Amtsgericht München, Urteil vom 11.6.13 – 261 C 8956/13
Das abgestellte Fahrrad
Das Parken eines Fahrrades auf dem Gehweg ist als Gemeingebrauch grundsätzlich zulässig, soweit das Rücksichtnahmegebot gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern beachtet wird. Erleidet jemand einen Schaden an seinem PKW und geht er davon aus, dass dieser durch ein umgefallenes Fahrrad entstanden ist, hat er das zu beweisen. Verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche existieren für abgestellte Fahrräder nicht.
Eine Münchnerin stellte den BMW Mini ihres Vaters Ende Juni 2012 in der Maximiliansstraße ab. Als sie ein paar Stunden später zurückkam, fand sie dort ein Fahrrad vor, das auf den rechten Kotflügel des PKWs gefallen war. Der Mini wies Kratzer sowie eine Delle am rechten Kotflügel auf.
Bei Nachforschungen stellte sich heraus, dass das Fahrrad vorher durch seinen Besitzer auf dem Gehweg abgestellt worden war.
Die Reparatur des BMWs kostete 1745 Euro, die der Eigentümer des Wagens von dem Besitzer des Fahrrades verlangte. Schließlich habe dieser sein Fahrrad so abgestellt, dass es auf sein Auto fallen konnte. Dies sei grob fahrlässig gewesen. Jedes Fahrrad müsse so abgeschlossen werden, dass eine Beschädigung von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen sei. Der Fahrradfahrer hätte einen angemessenen Sicherheitsabstand einhalten müssen.
Der Besitzer des Fahrrades weigerte sich zu zahlen. Er habe sein Fahrrad ordnungsgemäß abgestellt. Was dann passiert sei, wisse er nicht.
Der Mini-Fahrer erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies die Klage jedoch ab:
Zwar habe der Kläger einen Schaden an seinem PKW erlitten, es fehle aber der Nachweis der schuldhaften Verursachung des Schadens durch den Fahrradfahrer.
Das Parken eines Fahrrades auf dem Gehweg sei als Gemeingebrauch grundsätzlich zulässig, soweit das Rücksichtnahmegebot gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern beachtet werde. Verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche existierten für abgestellte Fahrräder nicht.
Nachdem das Fahrrad nicht befestigt gewesen sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass es von einem Dritten aus einer zunächst gesicherten Position fortbewegt wurde – etwa um Platz für ein eigenes Fahrrad zu schaffen – und erst so in die das Eigentum des Klägers gefährdende Position gebracht wurde. Ein solches Verhalten eines Dritten wäre dem Fahrradfahrer nicht zuzurechnen. Die Behauptung des Klägers, der Beklagte selbst habe sein Fahrrad so abgestellt, dass es auf sein Auto fallen konnte, habe jener nicht beweisen können.
Ein Schadenersatzanspruch sei deshalb nicht gegeben.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung 31/13 des AG München vom 15. Juli 2013