KG Berlin, Beschluss vom 17.08.2011 – 22 W 50/11
1. Kommt es in einem im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzten Bus zu einem Sturz, entspricht es der Erfahrung des täglichen Lebens, dass der Sturz auf einer Unachtsamkeit des Fahrgastes beruht, wenn nicht besondere Umstände dieser Annahme entgegenstehen.(Rn.14)
2. Nach ständiger Rechtsprechung verhält sich ein Fahrgast, der sich während der Fahrt keinen festen Halt verschafft, obwohl ihm dies möglich wäre, grob schuldhaft.(Rn.14)
3. In der Regel verdrängt ein solches Eigenverschulden des Fahrgastes, der sich nicht ordnungsgemäß festgehalten hat, die Gefährdungshaftung aus einfacher Betriebsgefahr vollständig.(Rn.14)
(Leitsätze des Gerichts)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 44 des Landgerichts Berlin vom 06. Juli 2011 – 44 O 77/11 – wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Die Antragstellerin beantragt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage, mit der sie materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen eines Sturzes begehrt, der sich am 21. April 2010 in einem von der zukünftigen Beklagten zu 1.) im Rahmen öffentlicher Personenbeförderung betriebenen und von dem zukünftigen Beklagten zu 2.) als Fahrer geführten Omnibus ereignete.
2
Der Omnibus der Linie M 46 befuhr am Unfalltag die Joachimsthaler Straße in Richtung Hardenbergplatz, als der Beklagte zu 2.) wegen eines vor ihm fahrenden, unbekannt gebliebenen Wohnmobils plötzlich stark abbremste. Daraufhin verlor die Antragstellerin, die – weil sie an der nächsten Haltestelle aussteigen wollte – bereits von ihrem Sitzplatz aufgestanden war, ihren Halt. Obgleich sie sich mit einer Hand an einer Haltestelle festhielt, stürzte sie rücklings auf ihre rechte Körperhälfte, worauf sie das Bewusstsein verlor.
3
Die Antragstellerin behauptet, der Beklagte zu 2.) habe ein unnötiges Bremsmanöver eingeleitet. Der Beklagte zu 2.) habe gegen die Sorgfaltspflichten nach § 4 Abs. 1 StVO verstoßen, denn er hätte von dem vor ihm einscherenden Wohnmobil einen ausreichenden Sicherheitsabstand einhalten müssen.
4
Sie behauptet ferner, aufgrund des Verkehrsunfalls eine pertrochantäre Fermurfraktur erlitten zu haben; sie sei operativ mit einer Hüftschraube versorgt worden. Sie leide weiterhin unter Schmerzen.
5
Das Landgericht hat mit seinem Beschluss vom 6. Juli 2011 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Beklagte zu 2.) habe – entgegen der Annahme der Antragstellerin – den Omnibus nicht grundlos, sondern verkehrsbedingt abbremsen müssen. Die Antragstellerin sei zudem ihren Pflichten nach § 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, nicht hinreichend nachgekommen.
6
Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15. Juli 2011 sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.
II.
7
Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde, über die nach § 568 Satz 1 ZPO durch den Einzelrichter zu entscheiden ist, hat in der Sache keinen Erfolg.
8
Prozesskostenhilfe ist nach § 114 ZPO nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Diese Voraussetzung ist – was das Landgericht zutreffend erkannt hat – nicht gegeben. Zur weiteren Begründung wird daher zunächst auf die ausführliche Begründung der angefochtenen Entscheidung selbst und dem Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 27. Juli 2011 Bezug genommen.
1.
9
Eine Haftung der zukünftigen Beklagten zu 1.) aus § 280 Abs. 1 BGB besteht nicht. Die Voraussetzungen für einen vertraglichen Schadensersatzanspruch der Antragstellerin liegen schon deshalb nicht vor, weil sie für ein Fehlverhalten, insbesondere für einen Fahrfehler des zukünftigen Beklagten zu 2.) als Fahrer des Omnibusses, der der Beklagten zu 1.) nach Maßgabe der § 278 BGB zugerechnet werden könnte, keinen geeigneten Beweis angetreten hat. Die Antragstellerin hat zum Beweis für einen Fahrfehler des Beklagten zu 2.) lediglich die Beiziehung der polizeilichen Ermittlungsakte angeboten. Aus der beigezogenen Akte und insbesondere aus der in ihr enthaltenen polizeilichen Vernehmung der Zeugin M ergibt sich aber nicht, dass der zukünftige Beklagte zu 2.) eine unnötige und damit pflichtwidrige Vollbremsung vorgenommen hat. Vielmehr hat die Zeugin M. in ihrer polizeilichen Vernehmung im Wesentlichen die Behauptung der zukünftigen Beklagten bestätigt, wonach der zukünftige Beklagte zu 2.) den Omnibus verkehrsbedingt abbremsen musste. Weder aus dem Protokoll dieser Zeugenvernehmung noch aus dem weiteren Akteninhalt ergeben sich zudem Anhaltspunkte, dass der zukünftige Beklagte zu 2.) den erforderlichen Sicherheitsabstand zu dem vor ihm fahrenden Wohnmobil nicht eingehalten hätte und ihm aus diesem Grund ein Fahrfehler vorgeworfen werden könnte. Schließlich legt auch der Umstand, dass der Beklagte zu 2.) nur mit einer Geschwindigkeit von 5 – 10 km/h gefahren ist, nahe, dass dem Sturz der Antragstellerin keine Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB vorausging.
10
Der Antragstellerin obliegt die Beweislast für den tatsächlichen Geschehensablauf und die Unfallursächlichkeit (KG v. 28.10.2010 – 12 U 62/10, zitiert nach juris). Einen geeigneten Beweis für einen Fahrfehler des zukünftigen Beklagten zu 2.) hat sie indes nicht angetreten. Daher ist nicht zu erwarten, dass die Antragstellerin die anspruchsbegründenden Tatsachen für einen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen die zukünftige Beklagte zu 1.) im Klageverfahren wird beweisen können.
2.
11
Entsprechendes gilt für eine Haftung der zukünftigen Beklagten zu 1.) aus § 831 Abs. 1 BGB und für die Haftung des zukünftigen Beklagten zu 2.) aus § 823 Abs. 1 und 2 BGB. Da sich der Beklagte zu 2.) objektiv fehlerfrei verhalten hat und die Antragstellerin Gegenteiliges nicht wird beweisen können, liegt eine unerlaubte Handlung, die Grundlage für eine deliktische Haftung sein muss, nicht vor. Daher war die Beklagte zu 1.) auch ihrerseits nicht gehalten, bereits im Prozesskostenhilfeverfahren den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB anzutreten (vgl. OLG Koblenz v. 14.8.2000 – 12 U 895/99, VRS 99, 247 – 249, zitiert nach juris).
3.
12
Die Haftung der zukünftigen Beklagten zu 1.) aus Betriebsgefahr nach § 7 Abs. 1 StVG und des zukünftigen Beklagten zu 2.) aus § 18 Abs. 1 StVG führen ebenfalls nicht zu einem Anspruch der Antragstellerin, denn das Landgericht hat insoweit zu Recht angenommen, dass in der nach § 254 Abs. 1 BGB erforderlichen Abwägung das eigene Verschulden der Antragstellerin so schwer wiegt, dass die Haftung der zukünftigen Beklagten aus §§ 7, 18 StVG dahinter zurücktritt. Der Senat folgt auch insoweit den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts. Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen:
a)
13
Dem Fahrgast eines Linienbusses obliegt es grundsätzlich, unter Vermeidung eigener Gefährdung für seine Sicherheit zu sorgen, einen Sitzplatz einzunehmen, soweit dies möglich ist, und sich ausreichend Halt zu verschaffen (BGH v. 1.12.1992 – VI ZR 27/92, NJW 1993, 654, 655; OLG Hamm v. 27.5.1998 – 13 U 29/98, NJW-RR 1998, 1402, 1403). Dies gilt sowohl beim Anfahren, beim Anhalten als auch während der Fahrt eines Linienbusses. Diese Verpflichtung der Fahrgäste folgt aus § 4 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Omnibusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (BefBedV) vom 27. Februar 1970 (BGBl. I 230) und aus § 14 Abs. 3 Nr. 5 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) i.d.F. vom 21. Juni 1975. Es entspricht zudem obergerichtlicher Rechtsprechung, dass es dem Fahrgast eines Linienomnibusses im Stadtverkehr gerade deshalb obliegt, für eine hinreichende Eigensicherung zu sorgen, da er jederzeit auch mit einem scharfen Bremsen des Busses rechnen muss (KG v. 29.6.2010 – 12 U 30/10, zfs 2010, 612, 613 m.w.N.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, StVG § 16 Rn. 5). Der Fahrgast muss auch – außerhalb von Fahrfehlern – während der Fahrt mit ruckartigen Bewegungen des Verkehrsmittels rechnen, die seine Standsicherheit beeinträchtigen; derartige Erscheinungen liegen in der Natur eines Busbetriebes (KG v. 29.6.2010 – 12 U 30/10, zfs 2010, 612, 613). Der Fahrgast selbst ist dafür verantwortlich, dass er durch typische und zu erwartende Bewegungen des Busses oder der Straßenbahn nicht zu Fall kommt (OLG Frankfurt v. 15.4.2002 – 1 U 75/01, NZV 2002, 367) und muss sich deshalb festen Halt auch gegen unvorhergesehene Bewegungen verschaffen (KG v. 29.6.2010 – 12 U 30/10, zfs 2010, 612, 613; KG v. 1.3.2010 – 12 U 95/09 – für Straßenbahn; OLG Düsseldorf v. 26.6.1972 – 1 U 251/71, VersR 1972, 1171).
14
Kommt es in einem im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzten Bus zu einem Sturz, entspricht es der Erfahrung des täglichen Lebens, dass der Sturz auf einer Unachtsamkeit des Fahrgastes beruht, wenn nicht besondere Umstände dieser Annahme entgegenstehen (Senat v. 30.5.2011 – 22 U 17/11; OLG Bremen v. 9.5.2011 – 3 U 19/10, zitiert nach juris). In der Regel wird ein solches Eigenverschulden des Fahrgastes, der sich nicht ordnungsgemäß festgehalten hat, die Gefährdungshaftung aus einfacher Betriebsgefahr vollständig verdrängen (KG v. 29.6.2010 – 12 U 30/10, zfs 2010, 612, 613; OLG Bremen v. 9.5.2011 – 3 U 19/10, zitiert nach juris; OLG Frankfurt v. 15.4.2002 – 1 U 75/01, NZV 2002, 367; OLG Düsseldorf v. 16.2.1998 – 1 U 125/97, VersR 2000, 70, 71). Nach ständiger Rechtsprechung verhält sich nämlich ein Fahrgast, der sich während der Fahrt keinen festen Halt verschafft, obwohl ihm dies möglich wäre, grob schuldhaft (KG v. 28.10.2010 – 12 U 62/10, zitiert nach juris; OLG Hamm v. 8.9.1999 – 13 U 45/99, DAR 2000, 64; OLG Hamm v. 27.5.1998 – 13 U 29/98, NJW-RR 1998, 1402).
b)
15
Aufgrund des unstreitigen Parteivorbringens ist davon auszugehen, dass auch die Antragstellerin die ihr nach § 4 Abs. 3 Satz 5 BefBedV obliegende Verpflichtung, sich einen festen Halt zu verschaffen, in fahrlässiger Weise verletzt hat. Zwar hat sie vorgetragen, sie habe sich unmittelbar vor dem Bremsvorgang mit der linken Hand an einer Haltestange festgehalten. Dies steht auch im Einklang mit den Angaben der Zeugin M. im polizeilichen Ermittlungsverfahren. Einen festen Halt verschafft sich ein Fahrgast indes nur – wie vorstehend ausgeführt – wenn sichergestellt ist, dass er auch bei einem plötzlichen oder ruckartigen Anfahren, Anhalten oder Bremsen einen Sturz vermeiden kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Omnibus sich – wie hier – nur mit sehr geringer Geschwindigkeit fortbewegt. Dass der Bus nur mit einer sehr geringen Geschwindigkeit von 5-10 km/h gefahren ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Umstand, dass die Antragstellerin trotz einer sehr geringen Geschwindigkeit bei einem Bremsmanöver gestürzt ist, spricht dafür, dass sie die ihr obliegende Verpflichtung, sich einen festen Halt zu suchen, gerade nicht hinreichend beachtet hat. Soweit sie geltend macht, durch die Bremsbewegung neige sich der Omnibus nach vorne, ein Fahrgast werde durch diese Bewegung auch bei einem sicheren Halt geschleudert, fehlt es hierfür schon – worauf das Landgericht zu Recht hingewiesen hat – an einem ausreichend substantiierten Sachvortrag. Sie hat weder ihre Erkenntnisquelle für diese Behauptung offen gelegt noch hat sie dargestellt, das und aus welchen Gründen diese Wirkungen auch bei einer geringen Fahrgeschwindigkeit eines Omnibusses eintreten. Die von ihr gezogene Schlussfolgerung, wonach der Sturz für sie selbst bei einem sicheren Halt – also auch dann, wenn sie sich mit beiden Händen festgehalten hätte – nicht vermeidbar gewesen wäre, ist daher unsubstantiiert und rechtfertigt die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht. Gegen diese Schlussfolgerung der Antragstellerin spricht schon, dass andere Fahrgäste, die gemeinsam mit ihr in dem Bus befördert wurden, durch den Bremsvorgang nicht zu Schaden gekommen sind. Es widerspricht auch jeder Lebenserfahrung, dass jeder Bremsvorgang eines Linienbusses selbst bei geringer Geschwindigkeit unweigerlich zum Sturz der in ihm stehenden Fahrgäste führen muss.
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Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe an der nächsten Haltestelle aussteigen wollen, weshalb sie frühzeitig ihren Sitzplatz verlassen und aufgestanden sei, um so ihrer Verpflichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 3 BefBedV zu genügen. Es sind weder Anhaltspunkte ersichtlich noch vorgetragen, dass für die Antragstellerin eine zwingende Notwendigkeit bestand, schon vor dem nächsten fahrplanmäßigen Halt des Busses ihren Sitzplatz zu verlassen. Ihrer Verpflichtung zum zügigen Ein- und Aussteigen hätte sie auch dann noch genügt, wenn sie abgewartet hätte, bis der Bus an der nächsten Haltestelle (S+U Zoologischer Garten) zum Stehen gekommen wäre. Dass der Linienbus überfüllt war und daher bei einem Zuwarten ein rechtzeitiges Aussteigen nicht möglich gewesen wäre, hat die Antragstellerin schon selbst nicht behauptet. Andere Gründe, die Verständnis für ihr Verhalten wecken könnten, hat sie nicht vorgetragen.
17
Bei dieser Ausgangslage tritt die Betriebsgefahr des Busses gegenüber dem Eigenverschulden der Antragstellerin an dem Unfall vollständig zurück (§§ 9, 18 StVG; § 254 BGB). Zwar mag das Verhalten der Antragstellerin noch nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigen. Ihr Verschulden wiegt aber schwer genug, um die einfache Betriebsgefahr des Linienbusses gänzlich zurücktreten zu lassen. Die Betriebsgefahr des Linienbusses ist schon deshalb als gering anzusehen, weil er unmittelbar vor dem Bremsvorgang praktisch nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren ist. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass der zukünftige Beklagte zu 2.) – wie von der Antragstellerin behauptet – eine Vollbremsung oder Notbremsung durchgeführt hat. Es ist auch nicht zu erwarten, dass die Antragstellerin ihre diesbezügliche Behauptung wird beweisen können. Soweit sie sich insoweit auf das Zeugnis der Frau Mandy M. beruft, ist dieser Beweisantritt schon ungeeignet, denn die Zeugin kann aus eigener Wahrnehmung nicht angeben, ob der Beklagte zu 2.) den Omnibus unter Ausnutzung aller technischen Möglichkeiten maximal verzögert hat. Sie kann allenfalls die von ihr wahrgenommene Wirkung des Bremsmanövers schildern. Diesbezüglich hat sie anlässlich ihrer polizeilichen Vernehmung lediglich angegeben, dass der Busfahrer scharf bremste. Diese Angabe rechtfertigt aber nicht den Rückschluss, der Beklagte habe eine Voll- oder Notbremsung durchgeführt.
18
In der nach § 254 Abs. 1 BGB erforderlichen Abwägung ist somit das Mitverschulden der Antragstellerin, die ohne ersichtlichen Grund ihren Sitzplatz verlassen und sich nicht ausreichend auf mögliche verkehrsbedingte Bremsmanöver des Omnibusses eingestellt hat, als so gravierend einzustufen, dass eine Haftung der Beklagten aus §§ 7, 18 StVG dahinter zurücktritt.
c)
19
Der Senat verkennt nicht, dass Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO schon dann zu bewilligen ist, wenn eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und dass an die Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Klage keine überspannten Anforderungen zu stellen sind. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht schon dann, wenn der von einem Kläger vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (BGH v. 14.12.1993 – VI ZR 235/92, NJW 1994, 1160, 1161). Bei der dahingehenden Prüfung ist allerdings, wenn auch nur in eng begrenztem Rahmen, eine vorweggenommene Beweiswürdigung zulässig (BVerfG v. 20.2.2001 – 1 BvR 1450/00, NJW-RR 2002, 1069). Ergibt die Gesamtwürdigung der feststehenden Umstände und der Indizien, dass eine Beweiswürdigung zwar in Betracht kommt, es aber in hohem Maße unwahrscheinlich erscheint, dass diese zum Vorteil des Antragstellenden ausgehen wird, so dass eine vernünftig und wirtschaftlich denkende Partei, die die Kosten selbst bezahlen muss, wegen des absehbaren Misserfolgs der Beweisaufnahme von der Prozessführung absehen würde, kann dem Antragsteller die erbetene Prozesskostenhilfe versagt werden (BGH v. 14.12.1993 – VI ZR 235/92, NJW 1994, 1160, 1161).
20
Im vorliegenden Fall bestehen indes aufgrund des derzeitigen Sach- und Rechtsstandes schon keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass im Falle der Klageerhebung überhaupt in eine Beweisaufnahme einzutreten wäre.
d)
21
Weil der beabsichtigten Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 114 ZPO hat, war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
III.
22
Die Rechtsbeschwerde hat der Senat nicht zugelassen, weil jedenfalls gegenüber der hier gemäß § 127 Abs. 2 ZPO allenfalls beschwerdeberechtigten Antragstellerin keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
23
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).