AG Bonn, Urteil vom 23.04.2013 – 108 C 316/12
Verlässt ein Unfallbeteiligter den Unfallort vor der Unfallaufnahme, hat er sich aber zuvor mit dem Unfallgegner in Gegenwart von Zeugen unterhalten und bestand Gelegenheit, sich das Kennzeichen des Fahrzeugs des Unfallbeteiligten zu notieren, kann eine Obliegenheitsverletzung des unfallbeteiligten Versicherungsnehmers, die einen Regressanspruch der Versicherung gegen ihren Versicherungsnehmer begründen würde, ausscheiden.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 15.11.2012 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Tatbestand
1
Bei der Klägerin handelt es sich um eine 100 % Tochter der L-AG. Diese hatte den LKW der Frau L1 E mit dem amtlichen Kennzeichen BN-…-… haftpflichtversichert. Am 25.05.2011 gegen 17.35 h verursachte der Beklagte als Fahrer des vorbenannten Fahrzeugs in X einen Verkehrsunfall. Er fuhr rückwärts auf den PKW von Herrn N mit dem amtlichen Kennzeichen SU-…-… auf. Der Beklagte wurde durch den Zeugen N vor Ort auf den Unfall angesprochen. Er stieg aus dem Fahrzeug aus und untersuchte das Fahrzeug auf Unfallschäden.
2
Ein Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wurde gegen Zahlung von Euro 1.200 eingestellt. Die L- AG glich den Schaden am Fahrzeug des Zeugen N in Höhe von Euro 788,11 sowie Sachverständigenkosten in Höhe von Euro 246,33 aus. Die L-AG führt Regressverfahren gegen den Regressschuldner nicht selbst durch, sondern hat diese einschließlich der Zwangsvollstreckung und Langzeitverfolgung an die Klägerin durch fiduziarische Abtretung abgegeben.
3
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung des gezahlten Sachschadens sowie der Sachverständigenkosten. Der Beklagte habe die Unfallstelle verlassen, ohne seinen Pflichten zu genügen. Der Beklagte sei durch den Zeugen N mehrmals darauf hingewiesen worden, dass das Entfernen vom Unfallort eine strafbare Handlung darstelle, ungeachtet dessen, habe sich der Beklagte vom Unfallort entfernt, ohne ordnungsgemäß zur Sachaufklärung beigetragen zu haben.
4
In der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2012, zu welcher die Klägerin persönlich und nicht der Prozessbevollmächtigte geladen wurde, erging antragsgemäß ein Versäumnisurteil, mit welchem die Klage abgewiesen wurde. Unter dem 29.11.2012 legte die Klägerin Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein.
5
Sie beantragt,
6
das Versäumnisurteil vom 15.11.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EURO 1.046,44 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.03.2012 sowie Mahnspesen in Höhe von Euro 15 und Portokosten in Höhe von Euro 3 zu zahlen.
7
Der Beklagte beantragt,
8
das Versäumnisurteil vom 15.11.2012 aufrechtzuerhalten.
9
Der Beklagte ist der Auffassung, dass ein Ausgleichsanspruch nicht besteht. Nach § 28 Abs. 2 VVG sei der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich verletzt hätte. Vorliegend läge eine vorsätzliche Pflichtverletzung jedoch nicht vor. Nach der Inaugenscheinnahme des PKW des Zeugen N sei der Beklagte davon ausgegangen, dass an dem Fahrzeug allenfalls ein geringfügiger Schaden entstanden sei, so dass er sich anschließend ohne weiteres Zuwarten von der Unfallstelle entfernen könne. Bei der Inaugenscheinnahme habe der Zeuge N ohne Probleme das Kennzeichen des LKW notieren können und sich auch das Gesicht des Beklagten einprägen können, so dass im Nachhinein auch eine entsprechende Fahrerermittlung problemlos erfolgen konnte. Auch ein arglistiges Verhalten könne dem Beklagten nicht vorgeworfen werden.
10
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
11
Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch der Klägerin hat den Rechtsstreit in die Lage vor Säumnis versetzt. Das Versäumnisurteil war schon deswegen aufzuheben, da es nicht gesetzmäßig ergangen ist. Die Klägerin wurde nicht ordnungsgemäß zum Termin geladen, nachdem die Ladung an die Klägerin persönlich und nicht an den Prozessbevollmächtigten gerichtet worden ist. Die Klage war im Übrigen zulässig und aber unbegründet.
I.
12
Die Klage ist zulässig: Die Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft sind gegeben. Die Klägerin macht einen Anspruch der L-AG im eigenen Namen geltend, zwischen der Klägerin und der L-AG besteht eine Geschäftsbeziehung aufgrund derer die Klägerin gegen Provision bevollmächtigt ist, offene Forderungen der L-AG im eigenen Namen einzuziehen und ggf. gerichtlich durchzusetzen. Eine Beeinträchtigung des Beklagten ist vorliegend ebenfalls nicht gegeben.
II.
13
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Regressanspruch in Höhe der Klageforderung aus § 117 Abs. 5 VVG.
14
1. Der Beklagte hat objektiv und subjektiv den Tatbestand des § 142 StGB verwirklicht. Unstreitig hat der Beklagte die Unfallstelle verlassen, ohne auf das Eintreffen der Polizei zu warten und ohne seine Personalien an den Zeugen N weiterzugeben. Hierdurch hat sich der Beklagte nach einem Unfall im Straßenverkehr entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat. Allein der Umstand, dass der Beklagte ohne Schwierigkeiten ermittelt werden konnte, lässt die Erfüllung des Tatbestandes nicht entfallen. Schuldbegründend ist, dass der Beklagte den Unfallort verlassen hat, ohne seine Personalien anzugeben. Hierbei handelte der Beklagte auch vorsätzlich, denn das Gebot, nach einem Verkehrsunfall die Unfallaufnahme durch die Polizei an Ort und Stelle abzuwarten, stellt auch bei eindeutiger Haftungslage eine “elementare, allgemeine und jedem Versicherungsnehmer und Kraftfahrer bekannte Pflicht” dar (BGH, IV ZR 71/99, Urteil vom 01.12.1999, Rn. 9).
15
2. Nach § 28 Abs. 2 VVG ist der Versicherer leistungsfrei, wenn eine vorsätzliche Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit vorliegt. Eine vorsätzliche Verletzung der Obliegenheit die Feststellungen zu ermöglichen liegt vor, nachdem der Beklagte den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Verkehrsunfallflucht verwirklicht hat. Nach § 28 Abs. 3 VVG ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Anzeichen hierfür sind vorliegend nicht gegeben. Der Beklagte unterhielt sich mit dem Halter des gegnerischen Fahrzeuges am Unfallort, der bei dem Unfall anwesend gewesen ist. Anzeichen dafür, dass der Genuss von Alkohol ursächlich für den Unfall gewesen sein könnten, liegen nicht vor. Entsprechendes wurde von den Zeugen C und N nicht mitgeteilt. Die Zeugen C und N waren auch im Zeitpunkt des Unfalls anwesend und hatten sowohl Zeit als auch Gelegenheit, sich das Kennzeichen zu notieren und sich den Fahrer zu merken. Hier ist der Fall anders gelagert als bei einem zufälligen Beobachten der Unfallflucht durch einen (unbeteiligten) Dritten, wenn der Unfallflüchtige und Unfallverursacher sich entfernt in dem Glauben, dass er zunächst unentdeckt ist oder aber erst später durch eine Selbstanzeige bei der Polizei die notwendigen Feststellungen zu ermöglichen. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Feststellungen durch ein weiteres Zuwarten an der Unfallstelle hätten getroffen werden können.
16
3. Nach § 28 Abs. 3 S. 2 VVG gilt die Leistungsverpflichtung wiederum nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt worden ist. Das Verlassen der Unfallstelle schränkt grundsätzlich die Möglichkeit des Versicherers ein, Feststellungen zu treffen, die zur Aufklärung des Sachverhaltes oder zur Minderung des Schadens dienlich sein können und stellt deshalb bei eindeutiger Haftungslage ein vertragswidriges Verhalten des Versicherungsnehmers dar (BGH, IV ZR 71/99, Urteil vom 01.12.1999, Rn. 9). Es ist vergleichbar mit dem Verschweigen maßgeblicher Umstände durch den Versicherungsnehmer, da auch hierdurch eigene Feststellungen des Versicherers erschwert oder vereitelt werden. Ein Verschweigen ist bereits dann als “arglistig” einzustufen, wenn dem Versicherungsnehmer bewusst ist, dass ein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann, in diesem Sinne ist auch eine Verkehrsunfallflucht als arglistig einzustufen, denn sie ist potentiell geeignet, die Aufklärung des Tatbestandes und die Ermittlung des Haftungsumfanges der Versicherung nachteilig zu beeinflussen (AG Eschweiler, 23 C 146/08, Urteil vom 14.04.2011, Rn. 24). Vorliegend sind aufgrund der vorgenannten Umstände keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass dem Beklagten dieser Umstand bei dem Verlassen der Unfallstelle bewusst gewesen sind. Aus seiner Sicht waren den Unfallgegnern die maßgeblichen Umstände bekannt, da die beiden Zeugen beim Unfall anwesend gewesen sind, das Kennzeichen des von ihm geführten Fahrzeuges bekannt gewesen ist und zudem sie auch mit ihm gesprochen haben.
III.
17
Nachdem ein Anspruch in der Hauptsache nicht besteht, besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der Nebenforderungen.
IV.
18
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
19
Streitwert: Euro 1.046,66