Zum Begriff der Betriebsabteilung iSv § 15 Abs. 5 KSchG

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 07.10.2011 – 12 Sa 139/11

1. Eine Betriebsabteilung im Sinne von § 15 Abs. 5 KSchG ist ein räumlich und organisatorisch abgegrenzter Teil des Betriebs, der eine personelle Einheit erfordert, dem eigene technische Betriebsmittel zur Verfügung stehen und der einen eigenen Betriebszweck verfolgt, auch wenn dieser in einem bloßen Hilfszweck für den arbeitstechnischen Zweck des Gesamtbetriebs besteht (BAG 23.02.2010, 2 AZR 656/08, AP Nr. 66 zu § 15 KSchG 1969, Rn. 29).(Rn.32)

2. Dabei ist es im Einzelfall möglich, dass diese „personelle Einheit“ durch einen einzelnen Arbeitnehmer verkörpert wird, der räumlich und organisatorisch abgegrenzt einen eigenen Hilfszweck verfolgt.(Rn.32)

3. Um in einer solchen Konstellation der „Atomisierung“ der kündigungsschutzrechtlich relevanten Betriebsstruktur und damit einer Aushöhlung des gesetzlich geschaffenen besonderen Bestands- und Inhaltsschutzes der betriebsverfassungsrechtlichen Funktionsträger vorzubeugen (in Anlehnung an BAG 20.01.1984, 7 AZR 443/82, AP Nr. 16 zu § 15 KSchG 1969, Rn. 29), bedarf es eines besonders dichten und konturierten Tatsachenvortrags des Arbeitgebers um zu verdeutlichen, dass tatsächlich ein abgrenzbarer Hilfszweck durch diese Betriebsabteilung selbständig verfolgt wird.(Rn.32)

4. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn ein einzelner Justitiar in der Verwaltung einer Klinik neben allgemeinen Verwaltungsaufgaben juristische Querschnittsaufgaben bei der Beratung anderer Verwaltungsmitarbeiter sowie die Prozessführung vor Gericht ohne nennenswerten eigenen Entscheidungsspielraum wahrnimmt.(Rn.35)

(Leitsätze des Gerichts)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 01.12.2010 – 2 Ca 93/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, welche die Beklagte dem Kläger gegenüber unter Bezugnahme auf die behauptete Stilllegung einer Betriebsabteilung ausgesprochen hat.

2

Der am 00.00.1963 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 01.10.2002 für die Beklagte tätig. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 19.08.2003 (Bl. 5 ff. d. A.) regelt in § 3 als Aufgabengebiet des Klägers „Justitiar und Personalleiter, wobei der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Bereich der juristischen Beratung liegt.“ Der Kläger erzielt ein monatliches Bruttoentgelt von derzeit 6.750,00 €.

3

Mit Wirkung zum 01.10.2004 hat die Beklagte Frau C. R. als neue Personalleiterin eingestellt. Ob es in diesem Zuge auch zu einer Veränderung des rechtlichen Inhalts des zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Arbeitsverhältnisses gekommen ist, ist zwischen den Parteien streitig. Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 18.11.2005 äußerte der Kläger: „Nach meiner Zustimmung zu der von Ihnen einseitig vorgenommenen Vertragsänderung arbeite ich ausschließlich als Justitiar für Sie, ohne eigene Befugnis zu Sachentscheidungen“ (Bl. 151 d. A.). Der Kläger nahm weiterhin regelmäßig an der bei der Beklagten installierten „Verwaltungsrunde“ teil. Über die dort erörterten Inhalte geben beispielhaft die Protokolle vom 28.10.2004 (Bl. 264 ff. d. A.) und vom 23.12.2004 (Bl. 308 f. d. A.) Auskunft. Ab dem 29.11.2005 war der Kläger von seiner Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt.

4

Seit Dezember 2005 ist der Kläger Mitglied des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrates. Er wurde Ende April 2010 erneut in das Gremium gewählt. Nach einer rechtlichen Auseinandersetzung zu dieser Frage ist der Kläger wegen seiner Betriebsratsarbeit vollständig freigestellt.

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Am 16.12.2009 fasste der geschäftsführende alleinige Gesellschafter der Beklagten folgenden Beschluss:

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„Die Leitung der Personalabteilung wird mit sofortiger Wirkung der Geschäftsführung übertragen. Im Rahmen der Geschäftsverteilung obliegt dem Geschäftsführer A. J. die Leitung der Personalabteilung.

7

Die Rechtsabteilung wird mit sofortiger Wirkung geschlossen. Soweit Rechtsfragen und Rechtsstreitigkeiten außergerichtlich oder gerichtlich nicht durch von der Gesellschaft zu beauftragende Rechtsanwälte bearbeitet und betreut werden, obliegt die Bearbeitung dieser Angelegenheiten ebenfalls der Geschäftsführung. Im Rahmen der Geschäftsverteilung ist der Geschäftsführer R. B. für die Angelegenheiten Baurecht, Pflegesatzverhandlungen und Herr J. für den Bereich Personalrecht zuständig. Mit der Klärung von Rechtsfragen und der außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung der Gesellschaft sollen im Wesentlichen externe Rechtsanwälte beauftragt werden.“ (Bl. 55 d. A.).

8

Mit Schreiben vom 07.01.2010 hörte die Beklagte den bei ihr gebildeten Betriebsrat zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Klägers an (Bl. 152 ff. d. A.). Der Betriebsrat widersprach diesem Kündigungsbegehren mit Schreiben vom 14.01.2010 (Bl. 157 ff. d. A.). Mit Schreiben vom 18.01.2010 sprach die Beklagte dem Kläger eine ordentliche Kündigung mit Wirkung zum 31.03.2010 aus (Bl. 19 d. A.). Hiergegen hat der Kläger mit am 05.02.2010 beim Arbeitsgericht A-Stadt eingegangenen Schriftsatz Kündigungsschutzklage erhoben.

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Der Kläger hat gerügt, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 Kündigungsschutzgesetz nicht vorlägen. Insbesondere stelle sein zuletzt wahrgenommener Aufgabenbereich keine eigenständige „Rechtsabteilung“ dar. Der Kläger hat zudem vorgetragen, es seien sowohl gleichwertige als auch geringerwertige Arbeitsplätze bei der Beklagten vorhanden, die für ihn freigemacht werden müssten. Er sei auch bereit, zu geänderten Arbeitsbedingungen zu arbeiten.

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Der Kläger hat beantragt,

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festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 18.01.2010 zum 31.03. 2010 nicht beendet worden ist,

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für den Fall, dass dem Feststellungsantrag stattgegeben wird, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen entsprechend dem geschlossenen Arbeitsvertrag zu beschäftigen,

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sowie hilfsweise

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festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 18.01.2010 auch nicht zum 31.12.2011 beendet wird,

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sowie weiterhin hilfsweise

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für den Fall der Stattgabe die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen entsprechend dem geschlossenen Arbeitsvertrag bis zum 31.12.2011 zu beschäftigen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

19

Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Kläger mit der ab Oktober 2004 vollzogenen faktischen Trennung von Personal- und Rechtsabteilung einverstanden gewesen sei. Bei der vom Kläger verkörperten Rechtsabteilung handele es sich um eine selbständige Betriebsabteilung im Sinne von § 15 Abs. 5 KSchG. Dem Kläger sei ein eigenes Arbeitszimmer mit der Aufschrift „Rechtsabteilung“ zugewiesen worden. Der Kläger habe eigene Rechtsangelegenheiten selbständig bearbeitet und als Jurist eine Schnitt- und Koordinierungsstelle für die von der Beklagten beauftragten externen Rechtsanwälte dargestellt. Zur Bewältigung dieser Aufgabe habe dem Kläger spezielle juristische Literatur sowie eine Büroausstattung zur Verfügung gestanden. Der Kläger habe eigene Akten geführt. Die Daten der Rechtsabteilung seien auf einem separaten Laufwerk der betrieblichen EDV abgelegt worden.

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Der Kläger habe als Leiter der Rechtsabteilung zahlreiche sozialrechtliche, verwaltungsrechtliche und arbeitsgerichtliche Streitigkeiten selbständig geführt. Im März 2009 sei hinsichtlich der Refinanzierung der Kosten der Patienten und Bewohner eine umfassende vergleichsweise Regelung mit den Kostenträgern gelungen. Da in der Folge der juristische Bearbeitungsbedarf bei der Beklagten sich drastisch reduziert habe, habe der geschäftsführende Gesellschafter der Beklagten am 16.12.2009 den Beschluss gefasst, die bisherige Rechtsabteilung aufzulösen. Im Betrieb der Beklagten gebe es keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger. Es gebe auch keine dem Qualifikationsprofil des Klägers entsprechenden gleichwertigen Arbeitsplätze, welche für den Kläger frei gekündigt werden könnten. Zur Freikündigung geringerwertiger Arbeitsplätze sei die Beklagte aus rechtlichen Gründen nicht verpflichtet. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers zu den bisherigen Bedingungen sei ihr unmöglich.

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Mit Urteil vom 02.12.2010 hat das Arbeitsgericht A-Stadt den Hauptanträgen des Klägers entsprochen. Zur Begründung der Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung vom 18.01.2010 hat das Arbeitsgericht wesentlich darauf abgestellt, dass die Beklagte es versäumt habe, dem Kläger eine Weiterbeschäftigung auf gleichwertigen oder geringerwertigen Arbeitsplätzen anzubieten. Dazu hätte die Beklagte notfalls auch geringerwertige Arbeitsplätze für den Kläger freikündigen müssen.

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Dieses Urteil des Arbeitsgerichts A-Stadt vom 01.12.2010 ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 28.12.2010 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufungsschrift ist am 25.01.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufungsbegründung ist am 28.03.2011 zugleich dem letzten Tag der verlängerten Berufungsbegründungsfrist beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

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Zur Begründung der Berufung macht die Beklagte geltend, dass es zum Zeitpunkt der ausgesprochenen Kündigung bei ihr keine freien Stellen gegeben habe, die dem Qualifikationsprofil des Klägers entsprechen. Auch im Bereich der Personalabteilung oder der Patienten- und Bewohnerverwaltung habe es weder gleichwertige noch geringerwertige freie Stellen gegeben. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Freikündigung geringerwertiger Stellen lasse sich aus § 15 Abs. 5 KSchG nicht ableiten. Zur Übernahme der Funktion der Leitung der Patienten- und Bewohnerverwaltung sei der Kläger aufgrund seiner fachlichen Qualifikation nicht in der Lage. Insbesondere fehle es ihm an den erforderlichen Kenntnissen in der Buchhaltung. Die Beklagte beabsichtige die zum November 2011 frei werdende Stelle des Herrn K. mit einem studierten Betriebswirt zu besetzen und dort zusätzlich die Leitung der Buchhaltung anzusiedeln. Angesichts der fehlenden Beschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger im Arbeitsverhältnis komme es auf dessen temporäre Freistellung als Betriebsratsmitglied nicht an. Der Widerspruch des Betriebsrates vom 14.01.2010 sei nicht „ordnungsgemäß“ im Sinne von § 102 Abs. 5 BetrVG. Der Betriebsrat und das Arbeitsgericht hätten hinsichtlich des Widerspruchsgrundes einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit lediglich auf die relativ breite Qualifikation des Klägers abgestellt, dabei jedoch etwaige Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb der Beklagten nicht konkret benannt. Der Beklagten sei die vertragsgemäße Weiterbeschäftigung des Klägers unmöglich.

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Die Beklagte beantragt,

25

das Urteil des Arbeitsgerichts A-Stadt vom 01.12.2010 – 2 Ca 93/10 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

26

Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

28

Mit der Berufungserwiderung rügt der Kläger, dass die Beklagte nicht habe darlegen können, dass es sich bei der „Rechtsabteilung“ überhaupt um eine Betriebsabteilung im Sinne von § 15 Abs. 5 KSchG handele. Der Kläger habe mit seiner „Rechtsabteilung“ nicht über ein eigenes Sachkostenbudget verfügen können. Dem Kläger seien keine festen Mitarbeiter zugeordnet gewesen und ab Mai 2005 habe der Kläger nicht mal mehr einen eigenen Schlüssel besessen, der ihm den selbständigen Zuweg zu seinem Arbeitsplatz ermöglicht hätte. Der Kläger habe nicht als „Rechtsabteilung“ gearbeitet, sondern Hand in Hand mit seinen Kollegen der Verwaltung als juristischer Sachbearbeiter. Die Beklagte habe ihm nahezu jede eigene Entscheidungsbefugnis entzogen. Zuletzt sei der angeblich eigenmächtige Abschluss eines arbeitsgerichtlichen Vergleiches über ein Weihnachtsgeld von 1.000,00 € als Kündigungsgrund herangeführt worden. Die vormals vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten der Leitung der Personalabteilung würden jetzt ganz überwiegend von Frau J. E. ausgeübt. Dieser obliege derzeit auch die interne Vor- und Nachbereitung von Personalangelegenheiten. Im Bereich der Patienten- und Bewohnerbetreuung obliege dies Herrn K.. Der Kläger sei ohne nennenswerte Einarbeitungszeit in der Lage, sowohl die Aufgaben von Frau E. als auch die des Herrn K. zu übernehmen. Der Kläger verfüge sogar über die notwendige Qualifikation zur Übernahme der neugeschaffenen Funktionen des „Leiters der Buchhaltung und Patienten- und Bewohnerverwaltung“. Seinen Weiterbeschäftigungsanspruch stütze er nicht nur auf § 102 Abs. 5 BetrVG, sondern auch auf den allgemeinen arbeitsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch.

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Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift der Verhandlung am 07.10.2011 verwiesen.


Entscheidungsgründe

I.

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Die statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist unbegründet.

31

1. Die Beklagte vermochte nicht darzulegen, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 KSchG erfüllt sind. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die dem Kläger zuletzt übertragene juristische Tätigkeit eine eigenständige Betriebsabteilung dargestellt haben soll. Da der Kläger zum Zeitpunkt der Kündigung am 18.01.2010 ordentliches Mitglied des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrates gewesen ist, hätte ihm nur mit Zustimmung des Betriebsrates nach § 103 BetrVG oder nach entsprechender Zustimmungsersetzung durch das Arbeitsgericht gekündigt werden können. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Der in § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG normierte Grundsatz, dass die Kündigung eines Mitgliedes des Betriebsrates unzulässig ist, wird vorliegend nicht durchbrochen.

32

a) Eine Betriebsabteilung im Sinne von § 15 Abs. 5 KSchG ist ein räumlich und organisatorisch abgegrenzter Teil des Betriebes, der eine personelle Einheit erfordert, dem eigene technische Betriebsmittel zur Verfügung stehen und der einen eigenen Betriebszweck verfolgt, auch wenn dieser in einem bloßen Hilfszweck für den arbeitstechnischen Zweck des Gesamtbetriebes besteht (BAG 23.02.2010, 2 AZR 656/08, AP Nr. 66 zu § 15 KSchG 1969, Rn. 29). Dabei ist es im Einzelfall möglich, dass diese „personelle Einheit“ durch einen einzelnen Arbeitnehmer verkörpert wird, der räumlich und organisatorisch abgegrenzt einen eigenen Betriebszweck oder Teilzweck verfolgt. Um in einer solchen Konstellation der „Atomisierung“ der kündigungsschutzrechtlich relevanten Betriebsstruktur und damit einer Aushöhlung des gesetzlich geschaffenen besonderen Bestands- und Inhaltsschutzes der betriebsverfassungsrechtlichen Funktionsträger vorzubeugen (in Anlehnung an BAG 20.01.1984, 7 AZR 443/82, AP Nr. 16 zu § 15 KSchG 1969, Rn. 29), bedarf es eines dichten und konturierten Tatsachenvortrages des Arbeitgebers, um zu verdeutlichen, dass tatsächlich ein abgrenzbarer Betriebszweck durch eine solche Ein-Mann-Abteilung selbständig verfolgt wird. So zeigt die vom Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 23.02.2010 (a. a. O. Rn. 31) durchgeführte Prüfung, dass das Bundesarbeitsgericht konkrete tatsächliche Feststellungen verlangt, aus denen sich sowohl die angenommene räumliche und organisatorische Abgrenzung als auch die klare Abgrenzung der Arbeitsaufgaben ergeben, damit von einer Verselbständigung dieser Einheit im Sinne einer Betriebsabteilung gesprochen werden kann.

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b) Auch nach umfänglicher ergänzender Sachverhaltsaufklärung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 07.10.2011 ist vorliegend nicht ersichtlich, wie sich die von der Beklagten behauptete Betriebsabteilung „Rechtsabteilung“ von der allgemeinen Verwaltung der Beklagten organisatorisch und funktionell klar abgrenzen lassen soll. Unstreitig existiert bei der Beklagten keine formelle Geschäftsverteilung. Die vom Kläger mit der Klagschrift vom 05.02.2010 vorgelegten im Internet veröffentlichten Organigramme der Beklagten (Bl. 25 f. d. A.) weisen zwar eine Personalabteilung zunächst unter Führung von Frau C. R. und später unter Führung von Herrn A. J., hingegen keine eigene Rechtsabteilung aus.

34

Das Ergebnisprotokoll der Verwaltungsrunde vom 28.10.2004 erwähnt den Kläger auf der dortigen Seite 4. Die in der Verwaltungsrunde erläuterte Problematik der Zusammensetzung des Besitzstandes wird dabei dabei nicht als Ergebnis einer Begutachtung durch die Rechtsabteilung, sondern als Ergebnis einer Arbeitsgruppe bestehend aus Herrn J., der Personalabteilung und dem Kläger dargestellt (Bl. 267 d. A.). Im Protokoll der Verwaltungsrunde vom 23.12.2004 (dort Bl. 309 d. A.) kann zwar die vom Kläger vorgenommene Information über die vorsorgliche Erhebung von Untätigkeitsklagen zur Unterbrechung eventueller Verjährungsfristen als spezifisches Arbeitsergebnis eines juristischen Sachbearbeiters gesehen werden. Hingegen betrifft der folgende Punkt zur Ermittlung der Unterschiedsbeträge zwischen Abschlagspflegesätzen und den heimvertraglich vereinbarten Pflegesätzen lediglich eine mathematische bzw. verwaltungstechnische Fragestellung. Die gliederungsmäßige Stellung im Protokoll vom 23.12.2004 lässt aber den Schluss zu, dass auch diese allgemeine Verwaltungsaufgabe vom Kläger bearbeitet worden ist. Der Kläger hat zuletzt im Termin am 07.10.2011 vorgetragen, dass er seine Aufgaben überwiegend „Hand in Hand“ mit anderen Verwaltungsmitarbeitern namentlich mit der Abteilung zur Patienten- und Bewohnerverwaltung erledigt habe. Soweit er für die Beklagte Gerichtstermine wahrgenommen habe, seien ihm nennenswerte eigene Entscheidungsspielräume nicht eingeräumt gewesen. Die dem Kläger am 27.10.2004 erteilte Vollmacht im Umfange des § 141 Abs. 3 ZPO lässt nicht den Schluss zu, dass der Kläger auch im Innenverhältnis entsprechend umfassend bevollmächtigt gewesen ist. Die Beklagte hingegen hat keine konkreten Beispielsfälle vorgetragen aus denen deutlich geworden wäre, über welche tatsächlichen Entscheidungsspielräume der Kläger bei der Bearbeitung von Gerichtsverfahren verfügt haben soll. Für die streitbefangene Abgrenzungsfrage nicht aussagekräftig ist der Umstand, dass der Kläger nach außen unter dem Briefkopf „Rechtsabteilung“ aufgetreten ist. Diese Möglichkeit haben auch in die allgemeine Verwaltung eingebundene juristische Sachbearbeiter.

35

Vor diesen Hintergrund wäre es Aufgabe der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten gewesen, dem Gericht die funktionale Abgrenzung und den klaren Zuschnitt des Teilzweckes zu verdeutlichen, den der Kläger getrennt von den anderen Abteilungen selbständig verwirklichen sollte. Dies ist der Beklagten unter Gesamtwürdigung ihres Sachvortrages einschließlich der Ergänzungen in der mündlichen Verhandlung am 07.10.2011 nicht gelungen. Es ergibt sich das Bild, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum von Oktober 2004 bis November 2011 zwar vertragsrecht als Jurist beschäftigt worden ist, die funktionale Abgrenzung zu den anderen Verwaltungsmitarbeitern indes nicht so klar ist, dass von einer verselbständigten „Rechtsabteilung“ ausgegangen werden kann. Das Vorliegen einer Betriebsabteilung im Sinne von § 15 Abs. 5 KSchG ist zu verneinen, wenn ein einzelner Justitiar in der Verwaltung einer Klinik neben allgemeinen Verwaltungsaufgaben juristische Querschnittsaufgaben bei der Beratung anderer Verwaltungsmitarbeiter sowie die Prozessführung vor Gericht ohne eigene abgrenzbare Kompetenzen wahrnimmt.

36

2. Hinsichtlich des begründeten Weiterbeschäftigungsanspruchs kann der Kläger sich auch auf den allgemeinen arbeitsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch stützen. Der Beklagten ist eine Weiterbeschäftigung des Klägers gemäß dem Arbeitsvertrag vom 19.08.2003 zumindest hinsichtlich einer Beschäftigung als Justitiar mit dem Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Bereich der juristischen Beratung nicht unmöglich. Auch wenn sich nach dem Gesamtvergleich zur Kostenübernahme im März 2009 die Zusammensetzung der bei der Beklagten zur Begutachtung anfallenden rechtlichen Fragen geändert haben mag, so ist es der Beklagten zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen möglich und zumutbar, die im Bereich der juristischen Beratung noch anfallenden Tätigkeiten wieder dem Kläger zuzuweisen. Darüber hinaus könnte dem Kläger allgemeine Verwaltungsaufgaben aus dem Bereich der Patienten- und Bewohnerverwaltung zugewiesen werden. Praktische Relevanz entfaltet diese Frage ohnehin erst dann, wenn die Freistellung des Klägers für die Betriebsratsarbeit geendet hat.

II.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO wonach die Beklagte die Kosten der von ihr erfolglos eingelegten Berufung zu tragen hat.

38

Gründe für eine Zulassung der Revision lagen nicht vor, da der Rechtsstreit unter Anwendung der vom Bundesarbeitsgericht geprägten Definitionen zur Betriebsabteilung im Sinne von § 15 Abs. 5 KSchG auf der Ebene der Sachverhaltsaufklärung und Subsumtion unter diesen Rechtsbegriff entschieden worden ist.

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