Beitragsprüfungsbescheide ohne Angabe des Prüfzeitraums rechtswidrig

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17. Mai 2011 – L 5 R 848/08

Beitragsprüfungsbescheide ohne Angabe des Prüfzeitraums rechtswidrig – Bayer. Landessozialgericht konkretisiert den Bestimmtheitsgrundsatz für Betriebsprüfungsbescheide

Spätestens alle vier Jahre prüfen nicht nur die Finanzbehörden, ob die Arbeitgeber die Entgelte richtig versteuert haben, sondern auch die Rententräger prüfen, ob Löhne und Gehälter zutreffend verbeitragt wurden. Welche Anforderungen an einen Bescheid zu stellen sind, der eine Beitragsprüfung abschließt und der Fälle der Scheinselbständigkeit regelt, hat das Bayerische Landessozialgericht in einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung näher konkretisiert.

Ausgangspunkt

Nach einer Beitragsprüfung hatte die Deutsche Rentenversicherung bescheidmäßig festgestellt, zwei im geprüften Betrieb nur dem Scheine nach selbstständig tätige Personen seien tatsächlich als Arbeitnehmer beschäftigt. Weitere Bestimmungen hatte der Bescheid nicht enthalten, Angaben zum Tätigkeitsbeginn oder -ende, zur Beitragshöhe, zur Beitragsnachforderung oder zum Prüfzeitraum enthielt die Entscheidung nicht.

Das Urteil

Diesen „Bescheid light“ hat das Bayer. Landessozialgericht nicht akzeptiert und wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsprinzip aufgehoben. Der Bestimmtheitsgrundsatz sei verletzt, weil der Adressat des Bescheides nicht in der Lage sei, das von ihm geforderte zu erkennen und zudem müsse die Entscheidung eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden. Diesen Anforderungen habe die angefochtene Entscheidung wegen des Fehlens unzweifelhafter zeitlicher und tätigkeitsbezogener Bezeichnungen ebenfalls nicht genügt.
Zudem hat der zuständige Senat eine unzulässige Elementen-Feststellung gesehen. Das Vorliegen einer Beschäftigung sei als isolierte Feststellung lediglich eines Tatbestandselementes nicht rechtmäßig.

Auswirkungen der Entscheidung

Die Entscheidung der Münchner Richter konkretisiert die Begründungspflicht der Betriebsprüfungsbehörden. Insoweit ist eine Tendenz der Rechtsprechung zu erkennen, klare Anforderungen an das Verfahren der Beitragsprüfung zu stellen (vgl. LSG Hamburg mit Urteil vom 22.01.2009 – L 3 R 17/08 ). Der Rechtsschutz bei Betriebsprüfungen durch die Rententräger wird damit zugunsten der Arbeitgeber deutlich gestärkt.

Quelle: Pressemitteilung 16-2011 des Bayerischen Landessozialgerichtes vom 05.10.2011

Dieser Beitrag wurde unter Sozialrecht abgelegt und mit , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.