger beim Sozialgericht Rosteck Klage gegen den Bescheid und den Änderungsbescheid der See-Berufsgenossenschaft.

6
Mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 25. Juli 2007 wies diese den Widerspruch als unbegründet zurück soweit er über den Abhilfebescheid vom 24. Januar 2007 hinaus ging.

7
Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2010 meldete sich der Kläger beim SG von See zurück und teilte mit, dass er nach Auskunft seines Reeders bis Ende Februar 2011 zu Hause sein werde. Er bitte nun endlich, diese leidige Geschichte in dieser Zeit zu Ende zu bringen. Bei weiterer Verzögerung würden Teile der Klage durch Zeitüberschreitung für ihn gegenstandslos.

8
Ausweislich eines Telefonvermerks vom 27. Januar 2011 beklagte sich der Kläger über die langsame Arbeitsweise des Gerichts. Das Verfahren laufe jetzt bereits vier Jahre. Es sei Zeit, dass sich da mal was tue. Wenn das Gericht weiter so langsam arbeite, gehe er ja eher in die reguläre Rente.

9
Das SG führte sodann “wunschgemäß” am 25. Februar 2011 eine (erste) mündliche Verhandlung durch. Ausweislich des seinerzeitigen Protokolls verabredeten die Beteiligten, dass der Kläger mit einem Fragebogen der Berufsgenossenschaft seinen Arbeitgeber bitten solle, eine Überprüfung des mitgeteilten Nettoarbeitsentgelts vorzunehmen. Bei einer Neuberechnung durch den Arbeitgeber erklärte sich der Vertreter der Berufsgenossenschaft bereit, auch eine Neuberechnung des Verletztengeldes vorzunehmen. Sodann wurde der Rechtsstreit auf unbestimmte Zeit vertagt.

10
Mit E-Mail des Arbeitgebers vom 15. April 2011, die der Kläger an das SG weiter reichte, teilte jener mit, dass er keine Neuberechnung für das Nettoentgelt vornehmen werde.

11
Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2011 trug der Kläger erneut ausgiebig vor.

12
Am 23. August 2011 führte das SG eine weitere mündliche Verhandlung durch, in der vom Kläger wiederum ausführlich vorgetragen wurde. Unter anderem teilte der Kläger mit, dass ihm von seinem Arbeitgeber vorgeworfen werde, bei der E-Mail vom 15. April 2011 habe es sich um eine interne Information gehandelt, die er nicht habe an das Gericht herausgeben dürfen.

13
Mit weiterem Schriftsatz des Klägers vom 25. August 2011 führte dieser unter anderem aus, in der Verhandlung vom 23. August 2011 seien ja im Wesentlichen alle Punkte des Schriftsatzes der Beklagten vom 17. August 2011 angesprochen worden. Dafür wolle er sich noch mal bedanken. Trotzdem wolle er zu einigen Punkten schriftlich Stellung nehmen, was sodann erfolgte.

14
Mit Schriftsatz des Klägers vom 3. Januar 2012 teilte er gegenüber dem SG mit, dass ihn am 31. Dezember 2011 die Kündigung seiner Firma erreicht habe. Es sei jetzt höchste Zeit, dass nach fünf Jahren dieses Verfahren vor dem SG Rostock zum Abschluss gebracht werde, bevor er noch mehr Nachteile durch dieses Verfahren erleide. Er verweise noch mal auf die offenen Punkte, wie im Schreiben vom 25. August 2011. Das SG wurde gebeten, das Verfahren kurzfristig zu Ende zu bringen; (er habe sich den 29. Februar 2012 vorgemerkt).

15
Das SG Rostock hat die Beklagte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 9. März 2012 unter Abänderung der ergangenen Bescheide verurteilt, dem Kläger Verletztengeld in der Zeit vom 22. April 2006 bis zum 18. Juni 2006 nach einem täglichen Nettozahlbetrag in Höhe von 101,34 Euro zu zahlen. Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 14. März 2012 zugestellt worden.

16
Am 2. April 2012 hat das SG den Beteiligten mitgeteilt, dass das Urteil einen Rechenfehler enthalte, der gemäß § 138 SGG zu korrigieren sei.

17
Mit Schriftsatz vom 5. April 2012 teilte der Kläger unter anderem mit, in der Anlage gebe er wie gewünscht das Urteil zur rechnerischen Überarbeitung zurück. Wie telefonisch abgesprochen, verzichte er auf Einwände, obwohl er durch die Nichtanerkennung der Klage zur Seemannskasse Einwände hätte. Eine Nachrechnung habe er vorsichtshalber nicht vorgenommen. Ihm sei das alles zu aufwändig, und nur darum verzichte er auf weitere Belastung der überlasteten Gerichte.

18
Mit Beschluss des SG Rostock vom 21. Juni 2012 hat das SG beschlossenen, dass der Tenor des Urteils vom 9. März 2012 abgeändert werde, der tägliche Nettozahlbetrag betrage 100,45 Euro, im Übrigen bleibe das Urteil unverändert.

19
Dieser Beschluss ist dem Kläger am 29. Juni 2012 zugestellt worden.

20
Am 17. Juli 2012 hat der Kläger Berufung zum Landessozialgericht Mecklenburg Vorpommern eingelegt.

21
Mit Eingang vom 22. Oktober 2012 hat der Kläger “Einspruch/ Beschwerde/ Berufung gegen das Urteil vom 27. Juni 2012 bzw. 21. Juni 2012″ eingelegt und unter anderem ausgeführt, leider könne er auf die Überlastung keine Rücksicht nehmen, da ihm dadurch persönlich Schaden entstehe. ln der Anlage seine Rüge an das Sozialgericht Artikel zu Gesetz zur überlangen Verfahrensdauer. Er sei gewillt, Schadensersatz bei weiterer Verzögerung zu berechnen. 6 Jahre erschienen ihm zu lang für ein Sozialproblem. Vom Kläger wurde ein Ausdruck seines Schriftsatzes vom 3. Januar 2012 mit abgereicht, der aber nicht mit dem Original übereinstimmt, sondern zusätzliche Kopfzeilen enthält.

22
Auf gerichtliche Anfrage des seinerzeitigen Berichterstatters des für die Berufung zuständigen Senats beim Kläger, ob das am 22. Oktober 2012 eingegangene Schreiben eine Klage nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren darstellen solle, hat der Kläger mit Eingang am 14. November 2012 unter anderem mitgeteilt, dass er Klage wegen überlanger Gerichtsverfahren erhebe.

23
Der Kläger beantragt,

24
ihn für die überlange Verfahrensdauer in dem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Sozialgericht Rostock angemessen zu entschädigen, jedenfalls 500 Euro.

25
Die Beklagte beantragt,

26
die Klage zurückzuweisen.

27
Der klägerseits geltend gemachte Entschädigungsanspruch scheitere bereits daran, dass eine Verzögerungsrüge im Sinne von § 198 Abs. 3 GVG nicht erhoben worden sei. Das vom Kläger als Anlage zu seiner jetzigen Klage eingereichte Schriftstück (Rückseite der Klageschrift) stelle keineswegs eine Kopie seines Schriftsatzes vom 3. Januar 2012 dar, sondern enthalte den nachträglichen Zusatz “Rüge entsprechend Gesetz zur überlangen Verfahrensdauer”. Der ursprüngliche Schriftsatz enthalte hingegen lediglich die Aufforderung an das Gericht, das Verfahren nach fünf Jahren nunmehr zum Abschluss zu bringen.

28
Nach Auffassung des beklagten Landes sei hierin eine Verzögerungsrüge im Sinne von § 198 Abs. 3 GVG nicht zu erkennen, sodass es jedenfalls für einen Entschädigungsanspruch, wenn schon nicht für die bloße Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer (§ 198 Abs. 4 Satz 3 GVG), bereits an den formalen Voraussetzungen fehlen dürfte.

29
Zudem sei bei der Ermittlung der tatsächlichen Verfahrensdauer zum einen zu berücksichtigen, dass die ursprünglich am 30. Mai 2007 erhobene Klage bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2007 unzulässig gewesen sei, weil ein Vorverfahren noch gar nicht durchgeführt gewesen sei, § 78 SGG.

30
Des Weiteren sei die Dauer des Verfahrens nicht unerheblich durch die Tätigkeit des Klägers als Seeoffizier auf großer Fahrt und die hierdurch bedingten längeren Ortsabwesenheiten beeinflusst worden, ebenso durch die Anzeige und die Beendigung des Mandatsverhältnisses seines ehemaligen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwälte W. pp. Auch sei der Tatsache Rechnung zu tragen, dass es das Sozialgericht zur Aufklärung des Sachverhalts und insbesondere des konkreten Begehrens des Klägers für erforderlich gehalten habe, zunächst zwei Termine durchzuführen; sodann sei der Rechtsstreit durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 9. März 2012 einer Erledigung zugeführt worden, nachdem der Kläger nochmals mehrfach umfänglich zur Sache vorgetragen habe.

31
Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles erscheine mithin jedenfalls die Festsetzung einer Entschädigung in Geld entsprechend § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG nicht geboten.

32
Betreffs des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens (S 14 U 50/07 bzw. L 5 U 52/112) und die entsprechende Verwaltungsakte Bezug genommen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

33
Die Klage ist als unzulässig zu verwerfen.

34
Ausweislich der Regelung des § 198 Abs. 3 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) erhält ein Verfahrensbeteiligter Entschädigung nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Hierbei handelt es sich nach Ansicht des Senats um eine Sachurteilsvoraussetzung. Mit anderen Worten: ohne Verzögerungsrüge keine zulässige Klage.

35
Eine Verzögerungsrüge wurde vom Kläger frühestens erst mit Eingang beim Landessozialgericht am 22. Oktober 2012 erhoben, nachdem das erstinstanzliche Verfahren bereits abgeschlossen war. Vom Kläger wurde damit nicht in ausreichender Art und Weise bei dem mit der Sache befassten Gericht- dem Sozialgericht- die Dauer des Verfahrens gerügt. Nach Abschluss der Instanz kann eine Verzögerungsrüge ihre Warnfunktion aber nicht mehr erfüllen.

36
ln der Zeit, zu der das Verfahren noch vor dem Sozialgericht anhängig gewesen ist, hat der Kläger keine Verzögerungsrüge erhoben.

37
Der Schriftsatz des Klägers vom 3. Januar 2012, der noch an das Sozialgericht gerichtet wurde, enthielt in seiner ursprünglichen Fassung nicht den Zusatz “Rüge entsprechend Gesetz zur überlangen Verfahrensdauer”. Dieser Zusatz wurde erst auf dem sodann mit Eingang beim Landessozialgericht am 22. Oktober 2012 abgereichten neu gefertigten Ausdruck des Schriftsatzes vom 3. Januar 2012 ergänzt.

38
Im Schriftsatz vom 3. Januar 2012 und auch im Schriftsatz vom 14. Dezember 2010 und dem Telefongespräch vom 27. Januar 2011 erkennt der Senat lediglich die wiederholte Bitte um Beschleunigung des Verfahrens, was für eine Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 GVG nicht ausreichend ist (vergleiche Wehrhahn, in SGb 02/13 S. 63).

39
Die Verzögerungsrüge ist eine Prozesshandlung, der sich der klare Wille des Erklärenden entnehmen lassen muss, dass ein Verfahren nach § 198 GVG beabsichtigt ist. Daran fehlt es hier.

40
Darüber hinaus sei ferner darauf hingewiesen, dass aufgrund der Regelung des § 198 Abs. 5 GVG eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungrüge erhoben werden kann.

41
Der Kläger hat hier seine Verzögerungsrüge am 22. Oktober 2012 erhoben und sodann bereits am 14. November 2012 Klage erhoben, demnach vor Ablauf von sechs Monaten, was wiederum zur Unzulässigkeit der Klage führt.

42
Darüber hinaus sei aber ferner darauf hingewiesen – ohne dass es noch darauf ankäme -, dass die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens nicht unerheblich durch Ursachen aus der Sphäre des Klägers bedingt gewesen ist. Zum einen war der Kläger durch seine Tätigkeit als Seeoffizier auf großer Fahrt und hierdurch bedingten längeren Abwesenheiten oft über größere Zeiträume nicht für das Gericht erreichbar. Nachdem es der ersten Instanz sodann in einem vom Kläger vorgegebenen Zeitfenster gelungen war, eine erste Verhandlung durchzuführen, musste dieser Termin aufgrund weiterer Ermittlungen vertagt werden und es kam in der weiteren Abfolge zu einem weiteren Termin. Von Klägerseite wurde im erstinstanzlichen Verfahren auch immer wieder erneut umfangreich vorgetragen, was wiederum zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer führte. Darüber hinaus wurde vom Kläger in der ersten Instanz ein Prozessbevollmächtigter bemüht, der nach Akteneinsicht sodann, aber ohne tätig zu werden, die Vertretung des Klägers beendete.

43
Nach alledem konnte die Klage des Klägers keinen Erfolg haben.

44
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO.

45
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil Gründe hierfür nicht ersichtlich sind (§ 160 Abs. 2 SGG).

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