KG, Urteil vom 08.03.2011 – 9 U 165/09
1. Wird die Sicherungseinrichtung einer Mittelinsel (hier: Hinweisschild „Rechts vorbei“) durch einen Unfall beschädigt und ist die Mittelinsel deshalb bei Dunkelheit nicht ausreichend erkennbar, hat der Straßenbaulastträger (als Straßenbaubehörde im Sinne von § 45 Absatz 5 StVO) im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.
2. Soweit der Straßenbaulastträger (z.B. mangels Kenntnis) nicht tätig wird, hat die Polizei (in Berlin gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 ASOG in Verbindung mit § 44 Absatz 2 StVO) vorläufige Maßnahme zur Beseitigung des verkehrsunsicheren Zustandes zu ergreifen.
(Leitsätze des Gerichts)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 5. August 2009 (86.O.118/09) der Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.975,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 28. Februar 2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Gemäß § 313 a Absatz 1 in Verbindung mit § 540 Absatz 2 ZPO wird von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wie auch des Tatbestandes im Übrigen abgesehen.
II.
2
Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
3
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Schadenersatzanspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG in Höhe von 1.975,54 Euro.
1.
4
Eine Amtspflichtverletzung, für die der Beklagte nach diesen Vorschriften einzustehen hat, liegt im vorliegenden Fall darin, dass Mitarbeiter des Beklagten nicht dafür gesorgt haben, dass die Mittelinsel, an der der Kläger verunfallt ist, bei Dunkelheit ausreichend erkennbar war.
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a) Es entspricht der Rechtsprechung des Senates, dass der Verkehrssicherungspflichtige die Verkehrsteilnehmer vor den von der Straße ausgehenden Gefahren zu schützen und dementsprechend dafür zu sorgen hat, dass sich die Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand befindet. Grundsätzlich sind alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, Gefahren, die von der Straße ausgehen, von den Benutzern fern zu halten, mit denen nach der Zweckbestimmung und der Beschaffenheit der Straße gerechnet werden muss (BGH NJW 1991, 2824). Andererseits ist es mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen und kann deshalb von dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht verlangt werden, dass eine Straße praktisch völlig gefahrlos ist. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und in objektiv zumutbarer Weise grundsätzlich alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag.
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Im vorliegenden Fall war die Mittelinsel, an der der Kläger verunfallt ist, seinerzeit auch für einen Straßenbenutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt (der also insbesondere „auf Sicht“ fährt), ohne das Hinweisschild (Rechts vorbei) nicht ausreichend erkennbar war, weshalb sich der Kläger auf diese nicht rechtzeitig einzurichten vermochte.
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Nach dem vom Kläger mit der Klageschrift eingereichten und im Termin vor dem Senat in Augenschein genommenen Foto ist davon auszugehen, dass die Mittelinsel ohne das Hinweisschild beim Befahren der Straße im Dunkeln nicht deutlich, jedenfalls aber nur aus unmittelbarer Nähe, wahrgenommen werden konnte. Auf dem Foto, welches nicht bei Dunkelheit aufgenommen worden ist, ist erkennbar, dass sich Farbe und Material der Bordsteinkante der Mittelinsel bei Dunkelheit von der Fahrbahn kaum abheben. Auch ist feststellbar, dass die Fahrbahnmarkierung nicht deutlich an der Mittelinsel vorbeiführt. Hinzukommt, dass die Wahrnehmung eines Fahrers bei Dunkelheit von dem Scheinwerferlicht des Gegenverkehrs beeinträchtigt wird. Deshalb ist es auch ohne ausschlaggebende Bedeutung, ob die Straßenbeleuchtung eingeschaltet gewesen ist. Diesen sich aus dem vom Kläger vorgelegten Foto ergebenden Umständen ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Das für die Fahrbahn der Gegenrichtung angebrachte Hinweisschild am Ende der Mittelinsel mag vielleicht erkennbar gewesen sein. Dieses ist jedoch seitlich versetzt angebracht, so dass es – wenn überhaupt – nur außerhalb des (vermeintlichen) Fahrstreifens der vom Kläger befahrenen Fahrbahn wahrgenommen werden konnte. Dass im Bereich der Mittelinsel ein absolutes Halteverbot angeordnet war, deutet ebenfalls nicht ausreichend auf das Vorhandensein einer Mittelinsel hin.
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Die Argumentation des Landgerichts überzeugt demgegenüber nicht. Dass das fehlende Verkehrszeichen nur „eine die Einrichtung der Mittelinsel flankierende Maßnahme, nicht etwa eine in jedem Falle unabdingbare und lückenlos zu gewährleistende Maßnahme der Verkehrssicherung“ sei, hat selbst der Beklagte nicht geltend gemacht. Vielmehr hat der Beklagte die Aufstellung des Verkehrsschildes bei Einrichtung der Mittelinsel gerade für erforderlich gehalten und ausdrücklich angeordnet (vgl. Schreiben vom 25. Oktober 2004 – Anlage B3).
b)
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Für das Vorliegen dieser Amtspflichtverletzung ist es unerheblich, ob es zutrifft, dass das Tiefbauamt P… (als Straßenbaubehörde im Sinne von § 45 StVO) am Unfalltage erst durch den Unfall um 17.03 Uhr von dem Fehlen des Hinweisschildes an der Mittelinsel erfahren hat und darauf hin sofort die Sicherung (durch die gegen 17.30 eingetroffene Fa. F… ) veranlasst hat sowie ob es tatsächlich erst durch das Schreiben des Polizeipräsidenten vom 8. Dezember 2008 von dem Unfall gegen 7.15 Uhr, bei dem das Hinweisschild umgefahren worden ist, Kenntnis erlangt hat. Denn bereits nach dem Unfall am Morgen des 4. Dezember 2008 hätten Maßnahmen zur Beseitigung des verkehrsunsicheren Zustandes durch Mitarbeiter des Beklagten ergriffen werden müssen.
10
Jedenfalls hätten die Polizeibeamten bereits bei erstmaliger Feststellung der Schadensstelle nach dem Unfall gegen 7.15 Uhr Maßnahmen zur Verkehrssicherung ergreifen müssen. Es käme dann zwar insoweit keine Haftung des Beklagten für ein Handeln der Mitarbeiter des Tiefbauamtes P… , die für die Maßnahmen des Beklagten als Straßenbaulastträger zuständig sind, in Betracht. Der Beklagte haftet dann allerdings für amtspflichtwidriges Verhalten seiner Polizeibeamten. Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 ASOG in Verbindung mit § 44 Absatz 2 StVO ist die Polizei verpflichtet, bei Gefahr im Verzuge zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs an Stelle der an sich zuständigen Behörden vorläufige Maßnahmen zu treffen (vgl. OLG Hamm VersR 1994, 726).
2.
11
Diese Amtspflichtverletzung erfolgte auch schuldhaft.
12
Den Mitarbeitern des Beklagten musste klar sein, dass die Mittelinsel ohne ordnungsgemäße Beschilderung – insbesondere bei Dunkelheit – nicht ausreichend erkennbar war und deshalb jedenfalls vor Einbruch der Dunkelheit entsprechend gesichert werden musste.
3.
13
Infolge dieser Amtspflichtverletzung des Beklagten ist es zu dem Unfall des Klägers im Bereich der Mittelinsel gekommen, wobei das Fahrzeug des Klägers beschädigt worden ist.
14
Die Höhe des Schadens, der sich aus dem Betrag der Reparaturkosten (ohne Mehrwertsteuer) in Höhe von 3.376,89 Euro sowie Gutachterkosten in Höhe von 574,18 Euro zusammensetzt, beträgt unstreitig 3.951,07 Euro.
15
Das Unfallfahrzeug stand auch im Eigentum des Klägers. Dies steht (unabhängig von der Frage der Anwendung des § 1006 BGB im vorliegenden Fall) jedenfalls nach dem unstreitigen Vortrag des Klägers fest, dass dieser das Fahrzeug mit Vertrag vom 30. November 2008 unter sofortiger Barzahlung des Kaufpreises erworben hat. Den sich aus den vom Kläger eingereichten, unterschiedlichen Kopien des Kaufvertrages ergebenden Widersprüche konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausräumen. Bei der mit der Berufungsbegründungsschrift eingereichten Kopie handelte es sich um die Vertragsurkunde des Verkäufers, weshalb auf dieser der Erhalt des Kaufpreises nicht quittiert worden ist. Bei der mit Schriftsatz vom 15. Februar 2011 eingereichten Kopie handelte es sich dagegen um die Vertragsurkunde des Klägers, aus der sich dann auch die Bestätigung der Zahlung des Kaufpreises ergibt. Offenkundig ist die Vertragsurkunde des Verkäufers kopiert worden und anschließend im Zuge der Fahrzeugübergabe weiter ausgefüllt worden, wofür beispielsweise auch die Eintragung der Kilometerlaufleistung und die Unterschriften unter den Empfangsbestätigungen sprechen.
4.
16
Allerdings muss sich der Kläger gemäß § 254 Absatz 1 BGB ein Mitverschulden bei der Schadensverursachung anrechnen lassen.
17
Insoweit hat der Kläger das sog. Sichtfahrgebot nicht beachtet und damit diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die ein verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 4 StVO darf ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Mit Hindernissen auf dem nicht einsehbaren Teil seiner Fahrbahn muss er immer rechnen. Hinzukommt, dass dem Kläger – wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat – die Mittelinsel bekannt war. Er nutzt die Straße zwar nicht oft, wohnt aber in der Nähe und wusste, dass sich an der Unfallstelle eine Mittelinsel befand. Letzterer Umstand stand einer dem Kläger günstigeren Mitverschuldensquote schließlich entgegen.
18
Keineswegs aber überwiegt dieses Mitverschulden des Klägers in einer Weise, dass eine Haftung des Beklagten dahinter zurücktreten würde. Die festgestellte Amtspflichtverletzung der Mitarbeiter des Beklagten setzte den entscheidenden Verursachungsbeitrag. Den Mitarbeitern des Beklagten musste klar sein, dass eine nicht ordnungsgemäß beschilderte Mittelinsel wegen der mangelnden Erkennbarkeit bei Dunkelheit ein erhebliches Gefährdungspotential darstellen kann.
5.
19
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Absatz 1, 286 Absatz 1 BGB.
III.
20
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 1, 91 Absatz 1 Satz 1, 97 Absatz 1 ZPO.
21
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
22
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 543 Absatz 2 ZPO).