Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 09.11.2009 – 9 Sa 1573/08
1. Nach § 278 BGB hat ein Arbeitgeber ein Verschulden eines Erfüllungsgehilfen wie eigenes Verschulden zu vertreten. Dabei ist Erfüllungsgehilfe diejenige Person, derer sich der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient. Der mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit beauftragte Arbeitnehmer muss in dem Pflichtenkreis des Schuldners, also des Arbeitgebers tätig werden, wobei ein innerer sachlicher Zusammenhang zwischen der Aufgabe, die dem Erfüllungsgehilfen zugewiesen ist und der schuldhaften Handlung bestehen muss (BAG vom 25.10.2007 – 8 AZR 593/06 und BGH vom 30.09.2003, XI ZR 232/02, NJW-RR 2004). Der erforderliche, innere sachliche Zusammenhang der schuldhaften Handlung mit der zugewiesenen Aufgabe besteht, wenn der Erfüllungsgehilfe gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers konkretisiert hat. Eine solche Stellung hat immer der Vorgesetzte eines Mitarbeiters inne, normalerweise aber nicht ein sonstiger Arbeitnehmer, der einen Arbeitskollegen schädigt. Dabei ist der Begriff des Erfüllungsgehilfen nicht auf den vorgesetzten Mitarbeiter zu beschränken, sondern auf den Vorgesetzten und Weisungsbefugten. (Rn.32)
2. Wer einen Mitarbeiter, der normalerweise nicht Vorgesetzter ist, mit der Einarbeitung eines Kollegen über einen nicht unerheblichen Zeitraum beauftragt, haftet für dessen Verhalten gegenüber dem einzuarbeitenden Arbeitnehmer als Erfüllungsgehilfe. (Rn.33)
(Leitsätze des Gerichts)
Tenor
Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 11.09.2008, 1 Ca 677/07, werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung haben die Beklagte zu 2/3, der Kläger zu 1/3 zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die Zahlung eines Schmerzensgeldes.
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Der am 00.00.1958 geborene, verheiratete und zwei Kindern gegenüber unterhaltspflichtige Kläger ist bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern seit 25.05.1980 beschäftigt. Seine durchschnittliche Vergütung betrug zuletzt 2.200,00 Euro brutto. Der Kläger war von 1983 bis ca. 1992 im Bereich der Stuhlmontage, danach in der Endmontage in der Tischlerei und seit 01.07.2005 in der Möbelmontage beschäftigt. Der Kläger ist seit 2001 Mitglied des Betriebsrates. Die Beklagte schloss die Möbelfertigung zum 31.12.2006.
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Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 26.09.2006 zum 30.04.2007 auf Grund der geplanten Stilllegung der Möbelfertigung zum 31.12.2006. Der Kläger legte gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage ein, die beim Arbeitsgericht Nienburg unter dem Aktenzeichen 1 Ca 608/06 geführt wurde. Im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses wurde u. a. eingewandt, dass der Kläger als Betriebsratsmitglied nur unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 KSchG gekündigt werden könne und ggf. an seiner Stelle ein anderer Arbeitnehmer gekündigt werden müsste. Dementsprechend erhielt am 10.01.2007 der Mitarbeiter J. die Mitteilung, dass sein Arbeitsverhältnis gekündigt werde, weil der Kläger als Betriebsratsmitglied auf seinem Arbeitsplatz beschäftigt werden müsse.
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Der Kläger war bis zum 12.01.2007 urlaubsbedingt nicht im Betrieb. Am 15.01.2007 soll der Zeuge J. den Kläger nach Darstellung des Klägers beleidigt und bedroht haben. Der Kläger war vom 15.01. bis 22.01.2007 nur zu Aufräumarbeiten eingesetzt, die es gemeinsam mit dem ebenfalls gekündigten Betriebsratsmitglied B.. Am 01.02.2007 gab das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage des Klägers statt. Berufung wurde nicht eingelegt. Insgesamt setzte die Beklagte den Kläger über einen Zeitraum von ca. 4 Wochen zu Aufräum- und Reinigungsarbeiten in einer Halle ein. Die Art der Tätigkeiten und die Umstände für die Tätigkeitsausführung sind zwischen den Parteien im Einzelnen streitig. Am 07.03.2007 betraten der Gesellschafter R. und der Geschäftsführer N. das Betriebsratsbüro. Einzelheiten sind auch hier streitig. Der Kläger selbst war an diesem Tage nicht im Betriebsratsbüro. Ein mit Schreiben vom 19.04.2007 eingeleitetes Strafverfahren gegen die Beklagte gemäß § 119 BetrVG ist in der Folgezeit eingestellt worden.
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Der Zeuge J. hatte in der Folgezeit den Kläger auf seinem Arbeitsplatz einzuarbeiten. Dies beinhaltete auch, dass beide gemeinsam an einem Arbeitstisch eingesetzt waren. Wann die Einarbeitung genau begann, ist unklar. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass sie nicht sofort nach Erhalt der Kündigung durch Herrn J. begann. Unstreitig ist auch, dass die Einarbeitung auf jeden Fall im März 2007 stattfand. Ausweislich eines Schreibens des Beklagtenvertreters vom 01.03.2007 wird die Einarbeitung angekündigt (Bl. 18 d. A.). Der Kläger war vom 26.03.2007 an bis 23.11.2008 arbeitsunfähig erkrankt, dabei war er in der Zeit vom 26.03. bis 08.05.2007 wegen bestehender Suizidgefahr stationär aufgenommen.
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Der Kläger behauptet mit seiner am 21.12.2007 eingegangenen Klage, Herr J. habe am 15.01.2007 um 6.20 Uhr in der Halle zu ihm gesagt: „Du Schwein, du Arschloch, du willst meinen Arbeitsplatz haben. Ich habe gelesen, was du im Kündigungsschutzverfahren geschrieben hast. Du willst meinen Arbeitsplatz haben. Du lügst doch, wenn du sagst, dass du meine Arbeit machen kannst. Ich bringe dich um, wenn ich dich draußen sehen sollte.“. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang behauptet, der Geschäftsführer der Beklagten habe Schriftsätze des Kündigungsschutzverfahrens anderen Arbeitnehmern zur Einsicht überlassen. Außerdem habe der Geschäftsführer der Beklagten die Anweisung gegeben, dass andere Arbeitnehmer seine Hilfe nicht annehmen dürften. Der Abteilungsleiter E. habe ihm häufig, so auch am 21.03.2007 zu verstehen gegeben, dass die Betriebsratstätigkeit unerwünscht sei. Auch sei von der Belegschaft eine Unterschriftssammlung durchgeführt worden, nach deren Inhalt der Betriebsrat zurücktreten solle. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang behauptet, dies sei von dem Geschäftsführer der Beklagten initiiert worden. Bereits am 21.03.2007 habe Herr J. ihm gegenüber mitgeteilt, dass andere Mitarbeiter zu ihm – Herrn J. – geäußert hätten, er sei ja blöd, sich seinen Arbeitsplatz von einem Türken wegnehmen zu lassen und sie wüssten schon, was sie mit ihm (dem Kläger) tun würden, wenn sie ihn außerhalb des Betriebes anträfen. Am 23.03.2007 schließlich sei Herr J. auf ihn zugetreten und habe gesagt, wenn er jetzt hinfalle und ihm die Kehle durchschneide, sei dies ein Unfall. Herr J. habe dabei ein Messer in der Hand gehabt. Er sei daraufhin zu Herrn A. gegangen und habe ihm von dem Vorfall erzählt. Danach habe er auch Herrn B. davon erzählt. Auf Grund dieses Erlebnisses sei er schließlich seit dem 26.03.2007 arbeitsunfähig erkrankt und habe Selbstmordgedanken gehabt. Er sei durch die jahrelange Betriebsratsarbeit im Zusammenhang mit der Erstellung von Interessenausgleichen mit Namenslisten, Betriebsübergängen und Insolvenzen der Vorgängerfirmen zermürbt gewesen. Das betriebsratsfeindliche Klima in der Belegschaft sei zuletzt unerträglich gewesen. In diesem Zusammenhang verweist der Kläger auf die zu Bl. 37 bis Bl. 49 d. A. gereichten ärztlichen Atteste, Stellungnahmen und Berichte. Im Zusammenhang mit den vierwöchigen Aufräumarbeiten in einer Halle behauptet der Kläger außerdem, er sei mit sinnlosen und unwürdigen Tätigkeiten beauftragt gewesen. Außerdem sei ihm das Anlegen von Regen- und Schutzkleidung verweigert worden.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 30.000 Euro zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat zunächst die behaupteten Äußerungen des J. bestritten und im Übrigen die Auffassung vertreten, diese seien ihr nicht zuzurechnen. Dasselbe gelte für alle anderen vom Kläger als Mobbing qualifizierten Handlungen von Arbeitnehmern. Auch habe es keine Anweisung gegeben, vom Kläger keine Hilfe anzunehmen. Dies sei auch nicht gegenüber dem Arbeitnehmer H. geäußert worden. Dieser sei zum streitgegenständlichen Zeitpunkt überhaupt nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten gewesen. Die Aufräumarbeiten in der Halle seien erforderlich gewesen, weil man nach Stilllegung der Möbelfertigung und letztendlich dem Obsiegen des Klägers im arbeitsgerichtlichen Verfahren keine andere Beschäftigungsmöglichkeit gehabt habe. Auch andere Mitarbeiter wären mit vergleichbaren Arbeiten eingesetzt worden. Der Mitarbeiter J. habe sich immer einwandfrei verhalten. Die Geschäftsführung habe von den behaupteten Vorgängen nichts gewusst und diese auch nicht veranlasst.
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Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A., B., J., H., S., O. und D. gemäß Beweisbeschlüssen vom 11.09.2008 und 22.05.2008 (Bl. 96 und 134 d. A.). Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 11.09.2008 verwiesen (Bl. 134 bis 140 d. A.).
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Das Arbeitsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 11.09.2008 zur Zahlung von 10.000,00 Euro Schmerzensgeld verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Nach Durchführung der Beweisaufnahme sei bewiesen, dass das Persönlichkeitsrecht des Klägers in einer der Beklagten zuzurechnenden Weise beschädigt worden sei und er hierdurch eine Gesundheitsverletzung erlitten habe. Insbesondere seien der Beklagten auch die Äußerungen des Herrn J. zuzurechnen, da dieser zur Einarbeitung des Klägers eingesetzt wurde. Das Ergebnis der Beweisaufnahme habe bestätigt, dass Herr J. den Kläger in der behaupteten Weise bedroht habe und der Kläger über 4 Wochen lang hinweg vertragswidrig mit Arbeiten in der Halle eingesetzt wurde, dies ohne Schutzkleidung bei kalter Witterung und ohne Atemschutz in der Nähe von Glaswolle. Die weiteren Behauptungen des Klägers seien hingegen nicht bewiesen. Bewiesen sei jedoch, dass die Gesundheitsverletzung auf das der Beklagten zuzurechnende Verhalten zurückzuführen sei. Für die Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.
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Das Urteil vom 11.09.2008 wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Beklagten am 02.10.2008 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen mit am 16.10.2008 eingegangenem Fax-Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 30.12.2008 per Fax-Schriftsatz eingegangen, nachdem die Berufungsbegründungsfrist gemäß Beschluss vom 27.11.2008 bis 02.11.2008 verlängert worden war. Der Kläger hat mit am 31.10.2008 eingegangenem Fax-Schriftsatz Berufung gegen das Urteil eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 11.12.2008 eingegangen, nachdem die Berufungsbegründungsfrist gemäß Beschluss vom 17.11.2008 bis 05.01.2009 verlängert worden war.
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Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung vor allem gegen die Zurechnung der Äußerung des Herrn J. an die Beklagte. Herr J. sei weder Erfüllungsgehilfe noch Verrichtungsgehilfe der Beklagten gewesen. Im Übrigen sei die Durchführung der Beweisaufnahme und Beweiswürdigung durch das Arbeitsgericht fehlerhaft gewesen. Der Vortrag des Klägers sei überwiegend unsubstantiiert. Das spiegele sich auch in den unklaren Beweisbeschlüssen wider. Im Übrigen bleibe es dabei, dass die behaupteten Äußerungen durch Herrn J. bestritten werden. Es habe keine Morddrohungen gegeben. Herr J. habe dazu auch gar keinen Anlass gehabt, denn ihm sei von der Firma des Gesellschafters R. E-Firma ein anderer Arbeitsplatz angeboten worden.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 11. September 2008 in der Sache 1 Ca 677/07 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Der Kläger wendet sich gegen die Berufung der Beklagten und verteidigt diese nach Maßgabe des arbeitsgerichtlichen Urteils. Er selbst führt mit seiner Berufung aus, dass die Höhe der Festsetzung des Schmerzensgeldes zu niedrig sei. Das Arbeitsgericht habe die Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion nicht hinreichend berücksichtigt. Er habe nicht unbeachtlichen Verdienstausfall gehabt. Die Beklagte habe nicht einmal reagiert, nachdem der Betriebsrat sie zu einer Stellungnahme zu den Morddrohungen aufgefordert habe.
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Der Kläger beantragt mit seiner Berufung,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg Az. 1 Ca 677/07 dahingehend abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gestellte Schmerzensgeld zu zahlen, mindestens jedoch 15.000,00 Euro.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen
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und bezieht sich darauf, dass dem Kläger kein Schmerzensgeldanspruch zustehe.
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Gemäß Beweisbeschluss vom 09.11.2009 hat das Landesarbeitsgericht Beweis erhoben. Für den Inhalt des Beweisbeschlusses und das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 09.11.2009 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig, da form- und fristgerecht gemäß § 64, 66 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO eingelegte und statthafte Berufung. Sie ist jedoch unbegründet.
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Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000,00 Euro, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat.
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1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gemäß §§ 241 Abs. 1, 280 Abs. 1, 278, 253 Abs. 2 BGB.
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a) Die Beklagte hat den Kläger in zurechenbarer Weise und in schwerer Form in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist das Recht des Einzelnen auf Achtung und Entfaltung seiner Persönlichkeit. Zum Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehört auch der so genannte Ehrenschutz, der auch den Schutz gegen unwahre Behauptungen und gegen herabsetzende ehrwürdigende Äußerungen und Verhaltensweisen und die Wahrung des sozialen Geltungsanspruches umfasst. Es umfasst damit auch den Anspruch auf Unterlassung der Herabwürdigung und Missachtung durch andere. Eine besonders schwerwiegende Verletzung eines Persönlichkeitsrechtes führt zu einem Schmerzensgeldanspruch (vgl. BAG vom 16.05.2007, 8 AZR 709/06, AP Nr. 5 zu § 611 BGB Mobbing = NZA 2007, Seite 1154 ff. Rn. 122 m. w. N.).
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Die von dem Zeugen J. am 23.03.2007 getätigte Äußerung „wenn du jetzt fällst, und ich dir die Kehle durchschneide, ist das ein Unfall“ mit einem Messer in der Hand vor dem Kläger stehend, ist eine solche schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung, weil sie dem Kläger zu verstehen gibt, dass er nicht wert ist, zu leben und dass der Verlust des Arbeitsplatzes für den Zeugen J. schwerer wiegt als ein Menschenleben. Ob die Äußerung des Herrn J. strafrechtlich relevant ist, kann an dieser Stelle dahinstehen.
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b) Eine solche Äußerung ist dem Arbeitgeber auch gemäß § 278 BGB zuzurechnen, weil er den Zeugen J. mit der Einarbeitung des Klägers beauftragt hat. Nach § 278 BGB hat die Beklagte ein Verschulden eines Erfüllungsgehilfen wie eigenes Verschulden zu vertreten. Dabei ist Erfüllungsgehilfe diejenige Person, derer sich der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient. Der mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit beauftragte Arbeitnehmer muss in dem Pflichtenkreis des Schuldners, also des Arbeitgebers tätig werden, wobei ein innerer sachlicher Zusammenhang zwischen der Aufgabe, die dem Erfüllungsgehilfen zugewiesen ist und der schuldhaften Handlung bestehen muss (BAG vom 25.10.2007 a. a. O. Rn. 97 m. w. N. und BGH vom 30.09.2003, XI ZR 232/02, NJW-RR 2004, 45 bis 46 Rn. 32 und Heinrichs in Palandt, BGB, 69. Auflage § 278 Rn. 15 und 20 m. w. N.). Der erforderliche, innere sachliche Zusammenhang der schuldhaften Handlung mit der zugewiesenen Aufgabe besteht, wenn der Erfüllungsgehilfe gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers konkretisiert hat. Eine solche Stellung hat immer der Vorgesetzte eines Mitarbeiters inne, normalerweise aber nicht ein sonstiger Arbeitnehmer, der einen Arbeitskollegen schädigt. Dabei ist der Begriff des Erfüllungsgehilfen nicht auf den vorgesetzten Mitarbeiter zu beschränken sondern auf den Vorgesetzten und Weisungsbefugten (BAG vom 16.05.2007 a.a.O.). Mit der Beauftragung des Mitarbeiters J. hat die Beklagte eine Situation geschaffen, in der Herr J. zumindest für die Aufgabe der Einarbeitung eine vorgesetztenähnliche Stellung gegenüber dem Kläger innehatte und auch zumindest die Einarbeitung betreffend Weisungsbefugnis hatte. Die Einarbeitung war auch nicht nur über einen ganz kurzen und unerheblichen Zeitraum erstreckt, sondern über ca. 4 Wochen. Das ist nicht so unerheblich, dass Herrn J. gegenüber dem Kläger nicht eine herausgehobene Stellung zugesprochen werden kann. Insbesondere in Kenntnis der schwierigen Situation für die Belegschaft in der Zeit vom Herbst 2007 bis Frühjahr 2007 – bedingt durch die erforderlichen Entlassungswellen – und die bekannte betriebsratsfeindliche Stimmung im Betrieb hat die Beklagte hiermit eine Situation geschaffen, in der der Kläger durch die Einarbeitung durch den Zeugen J. diesem wie einem Vorgesetzten ausgesetzt und mit Störungen zwischen den Mitarbeitern zu rechnen war. Herr J. war daher während der Zeit der Einarbeitung ein Erfüllungsgehilfe der Beklagten.
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c) Ob darüberhinaus eine Verletzung eigener Fürsorge- und Schutzpflichten der Beklagten als Arbeitgeberin gegenüber dem Kläger vorlag, indem ihr durch die Zuweisung der Einarbeitung des Klägers an Herrn J. ein Organisationsverschulden vorzuwerfen ist, kann offen bleiben, das ihr das Verschulden des J. zuzurechnen ist geltend macht (vgl. hierzu BAG vom 16.05.2007 a. a. O. Rn. 72 und vom 25.10.2007, 8 AZR 593/06, AP Nr. 6 zu § 611 BGB Mobbing = NZA 2008, 223 bis 228 Rn. 78).
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d) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung der Kammer fest, dass Herr J. am 23.03.2007 die verletzende Äußerung getätigt hat. Die Beweisaufnahme war jedoch zu wiederholen.
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aa) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden. Diese Bindung entfällt nur, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Festgestellt sind dabei solche Tatsachen, hinsichtlich derer das erstinstanzliche Gericht aufgrund einer freien Beweiswürdigung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO die Entscheidung getroffen hat, dass sie wahr oder unwahr ist. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Er kann sich aus gerichtsbekannten Tatsachen, aus dem Vortrag der Parteien oder aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben, aber auch aus Fehlern, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (BGH vom 08.06.2004 – VI ZR 230/03 – NJW 2004, S. 2828, Ziffer II 2 b bb (1) d. Gr.; BGH vom 09.03.2005 – VIII ZR 266/03 – NJW 2005, S. 1583, Ziffer II 1 u. 2 d. Gr.; BAG vom 23.11.2006 – 8 AZR 349/06, AP Nr. 1 zu § 613 a BGB Wiedereinstellung = EzA § 613 a BGB 2002 Nr. 61 = NZA 2007, S. 866 bis 869, Rn. 28 – 30).
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Eine erneute Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht ist nach der Formulierung des Gesetzes nur als Ausnahme („soweit nicht“) geboten. Dies entspricht der Absicht des Gesetzgebers (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 14/4722, Seite 100). Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich aber auch, dass die zur Entlastung des Berufungsgerichts vorgesehene – grundsätzliche – Bindung an die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung auf solche Tatsachen beschränkt sein soll, welche die erste Instanz bereits „vollständig“ und „überzeugend“ getroffen hat (BT-Drucksache 14/4722, Seite 61). Die Aufgabe der Berufungsinstanz als zweite – wenn auch eingeschränkte Tatsacheninstanz besteht auch nach der Reform des Zivilprozesses in der Gewinnung einer „fehlerfreien und überzeugenden“ und damit richtigen, das heißt der materiellen Gerechtigkeit entsprechenden Entscheidung des Einzelfalles (BGH vom 09.03.2005 VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313 Rn. 5). Dementsprechend sollen vernünftige Zweifel genügen, um das Berufungsgericht zu neuen Tatsachenfeststellungen zu verpflichten (BGH vom 09.03.2005 a. a. O. Rn. 6).
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bb) Die Wiederholung der Beweisaufnahme ist nach diesen Grundsätzen erforderlich, weil das Arbeitsgericht nicht zwischen den behaupteten Drohungen durch den Zeugen am 15.01. und 23.03.2007 unterschieden hat und auch in der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt hat, dass sowohl der Zeuge A. als auch B. lediglich Zeugen vom Hörensagen sind. Es ist nicht festgestellt, aufgrund welcher Umstände die Zeugen von der Wahrheit der Mitteilung der Äußerung durch den Kläger überzeugt sind.
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cc) Auch der Zeuge vom Hörensagen ist ein zulässiger Zeuge. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme und dem Gesamteindruck der mündlichen Verhandlung (§ 286 Abs. 1 ZPO) ist ( nicht) zur freien Überzeugung der Kammer nachgewiesen, dass der Mitarbeiter J. die vom Kläger behauptete Äußerung vorgenommen hat.
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aaa) Die Zeugen A. und B. waren als sogenannte „Zeuge vom Hörensagen“ zu hören. Auch die Vernehmung eines Zeugen, der aus eigener Kenntnis nur Bekundungen Dritter über entscheidungserhebliche Tatsachsen wiedergeben kann, ist grundsätzlich zulässig (vgl. Stein/Jonas/Schumann/Leipold ZPO, 373 Abs. 1 Anm. III 1 m. w. N., Nachweise in Fußnote 31; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl. § 373 Rn. 1 und § 286 Rn. 9 a). Der Zeuge vom Hörensagen bekundet ein Indiz, dem nicht in jedem Fall von vornherein jede Bedeutung für die Beweiswürdigung abgesprochen werden kann, auch wenn sein Beweiswert in der Regel eher gering ist. Jedenfalls liegt in der Vernehmung eines Zeugen vom Hörensagen kein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (BGH vom 10.05.1984, III ZN 29/83, NJW 1984, S. 2039).
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Die allerdings nur begrenzte Zuverlässigkeit des Zeugnisses vom Hörensagen stellt besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung, da die jedem Personalbeweis anhaftenden Fehlerquellen sich dadurch erheblich verstärken, dass die Qualität des Beweisergebnisses zusätzlich von der Zuverlässigkeit des Beweismittels abhängt. Der Beweiswert derartiger Bekundungen ist besonders kritisch zu überprüfen. In der Regel genügen die Angaben des Zeugen vom Hörensagen nicht, wenn sie nicht durch andere, nach der Überzeugung des Fachgerichts wichtige Gesichtspunkte bestätigt werden; das Gericht muss sich der Grenzen seiner Überzeugungsbildung stets bewusst sein, sie wahren und dies in den Urteilsgründen zum Ausdruck bringen (BVerfG vom 20.02.2001, 2 BVR 1261/00, NJW 2001, S. 2247, 2246 und vom 26.05.1981, 2 BVR 215/81, BVerfGE 57, 250/292 sowie BGH vom 16.05.2002, 1 STR 40/02, Rn. 13 und 14). Jedenfalls vermag die Aussage eines Zeugen vom Hörensagen allein ohne das Hinzutreten weiterer Indizien nicht den Beweis zu führen (BGH vom 16.05.2002, a. a. O.).
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bbb) Ausgehend von diesen Grundsätzen und dem Gesamteindruck des wechselseitigen Parteivortrags sowie der mündlichen Verhandlung war die Kammer hinreichend davon überzeugt, dass die vom Kläger behauptete Äußerung gefallen ist (§ 286 Abs. 1 ZPO). Insofern war es erforderlich, dass die Kammer sich ein eigenes Bild von den Aussagen der Zeugen macht. Ob eine Behauptung einer Partei wahr ist, bestimmt sich im Zivilprozess nach freier Überzeugung des Gerichts, § 286 ZPO. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass das Gericht bei seiner Überzeugungsbildung keine absolute Gewissheit erzielen, sondern nur eine objektive Überzeugung gewinnen kann. Es wäre rechtsfehlerhaft, eine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit zu verlangen (BGH vom 14.04.1999 – IV ZR 181/98 – NJW RR 1999, S. 1184, Ziffer II 2 a d. Gr.).
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Insbesondere der Zeuge A. hat zur Überzeugung der Kammer bestätigt, dass Herr J. die behauptete Äußerung getätigt hat. Herr A. war zwar bei der Äußerung selbst nicht anwesend, er hat aber plausibel und nachvollziehbar bekundet, dass der Kläger die gehörte Äußerung ihm nach kurzer Zeit wiedergegeben hat. Er hat die Verfassung des Klägers überzeugend geschildert und hat selbst auch erläutert, warum er keine Zweifel daran hatte, dass Herr J. sich entsprechend gegenüber dem Kläger geäußert hat. Er hat hierzu erklärt, dass Herr J. zu solchen Äußerungen neige und ein „Stinkstiefel“ sei. Auch hat er die im Betrieb aufgehetzte Stimmung dargestellt und überzeugend vermittelt, dass solche Äußerungen in dem damaligen Zeitraum durchaus vorgekommen seien. Er hat auch den Zustand des Klägers plastisch schildern können. Es ist nachvollziehbar, dass der Kläger im Gesicht die Farbe verloren hatte und auch sonst völlig durch den Wind war, nachdem Herr J. eine solche Äußerung getätigt hat. Insbesondere war für die Kammer ausschlaggebend, dass Herr A. überzeugend dargestellt hat, dass er zu Herrn J. gegangen ist und ihn zur Rede gestellt hat. Dazu hat er bekundet, dass Herr J. die Äußerung bestätigt hat. Herr J. hat ihm gegenüber darauf hingewiesen, dass es sich um einen Scherz handele. Aus diesen beiden Elementen folgt, dass die Darstellung des Klägers zutreffend sein muss. Herr A. selbst hatte auch keinen Anlass, zu Gunsten des Klägers auszusagen. Er selbst gehört dem Betrieb nicht mehr an. Auch sonst war nicht erkennbar, dass er in besonderer Weise zu Gunsten des Klägers aussagen wollte.
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Die Darstellung von Herrn A. deckt sich mit der klägerischen Darstellung vor Beginn der Beweisaufnahme hinsichtlich der Geschehnisse am 23.03.2007. Beide haben auch Erinnerungslücken eingeräumt wie etwa die zeitliche Einordnung der Information von Herrn B. und bei der jeweiligen Dauer der Gespräche und der Einordnung des Tagesablaufes. Der Kläger selbst hat den Vorfall sachlich und nach Eindruck der Kammer mit inzwischen eingetretenen inneren Abstand zu dem Vorfall geschildert und Herrn J. dabei auch nicht übermäßig belastet, sondern sogar eingeräumt, er sei an anderen Tagen von Herrn J. schon aggressiver behandelt worden. Nichtsdestotrotz hat der Kläger erläutert, dass er die Äußerung als einschneidend empfand und Angst davor hatte, dass ihm tatsächlich etwas passieren würde.
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Der Zeuge B. hat dieses Ergebnis letztendlich auch bestätigt, auch wenn er weniger Erinnerungen hatte als Herr A.. Der Zeuge B. hat für die Kammer ersichtlich einen Abstand zu dem Erlebten noch nicht gefunden und konnte offensichtlich auch vor diesem Eindruck nicht erläutern, wie er reagierte, als der der Kläger am 23.03.2007 ihm von der Äußerung des Herrn J. berichtete. Nichtsdestotrotz hat er die Äußerung bestätigt und den Zustand des Klägers beschrieben. Das ist wichtig dafür, wie der Kläger die Äußerung selbst empfunden hat, nämlich gerade nicht als scherzhafte Äußerung. Auch Herr B. hat jedenfalls bestätigt, dass der Kläger Angst hatte. Das lässt den Rückschluss zu, dass tatsächlich eine ernstgemeinte Äußerung vorgenommen wurde. Allerdings hat Herr B. bei seiner Ansprache von Herrn J. keine Bestätigung erhalten wie Herr A.. Dies möglicherweise auch deshalb, weil er nicht an demselben Tag auf Herrn J. zugegangen ist. Herr B. konnte aber auch bestätigen, dass eine Einarbeitung des Klägers durch Herrn J. stattgefunden hat.
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Letztendlich spricht für die Richtigkeit der klägerischen Darstellung neben der Aussage des Zeugen A. auch die Einlassung des Herrn J.. Unabhängig davon, dass er als Gegenzeuge vernommen wurde, stützt die Aussage des Herrn J. und seine Verhalten bei der Zeugenaussage auch die Richtigkeit der klägerischen Behauptung. Der Zeuge J. hat immer wieder betont, er könne sich nicht erinnern. Er hat zum Teil schon vor Vollendung der Frage durch das Gericht oder die Parteivertreter darauf verwiesen, er könne sich nicht erinnern. Es ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, dass man sich an ein solch einschneidendes Erlebnis und an einen solch schweren Vorwurf nicht erinnern kann. Der Zeuge J. stand offensichtlich unter Druck. Nach Beobachtung der Kammer standen ihm auch die Tränen in den Augen. Auf mehrmaliges Nachfragen hat er auch gesagt, das habe er nicht gesagt. Er hat es dann wieder eingeschränkt und hat gesagt, das muss wohl falsch verstanden worden sein. Immer wieder hat er sich auf den Satz, er könne sich nicht erinnern, zurückgezogen. Das war in dieser Form schlicht nicht plausibel und stützt daher insofern die Aussagen des Klägers und des Zeugen A., als er nicht definitiv hat sagen können, dass er eine solche Äußerung nicht getätigt hat. Unabhängig davon war seine Bekundung jedenfalls auch nicht geeignet, die Beweiskraft des Beweisergebnisses in Frage zu stellen.
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e) Weitere Verletzungshandlungen durch die Beklagte, die einen Schmerzensgeldanspruch begründen können, sind nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht festzustellen. Insbesondere liegen keine so genannten Mobbinghandlungen durch Kollegen oder die Geschäftsführung vor.
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aa) Zu den arbeitsrechtlichen Nebenpflichten eines Arbeitgebers gehört es, Arbeitnehmer vor so genannten Mobbinghandlungen und damit vor Verletzungen des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers durch Kollegen oder auch Vorgesetzte zu schützen. Dabei ist „Mobbing“ selbst kein Rechtsbegriff und auch keine Anspruchsgrundlage. Mobbing wird vielmehr als systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte verstanden. Die rechtliche Besonderheit der als Mobbing bezeichneten tatsächlichen Erscheinungen liegen darin, dass nicht eine einzelne, abgrenzbare Handlung, sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte in einem Prozess zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers führen kann, wobei die einzelnen Teilakte jeweils für sich betrachtet rechtlich wiederum neutral sein können. Rechtlich betrachtet geht es damit zunächst um die Qualifizierung eines bestimmten Gesamtverhaltens als Verletzungshandlungen im Rechtssinne. Die Zusammenfassung der einzelnen Verhaltensweisen erfolgt dabei durch die ihnen zugrunde liegende Systematik und Zielrichtung, Rechte und Rechtsgüter, im Regelfall des Persönlichkeitsrechts und/oder die Gesundheit des Betroffenen zu beeinträchtigen (vgl. BAG vom 16.05.2007, 8 AZR 709/06, AP Nr. 5 zu § 611 BGB Mobbing = NZA 2007, Seite 1154 ff., insbesondere Rn. 58; BAG vom 25.10.2007, 8 AZR 593/06, AP Nr. 6 zu § 611 BGB Mobbing = NZA 2008, S. 223 ff. insbesondere Rn. 56 ff.).
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bb) Gemessen an diesen Grundsätzen liegen keine weiteren schmerzensgeldauslösende Handlungen vor. Die Behauptung des Klägers, es habe die Anweisung bestanden, von ihm keine Hilfe anzunehmen und die Schriftsätze aus dem Kündigungsschutzprozess seien im Betrieb verteilt worden, haben sich in der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nicht bestätigt und sind auch im Berufungsverfahren nicht weiter konkretisiert und aufgegriffen worden. Dasselbe gilt letztendlich für die Behauptung des Klägers, die Geschäftsleitung habe eine Unterschriftensammlung gegen den Betriebsrat initiiert. Dass im Betrieb eine allgemein betriebsratsfeindliche Stimmung geherrscht haben soll, ist nachvollziehbar, wenn auch nicht anhand einzelner zahlreicher Handlungen und Äußerungen festzumachen. An dieser Stelle ist aber zu berücksichtigen, dass der Kläger als Betriebsratsmitglied, welches den Kündigungsschutz des § 15 KSchG genießt, natürlich auch der Kritik durch die Belegschaft ausgesetzt ist, nachdem über Jahre hinweg eine Vielzahl von Arbeitnehmern entlassen wurden. Das rechtfertigt natürlich nicht, eine Bedrohung oder eine Schikane des Klägers. Es liegt aber in der Natur der Sache, dass dem Kläger insoweit nicht nur Sympathiewellen entgegenschlagen. Von der Bestürmung des Betriebsratsbüros am 07.03.2007 war der Kläger selbst mangels Anwesenheit nicht betroffen.
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Zwar ist unstreitig, dass der Kläger über ca. 4 Wochen Aufräum- und Reinigungsarbeiten in einer Halle tätigen musste. Unabhängig davon ob diese vertragsgemäß waren oder nicht, führt dies allein nicht dazu, dass eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, die einen Schmerzensgeldanspruch auslösen. Der Kläger mag insoweit Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung gehabt haben, für einen Schmerzensgeldanspruch ist das allein nicht ausreichend. Die weitere Einlassung des Klägers dahingehend, die Arbeiten sei schikanös und sinnlos gewesen, sind nicht weiter konkretisiert. Selbst die Aussage des Herrn B. in der Beweisaufnahme beim Arbeitsgericht beziehen sich letztendlich (nur) auf die von ihm (Herrn B.) auszuführenden Tätigkeiten. Soweit der Kläger vorbringt, ihm sei das Anlegen von Regen- und Schutzkleidung versagt worden, hat er auch hier trotz richterlichen Hinweises vom 09.09.2009 nicht angegeben, dass auf sein konkretes Verlangen von wem in welcher Situation das Holen und Anlegen von Schutzkleidung verboten war. Insoweit bleibt diese Darstellung also zu unkonkret, um als Verletzungshandlung herangezogen werden zu können.
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Insgesamt verbleibt daher als persönlichkeitsrechtsverletzende Handlung die Äußerung des Herrn J., die der Beklagten zugerechnet wird.
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f) Durch diese Persönlichkeitsrechtsverletzung ist der Kläger auch in seiner Gesundheit verletzt worden. Das ergibt die Beweiswürdigung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO gemäß den bereits dargestellten Grundsätzen. Nach der Aussage des Zeugen D. steht zur freien Überzeugung des Gerichts fest, dass die eingetretene Arbeitsunfähigkeit auf die Äußerung des Herrn J. zurückzuführen ist. Unstreitig ist der Kläger seit dem 26. März 2007 arbeitsunfähig erkrankt. Darüber hinaus folgt aus den vom Kläger vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und ärztlichen Stellungnahmen, dass er wegen bestehender Suizidgefahr stationär behandelt werden musste. Der Zeuge D. hat überzeugend und widerspruchsfrei anhand der ihn vorliegenden Unterlagen bekundet, dass diese Äußerung dem Kläger „den Rest gegeben hat“. Hierzu hat er geschildert, dass der Kläger im Februar noch nicht suizidal war, wohl aber schon längere Zeit in der Behandlung war. Dies kann nicht anders gewertet werden, als dass die Drohung durch Herrn J. letztlich ursächlich für die eingetretene Arbeitsunfähigkeit war. Auch aus dem vom Zeugen zitierten Reha-Bericht folgt das, weil als Ursache des Leidens des Klägers vor allem auch Äußerungen genannt werden, die das Leben des Klägers bedrohen. Die Aussage des Zeugen war in sich stimmig und glaubhaft. An seiner Glaubwürdigkeit bestehen keine Zweifel. Insbesondere hatte er auch kein Interesse am Ausgang des Verfahrens.
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Der Einwand der Beklagten, der Kläger habe selbst durch seinen Vortrag die Kausalität zwischen eingetretener Arbeitsunfähigkeit und Verletzungshandlung in Frage gestellt, überzeugt nicht. Es mag sein, dass der Kläger durch die jahrelange Betriebsratstätigkeit im Rahmen von Interessenausgleichsverhandlungen und Kündigungswellen bereits gesundheitlich angeschlagen und zermürbt war und auch schon im Herbst 2006 erstmals seit vielen vielen Jahren seinen Hausarzt wegen beginnender Depressionen und somatoforme Schmerzen aufsuchte. Es reicht aber aus, wenn die hier festgestellte Verletzungshandlung mindestens auch mit ursächlich für die dann eingetretene Arbeitsunfähigkeit war. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich auch das Bundesarbeitsgericht angeschlossen hat, kann die die adäquat kausale Schadensverursachung nicht daran scheitern, dass beim Kläger möglicherweise körperliche und psychische Vorschädigungen vorhanden waren. Ein Schädiger kann sich nicht darauf berufen, ein psychischer Gesundheitsschaden sei nur deshalb eingetreten, weil der Verletzte infolge von körperlichen Anomalien oder Dispositionen zur Krankheit besonders anfällig gewesen sei. Wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wenn der Betroffene gesund gewesen wäre (BAG vom 25.10.2007 a. a. O. Rn. 89 m. w. N.).
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g) Die Höhe des Schmerzensgeldes war mit 10.000 Euro festzusetzen. Bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes sind die Funktionen des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Der Verletzte soll einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden erhalten. Darüber hinaus soll das Schmerzensgeld dem Verletzten Genugtuung für das verschaffen, was ihm der Schädiger angetan hat (BGH vom 29.11.1994, VI ZR 93/94, NJW 1995, 781). Bei Berücksichtigung des Inhalts der Äußerung als Morddrohung und einer 1 ½ Jahr andauernden Arbeitsunfähigkeit erscheint die Festsetzung von 10.000,00 Euro durchaus als angemessen und ausreichend. Nicht berücksichtigt werden kann bei der Festsetzung der Höhe des Schmerzensgeldes der erlittene Verdienstausfall des Klägers. Bei dem erlittenen Verdienstausfall handelt es sich um eine gesonderte Schadensposition, die vom Kläger gesondert geltend gemacht werden könnte. Dass er dies nicht getan hat, nämlich in Form der Differenz zwischen erhaltenem Krankengeld und Nettolohn, führt nicht dazu, dass das Schmerzensgeld erhöht wird. Beide Schadenspositionen stehen unabhängig voneinander. Es kann auch nicht erschwerend berücksichtigt werden, dass nach der Behauptung des Klägers die Geschäftsführung selbst nach Ausspruch der Morddrohung durch den Zeugen J. nicht reagiert hat. Der Kläger hat lediglich pauschal und nicht nach Inhalt, zeitlicher Einordnung und durch wen angegeben, dass der Betriebsrat den Geschäftsführer aufgefordert hat, hierzu Stellung zu nehmen. Der Geschäftsführer hat dies auf Befragen in der mündlichen Verhandlung auch verneint und mitgeteilt, er habe erstmals mit Erhalt der Klage davon erfahren. Weitere Konkretisierung seiner Darstellung hätte dem Kläger oblegen. Ebenso wenig können bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes zusätzlich die vom Kläger letztendlich nicht mehr aufrechterhaltenen Behauptungen, die erstinstanzlich erhoben wurden, hinzugezogen werden, weil sie nicht festgestellt werden konnten. Der weitere Umstand, dass der Kläger über ca. 4 Wochen eine Halle fegen musste, zeigt zwar ebenso wie die wohl grundsätzlich zu diesem Zeitpunkt bestehende betriebsratsfeindliche Stimmung im Betrieb, dass der Kläger eine „schwere Zeit“ in dem Arbeitsverhältnis hatte. Das ist jedoch mit der Bemessung des Schmerzensgeldes von 10.000,00 Euro berücksichtigt.
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2. Derselbe Anspruch ergibt sich aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB iVm § 229 StGB iVm § 831 BGB. Die Beklagte haftet für die Äußerung des Zeugen J. als Verrichtungsgehilfe wegen der persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerung, die zu der Gesundheitsbeschädigung des Klägers führte.
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3. Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig aber unbegründet, wie aus obigen Ausführungen folgt. Das Schmerzensgeld ist mit 10.000,– € angemessen festgesetzt.
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4. Die Kostenquote ergibt sich aus § 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO wegen des anteiligen Obsiegens und Unterliegens der Parteien mit ihren jeweiligen Berufungen. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere liegt keine grundsätzliche Bedeutung des Falles vor. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß anliegender Rechtsmittelbelehrung wird verwiesen.