AG Hamburg, Urteil vom 12.01.2011 – 7c C 53/10
Unter rechtlichen Gesichtspunkten würde es sich als willkürlich erweisen, allein aus Inhaberschaft eines Telefonanschlusses den Schluss zu ziehen, der Inhaber habe auch die streitgegenständlichen Telefonate geführt. Diese Annahme ist ebenso sachfremd und verfehlt wie diejenige, ein Fahrzeughalter habe das entsprechende Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt geführt (Rn. 25).
Dementsprechend hat die Rechtsprechung regelmäßig auch höhere Anforderungen an die Annahme eines Anscheinsbeweises zu Lasten von Anschlussinhabern gestellt. So etwa die Sicherung des Zugangs zum BTX-Netz durch das Erfordernis der Eingabe einer Kennziffer sowie des persönlichen Kennworts eines Benutzers. In Anbetracht der häufig niedrigen Sicherheitsstandards von Passwörtern wird in der Rechtsprechung aber selbst in solchen Fällen die Möglichkeit eines Anscheinsbeweises verneint (Rn. 26).
Eine Haftung des Vertretenen aufgrund einer Anscheinsvollmacht kommt nur in Betracht, wenn der Geschäftsgegner die den Rechtsschein begründenden und dem Vertretenen zurechenbaren Umstände im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses gekannt, auf den Rechtsschein vertraut hat, und dieses Vertrauen für seine geschäftliche Entschließung ursächlich geworden ist (Rn. 27).
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 429,48 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Januar 2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
1. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über Rückzahlungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung.
2
Die Beklagte ist Anbieter von Browserspielen im Internet. Hierbei handelt es sich um Computerspiele, die über den Webbrowser gespielt werden, ohne dass es hierfür der Installation von Software auf dem Rechner des Nutzers bedarf.
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Der Beklagte bietet die Anmeldung zum Spiel und die Benutzung von Grundfunktionen des Spiels kostenlos an. Darüber hinaus können kostenpflichtige Zusatzfunktionen freigeschaltet werden. Hierfür klickt der Benutzer auf eine bestimmte Seite im Spiel. Dort wird er nun aufgefordert, eine Premium-Nummer über seinen Telefonanschluss zu wählen. Tut der Nutzer dies, erfolgt die Freischaltung. Für die Einzelheiten der Abwicklung wird auf die als Screenshots zur Akte gereichten Anlagen B 8, B 9 und B 11 Bezug genommen.
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Über den Telefonanschluss des Klägers bei der (DTAG) mit der Nummer wurde obige „Premium-Nummer“ im Zeitraum Februar 2009 bis Mai 2009 insgesamt für eine Vielzahl von Verbindungen für insgesamt € 429,84 (brutto) in Anspruch genommen. Den Einzug des Geldes nahm die DTAG im Auftrag der Firma vom Konto des Klägers vor. Letztere wurde auf Veranlassung der Beklagten von der Firma beauftragt.
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Auf der Telefonrechnung des Klägers war unter Beträge anderer Anbieter ausgewiesen als Leistung „Unterhaltungsdienste Artikel-/Leistungsnummer:“, vergleiche Anlage K3 bis K6. Nachdem der Kläger zunächst selbst nicht den Grund der Abbuchungen klären konnte und niemand im Familienkreis die abbuchende kannte suchte der Kläger anwaltliche Hilfe. Mit Schreiben vom 26.8.2009 teilte die Kundenservice mit, dass eine Telefongesellschaft sei, die als bundesweiter Netzbetreiber unter anderem Anrufe zu Servicenummern abwickle. Für den Inhalt der Dienste und deren Bewerbung seien jedoch allein die Diensteanbieter verantwortlich. Service-Providerseite sei die gewesen. Angaben zum Inhalt der in Anspruch genommenen Dienste könne nur dieser Diensteanbieter machen. Für den weiteren Inhalt des Schreibens wird auf die Anlage K1 Bezug genommen.
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Daraufhin wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers an die Firma, die mit Schreiben vom 6. November 2009 folgendes mitteilte:
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„Die vom Anschluss ihrer Mandantin gewählte Mehrwertrufnummer wurde zum relevanten Zeitpunkt als Zahlungsmittel im Rahmen eines Browser Games genutzt. Das Spiel finden Sie unter Alle rechtlichen Vorgaben wurden und werden bei der Wahl dieses Zahlungsmittels eingehalten.“
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Für den weiteren Inhalt der E-Mail wird auf die Anlage K2 Bezug genommen. Erst nachdem der Kläger diese Information erhalten hatte, konnte er feststellen, dass sein minderjähriger Sohn T. geboren am, sich ein entsprechendes Guthaben über Anrufe der Hotline der Beklagten beschafft hatte. Der Sohn des Klägers hatte vorher noch niemals entsprechende Anrufe getätigt und war von seinem Vater immer wieder darauf hingewiesen worden, dass er weder im Internet noch über das Telefon kostenpflichtige Leistungen in Anspruch nehmen, Verträge schließen, Aufträge erteilen oder Ähnliches dürfe. Der Kläger selbst hatte zu keiner Zeit Kontakt mit der Beklagten.
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Die Prozessbevollmächtigten des Klägers forderten mit Schreiben vom 29.12.2009 und 21.1.2010 die von der Beklagten abgebuchten Beträge zurück. Mit Schreiben vom 21.1.2010 (vergleiche Anlage K7) verweigerte der Kläger nochmals ausdrücklich die Genehmigung des eventuell zwischen der Beklagten und seinem Sohn T. geschlossenen Vertrages.
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Der Kläger meint, die Beklagte sei ohne Rechtsgrund bereichert. Weitergehende Pflichten als ein allgemein geäußertes Verbot der Nutzung solcher Rufnummern habe er mangels besonderer Hinweise einer sachwidriges Nutzung des Telefonanschlusses nicht treffen müssen. Es genüge nicht, dass die Beklagte in ihren Geschäftsbedingungen darauf hinweise, dass das Angebot nur Volljährigen zur Verfügung stehe, wenn sie ihrerseits keine Sicherungsmaßnahmen vorsehe.
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Mit Schreiben vom 18.1.2010 forderte die Prozessbevollmächtigte des Klägers vom Beklagten die Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 €. Der Kläger meint, die Beklagte habe die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als adäquaten Folgenschaden zu erstatten.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 429,84 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.1.2010 sowie weitere 83,54 € als Nebenforderung zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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hilfsweise
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die Berufung zuzulassen.
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Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe einen vertraglichen Anspruch gegen den Kläger, da dieser für die von seinem Anschluss getätigten Verbindungen hafte. Er müsse sich die Nutzung seines Anschlusses durch seinen Sohn nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zurechnen lassen. Das Verbot sei nicht ausreichend gewesen. Als geeignete zumutbare Folgerung stünde insbesondere die Sperrung von 0900-Nummern zur Verfügung. Gemäß § 45 i Abs. 4 TKG scheide eine Zurechnung nur aus, wenn der Anschlussinhaber die Inanspruchnahme auch bei Anwendung der Sorgfalt eines gewissenhaften durchschnittlichen Telefonkunden nicht hätte verhindern können. Weder liege ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor noch sei das Tatbestandsmerkmal der Zwangslage oder der Ausbeutung im Sinne von § 138 BGB erfüllt. Es bestehe kein Zwang, Geld auszugeben, da die Basisversion kostenlos gespielt werden könne und man die gleichen Premiumfeatures auch durch Spielleistung erwerben könne.
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Das Gericht hat mit Beschluss vom 13.8.2010 auf Bedenken in Hinblick auf die Sittenwidrigkeit hingewiesen.
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Für das weitere Vorbringen der Parteien wird ergänzend Bezug genommen auf den Sachvortrag in den Schriftsätzen nebst Anlagen sowie die zu Protokoll gegebenen Erklärungen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die Klage ist zulässig. Hinsichtlich der Hauptforderung ist die Klage begründet (1.), hinsichtlich der als Nebenforderung geltend gemachten Rechtsanwaltskosten ist die Klage indessen unbegründet (2.).
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1. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Rückzahlung von 429,84 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.1.2010 aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Variante BGB.
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Die Beklagte hat insgesamt eben diese 429,84 € ohne Rechtsgrund erlangt. Ein Vertrag war zunächst zustande gekommen zwischen der Beklagten und dem Sohn T. des Klägers. Dieser Vertrag war jedoch schwebend unwirksam. Der Sohn des Klägers war zum Zeitpunkt der Vornahme der Handlung nur beschränkt geschäftsfähig gemäß § 106 BGB. Es lag weder die erforderliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter vor noch wurden die Handlungen des Sohnes des Klägers nachträglich genehmigt gemäß § 108 BGB. Somit ist ein wirksamer Vertrag insoweit nicht zu Stande gekommen.
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Auch zwischen dem Kläger selbst und der Beklagten ist ein Vertrag nicht zu Stande gekommen. Es bestand zu keiner Zeit ein geschäftlicher Kontakt zwischen dem Kläger und der Beklagten. Der Kläger muss sich das Verhalten seines Sohnes auch nicht zurechnen lassen.
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Unter rechtlichen Gesichtspunkten würde es sich als willkürlich erweisen, allein daraus, dass der Kläger Inhaber des Telefonanschlusses ist, den Schluss zu ziehen, er habe auch die entsprechenden Telefonate geführt. Diese Annahme ist ebenso sachfremd und verfehlt wie diejenige, ein Fahrzeughalter habe das entsprechende Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt geführt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss v. 31.08.1993, NJW 1994, 847).
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Dementsprechend hat die Rechtsprechung regelmäßig auch höhere Anforderungen an die Annahme eines Anscheinsbeweises zu Lasten von Anschlussinhabern gestellt. So etwa die Sicherung des Zugangs zum BTX-Netz durch das Erfordernis der Eingabe einer Kennziffer sowie des persönlichen Kennworts eines Benutzers (vgl. OLG Köln, Urteil v. 21.11.1997, NJW-RR 1998, 1277, 1279; vgl. auch OLG Oldenburg, Urteil v. 11.01.1993, NJW 1993, 1400 – dieses allerdings unter Vermengung der rechtlichen Grundlagen von Anscheinsbeweis und Anscheinsvollmacht). In Anbetracht der häufig niedrigen Sicherheitsstandards von Passwörtern wird in der Rechtsprechung aber selbst in solchen Fällen die Möglichkeit eines Anscheinsbeweises verneint (vgl. z.B. LG Bonn, Urteil v. 19.12.2003, 2 O 472/03; CR 2004, 218 zur passwortgeschützten Teilnahme an einer Internetauktion).
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Eine Haftung des Vertretenen aufgrund einer Anscheinsvollmacht kommt nur in Betracht, wenn der Geschäftsgegner die den Rechtsschein begründenden und dem Vertretenen zurechenbaren Umstände im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses gekannt, auf den Rechtsschein vertraut hat, und dieses Vertrauen für seine geschäftliche Entschließung ursächlich geworden ist (BGH, Urteil v. 14.03.2000, XI ZR 55/99, BGHR BGB § 167 Anscheinsvollmacht 9 m. w. Nachw., zitiert nach juris; vgl. auch LG Bonn, Versäumnisurteil v. 7.8.2001, 2 O 450/00, bestätigt durch OLG Köln, Urteil v. 6.09.2002, CR 2003, 55; ; LG Bonn, Urteil v. 19.12.2003, 2 O 472/03).
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Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Stattdessen beruht das Geschäft der Klägerin darauf, dass sie weder den Vertragspartner noch diejenige Person, die den Vertragsschluss vermittelt, kennt.
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In der Entscheidung NJW 1998, 1854, 1855 (Urteil v. 05.03.1998) führt der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der hier vertretenen Auffassung wörtlich aus:
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„Bei der Anscheinsvollmacht kann sich der Vertretene auf den Mangel der Vertretungsmacht seines Vertreters nicht berufen, wenn er schuldhaft den Rechtsschein einer Vollmacht veranlaßt hat, so daß der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte von einer Bevollmächtigung ausgehen darf und von ihr ausgegangen ist. Das kommt in Betracht, wenn er nach Lage der Dinge ohne Fahrlässigkeit annehmen darf, der Vertretene kenne und dulde das Verhalten des für ihn auftretenden Vertreters (st. Rspr.; vgl. BGH, NJW-RR 1987, 308).“ .
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Aus welchen Tatsachen die Beklagte des hier zu entscheidenden Rechtsstreits den Schluss hätte ziehen dürfen, der – ihr völlig unbekannte – Kläger kenne und dulde das Verhalten derjenigen Personen, die die behaupteten Telefonate geführt haben, ist nicht ersichtlich.
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Auch hier wäre die Sachlage lediglich anders zu beurteilen, wenn die Beklagte als vorgebliche Vertragspartnerin aufgrund weiterer Umstände als der bloßen Tatsache des Zugangs zum Telefonapparat, wie etwa der Kenntnis von einem Kennwort (vgl. etwa OLG Köln, Urteil v. 30.04.1993, NJW-RR 1994, 177, 178; LG Bonn, Urteil v. 19.12.2003, 2 O 472/03, CR 2004, 218), folgern könnte, die Nutzung geschehe mit Billigung des Anschlussinhabers.
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Soweit gleichwohl von anderen Instanzgerichten die Auffassung vertreten wird, in Fällen wie dem vorliegenden komme eine Anscheinsvollmacht in Betracht (so etwa LG Braunschweig, Beschluss v. 26.05.2004, 8 S 218/04 (032); AG Nettetal, Urteil v. 9.6.2004, 19 C 91/04; AG Nürnberg, Urteil v. 24.6.2004, 34 C 2207/04; wohl auch – was mangels jeglicher Begründung der dortigen Ausführungen nur vermutet werden kann – AG Salzgitter, Urteil v. 21.6.2004, 12 C 177/04; AG Frankfurt am Main, Urteil v. 15.06.2004, 30 C 718/04 – 32; AG Marbach a. N., Urteil v. 25.05.2004, 1 C 147/04) oder – noch weiter gehend – allein darin, dass anderen Personen die Möglichkeit eröffnet wird, Telefongespräche anzunehmen, liege eine Genehmigung sämtlicher verursachter Kosten (so AG Dortmund, Urteil v. 06.07.2004, 133 C 7178/04) ist dem aus Rechtsgründen nicht zu folgen (ebenso wie hier, wenn auch ohne nähere Begründung, für Telefonate, die von Mitarbeitern des Anschlussinhabers geführt werden: OLG Hamburg, Urteil v. 17.12.1998, NJW-RR 2000, 559, 560 sowie für R-Gespräche AG Hamburg-Altona, Urteil v. 16.12.2004 – 316 C 369/04).
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Die von der Beklagten angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofes steht dem ebenfalls nicht entgegen. Diese besagt genau das Gegenteil dessen, was die Beklagte behauptet:
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„1. Der Inhaber eines Telefonanschlusses wird aus den im Wege der Nutzung seines Netzzugangs durch Dritte geschlossenen Telekommunikationsdienstleistungsverträgen – über die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht hinausgehend – verpflichtet, wenn er die Inanspruchnahme des Anschlusses zu vertreten hat (§ 16 Abs. 3 Satz 3 TKV).
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2 . Den Inhaber eines Telefonanschlusses trifft keine Obliegenheit, durch technische Vorkehrungen die Entgegennahme von R-Gesprächen durch Dritte über seinen Netzzugang zu verhindern. Dies mag sich ändern, wenn er die Möglichkeit erhält, sich durch Aufnahme in eine bei der Regulierungsbehörde geführte Sperrliste, die R-Gesprächsanbietern zur Verfügung steht, vor diesem Dienst zu schützen.“ (Vgl. BGH, Urteil v. 16.03.2006 – III ZR 152/05)
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Der § 45i TKG ist gar nicht anwendbar (vgl. hierzu mit überzeugender Begründung Mankowski, Wegfall der Vergütungspflicht – Die begrenzte Reichweite des § 45i Abs. 4 TKG, MMR 2009, 808). Zur Problematik des wirksamen Minderjährigenschutzes im Onlineverkehr vgl. auch Derleder, Thielbar: Handys, Klingeltöne und Minderjährigenschutz NJW 2006, 3233; Zagouras: Klingeltöne & Co. im Abonnement – Vertragsbeziehungen und Kündigung beim wiederkehrenden Vertrieb von Mehrwertdiensten, MMR 2006, 511.
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Der Zinsanspruch folgt aus § 286, 288 BGB.
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2. Bezüglich der als Nebenforderung geltend gemachten Rechtsanwaltskosten war die Klage abzuweisen, da es insoweit an einer Anspruchsgrundlage fehlt. Bereicherungsrechtliche Ansprüche sind gerade keine Schadensersatzansprüche. Mangels eines bestimmten Vertragsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten kämen im vorliegenden Fall als Anspruchsgrundlage nur außervertragliche Ansprüche in Betracht. Hierfür ist indessen nichts vorgetragen und auch nichts erkennbar.
II.
40
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO.
41
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.
42
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 511 Abs. 2 ZPO. Genau diesen Fall hat der Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden. In der Instanzrechtsprechung gibt es, was die Frage der Pflichten der Eltern minderjähriger Kinder angeht, völlig uneinheitliche Auffassungen. Auch das Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2006 hat diesen Fall, anders als das Landgericht Saarbrücken meint, gerade nicht entschieden. Der Bundesgerichtshof hat sich damals nur zu R-Gesprächen geäußert. Insbesondere die Frage der Grenze der Sittenwidrigkeit und des erforderlichen Minderjährigenschutzes ist noch nicht entschieden.