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Zur Haftung des Arbeitgeber für Pflichtverletzungen eines Vorgesetzten gegenüber einem Mitarbeiter

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 09.11.2009 – 9 Sa 1573/08 1. Nach § 278 BGB hat ein Arbeitgeber ein Verschulden eines Erfüllungsgehilfen wie eigenes Verschulden zu vertreten. Dabei ist Erfüllungsgehilfe diejenige Person, derer sich der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient. … Weiterlesen

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