Zur Anwendung der Fraunhofer-Liste

AG Kehl, Urteil vom 09.09.2011 – 4 C 59/11

Das Gericht hat keine Zweifel, dass sich die tatsächlich verfügbaren Tarife auch für kurzfristige Anmietungen im Postleitzahlengebiet 776 im Bereich der Fraunhofer-Liste bewegen und weit unter den Angaben der Schwacke-Liste liegen. Das Gericht schätzt daher vorliegend die Mietwagenkosten nach den vom Landgericht Ansbach entwickelten Grundsätzen, nämlich Fraunhofer zzgl. eines 20%-Aufschlags und ggf. eines weiteren 10%-Aufschlags für spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte (Rn. 26).

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 7,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.04.2010 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zu 80% die Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung bei der Versicherung (…) betreffend ihr Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen (…) aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 22.12.2010 auf dem Parkplatz des Krankenhauses in Kehl entstanden sind und entstehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.


Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der beklagten Haftpflichtversicherung Bezahlung restlichen Schadensersatzes.

2

Die Klägerin kollidierte am 22.02.2010 mit ihrem 2007 erstmals zugelassenen PKW (VW Golf) auf dem Parkplatz des Kehler Krankenhauses mit dem vom Beklagten zu 1 geführten, bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Opel, als beide dabei waren, rückwärts auszuparken. Hinsichtlich der Örtlichkeit wird auf die Fotos, AS 221 ff, verwiesen. Die Klägerin nahm wegen ihres Fahrzeugschadens ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch. Für die Zeit vom 22.02. bis zum 01.03.2010 überließ die Firma K. GmbH der Klägerin ein Ersatzfahrzeug gemäß Vertrag vom 22.02.2010 und Rechnung vom 08.03.2010 über 1.612,45 €. Die Beklagten regulierten während des Rechtsstreits auf einer 50%-Basis insgesamt 2.245 €, nämlich 300 € Vollkasko-Selbstbeteiligung, 450 € Wertminderung, 523,90 € Gutachterkosten, 454,90 € Mietwagenkosten, 12,50 € Unfallpauschale und 504,20 € Rechtsanwaltskosten, nämlich die kompletten, im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung der Klägerin entstandenen Kosten in Höhe von 274,65 € sowie 229,55 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. In dieser Höhe erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.

3

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte zu 1 den Unfall allein schuldhaft verursacht habe, da dieser trotz ihres Hupens in ihr bereits stehendes Fahrzeug gefahren sei. Ihr Rückstufungsschaden belaufe sich auf voraussichtlich 1.763,80 €.

4

Die Beklagten schuldeten entsprechend der vorgelegten Rechnung Bezahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.032,48 €. Sie habe das Fahrzeug gemäß dem Vertrag vom 22.02.2010 angemietet. Auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2010, Gruppe 5 Modus, PLZ 776, hätte sie sogar Kosten in Höhe von 2.033,38 € geltend machen können, nämlich

5

1x Wochenpauschale: 1.142,40 €
1x Tagespauschale: 190,40 €
20% Aufschlag: 266,56 €
abzgl. 3% 47,98 €
zzgl. Nebenkosten
Vollkasko: 176,00 €
Zusatzfahrer: 96,00 €
Zustellkosten: 25,00 €
Abholkosten: 25,00 €
Winterreifen: 80,00 €
Navigationsgerät: 80,00 €
Gesamt: 2.033,38 €

6

Die Beklagten schuldeten auch eine Auslagenpauschale von 30 € und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,5 Gebühr aus einem Gegenstandswert von 7.154,49 € gemäß Aufstellung vom 14.04.2010 zzgl. Auslagenpauschale, 21,50 € für Kopien sowie Umsatzsteuer, insgesamt somit 771,72 € abzgl. der nun bezahlten 229,55 €, somit noch 542,17 €. Eine 1,5 Geschäftsgebühr sei schon deshalb nicht zu beanstanden, weil sie innerhalb der Toleranzgrenze von 30% liege, in der ihrem Prozessbevollmächtigten ein nicht überprüfbarer Ermessensspielraum zustehe.

7

Die Klägerin, die zunächst Zahlung von 3.962,72 € beantragt hatte, beantragt zuletzt,

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die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 1.717,22 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.04.2010 zu bezahlen

9

festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zu 100% sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung bei der Versicherung (…) betreffend ihr Fahrzeug (…) aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 22.12.2010 auf dem Parkplatz des Krankenhauses in Kehl entstanden sind und entstehen werden.

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Die Beklagten erkennen bzgl. des Feststellungsantrags eine 50%-Haftung an und beantragen im Übrigen, die Klage abzuweisen.

11

Sie sind der Auffassung, dass die Klägerin am Unfall eine hälftige Mithaftung treffe, da sie ihren Ausparkvorgang begonnen habe, als der Beklagte zu 1 seinen Parkplatz schon nahezu komplett verlassen gehabt habe. Sie sei in dessen Fahrzeug hineingefahren.

12

Sie bestreiten, dass die Klägerin einen Mietvertrag zu den geltend gemachten Bedingungen abgeschlossen habe. Den Vertrag habe ausweislich des schriftlichen Vertrages Herr B. abgeschlossen. Hierdurch könne der Klägerin kein Schaden entstanden sein. Die Mietwagenkosten seien zudem überhöht. Zu gleichen Bedingungen hätte bei S. für 249,90 € und bei E. für 280,00 € angemietet werden können. Als Schätzgrundlage sei der Schwacke-Liste 2010 die Fraunhofer Liste 2010 vorzuziehen, nach der die Kosten 366,17 € inklusive Steuer und Vollkasko betragen. Es sei ein Eigenersparnisabzug in Höhe von 5% der Mietwagenkosten vorzunehmen. Ein Zweitfahrer sei genauso wenig erforderlich wie ein Navigationssystem. Winterreifen seien nicht erstattungsfähig. Die Unfallpauschale übersteige 25 € nicht. Bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sei allenfalls eine 1,3 Geschäftsgebühr ersatzfähig. Die Anfertigung von Kopien sei nicht erforderlich gewesen.

13

Das Gericht hat die Klägerin und den Beklagten zu 1 am 28.03.2011 bzw. am 12.07.2011 informatorisch angehört. Es hat Beweis erhoben zum Unfallhergang und zur Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten durch Einholung eines mündlichen Gutachtens von Dipl.-Ing. K, das dieser am 12.07.2011 erstattet hat. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteile Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet.

I.

15

Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG nur 80% ihres Schadens verlangen, da sie sich die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs mit 20% anrechnen lassen muss.

16

1. Im Falle eines Zusammenstoßes zweier Kraftfahrzeuge hängt gemäß § 17 Abs. 1 StVG im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die Verpflichtung zum Ersatz ist gemäß § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falls gebotene Sorgfalt beobachtet hat, wobei äußerste mögliche Sorgfalt verlangt wird („Idealfahrer“, vgl. nur BGH NZV 92, 229). Hierfür ist jeweils derjenige beweisbelastet, der sich auf die Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens beruft. Eine Mitverursachung im Sinne der § 17 Abs. 1 StVG hat hingegen der jeweilige Unfallgegner zu beweisen.

17

Die Beklagten nehmen die Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens für den Beklagten zu 1 nicht in Anspruch. Dies ist auch zutreffend, da der gerichtliche Sachverständige festgestellt hat, dass der Beklagte zu 1 die Klägerin hätte erkennen können und mit oberer Schrittgeschwindigkeit in das Fahrzeug der Klägerin fuhr. Er hat somit gegen seine Verpflichtung aus § 9 Abs. 5 StVO verstoßen, wonach sich beim Rückwärtsfahren der Fahrzeugführer so verhalten muss, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

18

Jedoch hat auch die Klägerin nicht bewiesen, dass der Unfall für sie unabwendbar war. Vielmehr hat der Sachverständige hierzu unangegriffen ausgeführt, dass wenn man von einem gleichzeitigen Ausparkbeginn beider Fahrzeuge ausgeht, auch die Klägerin den Beklagten zu 1 hätte erkennen können. Sie hätte in diesem Fall mit ihrem Ausparkvorgang zuwarten und den Unfall dadurch vermeiden können. Dass sie früher als der Beklagte zu 1 auszuparken begann und bereits längere Zeit und nicht erst unmittelbar vor der Kollision in den Stillstand kam, ist zwar nicht ausgeschlossen, jedoch auch nicht bewiesen. Nur in letzterem Fall aber könnte man eine Unabwendbarkeit annehmen.

19

Im Rahmen der gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Unfallbeteiligten, bei der zu Lasten einer Partei nur erwiesene oder sonst feststehende Tatsachen berücksichtigt werden können (vgl. BGH VersR 2000, 1294; VersR 1995, 357) kann zu Lasten der Klägerin daher zwar kein Sorgfaltsverstoß angenommen werden. Jedoch führt die mitwirkende Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges zu einer Haftungsminderung von 20 %, da der Unfall für die Klägerin nicht erwiesenermaßen unabwendbar war und den Erstbeklagten nicht der Vorwurf eines grob verkehrswidrigen Verhaltens trifft, hinter dem die mitwirkende Betriebsgefahr ganz zurücktreten müsste (so auch LG Saarbrücken, Urteil vom 07.05.2010, Az.: 13 S 14/10, Juris).

20

2. Die von der Klägerin geltend gemachten Mietwagenkosten entsprechen im hier zu beurteilenden Einzelfall nicht der Erforderlichkeit, für die die Klägerin die Beweislast trägt (BGH NJW 2010, 1445). Vielmehr belaufen sich die zu erstattenden Mietwagenkosten unter Berücksichtigung der 20%igen Mithaftung der Klägerin auf 439,72 €, so dass sie bereits ausreichend entschädigt wurde. Im Einzelnen:

21

Zunächst ist davon auszugehen, dass es die Klägerin war, die das Ersatzfahrzeug angemietet hat. Zwar ist im Vertrag als Mieter der Schwager der Klägerin eingetragen, jedoch hat die Klägerin die Urkunde in eigenem Namen unterschrieben. Sie hat zudem bei ihrer informatorischen Anhörung glaubhaft mitgeteilt, dass sie nach dem Unfall ihren Versicherungsvertreter angerufen habe und dieser ihr sodann ein Mietfahrzeug besorgt habe. Bei dieser Sachlage bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass die Klägerin als Mietvertragspartei anzusehen ist.

22

Mietwagenkosten sind nur in Höhe von 549,09 € erforderlich. Nach § 249 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGH NJW 2006, 1506; BGH NJW 2007, 1122; BGH NJW 2008, 1519).

23

Die Ermittlung dieses Mietpreises kann durch Schätzung gemäß § 287 ZPO erfolgen. Dabei kann die Schätzung in geeigneten Fällen auf Listen und Tabellen beruhen (BGH NJW-RR 2011, 823 m.w.N.). Zwar können prinzipiell Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel trotz ihrer jeweiligen methodischen Unzulänglichkeiten grundsätzlich gleichermaßen als geeignete Schätzgrundlagen herangezogen werden (BGH NJW 2011, 1947). Für den hier zu entscheidenden Fall gibt das Gericht indessen dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel den Vorzug vor der Schwacke-Liste. Das Gericht hält den von der Klägerin angeführten Schwacke-Mietpreisspiegel 2010 im Postleitzahlengebiet 776 generell als Schätzgrundlage für ungeeignet. Die Schwacke-Liste 2010 bietet im Gegensatz zum Fraunhofer-Mietpreisspiegel für den Postleitzahlenbereich 776 (Kehl/Offenburg) keine außenreichende Gewähr (mehr) für realistische, die tatsächliche Marktlage abbildende Preise. Es ist schlicht nicht erklärbar, weshalb in der vorliegend maßgeblichen Gruppe 5 im hiesigen Postleitzahlengebiet ein Mietwagen nach dem Modustarif pro Tag 190,40 € kostet, hingegen in Karlsruhe (PLZ 761), im unweiten Lahr (PLZ 778) und in Freiburg (PLZ 791) jeweils nur 93 €. Auch ist für die Steigerung im Vergleich zum Schwacke-Mietpreisspiegel 2009, wo der Preis 89,30 € betrug, kein rationaler Grund ersichtlich. Diese Abweichungen betreffen im Postleitzahlengebiet 776 alle Mietwagengruppen, so dass der Schwacke-Mietpreisspiegel 2010 im Bezirk des Amtsgerichts Kehl generell nicht als Schätzgrundlage in Betracht kommt.

24

Gegen die Vertrauenswürdigkeit des Fraunhofer-Mietpreisspiegels bestehen im konkreten Fall indes keine Bedenken. Vielmehr führt die vom Gericht durchgeführte Beweisaufnahme zum Ergebnis, dass der Fraunhofer Mietpreisspiegel zzgl. eines pauschalen 20%-Aufschlag und ggf. eines weiteren 10%-Aufschlags für unfallspezifische Sonderleistungen als Schätzgrundlage (so auch LG Ansbach, NZV 2011, 132, mit ausführlicher Begründung) für den Raum Kehl/Offenburg als generell vorzugswürdig und geeignet angesehen werden muss.

25

Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem mündlichen Gutachten festgestellt, dass die Klägerin bei im Wesentlichen vergleichbaren Konditionen bei der Firma E. in Kehl für 769 €, bei S. in Offenburg für 755 €, bei der Firma H., Offenburg, für 749 €, und bei der Firma A. in Offenburg für 787 € hätte anmieten können. Bringe man die Zusatzpositionen Abholung und Zufuhr, Zusatzfahrer, Winterreifen und Navigationsgerät in Abzug sei von Preisen im Bereich von 400 € auszugehen.

26

Ausgehend von den Feststellungen des Sachverständigen im vorliegenden Rechtsstreit und von Gutachten in weiteren Verfahren (vgl. beispielsweise AG Kehl, NZV 2011, 251 ff; AG Kehl, Urteil vom 09.09.2011, Az.: 4 C 798/10) hat das Gericht keine Zweifel, dass sich die tatsächlich verfügbaren Tarife auch für kurzfristige Anmietungen im Postleitzahlengebiet 776 im Bereich der Fraunhofer-Liste bewegen und weit unter den Angaben der Schwacke-Liste liegen (so auch LG Ansbach, a.a.O. mit ausführlicher Begründung). Das Gericht schätzt daher vorliegend die Mietwagenkosten nach den vom Landgericht Ansbach entwickelten Grundsätzen, nämlich Fraunhofer zzgl. eines 20%-Aufschlags (vgl. hierzu LG Ansbach, a.a.O.) und ggf. eines weiteren 10%-Aufschlags für spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte (Forderungsausfallrisiko wegen falscher Bewertung der Haftungsquote, Vorfinanzierung der Mietwagenkosten, Vorhaltekosten, erhöhte Personal- und Zustellungsaufwendungen). Letzterer ist vorliegend im Hinblick auf die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs sowie die Haftungsreduzierung auf nur 500 € (Fraunhofer beinhaltet eine Haftungsreduzierung auf 750 €; insoweit leicht abweichend LG Ansbach, a.a.O.) gerechtfertigt.

27

Die Klägerin hat hingegen die Notwendigkeit, ein Navigationsgerät anzumieten, nicht substantiiert dargelegt. Gleiches gilt für einen Zweitfahrer, der nicht schon dann als erforderlich angesehen werden kann, wenn mit dem verunfallten Fahrzeug hin und wieder auch eine zweite Person fährt. Die Klägerin hat insoweit gerichtliche Nachfragen entsprechend dem Rat ihres Prozessbevollmächtigten nicht beantwortet, so dass sich das Gericht keine sichere Überzeugung von der Erforderlichkeit dieser Position verschaffen konnte. Winterreifen sind nach ständiger Rechtsprechung des Landgerichts Offenburg zusätzlich ersatzfähig (LG Offenburg, Urteil vom 21.06.2011, Az.: 1 S 180/10; so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011, Az. 1 U 27/11). Der Eigenersparnisabzug beträgt nach der Rechtsprechung des Landgerichts Offenburg 5% (Urteil vom 19.04.2011, Az.: 1 S 133/10).

28

Insgesamt ergibt sich somit folgende Berechnung (Fraunhofer 2010; PLZ 77; Gruppe 5):

29

1x Wochenpauschale: 278,33 €
1x Tagespauschale: 98,94 €
20% Aufschlag: 75,45 €
452,72 €
10%-Aufschlag: 45,27 €
Winterreifen: 80,00 €
577,99 €
abzgl. 5% Eigenersparnis: 28,90 €
Gesamt: 549,09 €

30

Hiervon stehen der Klägerin 80%, somit 439,72 € zu, die sie bereits erhalten hat.

31

3. Die Auslagenpauschale beträgt in ständiger Rechtsprechung des Gerichts 25 €. Hiervon kann die Klägerin ebenfalls 80%, somit 20 € verlangen. Da sie bereits 12,50 € erhalten hat, beträgt der Restanspruch 7,50 €.

32

4. Die Klägerin kann keine Freistellung (BGH NJW 2011, 2509; AG Kehl, Az.: 4 C 798/10, Urteil vom 09.09.2011, Juris) von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Die Beklagte zu 2 hat während des Rechtsstreits eine 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von bis zu 1.741,30 € (Selbstbeteiligung 300 €, Wertminderung 450 €, Gutachterkosten 523,90 €, Mietwagenkosten 454,90 €, Kostenpauschale 12,50 €) reguliert. Dies ist nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin eingerechneten weiteren Schadenspositionen Reparaturkosten und Rückstufung betreffen die Vollkaskoversicherung und haben beim Gegenstandswert für die vorgerichtlichen Anwaltskosten außer Betracht zu bleiben.

33

Ersatzfähig ist nur eine 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Kostenpauschale und Umsatzsteuer, somit die regulierten 229,55 €. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr – wie hier – von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach §14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Nach Nr. 2300 VV RVG ist die Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts als Rahmengebühr mit einem Gebührenrahmen zwischen 0,5 bis 2,5 ausgestaltet. Eine Gebühr über 1,3 kann jedoch wegen des Nachsatzes in Nr. 2300 VV RVG nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin überdurchschnittlich gewesen ist. Bei der Abwicklung eines „durchschnittlichen“ bzw. „normalen“ Verkehrsunfalls ist damit auch nur eine 1,3 Geschäftsgebühr gerechtfertigt (BGH NJW-RR 2007, 420 ff, Juris Rn. 6 f). Die Klägerin hat im vorliegenden Fall nicht ausreichend Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt, aus denen sich ergibt, dass die Angelegenheit schwierig oder umfangreich war.

34

Sie kann auch nicht damit gehört werden, dass eine 1,5 Gebühr als nicht unbillig hinzunehmen sei, weil eine 1,3 Gebühr angemessen sei. Zwar hat der Bundesgerichtshof in einer neueren Entscheidung ausgeführt, dass die Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr einer gerichtlichen Überprüfung entzogen sei (BGH NJW 2011, 1603 ff). Diese Auffassung ist jedoch abzulehnen, wenn – wie hier – die „Durchschnittlichkeit“ des Falls bei objektiver Betrachtung klar auf der Hand liegt. Würde man sich schematisch der Argumentation anschließen, der Anspruch auf Ersatz der 1,5 Gebühr sei schon deshalb begründet, weil eine 1,3 Gebühr angemessen ist, hätte dies zur Folge, dass ein Rechtsanwalt gegenüber seiner Mandantschaft den Regelfall stets mit einer 1,5 Gebühr abrechnen könnte, ohne darlegen zu müssen, weshalb im konkreten Einzelfall, auf dessen Umstände abzustellen ist (BGH NJW-RR 2007, 420, Juris RN 12) eine höhere Gebühr angemessen ist. Dies kann angesichts des Wortlauts in Nr. 2300 VV RVG, wonach eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, nicht richtig sein. Der eindeutige Gesetzeswortlaut ist insoweit bindend und kann auch nicht mit einer „Toleranzrechtsprechung“ umgangen werden (so auch AG Halle, AGS 2011, 421 ff, Juris, mit zustimmender Anmerkung von Nugel, jurisPR-VerkR 18/2011, Juris). Vorliegend ist schon nicht ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin überhaupt sein Ermessen im Sinne von § 14 RVG ausgeübt hat. Da die „Durchschnittlichkeit“ seiner Tätigkeit vorliegend offensichtlich ist, ist die Bestimmung einer 1,5 Gebühr durch den Prozessbevollmächtigter der Klägerin unbillig im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG. Da er somit gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung einer 1,5 Gebühr hat, steht dieser auch kein solcher Anspruch gegen die Beklagten zu. Die Erforderlichkeit von Kopien haben die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter nicht dargelegt.

II.

35

Der Feststellungsanspruch ist in Höhe von 80% entsprechend den Ausführungen unter I1 begründet. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91a, 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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