OLG Hamm, Urteil vom 15. Februar 2013 – 19 U 96/12
Zur Haftung für Verletzungschaden durch einen regungslos und schlafend in Supermarkt liegenden Hund eines Kunden
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. Mai 2012 verkündete Grund- und Teilurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen teilweise abgeändert.
Die Klage ist hinsichtlich der Klageanträge 1. bis 4. dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die im kausalen Zusammenhang mit dem Sturz der Klägerin vom 28.8.2009 in den Geschäftsräumlichkeiten der Beklagten zu 2. stehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die weitergehende Klage (Feststellungsantrag zu 6.) bleibt abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Über die erstinstanzlichen Kosten hat das Landgericht im Schlussurteil zu befinden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Gemäß § 540 I ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts Anderes ergibt.
Mit den gegen dieses Urteil gerichteten Berufungen wiederholen und vertiefen die drei Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen, soweit das Landgericht gegen sie entschieden hat.
Die Klägerin nimmt die Abweisung des Feststellungsantrags zu 6. hin, verfolgt aber die Klageanträge zu 1. bis 5. weiter, weil die Beklagte zu 1. ihr gegenüber als Halterin des Schäferhundes hafte und ferner der Klägerin kein Mitverschulden zuzurechnen sei, wie im Einzelnen vorgetragen wird.
Die Klägerin beantragt,
I. das Urteil des Landgerichts abzuändern und
1. die Klageanträge zu 1. bis 4. dem Grunde nach vollumfänglich für gerechtfertigt
zu erkennen,
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr
alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die im kau-
salen Zusammenhang mit ihrem Sturz vom 28.8.2009 in den Geschäftsräum-
lichkeiten der Beklagten zu 2. stehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozial-
versicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen,
II. die Berufungen beider Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagten beantragen,
I. das Urteil des Landgerichts abzuändern und die jeweils gegen sie gerichtete
Klage insgesamt abzuweisen,
II. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte zu 2. wendet sich in Bezug auf den jetzigen Klageantrag zu 2. (ursprgl. zu 5.) schon gegen das Bestehen eines Feststellungsinteresses der Klägerin hinsichtlich künftiger Schäden, weil ihre Verletzungen ausgeheilt seien und kein weiterer Schaden drohe. In der Sache greife keine Tierhalterhaftung ein; beide Beklagten meinen, sie hätten keine Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Hundes gehabt und eine solche hätten sie gegebenenfalls nicht, zumindest nicht schuldhaft, verletzt. Die Beklagte zu 2. habe die Beklagte zu 1. als ihre damalige Ladenangestellte ordnungsgemäß ausgewählt und überwacht; abgesehen davon habe es laut Beklagter zu 2. auch an einem inneren Zusammenhang zwischen der Arbeitstätigkeit der Beklagten zu 1. und der Anwesenheit ihres Hundes im Ladengeschäft gefehlt. Die Klägerin müsse sich schließlich ein vollständig überwiegendes Mitverschulden an ihrem Schaden zurechnen lassen, weil sie unsorgsam gegangen sei, deshalb den Hund übersehen habe und zu Fall gekommen sei.
Soweit ihnen günstig, verteidigen die Parteien das Urteil des Landgerichts.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Erklärungen zu Protokoll des Landgerichts Bezug genommen.
Der Senat hat die Parteien zum Schadenshergang und namentlich die Beklagte zu 1. zum unmittelbaren Vorgeschehen angehört; siehe zum Ergebnis unten II.1.b).
II.
Die Berufungen sind zulässig. Die Berufung der Klägerin ist begründet, die Berufungen beider Beklagten haben keinen Erfolg.
1. Die auf Zahlung gerichteten Klageanträge zu 1. bis 4. sind zulässig und dem Grunde nach ohne Einschränkung begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu, welche nicht durch ein Mitverschulden vermindert werden.
a) Die Beklagte zu 1. trifft als Halterin des Schäferhundes, insoweit abweichend von der Ansicht des Landgerichts, bereits die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung nach den §§ 833 S. 1, 249 I, 253 II BGB (Tierhalterhaftung).
Es ist auf die tierimmanente Gefahr des Hundes zurückzuführen, dass die Klägerin unstreitig beim Verlassen des Ladenlokals über ihn stürzte und sich am rechten Knie verletzte. Bei der Rechtsgutverletzung der Geschädigten hat sich gerade die dem Tier typischerweise anhaftende Gefahr verwirklicht, indem der Schaden auf der Unberechenbarkeit und Selbstständigkeit tierischen Verhaltens sowie der dadurch hervorgerufenen Gefährdung beruht (vgl. BGH NJW-RR 2006, 813, 814). Dies ist nach der Rechtsprechung auch der Fall, wenn ein Tier ein gefährliches Verkehrshindernis bildet, weil es sich eigenmächtig ohne Rücksicht auf den Verkehr in den Verkehrsraum begeben hat und dort ruht. Ein solches unbekümmertes Verhalten entspricht der tierischen Natur; in ihm wirkt sich die Gefahr aus, die die Haltung des Tieres mit sich bringt und derentwegen die besondere Tierhalterhaftung geschaffen worden ist. Demgemäß ist nicht darauf abzustellen, dass der Hund regungslos auf dem Boden lag und schlief, sondern darauf, wie das Tier in seine Lage gelangt ist (BGH VersR 1959, 853 f.; 1956, 127 f.; OLG Celle VersR 1980, 430; OLG Köln 19 U 114/10, Beschl. v. 24.8.2010 m.w.N.). Der Hund hat sich nicht etwa aufgrund irgendeiner Einwirkung durch einen Menschen, die ihm keine andere Freiheit ließ, sondern unstreitig frei und von selbst in den einzigen Zugang des Ladens begeben und schlafen gelegt, wobei er diese für den eröffneten Publikumsverkehr neuralgische Stelle aufgrund der Größenverhältnisse so gut wie versperrte, vgl. das Foto Bl. 183 oben und die Skizze Bl. 184 d.A. Der Vergleich der Beklagten mit einer beispielweise an der Stelle verkehrshinderlich abgestellten Getränkekiste ist verfehlt, weil eine solche sich nicht selbst dorthin hätte begeben und die Gefahrenlage schaffen können.
Da der Hund unstreitig nicht dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt der Beklagten zu 1. diente, kann sie sich nach § 833 S. 2 BGB nicht entlasten.
Entgegen ihrer Ansicht ist ihre deliktische Haftung im Außenverhältnis gegenüber der Klägerin auch durch keinerlei Auswirkungen aus ihrem Arbeitsverhältnis beschränkt.
b) Außerdem -insoweit ist dem Landgericht zuzustimmen- ergibt sich die Schadensersatzhaftung der Beklagten zu 1. aus § 823 I BGB, weil sie schuldhaft ihre Verkehrssicherungspflicht gegenüber der Klägerin verletzt hat.
Derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft oder andauern lässt, hat die erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen zur Abwendung von Gefahren zu treffen, die bei der im Einzelfall gebotenen Sorgfalt nach dem typischen, am Ort zu erwartenden Verkehr zu erwarten sind; Voraussetzung ist, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (st. Rspr., vgl. BGH NJW 2004, 1449 f.; VersR 1959, a.a.O.; Palandt-Sprau, BGB, 72. A., § 823 Rz. 46 m.w.N.). Gemessen daran musste die Beklagte zu 1. jedenfalls eingreifen, wenn sie konkreten Anlass dafür hatte, dass es durch die Anwesenheit ihres Hundes in dem Geschäftslokal zu einer Gefährdung Anderer kommen konnte.
Einen solchen Anlass hatte sie hier nach ihrer eigenen persönlichen Darstellung gegenüber dem Senat. Danach habe sie, als sie mehrere Minuten die Klägerin an der Kasse bediente, bemerkt, dass der Hund neben der Kassentheke, wo er sich bis dahin befand, aufstand und wegging. Sie habe deshalb -zutreffend- damit gerechnet, dass er sich wie schon gewohnt und ihr bekannt auf seinem Lieblingsplatz auf der Matte im einzigen Ladenzugang ablegte. Damit lag er in Gehrichtung zum Ausgang unstreitig nur etwa 1,5 m -für einen Erwachsenen kaum zwei Schritte- unmittelbar im Rücken der Klägerin (vgl. die Fotos und Skizze wie oben), die bezahlte und das Lokal verlassen würde. Es war deshalb nicht nur objektiv vorhersehbar, sondern für die Beklagte zu 1. zu erkennen, dass die Klägerin, die erkennbar den Hund dort nicht bemerkt hatte, ihn beim Hinausgehen übersehen und über ihn stürzen konnte. Die Beklagte zu 1. hätte sie deshalb davor warnen bzw. den Hund wegschaffen müssen. Dass die Beklagte dies unstreitig nicht tat, begründet bei der gegebenen Sachlage den Vorwurf der Fahrlässigkeit, weil sie außer Acht gelassen hat, was von einem Verständigen in ihrer Lage und mit ihrer Kenntnis zu erwarten war (§ 276 II BGB).
c) Weil sie sich über § 278 BGB diese ursächliche und schuldhafte Pflichtverletzung zurechnen lassen muss, folgt die Schadensersatzhaftung der Beklagten zu 2. aus dem Unterbleiben der Verkehrssicherung durch sie als Geschäftsinhaberin, die sie als Nebenpflicht aus dem Kaufvertrag mit der Klägerin schuldete (§§ 433, 241 II, 280 I, 249 I, 253 II BGB). Die vertraglichen Verkehrssicherungspflichten decken sich mit den allgemeinen, s.o.; die Beklagte zu 1. hatte als Ladenangestellte diese Pflichten für die Beklagte zu 2. gegenüber der Klägerin wahrzunehmen (Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 278 Rz. 13, 18 m.w.N.).
Es handelt sich nicht etwa nur um eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) bei Gelegenheit der Vertragserfüllung ohne sachlichen Zusammenhang mit ihr obliegenden Aufgaben. Dagegen spricht schon, dass die Beklagte zu 2) ihr die Mitnahme des Hundes seit langer Zeit gestattet hatte.
2. Der Feststellungsantrag zu 2. (ursprgl. zu 5.) hat ebenfalls Erfolg.
Das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) ist zu bejahen. Dem Einwand einer angeblich abgeschlossenen Schadensentwicklung ist die Klägerin (Bl. 170 d.A.) mit dem substantiierten, unter Sachverständigenbeweis gestellten und nicht entsprechend konkret widersprochenen Vortrag entgegengetreten, es sei zu besorgen, dass ihr als Folge des Sturzes noch ein künstliches Kniegelenk eingesetzt werden müsse. Da dies nicht nur möglich ist, sondern sich nach der Lebenserfahrung angesichts der diagnostizierten Knieverletzungen (Tibiakopffraktur, Teilruptur des vorderen Kreuzbandes, Außenmeniskusquetschung) eine gewissen Wahrscheinlichkeit nicht verneinen lässt, ist der Antrag auch begründet (vgl. BGH NJW-RR 2007, 601).
3. Ein Mitverschulden (§ 254 I BGB), das der Klägerin anzulasten wäre, haben die Beklagten abweichend von der Ansicht des Landgerichts nicht bewiesen.
Nach dem aufgrund des Beweisergebnisses zugrunde zu legenden Hergang hat sie die Sorgfalt gewahrt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch in der Situation zu beachten hatte, um eigenen Schaden zu vermeiden. Aufgrund der schon dargestellten Enge im räumlichen und zeitlichen Ablauf musste sie den Hund direkt hinter ihr beim Wegwenden von der Kasse und Hinausgehen, bei dem man den Blick -über das Tier hinweg- nach vorne geradeaus richtet bzw. kurz bei der Verabschiedung den Umstehenden zuwendet, wie von der Beklagten zu 1. und der Zeugin Y geschildert, auch bei gehöriger Aufmerksamkeit ungeachtet seiner Größe nicht wahrnehmen, zumal er nach ihrer unwiderlegten Einlassung flach auf dem Boden gelegen habe. Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht in einer derartigen Situation nach der Rechtsprechung keine Pflicht, den Blick ohne einen Anhaltspunkt sofort nach unten zu richten und den Boden vor sich auf etwaige Hindernisse zu kontrollieren. Für die Richtigkeit dieser Einschätzung der Situation spricht die Aussage der Zeugin Y, die als einzige Unbeteiligte das Geschehen direkt mit verfolgt und ihren Eindruck bekundet hat, dass sie, wäre sie an der Stelle der Klägerin gewesen, ebenfalls über den Hund gefallen wäre.
Wollte man der Klägerin überhaupt den Vorwurf eines Mitverschuldens machen, wäre dieses auf den Grad leichtetster Fahrlässigkeit beschränkt und würde deshalb hinter dem schwereren Verschulden der Beklagten vollständig zurücktreten.
4. Über den ursprünglichen Feststellungsantrag zu 6. hat der Senat nicht zu entscheiden; er ist vom Landgericht rechtskräftig abgewiesen, da die Klägerin dies mit der Berufung nicht angegriffen hat. Das ist im Tenor rein deklaratorisch festgehalten.
III.
Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 I, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 II ZPO nicht vorliegen.