Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.2007 – L 5 R 5/06
Zur Abgrenzung zwischen versicherungspflichtiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit beim Kurierfahrer
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 08. September 2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.
Tatbestand
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Streitig ist die Feststellung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens der Arbeitnehmereigenschaft des Klägers im Verhältnis zur Beigeladenen zu 1).
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Der im Jahre 1949 geborene Kläger hat ein Ingenieurstudium ohne qualifizierten Abschluss durchlaufen und war langjährig bis Ende 2001/Anfang 2002 bei verschiedenen Arbeitgebern als Betriebsleiter eingesetzt. Nach dem Tod seiner Ehefrau bezieht er eine Witwerrente in Höhe von 237,- Euro monatlich.
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Der Kläger begann Ende August 2004 eine Tätigkeit als Kurierfahrer (Auslieferung von Paketen, Auslandsfahrten) bei der Beigeladenen zu 1), der Firma P Q D (P), einem Paket-Kurierdienst- und Transportunternehmen mit Sitz in N. Der Tätigkeit lag kein schriftlicher Arbeitsvertrag zugrunde. Regelungen zum Urlaub und zur Lohnfortzahlung existierten nicht. Bei der Beigeladenen zu 1) waren zum damaligen Zeitpunkt 22 bis 25 Personen tätig. Acht Arbeitnehmer waren in einer versicherungspflichtigen Vollzeittätigkeit beschäftigt, die restlichen Personen waren freie Auftragnehmer bzw. Aushilfskräfte (Frührentner, Studenten). Im Unterschied zu dem Kläger, der für seine Fahrten den privaten PKW seiner Lebensgefährtin einsetzte, konnten die Aushilfskräfte (Studenten/Rentner) die firmeneigenen Fahrzeuge (9 Firmenfahrzeuge: Sprinterklasse, Caddy usw.) nutzen. Für sie wurden pauschale Beiträge zur Rentenver-sicherung abgeführt. Ihr Stundenlohn war geringer als derjenige des Klägers, der im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die Aufträge ausführte und auf Stundenbasis (Stundenlohn 7,25 Euro) abrechnete. Die Auftragsvergabe bei der Beigeladenen zu 1) erfolgte im Rahmen einer Wochenplanung mit einem regelmäßigen Vorlauf von 14 Tagen. Die Disposition teilte für bestimmte Fahraufträge Personen ein. Der Kläger war bei seinen Vorsprachen bei der Beigeladenen zu 1) frei in der Auftragsannahme und konnte Aufträge jederzeit ablehnen. Es konnten die Fahrtrouten frei gewählt werden. Die Auslieferung an den jeweiligen Empfänger erfolgte in eigener Verantwortung, wobei ein bestimmter Zeitrahmen eingehalten werden musste. Vorgaben der Beigeladenen zu 1) hinsichtlich Dauer, Beginn und Ende der Arbeitszeit existierten nicht. Der Kläger konnte für die Erledigung der Aufträge eigene Arbeitskräfte einsetzen. Hiervon machte er auch Gebrauch, indem zeitweise seine Lebenspartnerin die Aufträge der Beigeladenen zu 1) ausführte.
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Neben der Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) arbeitete der Kläger für die Zustellfirmen C E in N sowie O I in I1 in zeitlich geringerem Umfang. Für den Zeitraum ab Februar 2006 legte er Rechnungen an die I über 350,- Euro bis 500,- Euro monatlich vor. Für die Zustellfirma O I übernahm der Kläger PZU-Zustellungen von Postsendungen des Arbeitsgerichts Münster dreimal wöchentlich (montags, mittwochs, freitags).
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Im Februar 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status hinsichtlich der Tätigkeit für die Beigeladene zu 1). Nach Anhörung des Klägers sowie der Beigeladenen zu 1) stellte die Beklagte mit Statusfest-stellungsbescheid vom 26.04.2005 fest, dass der Kläger in der von ihm seit dem 30.08.2004 ausgeübten Tätigkeit als Kurierfahrer dem Grunde nach der Versicherungs-pflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliege. Mit seinem am 24.05.2005 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch führte der Kläger aus, er sei nicht in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1) eingebunden und nicht dem Direktionsrecht dieser Firma unterworfen. Tatsächlich bestehe weder ein mündlich noch ein schriftlich fixiertes dauerhaftes Vertragsverhältnis. Er biete seine selbständige Tätigkeit im Rahmen der eigenen zeitlichen Planung der Beigeladenen zu 1) an und nehme bei Bedarf entsprechende Aufträge an. Er sei in keiner Weise verpflichtet, täglich zu bestimmten Zeiten an einem “Arbeitsplatz” zu erscheinen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2006 als unbegründet zurück, da nach ihrer Auffassung bei Gesamtwürdigung aller Tatsachen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis des Klägers zur Beigeladenen zu 1) überwiegen würden, der Kläger kein Kapital einsetze und mit der Auftragsannahme auch in die Organisation der Beigeladenen zu 1) eingegliedert werde.
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Hiergegen hat der Kläger mit einem am 18.05.2006 bei dem Sozialgericht Münster eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben und darauf hingewiesen, dass er auch für weitere Auftraggeber tätig sei. Er könne die Angebote sämtlicher Auftraggeber, auch der Beigeladenen zu 1), in freier Entscheidung annehmen oder ablehnen, sei in den Arbeitsablauf der Auftraggeber nicht eingebunden und habe keine vorgegebenen festen Arbeitszeiten.
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Das SG hat der Klage mit Urteil vom 08.09.2006 stattgegeben. Die zulässige Klage sei begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 18.04.2006 sei rechtswidrig, da die Beklagte zu Unrecht bei der Status-feststellung nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) im Verhältnis von dem Kläger zur Beigeladenen zu 1) das Bestehen der Arbeitnehmereigenschaft, mithin ein versicherungspflichtiges Beschäfti-gungsverhältnis zwischen diesen Beteiligten, bejaht habe. Tatsächlich liege für den Zeitraum der Tätigkeit als Kurierfahrer und Paketauslieferer für die Beigeladene zu 1) im In- und Ausland von Ende August 2004 bis April 2005 keine versicherungspflichtige Beschäftigung vor. Nach den für die Feststellung des Vorliegens/Nichtvorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses geltenden Maßstäben seien Kurierfahrer, die auf Abruf bzw. Selbstgestellungsbasis für die Beigeladene zu 1) im Einzelfall tätig würden, nicht als Arbeitnehmer i.S. der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen anzusehen, weil sie keine fremdbestimmte Tätigkeit ausübten. Dies folge aus der Würdigung der tatsächlichen Auftragsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) in Abgrenzung etwa zu den zur Sozialversicherung angemeldeten fest angestellten Kurierfahrern der Beigeladenen zu 1) und der Art und Weise, wie die freien Aushilfskräfte insgesamt für die Beigeladene zu 1) tätig würden. Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) habe zu der Frage, ob ein Kurierfahrer Arbeitnehmer oder etwa selbständiger Frachtführer i.S. der §§ 407 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB) sei, hervorgehoben, dass es insofern darauf ankomme, ob ein Kurierfahrer im Wesentlichen allein entscheiden könne, ob, wann und in welchem Umfang er tätig werden wolle oder ob er über die gesetzliche Regelung hinaus vertraglich so eng gebunden sei, dass auf ihn ein wirtschaftlicher Zwang ausgeübt werde. Tatsächlich sei hier das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) so gewesen, dass die als Aushilfen tätigen Kurierfahrer, mithin auch der Kläger, unstreitig nicht verpflichtet gewesen seien, an jedem Werktag und jeweils zu einem bestimmten Zeitpunkt für die Beigeladene zu 1) tätig zu werden bzw. sich bereit zu halten. Vielmehr hätten die freien Aushilfen mit den von ihnen selbst unterhaltenen Fahrzeugen ebenso für andere Kurierunternehmen tätig werden können. Gesonderte schriftliche Vereinbarungen zwischen diesen freien Kurierfahrern und der Beigeladenen zu 1) existierten nicht. Mithin seien diese nicht im Verhältnis zur Beigeladenen zu 1) gehalten gewesen, sich etwa für Fahrten freizumelden oder quasi für die Auftragsannahme bereit zu halten. Da die Beigeladene zu 1) nach dem firmeneigenen System der Auftragsvergabe neben den freien Auslieferungsfahrern noch einen festen Stamm versicherungspflichtig abhängig beschäftigter Fahrer gehabt habe, die auf jeden Fall auch mit firmeneigenen Fahrzeugen jederzeit für die Ausführung vorrangiger Auslieferungsaufträge bereitgestanden hätten, seien die Auslieferungsfahrer in der Annahme der Kurierfahrten frei gewesen.
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Gegen das ihr am 28.09.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26.10.2006 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, aus den tatsächlichen Umständen ergebe sich lediglich, dass kein Dauerrechtsverhältnis, sondern jeweils nur kurzfristige Vertragsverhältnisse begründet worden seien. Die Möglichkeit, Aufträge nach Belieben abzulehnen, erweise sich damit als selbstverständliche Entschließungsfreiheit, nach Ende einer Vertragsbeziehung eine neue zu begründen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 08.09.2006 zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er hält das sozialgerichtliche Urteil für zutreffend.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf die Verwaltungs- und Gerichtsakten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht festgestellt, dass der angefochtene Bescheid vom 26.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2006 rechtswidrig ist, weil der Kläger in dem Zeitraum von August 2004 bis April 2005 nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsver-hältnis für die Beigeladene zu 1) tätig gewesen ist.
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Nach § 7a Abs. 1 SGB IV kann bei der Beklagten eine Entscheidung darüber beantragt werden, ob eine Beschäftigung vorliegt, die Voraussetzung der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ist. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Wesentliches Merkmal eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ist die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten gegenüber einem Arbeitgeber. Es liegt bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb eine persönliche Abhängigkeit vor, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Die Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb äußert sich in der Regel in einem damit verbundenen Direktions- und Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Demgegenüber ist die selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko und das Recht bzw. die Möglichkeit gekennzeichnet, über die eigene Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei zu verfügen. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (st. Rspr. vgl. BSG, Urteil vom 21.04.1993 – 11 RAr 67/92 – SozR 3-4100 § 168 Nr. 11; BSG, Urteil vom 08.12.1994 – 11 RAr 49/94 – SozR 3-4100 § 168 Nr. 18; BSG, Urteil vom 04.06.1998 – B 12 KR 5/97 R – SozR 3-2400 § 7 Nr. 13; BSG, Urteil vom 12.02.2004 – B 12 KR 26/02 R -, Urt. des Senats vom 20.06.2007 – L 5 KR 165/06).
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind Transportfahrer jedenfalls dann abhängig beschäftigt, wenn ihre Weisungsgebundenheit über das Maß einer Weisungsunterworfen-heit hinaus geht, der Frachtführer in Bezug auf die anvertraute Ware sowohl von Seiten des Spediteurs als auch des Absenders und Empfängers des Frachtguts nach § 418 HGB unterliegen (BSG, Urteil vom 22.06.2005 – B 12 KR 28/03 R – SozR 4-2400 § 7 Nr. 5; vgl. auch Hessisches LSG, Urteil vom 19.10.2006 – L 8/14 KR 1188/03 -). Das SG, auf dessen Ausführungen der Senat nach eigener Sach- und Rechtsprüfung in vollem Umfang Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG), hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Einbindung des Klägers in den Betrieb der Beigeladenen zu 1) lediglich besteht, soweit dies bezogen auf die Auslieferungsfahrten erforderlich ist. Ansonsten erfolgten konkrete Absprachen jeweils auf Initiative des Klägers durch Kontaktaufnahme mit der Beigeladenen zu 1) im Rahmen der Wochenplanungen. Anders als in dem vom BSG (Urteil vom 22.06.2005 – B 12 KR 28/03 R – SozR 4-2400 § 7 Nr. 5) entschiedenen Fall bestand hier auch kein Verbot für den Kläger, neben der Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1) für andere Unternehmen tätig zu werden. Es existierte hierfür auch die zeitliche Möglichkeit, da die von der Beigeladenen zu 1) übernommenen Aufträge einen zeitlich begrenzten Umfang hatten, der es dem Kläger ermöglichte, daneben noch für andere Firmen (C E/ O I) tätig zu sein. Zudem hatte der Kläger die Möglichkeit, seine Auslieferungsfahrten für verschiedene Zustellfirmen zu kombinieren, da es insofern keine Vorgaben des Auftraggebers gab. Von diesem Gestaltungsspielraum hat der Kläger auch Gebrauch gemacht. Es oblag ihm, ob, wann und in welchem Umfang er für die Beigeladene zu 1) tätig werden wollte. Er konnte in eigener Planung und Verantwortung die verschiedenen selbständigen Tätigkeiten miteinander verbinden.
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Wesentliches Kriterium für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit ist auch, dass der Kläger das private Kfz seiner Lebensgefährtin für die Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) genutzt hat. Der wirtschaftliche Aufwand für den Erwerb und Betrieb dieses Fahrzeuges muss in einem Verhältnis zu den geringen Verdiensten aus der Tätigkeit als Kurierfahrer gesehen werden. Der Kläger hat mit dem Pkw seiner Lebensgefährtin für seine Tätigkeit damit ein Betriebsmittel von nicht geringem wirtschaftlichen Wert eingesetzt (vgl. auch BSG, Urteil vom 19.08.2003 – B 2 U 38/02 R – SozR 4-2700 § 2 Nr. 1). Schließlich war es dem Kläger auch möglich, seine Lebensgefährtin für die Auftragserfüllung heranzuziehen. Er musste damit nicht sämtliche Leistungen in eigener Verantwortung erbringen, sondern konnte eigene Aushilfskräfte einsetzen.
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Zwar ist als Indiz für eine abhängige Beschäftigung zu werten, dass das Honorar auf Stundenbasis errechnet wurde. Die überwiegende Indizien sprechen jedoch für eine selbständige Tätigkeit. So ist weiter zu berücksichtigen, dass der Kläger die Entgelte nach eigener Rechnungstellung abgerechnet hat. In seinem Verhältnis zur Beigeladenen zu 1) fehlten jegliche arbeitsvertragliche Regelungen mit Ansprüchen auf Urlaubsentgelt oder Lohnfort-zahlung im Krankheitsfall. Der Kläger hatte keine Präsenzpflicht und auch keine telefoni-sche Rufbereitschaft. Insgesamt verfügte der Kläger über umfassende Dispositions-möglichkeiten über seine eigene Arbeitskraft und eine weitgehend freie Gestaltung seiner Tätigkeit hinsichtlich ihrer Bedingungen und Arbeitszeit. Er war weder vor noch nach seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) bei dieser Firma in einem sozialversicherungs-pflichtigen Beschäftigungsverhältnis angestellt. Schließlich erreichte die Tätigkeit in keiner Weise einen Umfang, der es dem Kläger faktisch nicht mehr möglich gemacht hätte, nebenbei andere selbständige Beschäftigungen auszuüben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
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Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).