Amtsgericht München, Urteil vom 28.9.11 – 322 C 793/11
Die Folgen eines Auffahrunfalls…
Bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre sind, darf der Unfallgeschädigte bezüglich der Reparatur grundsätzlich auf eine gleichwertige „freie Fachwerkstatt“ verwiesen werden. Dabei sind ihm vom Unfallverursacher oder der Versicherung aber konkrete Werkstätten zu benennen, die gleichwertige Arbeiten leisten, in zumutbarer Entfernung liegen und bereit sind, die Arbeiten günstiger durchzuführen. Ein Schadensgutachten darf der Geschädigte bei Bagatellschäden nicht einholen. Hier genügt ein Kostenvoranschlag.
Im August 2010 stand eine Münchner Autofahrerin mit ihrem Ford Escort auf dem Parkplatz des Euroindustrieparks. Vor ihr stand ein VW Golf. Plötzlich fuhr dessen Fahrerin rückwärts und beschädigte das Fahrzeug der Münchnerin am Stoßfänger vorne links und am linken vorderen Scheinwerfer.
Die Geschädigte holte ein Sachverständigengutachten zu den voraussichtlichen Beseitigungskosten ein. Dessen Kosten in Höhe von 387 Euro sowie die voraussichtlichen Reparaturkosten in Höhe von 844 Euro verlangte sie von der Versicherung.
Diese zahlte allerdings die Sachverständigenkosten gar nichts und auf die Reparaturkosten nur 176 Euro. Insbesondere die Stundenverrechnungssätze seien hier zu hoch angesetzt. Die Geschädigte hätte nicht zu einer Vertragswerkstatt gehen müssen.
Daraufhin erhob die Unfallgeschädigte Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter gab ihr allerdings nur teilweise Recht:
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens seien die von der Klägerin geltend gemachten Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt den Reparaturkosten zu Recht zugrunde gelegt worden. Zwar dürfe ein Geschädigter bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre seien, auch auf eine freie Fachwerkstatt verwiesen werden. Dieser dürfe dann aber darlegen, warum eine solcher Verweis nicht zumutbar sei (z.B. weil das Fahrzeug stets in einer markengebundenen Werkstatt repariert oder gewartet worden sei, weil die andere Werkstatt nicht gleichwertig arbeiten könne, zu weit entfernt oder aus anderen Gründen unzumutbar sei).
Daraus ergebe sich, dass die Geschädigte hier nicht pauschal darauf verwiesen werden dürfe, eine günstigere Werkstatt in Anspruch zu nehmen, sondern dass ihr eine oder mehrere konkrete Werkstätten zu benennen sind, welche eine gleichwertige Arbeit leisten können, in zumutbarer Entfernung liegen und auch tatsächlich bereit wären, günstiger zu arbeiten. Dies sei hier seitens der Beklagten nicht geschehen.
Die Sachverständigenkosten für das von der Klägerin eingeholte Gutachten seien allerdings nicht erstattungsfähig. Grundsätzlich sei es nicht zu beanstanden, wenn ein Geschädigter einen Sachverständigen heranziehe. Dies gelte aber nicht bei bloßen Bagatellschäden. Hier sei ein Sachverständigengutachten weder erforderlich noch zweckmäßig. Die Einholung eines Kostenvoranschlages sei dafür ausreichend.
Der vorliegende Schaden sei auch für die Klägerin als Bagatellschaden zu werten gewesen, insbesondere auch angesichts des Alters des Fahrzeugs (14 Jahre) und der dort bereits vorhandenen Vorschäden. Der vom Gericht bestellte Sachverständige sei deshalb auch (unter Berücksichtigung der Stundensätze der Fachwerkstatt der Klägerin) nur zu Reparaturkosten von 417 Euro gekommen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung 47/12 des Amtsgerichts München vom 17. September 2012