Zur Arzthaftung bei Behandlungsfehler bei Implantation eines Verhütungsimplantats

LG Heidelberg, Urteil vom 01.08.2012 – 4 O 79/07

Im Arzthaftungsprozess trägt der Patient die Beweislast für den behaupteten Behandlungsfehler, also eine Abweichung der ärztlichen Behandlung vom medizinischen Standard (Rn. 56).

Es liegt ein Behandlungsfehler durch den Arzt vor, wenn er trotz konkret bestehender Zweifel an der ordnungsgemäßen Applikation eines Wirkstoffes sich nicht davon überzeugt, dass der Wirkstoff tatsächlich fachgerecht in den Körper des Patienten verabreicht wurde (Rn. 64).

Die Anordnung von Blutuntersuchungen durch ein hierfür nicht zugelassenes Labor stellt jedoch Abweichung vom medizinischen Standard dar (Rn. 70).

Grundsätzlich ist der Patient über alle Umstände zu informieren, die zu einem therapiegerechten Verhalten sowie zur Vermeidung einer möglichen Selbstgefährdung erforderlich sind. Hierdurch soll er – auch nach Abschluss einer Behandlung – zu einer seinem Zustand angepassten Lebensweise veranlasst werden. Weiter soll er zu gebotenen Selbstschutzmaßnahmen veranlasst werden. Durch die Erteilung von Informationen soll ihm die Dringlichkeit einer gebotenen Behandlung verdeutlicht werden. Die Verletzung der therapeutischen Aufklärung ist als Behandlungsfehler zu qualifizieren, der grundsätzlich vom Patienten zu beweisen ist. So verlangt die Sicherungsaufklärung beispielsweise nach einer Sterilisation den Hinweis, dass das Risiko einer möglicherweise fortbestehenden Empfängnis- oder Zeugungsfähigkeit besteht . Umso mehr ist dann die Verpflichtung zu therapeutischer Sicherungsaufklärung anzunehmen, wenn die Einpflanzung eines dauerhaften Verhütungsimplantats zweifelhaft ist. Die Intensität der therapeutischen Aufklärung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (Rn. 74).

Die Bejahung eines groben Behandlungsfehlers hat eine Beweislastumkehr zur Folge. Zu Lasten der Behandlungsseite wird ein Kausalzusammenhang zwischen grobem Behandlungsfehler und Primärschädigung vermutet (Rn. 87).

Tenor

1. Die Beklagten Ziffer 1 – 5 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2006.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten Ziffer 1 – 5 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren künftigen immateriellen – nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstehenden – und materiellen Schäden zu erstatten, die ihr aus der fehlerhaften Behandlung vom 22.07.2004 noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 58 %, die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 42 %.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

1

Die am …1988 geborene Klägerin macht Schmerzensgeld-, Schadensersatz- und Feststellungsansprüche wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung im Zeitraum 22.07. – 05.10.2004 geltend.

2

Die damals noch in der Berufsausbildung befindliche Klägerin befand sich in gynäkologischer Behandlung bei der Beklagten Ziffer 1, die gemeinsam mit den Beklagten Ziffer 2 – 4 eine gynäkologische Gemeinschaftspraxis (die Beklagte Ziffer 5) betreibt.

3

Am 29.04.2004 hatte sich die damals 15-jährige Klägerin gezielt nach dem eine Empfängnis verhütenden Medikament „Implanon“ erkundigt. Die von den Beklagten empfohlene Erhebung eines Hormonstatus ergab keine Auffälligkeiten. Das Ergebnis des Laborauftrages wurde am 05.05.2004 mit der Klägerin erörtert, mit dem Hinweis, dass keine Bedenken bestanden, das Verhütungsmittel Implanon einzusetzen.

4

Am 22.07.2004 fand sich die Klägerin zur Vornahme der Implantation des Präparates Implanon zur Schwangerschaftsverhütung in der Praxis der Beklagten ein. Die Behandlung erfolgte durch die Beklagte Ziffer 1, die die Qualifikation zur Verabreichung des Medikaments Implanon besitzt.

5

In der Folge wurde die Klägerin dreimal zu Blutuntersuchungen am 28.07., 10.08. und 05.10.2004 einbestellt. Die Durchführung dieser Untersuchungen erfolgte durch ein hierzu nicht zugelassenes Labor; laut Herstellerangaben dürfen derartige Untersuchungen nur durch den Hersteller erfolgen. Hierbei konnte der Nachweis, dass das Implantat richtig liege und auch funktioniere, nicht geführt werden. In der Folgezeit war das Implanonstäbchen weder tastbar noch durch Ultraschall nachweisbar. In der Zeit vom 05.10.2004 bis zum 08.12.2005 meldete sich die Klägerin nicht mehr in der Praxis der Beklagten.

6

Die Klägerin hat – mit Ausnahme eines Zeitraums von 28 Tagen nach dem Termin vom 22.07.2004 zur Einbringung des Medikaments Implanon – keine zusätzlichen Verhütungsmittel angewandt und auch keine sonstigen Medikamente eingenommen, insbesondere keine der vom Sachverständigen auf S.13 seines Gutachtens vom 27.07.2010 genannten Medikamente.

7

Am 08.12.2005 wurde in der Gemeinschaftspraxis der Beklagten eine Schwangerschaft diagnostiziert.

8

Die von der Klägerin konsultierte Nachbehandlerin Dr. M. ließ beim Hersteller des Implantats Implanon eine Blutuntersuchung zum Zweck der Feststellung des Etonogestrelspiegels durchführen. Diese Untersuchung ergab, dass im Blut der Klägerin kein Etonogestrelspiegel festgestellt werden konnte. Nach am 15.12.2005 erfolgter Beratung hat die Klägerin am 29.12.2005 in der Praxisklinik S. u. G. einen ambulanten Schwangerschaftsabbruch durchführen lassen. Danach wurde eine erneute Schwangerschaftsverhütung veranlasst.

9

Beide Parteien gehen davon aus, dass es der Beklagten Ziffer 1 offensichtlich nicht gelungen war, das Implanon-Stäbchen zu setzen.

10

Unstreitig ist eine Sicherheitsaufklärung am 22.07.2004 nicht dokumentiert, auch nicht im Zuge der folgenden Blutuntersuchungen. Am 28.07.2004 wurde lediglich in der Patientenkartei festgehalten: „Es wird mit der Pat. besprochen.“ (AS. 151).

11

Die Klägerin trägt vor,

12

dass den Beklagten bei der Behandlung vermeidbar grobe Fehler unterlaufen seien, durch die der Klägerin nachhaltig schwere Schäden zugefügt worden seien.

13

Es sei unverständlich, dass der Beklagte Ziffer 2 die Anwendung des Präparats Implanon bei der damals 15 ½-jährigen Klägerin zugelassen habe, obwohl er es für junge Frauen physiologisch als nicht unproblematisch beurteilte. Insoweit sei den Beklagten eine fehlerhafte Beratung bzw. Behandlung anzulasten.

14

Die Maßnahme zur Schwangerschaftsverhütung sei unwirksam gewesen und habe keine Schwangerschaftsverhütung herbeiführen können. Das Implantat sei nicht eingepflanzt worden, was die Beklagte Ziffer 1 und der Beklagte Ziffer 2 auch eingeräumt hätten. Der Klägerin sei jedoch niemals mitgeteilt worden, dass – aufgrund der Ergebnisse der Blutuntersuchungen – nicht feststand, ob bei ihr ein wirksamer Schwangerschaftsschutz bestand.

15

Die von den Beklagten veranlassten Blutuntersuchungen seien zum Nachweis der Einlage des Implantats nicht geeignet gewesen.

16

Vom Ergebnis der dreimaligen Blutuntersuchungen sei die Klägerin nie unterrichtet worden. Damit hätten die Beklagten grob fehlerhaft ihre Pflicht zur Sicherungsaufklärung verletzt. Hinweise dazu, dass kein wirksamer Schwangerschaftsschutz bestand, und zur Notwendigkeit anderer Verhütungsmaßnahmen seien ihr auch nicht gegeben worden.

17

Aus der Dokumentation der Beklagten ergebe sich, dass diese noch im Dezember 2005 der Überzeugung gewesen seien, das Implantat als wirksames Verhütungsmittel eingesetzt zu haben.

18

Infolge der fehlerhaften Behandlung sei die Klägerin schwanger geworden.

19

Noch am 08.12.2005 hätten die Klägerin und ihre Eltern den Entschluss gefasst, das Kind nicht auszutragen.

20

Die schwere seelische Belastung in Zusammenhang mit dem am 29.12.2005 durchgeführten Schwangerschaftsabbruch, der Entscheidungskonflikt zwischen der beruflichen Ausbildung und der Mutterschaft, die Schuldgefühle gegenüber dem Ungeborenen hätten schwere Nachwirkungen für sie ausgelöst. Zeitweilig bestünden körperliche Störungen, Kopf- und Magenschmerzen. Es sei ein erhebliches posttraumatisches Belastungssyndrom entstanden. Sie habe sich sozial zurückgezogen und habe Angst vor dem Geschlechtsverkehr. Psychische Spätschäden seien nicht ausgeschlossen. Hierauf stützt die Klägerin eine Schmerzensgeldforderung in Höhe von mindestens 20.000,00 €.

21

Der materielle Schaden in Gestalt von Kosten für erneuten Schutz vor Schwangerschaft (320,00 €), Fahrtkosten nach L., Ferngespräche und sonstige Mehraufwendungen belaufe sich geschätzt auf mindestens 1.000,00 €.

22

Die Klägerin sei psychisch traumatisiert, Spätschäden seien nicht ausgeschlossen.

23

Die Klägerin beantragt,

24

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld aus der fehlerhaften Behandlung am 22.07.2004 zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 20.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 01.09.2006;

25

2. die Beklagten weiter als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.000,00 € zu zahlen, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 01.09.2006;

26

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren immateriellen – nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstehenden – und materiellen Schäden der Vergangenheit und Zukunft zu erstatten, die ihr aus der fehlerhaften Behandlung vom 22.07.2004 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

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Die Beklagten beantragen

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Klageabweisung.

29

Die Beklagten tragen vor,

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dass ihnen keine Behandlungsfehler angelastet werden könnten.

31

Am 22.07.2004 sei der Klägerin zunächst die Vorgehensweise bei der Implantation erläutert worden. Nach Lokalanästhesie sei das Implanon-Stäbchen entsprechend den Herstellerhinweisen wie folgt gesetzt worden:

32

Die Beklagte Ziffer 1 habe die Nadel nahezu vollständig subkutan parallel unter der Hautoberfläche eingeführt, nachdem sie sich zuvor visuell vom Vorhandensein des Stäbchens überzeugt hätte. Dann sei der Stempel des spritzenförmigen mitgelieferten Geräts um 90° gedreht worden. Die Spritze sei dann bei gleichzeitigem Festhalten des Stempels mit der Nadel zurückgezogen worden.

33

Die Beklagte Ziffer 1 verfüge über die entsprechende Qualifikation zur Verabreichung des Medikaments Implanon. Nach Abschluss der Behandlung habe die Beklagte Ziffer 1 versucht, durch Palpieren die Lage des Stäbchens unter der Haut der Klägerin festzustellen, habe es jedoch nicht finden können. Sie sei davon ausgegangen, dass das Stäbchen möglicherweise wegen der Schwellung durch die Lokalanästhesie nicht getastet werden könne. Deshalb sei ein Folgetermin zur Verifizierung der Lage des Stäbchens mit der Klägerin vereinbart worden. Gleichzeitig habe die Beklagte Ziffer 1 die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie bis zum sicheren Nachweis des Stäbchens keinen entsprechenden Schutz habe und deshalb für anderweitige Verhütungsmaßnahmen Sorge tragen müsse.

34

Auch bei dem Folgetermin am 28.07.2004, bei dem die Beklagten Ziffer 1 und 3 die Lage des Stäbchens nicht verifizieren konnten, sei das negative Ergebnis der Untersuchung mit der Klägerin erörtert worden mit dem Hinweis, dass derzeit keine Sicherheit dafür bestehe, dass sich das Medikament Implanon im Körper der Klägerin befinde. Die Klägerin sei darauf hingewiesen worden, dass sie in jedem Fall für eine anderweitige Verhütung Sorge tragen müsse bis zum Nachweis der Einlage des Implanon-Stäbchens.

35

Auch das negative Ergebnis der Hormonkontrolle vom 10.08.2004 sei der Klägerin mitgeteilt worden. In der Folge seien die Eltern der Klägerin am 10.09.2004 telefonisch darauf hingewiesen worden, dass diese wegen des negativen Laborergebnisses nochmals zur Kontrolle kommen müsse. Auch das wiederum negative Ergebnis der Blutentnahme vom 05.10.2004 sei der Klägerin mitgeteilt worden.

36

Dass es der Beklagten Ziffer 1 offensichtlich nicht gelungen war, das Implanon-Stäbchen zu setzen, reiche nicht als Grundlage für eine fehlerhafte Behandlung aus, da ein Arzt keinen Erfolg schulde.

37

Auch daraus, dass den Beklagten unstreitig bzgl. der von ihnen veranlassten Blutuntersuchungen Fehler unterlaufen waren, lasse sich keine Haftung herleiten. Nach dem Grundsatz der horizontalen Arbeitsteilung habe nämlich der Laborarzt für seinen Fachbereich einzustehen. Er habe darauf hinweisen müssen, dass der Nachweis des Wirkstoffs des Medikaments Implanon in einem standardmäßig ausgestatteten medizinischen Labor nicht geführt werden kann.

38

Die Beklagten bestreiten eine Kausalität sowie die Höhe der Schmerzensgeldforderung. Schadensersatzansprüche seien allenfalls hinsichtlich zweier so nicht sinnvoller Blutentnahmen denkbar.

39

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter nebst vorgelegter Anlagen Bezug genommen.

40

Die Kammer hat gem. Beweisbeschluss vom 18.05.2009 Beweis erhoben durch Einholung eines fachmedizinischen Gutachtens des Prof. Dr. Z. vom 27.07.2010 (AS. 191 ff.), welches dieser in der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2011 erläutert hat.

41

Die Kammer hat im Termin vom 19.01.2011 die Klägerin und die Beklagten Ziffer 1, 2 und 3 persönlich angehört und die Zeugen B. R., H. G. und Dr. J. vernommen.

42

Weiter hat die Kammer eine schriftliche Aussage der Zeugin K. vom 17.12.2010 (AS. 289 f.) eingeholt, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Wegen des an diese Zeugin gerichteten Fragenkatalogs wird auf die Verfügung vom 02.12.2010 Bezug genommen (AS. 277).

43

Die Akten des Landgerichts Waldshut-Tiengen, Az. 2 O 70/04, waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

44

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.01.2011 verwiesen (AS. 297 ff.).

45

Weiter hat die Kammer gem. Beschluss vom 23.03.2011 ein Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Z. eingeholt, welches dieser im Termin vom 18.05.2011 mündlich erstattet hat (AS. 423 ff.).

46

Im genannten Termin wurden die Klägerin und der Beklagte Ziffer 2 nochmals ergänzend angehört und die Zeugin R. ergänzend vernommen.

47

Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 18.05.2011 Bezug genommen (AS. 415 ff.).

48

Gem. Beweisbeschlüssen vom 22.06.2011 (AS. 439 ff.) und vom 20.07.2011 (AS. 465 f.) hat die Kammer zudem ein psychiatrisches Zusatzgutachten des Prof. Dr. E. vom 03.11.2011 (AS. 491 ff.) eingeholt, welches dieser im Verhandlungstermin vom 13.06.2012 mündlich erläutert hat (Sitzungsprotokoll vom 13.06.2012, AS. 563 ff.).


Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch nur teilweise Erfolg.

50

I. Zulässigkeit

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1. Die bei Abschluss des Behandlungsvertrages minderjährige Klägerin war zum Zeitpunkt der Klageerhebung volljährig und damit prozessfähig.

52

2. Die Partei- und Prozessfähigkeit der Beklagten Ziffer 5, die als Gemeinschaftspraxis eine Außengesellschaft des bürgerlichen Rechts ist, ist zu bejahen, BGHZ 146, 341.

53

3. Das für den Klageantrag Ziffer 3 zu fordernde Feststellungsinteresse liegt ebenfalls vor, § 256 Abs. 1 ZPO. Bei Verletzung eines absoluten Rechtsguts – wie im Fall der Klägerin der Gesundheit – reicht es aus, wenn künftige Schadensfolgen – wenn auch nur entfernt – möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (BGH MDR 2007, 792; Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 256 Rn. 9). Hiervon geht die Kammer aufgrund der plausiblen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. E. in der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2012, auf die im Folgenden noch näher eingegangen wird, aus. Danach sind psychische Spätschäden der Klägerin als möglich anzusehen.

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II. Begründetheit

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1. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrages Ziffer 1 insoweit begründet, als der Klägerin sowohl aus Vertrag als auch aus Delikt ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 € wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung gegen die gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten Ziffern 1 – 5 zuzusprechen ist. Soweit die Klägerin ein darüber hinaus gehendes Schmerzensgeld von mindestens 20.000,00 € begehrt, ist die Klage abzuweisen.

56

2. Im Arzthaftungsprozess trägt der Patient die Beweislast für den behaupteten Behandlungsfehler, also eine Abweichung der ärztlichen Behandlung vom medizinischen Standard (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., Rn. B 200 mw.N; BGH VersR 1999, 716). Auch den Beweis für die ursächliche Verknüpfung zwischen Behandlungsfehler und dem behaupteten Schaden hat der Patient zu führen, § 286 ZPO.

57

3. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist der Nachweis mehrfacher Behandlungsfehler geführt, die in der Gesamtschau die Wertung einer grob fehlerhaften Behandlung tragen.

58

Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen der Verwertung des im beigezogenen Verfahren des Landgerichts Waldshut-Tiengen, Az. 2 O 70/04, in der Berufungsinstanz (Oberlandesgericht Karlsruhe, Az. 13 U 134/04) eingeholten Sachverständigengutachtens gem. § 411 a ZPO nicht gegeben. Vielmehr war mangels vergleichbarer Sachverhalte und mangels Identität der Beweisfragen entgegen des Antrags der Klägerin gem. Beweisbeschluss vom 18.05.2009 im hiesigen Verfahren Beweis durch Anordnung schriftlicher Begutachtung zu erheben, worauf die Kammer bereits im Beweisbeschluss hingewiesen hat.

59

Die Kammer stützt ihre Überzeugung vom Vorliegen mehrerer Behandlungsfehler auf das überzeugende und nachvollziehbare Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Z. vom 27.07.2010 (AS. 191 ff.), welches dieser in den Verhandlungsterminen vom 19.01.2011 (AS. 323 ff.) und vom 18.05.2011 (AS. 423 ff.) mündlich erläutert hat. Der Sachverständige ist als ehemaliger Direktor der Klinik für Endokrinologie und Reproduktionsmedizin des Universitätsklinikums F. hervorragend geeignet, die an ihn gerichteten Beweisfragen zu beantworten. Zudem war er bereits an Zulassungsstudien für das hier streitgegenständliche Kontrazeptivum Implanon beteiligt und hat auch Schulungen für niedergelassene Gynäkologen betreffend die Verabreichung des genannten Medikaments geleitet. Auch das in dem beigezogenen Gerichtsverfahren erstattete Gutachten hat der gerichtlich bestellte Sachverständige verfasst. Die gutachterlichen Ausführungen sind plausibel und widerspruchsfrei. Zudem ist der Sachverständige von den zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Insbesondere hat sich der Sachverständige umfassend mit der einschlägigen Literatur, die er auch zu den Gerichtsakten vorgelegt hat, auseinander gesetzt und ist auf die einzelnen Fragen der Parteien detailliert eingegangen. Tendenzen zum Schutz der Beklagten sind nicht ersichtlich. Die Kammer macht sich daher nach eigener Überprüfung die Ausführungen dieses Gutachters zu Eigen.

60

a) Ein Behandlungsfehler ergibt sich allerdings noch nicht aus einer etwaigen Kontraindikation. Im vorliegenden Fall ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verwendung des Präparats im Fall der Klägerin nicht indiziert gewesen wäre. Zwar hatte der Beklagte Ziffer 2 im Rahmen seiner Parteianhörung angegeben, dass er die Verwendung von Implanon bei jungen Frauen als physiologisch nicht unproblematisch angesehen habe, weshalb dieses für ihn nicht das Mittel der ersten Wahl dargestellt habe. Dies habe er jedoch nicht klar mit der Klägerin und deren Mutter kommuniziert. Hierzu hat der Sachverständige Prof. Dr. Z. ausgeführt, dass sich allein aus dem jugendlichen Alter der Klägerin zum Zeitpunkt der Verordnung des Präparats keine Kontraindikation ergebe. Für Zulassungsstudien würden zwar lediglich Daten von Patientinnen ab einem Alter von 18 Jahren erhoben. Aber auch aus heutiger Sicht seien keine Bedenken bei der Verwendung bei jüngeren Frauen gerechtfertigt. Bei der durch Implanon nur kurzfristig bewirkten Absenkung des körpereigenen Östrogenspiegels sei auch kein relevantes Osteoporoserisiko zu befürchten. Im Fall der Klägerin, die vor der streitgegenständlichen Behandlung schon verschiedene Pillenkombinationspräparate genommen hatte, sei auch eher davon auszugehen, dass ihre körperliche Entwicklung im Juli 2004 bereits abgeschlossen gewesen sei. Bei der seinerzeit 15-jährigen Klägerin bestanden also keine Risiken, auf die aus medizinischer Sicht hätte hingewiesen werden müssen.

61

b) Die Klägerin hätte auch nicht auf andere Behandlungsalternativen hingewiesen werden müssen. Die Verhütung mittels Implanon gilt – wie der Sachverständige ausgeführt hat – als sehr sichere Methode (in einem Zeitraum von neun Jahren wurden pro 100 verkaufter Implanon-Stäbchen 0,049 Schwangerschaften registriert). Der Beklagte Ziffer 2 hat angegeben, dass er der Klägerin zunächst ein anderes Pillenpräparat empfohlen habe. Da die Klägerin nach Verwendung verschiedener Pillen aber Unverträglichkeiten gezeigt hatte, hätten keine gleichwertigen Alternativen bestanden. Barrieremethoden sind als extrem unsicher einzustufen. Bei der Verwendung der Spirale besteht eine hohe Infektionsrate. Der Verwendung der Dreimonatsspritze haftet eine relevante Osteoporosegefahr an, wie der Sachverständige dargestellt hat.

62

c) Ein Behandlungsfehler ist zum einen darin zu sehen, dass die Beklagte Ziffer 1 das Verhütungsmittel Implanon am 22.07.2004 nicht ordnungsgemäß der Klägerin implantiert hatte. Der zwischen den Parteien geschlossene Behandlungsvertrag (die seinerzeit minderjährige Klägerin war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch ihre Eltern gesetzlich vertreten) war darauf gerichtet, der Klägerin das Mittel Implanon zu verabreichen. Zweck dieser Maßnahme war neben dem von der Klägerin und der Zeugin R. geschilderten Ziel, die bisher beklagten Nebenwirkungen von Pillenpräparaten (Magenbeschwerden) zu vermeiden, vor allem – und so auch in der Vorbesprechung ausdrücklich mit dem Beklagten Ziffer 2 thematisiert – die Verhütung einer Schwangerschaft bei der Klägerin. Dieser Zweck wurde nicht erreicht, weil der Beklagten Ziffer 1 ein Behandlungsfehler unterlaufen ist.

63

Entweder war der Beklagten Ziffer 1 das wirkstoffhaltige Stäbchen vor der Einlage aus der Einführungskanüle heraus geglitten oder sie hatte, wie von ihr im Verhandlungstermin vom 19.01.2011 geschildert, die Einführungskanüle unter die Haut der Klägerin gebracht, dann aber – unbemerkt – das implanonhaltige Stäbchen wieder mit entfernt. Diese Möglichkeiten hat der Sachverständige plausibel dargestellt.

64

Die von der Beklagten Ziffer 1 geschilderte Vorgehensweise bei der Einlage des Präparats Implanon, die sie auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.01.2011 anhand eines Placeboexemplars demonstriert hat, hat der Sachverständige grundsätzlich als lege artis bezeichnet. Sie entspricht den in der Fachinformation geforderten Schritten (AS. 367 ff.). Ausweislich des nach Absolvieren einer Fortbildungsveranstaltung erteilten Testats war die Beklagte Ziffer 1 auch ausreichend qualifiziert, die Einlage von Implanon durchzuführen. Bedingt durch den besonderen Mechanismus zur Einlage des Implanon kann sich diese Einlage allerdings als besonders schwierig gestalten. Dies haben der Sachverständige und auch der Zeuge J. übereinstimmend ausgeführt. Insbesondere ist es nach deren Angaben durchaus möglich, dass das Implanon unbemerkt aus dem Applikator herausfallen kann. Diese bekannten Schwierigkeiten haben den Hersteller auch dazu bewogen, den Mechanismus zum Einlegen des Präparats später zu ändern. Im konkreten Fall hatten sich der Beklagten Ziffer 1 nach ihren Angaben nach fehlender Möglichkeit der Palpation im Anschluss an das Einlegen des Präparats auch Bedenken hinsichtlich der ordnungsgemäßen Implantation ergeben. Auch Ultraschall- und Blutuntersuchungen konnten in der Folge die Einlage von Implanon nicht bestätigen. Einen ungewollten Verlust des Stäbchens nach dessen ordnungsgemäßer Einbringung hat der Sachverständige als nicht denkbar bezeichnet. Eine eventuelle Wechselwirkung mit ETNG-unterdrückenden Medikamenten kann nach der unbestrittenen Darstellung der Klägerin, dass sie keine der fraglichen Medikamente eingenommen hatte, ausgeschlossen werden. Nachdem die durch die Nachbehandlerin Dr. M. bei der Herstellerfirma veranlasste Blutuntersuchung keinen Nachweis für ETNG, den Wirkstoff des Präparats Implanon, ergeben hatte, ist zur Überzeugung der Kammer davon auszugehen, dass kein Implantat in den Körper der Klägerin eingelegt worden war. Davon ist gerade deshalb auszugehen, weil die ausschließlich von der Herstellerfirma vorgehaltene Nachweismethode für ETNG auch in der Frühgravidität, also zum Zeitpunkt der von Frau Dr. M. veranlassten Blutuntersuchung, aussagekräftig ist, wie die für die Herstellerfirma tätige Zeugin K. schriftlich ausgesagt hat (AS. 289 f.). Dies haben der Zeuge J., der seinerzeit als Medical Adviser ebenfalls bei der Herstellerfirma tätig war, und der Sachverständige bestätigt. Letzterer hat im Termin vom 19.01.2011 ausgeführt, dass das Implanon mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit tatsächlich nicht eingebracht war. Die Beklagte Ziffer 1 hat sich aber gerade dann nicht ordnungsgemäß verhalten, wenn sie bei konkret bestehenden Zweifeln an einer ordnungsgemäßen Einlage sich offensichtlich nicht davon überzeugt hatte, dass das Implanon auch nicht aus dem Applikator heraus gefallen oder aus der Haut wieder herausgezogen war. Mithin ist ein Behandlungsfehler festzustellen. Zu diesem Ergebnis kommt die Kammer aus den genannten Gründen entgegen der gutachterlichen Wertung, dass die Einlage des Implanon ordnungsgemäß erfolgt sei.

65

Die Beklagten können auch nicht mit der Argumentation durchdringen, dass ein Arzt bei einer medizinischen Behandlung keinen Erfolg schulde. Zwar handelt es sich bei einem ärztlichen Behandlungsvertrag nicht um einen Werkvertrag. Wegen der Besonderheiten des menschlichen Organismus kann ein Arzt nämlich grundsätzlich nicht den Erfolg einer medizinischen Behandlung garantieren. Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit aber gerade darin, dass mit dem abgeschlossenen Behandlungsvertrag die Einbringung des Präparats Implanon zum Zwecke der Empfängnisverhütung vereinbart worden war. Bereits die Einlage des Medikaments ist aber nicht erfolgt, wobei gerade dieser Erfolg vertraglich geschuldet war.

66

Der Behandlungsfehler der nicht ordnungsgemäßen Einlage des Implanon ist auch als kausal für die spätere Schwangerschaft anzusehen. Das Präparat hätte nämlich bei lege artis erfolgter Implantation kontrazeptiven Schutz gewährt (BGH Urteil vom 14.11.2006, Az. VI ZR 48/06, Rn.9). Die Versagerrate hat der Sachverständige als äußerst gering bewertet (vgl. obige Ausführungen unter 3 d)). Allerdings gibt es keine 100%ig sichere Verhütungsmethode.

67

d) Darüber hinaus liegt ein Behandlungsfehler in Gestalt eines Befunderhebungsfehlers vor.

68

Nachdem es der Beklagten Ziffer 1 nach der vermeintlichen Einlage des Implanon nicht gelungen war, das Stäbchen zu tasten, und auch eine Ultraschallkontrolle ergebnislos verlaufen war, hätte es nach den eindeutigen Anweisungen in der Fachinformation (AS. 369) der Erhebung weiterer Kontrollbefunde bedurft.

69

aa) Die Fachinformation schreibt bei Zweifeln am Vorhandensein des Produkts die Durchführung einer Kernspintomographie vor. Hierzu hat der Sachverständige allerdings plausibel ausgeführt, dass die Nichtvornahme der MRT-Untersuchung nicht als Versäumnis gewertet werden kann, da man auf dem MRT nicht unbedingt besser als im Ultraschall das Implanon erkennen könne (Prot. vom 19.01.2011, S. 15; AS. 325). Die Unterlassung der Anordnung einer MRT-Untersuchung kann den Beklagten daher nicht als Behandlungsfehler angelastet werden.

70

bb) Die Anordnung der Blutuntersuchungen vom 28.07., 10.08. und 05.10.2004 durch ein hierfür nicht zugelassenes Labor stellt jedoch eine Abweichung vom medizinischen Standard dar. Sowohl der Fachinformation zum Präparat Implanon, als auch den Angaben des Sachverständigen und den Aussagen der Zeugen J. und K. ist zu entnehmen, dass nur in dem Labor der Herstellerfirma der Nachweis des Wirkstoffs Etonogestrel geführt werden kann. Hierfür bedarf es eines nur dort verfügbaren radioaktiven Tracers. Herkömmliche Labors verfügen indes nicht über diese erforderliche Ausstattung, so dass bei ihnen der Nachweis des Implanonwirkstoffs nicht geführt werden kann. Aus den vorgenommenen Laboruntersuchungen konnte allenfalls mittelbar auf das Vorhandensein des Implanonwirkstoffs geschlossen werden, jedoch nur mit erheblicher Unsicherheit. Hiervon geht die Kammer aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Z. sowie der Angaben des Zeugen J., die sich inhaltlich decken, aus. In herkömmlichen Laboratorien ist lediglich die Bestimmung der FSH-, LH- und Östradiolwerte möglich. Das Vorhandensein einer ausreichenden Menge von ETNG im Blut hat zwar üblicherweise eine deutliche Verringerung der Gonadotropine FSH und LH und konsekutiv einen relativ erniedrigten Östradiol-Wert zur Folge. Für einen erniedrigten Östradiol-Wert könnte es aber auch andere Gründe geben. Die vorliegenden Laborbefunde ergaben nach den Ausführungen des Sachverständigen Normalbefunde. Damit konnten die Beklagten nicht vom Vorhandensein des Wirkstoffs ETNG ausgehen. Auch die Häufigkeit der von den Beklagten angeordneten Blutuntersuchungen spricht dafür, dass die Beklagten Zweifel an der ordnungsgemäßen Einlage des Implanon hatten. Tatsächlich wäre im vorliegenden Fall laut Sachverständigem die ETNG-Messung beim Hersteller zweifellos das Mittel der Wahl zur Erhebung der medizinisch notwendigen Kontrollbefunde gewesen.

71

cc) Die Angabe der Beklagten Ziffer 1, dass ihr und ihrer Kollegin nicht bekannt gewesen sei, dass der ETNG-Spiegel getestet werden kann, vermag diese nicht zu entlasten. Aus der Fachinformation, deren Kenntnis von anwendenden Ärzten zu erwarten ist, ergibt sich ausdrücklich, dass Blutuntersuchungen beim Hersteller in Zweifelsfällen empfohlen werden. Entsprechendes wurde auch bei der Anwenderschulung, an der die Beklagte Ziffer 1 ausweislich des von ihr vorgelegten Testats im Jahr 2000 teilgenommen hatte, vermittelt. Dies hat auch der Zeuge J., wenn auch nicht für Zeitraum 2000, bestätigt. Auch der Sachverständige Prof. Z., der selbst entsprechende Schulungen durchgeführt hatte, hat erklärt, dass grundsätzlich eine Unterweisung der Ärzte dahingehend erfolgt sei, dass in Zweifelsfällen Blutuntersuchungen bei der Herstellerfirma veranlasst werden sollten.

72

dd) Die Beklagten haben also die Erhebung zweifelsfrei gebotener medizinischer Befunde, nämlich die Blutuntersuchung auf den Wirkstoff ETNG bei der Herstellerfirma, unterlassen (OLG Karlsruhe VersR 2005, 1246). Bei entsprechender Erhebung eines Laborbefundes der Herstellerfirma kurz nach der vermeintlichen Einlage vom 22.07.2004 wäre nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2011 auch ein positives Befundergebnis hinreichend wahrscheinlich gewesen. Der Gutachter hat hierzu angegeben, dass mit einer Wahrscheinlichkeit von deutlich mehr als 50 % festzustellen gewesen wäre, dass sich kein Implanon im Körper der Klägerin befindet. Auch eine eventuelle Wechselwirkung mit ETNG-unterdrückenden Medikamenten kann nach den unbestrittenen Angaben der Klägerin, wonach diese keine solchen Medikamente eingenommen hatte, ausgeschlossen werden. Angesichts des mit dem Ziel einer Empfängnisverhütung abgeschlossenen Behandlungsvertrages hätte die Klägerin daher auf den fehlenden Schutz vor Schwangerschaft und auf die Notwendigkeit anderweitiger Verhütung hingewiesen werden müssen. Die Verkennung dieses Befundes hätte sich als grob fehlerhaft dargestellt (BGH VersR 2004, 790; NJW 2011, 3441; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., Rn. U 9 m.w.N.). Dies hat eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität des ärztlichen Fehlers für den Schaden der Patientin zur Folge. Eine solche Beweislastumkehr wäre allenfalls bei einem äußerst unwahrscheinlichen Kausalzusammenhang ausgeschlossen, wofür es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte gibt.

73

ee) Insoweit dringen die Beklagten auch nicht mit ihrem Vortrag durch, dass der von ihnen hinzugezogene Laborarzt nach den Grundsätzen der horizontalen Arbeitsteilung darauf habe hinweisen müssen, dass eine Feststellung des ETNG-Spiegels mit den herkömmlichen Labormethoden nicht erfolgen könne. Aus den beigezogenen Originalbehandlungsunterlagen der Beklagten ergibt sich noch nicht einmal, dass sich der Laborauftrag auf die Feststellung des Wirkstoffspiegels ETNG bezogen hätte. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Werte, die nach Auftrag der Beklagten bestimmt werden sollten, fehlerhaft bestimmt worden seien. Es ist daher nicht ersichtlich, woraus sich eine etwaige Hinweispflicht des Laborarztes hätte ergeben sollen.

74

e) Schließlich haben die Beklagten auch die Pflicht zur therapeutischen Sicherungsaufklärung verletzt. Grundsätzlich ist der Patient über alle Umstände zu informieren, die zu einem therapiegerechten Verhalten sowie zur Vermeidung einer möglichen Selbstgefährdung erforderlich sind. Hierdurch soll er – auch nach Abschluss einer Behandlung – zu einer seinem Zustand angepassten Lebensweise veranlasst werden. Weiter soll er zu gebotenen Selbstschutzmaßnahmen veranlasst werden. Durch die Erteilung von Informationen soll ihm die Dringlichkeit einer gebotenen Behandlung verdeutlicht werden. Die Verletzung der therapeutischen Aufklärung ist als Behandlungsfehler zu qualifizieren, der grundsätzlich vom Patienten zu beweisen ist. So verlangt die Sicherungsaufklärung beispielsweise nach einer Sterilisation den Hinweis, dass das Risiko einer möglicherweise fortbestehenden Empfängnis- oder Zeugungsfähigkeit besteht (BGH NJW 2008, 2846). Umso mehr ist dann die Verpflichtung zu therapeutischer Sicherungsaufklärung anzunehmen, wenn die Einpflanzung eines dauerhaften Verhütungsimplantats zweifelhaft ist, wie im vorliegenden Fall. Die Intensität der therapeutischen Aufklärung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Gerade angesichts der Zweifel am Erfolg der vertraglich geschuldeten Verhütungsbehandlung, wie sie auch von den Beklagten im Prozess vorgetragen worden sind, hätten die behandelnden Ärzte die Klägerin hiervon unterrichten müssen (OLG Hamm VersR 1984, 91 für Zweifel am Erfolg eines operativen Eingriffs). Dies hat auch der gerichtliche Sachverständige bekräftigt.

75

aa) Die Durchführung der Sicherungsaufklärung ist zwischen den Parteien streitig. Nachdem das Implanonstäbchen am 22.07.2004 nicht getastet werden konnte, war der Klägerin unstreitig mitgeteilt worden, dass dies wohl wegen der durch die Lokalanästhesie bedingten Schwellung möglich sein könne. Zu erwägen sei auch, dass das Implantat hinter den Muskel gerutscht sein könnte.

76

bb) Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Parteianhörung konstant angegeben, dass ihr bei keinem der bis Oktober 2004 stattgefundenen Termine oder telefonisch von den Beklagten mitgeteilt worden sei, dass Zweifel an der Einlage des Präparats Implanon bestünden. Blutuntersuchungen seien deshalb angeordnet worden, weil das Stäbchen nicht getastet werden konnte. Weil sie sich damit aber auch nicht ausgekannt habe, habe sie das nicht weiter hinterfragt. Ebenso wenig sei sie darauf hingewiesen worden, dass kein Schutz vor Schwangerschaft bestehe bzw. dass sie sich um anderweitige Verhütungsmaßnahmen bemühen müsse. Vielmehr sei ihr der Eindruck vermittelt worden, dass das Stäbchen da sei und hormonell alles in Ordnung sei. Die als Zeugen vernommenen Eltern der Klägerin, die Zeugin R. und der Zeuge G. konnten hierzu keine Angaben aus eigener Wahrnehmung machen, vielmehr nur angeben, dass ihnen entsprechendes von ihrer Tochter berichtet worden sei. Sie selbst hatten im Rahmen der Implanonbehandlung ab Einlage des Präparats mit Ausnahme der dokumentierten Aufforderung zu einem Rückruf keine Kontakte mit den Beklagten gehabt.

77

cc) Demgegenüber hat die Beklagte Ziffer 1 angegeben, dass sie der Klägerin nach der Einlage, als sie das Stäbchen nicht tasten konnte, sowie eine Woche später gesagt, habe, dass das Implanon keinen sicheren Schutz biete, solange es nicht zu tasten sei. Sie habe bereits damals in Erwägung gezogen, dass das Stäbchen beim Legen wieder herausgezogen worden sein könnte. Dem Beklagten Ziffer 2 habe sie hiervon berichtet. Weitere Folgetermine hatten unstreitig nicht bei der Beklagten Ziffer 1 stattgefunden. Telefonate habe sie nicht mit der Klägerin geführt. Die Mutter der Klägerin habe sie nicht kennen gelernt. Sie hat auch erklärt, dass es wichtig sei, eine solche Patientin nicht aus den Augen zu verlieren.

78

dd) Die Beklagte Ziffer 3, die von der Beklagten Ziffer 1 zu dem Kontrollultraschall vom 28.07.2004 hinzugezogen worden war, konnte sich nur noch daran erinnern, dass der Klägerin gesagt worden sei, dass man das Stäbchen im Ultraschall nicht sehen konnte. Ob der Klägerin allerdings auch ausdrücklich gesagt worden sei, dass sie anderweitig verhüten müsse, vermochte sie nicht mehr zu erinnern.

79

ee) Der Beklagte Ziffer 2, bei dem sich die Klägerin ursprünglich in Behandlung befunden hatte, und der auch das erste Informationsgespräch über die Verhütung mittels Implanon mit der Klägerin und deren Mutter geführt hatte, konnte sich nur noch daran erinnern, dass die Beklagte Ziffer 1 ihm mitgeteilt hatte, dass sie nicht sicher sei, ob das Implanon liege. An weitere Kontrolltermine mit der Klägerin konnte er sich allerdings nicht erinnern. Weitere Blutuntersuchungen habe nicht er, sondern die Beklagte Ziffer 1 veranlasst. Wer die Ergebnisse dieser Untersuchungen telefonisch übermittelt habe, könne er heute nicht mehr sagen.

80

ff) Vorliegend kommen der Klägerin Beweiserleichterungen wegen unzureichender Dokumentation zugute. In der gesamten Dokumentation findet sich lediglich unter dem 28.07.2004 ein Eintrag der Beklagten Ziffer 1 zu Zweifeln bzgl. der ordnungsgemäßen Einlage und zu einem Gespräch hierüber mit der Klägerin:

81

„Kontrolle des Implanons. Es lässt sich heute nicht tasten. Auch sonographisch unklarer Befund. Entweder es ist tief abgerutscht u. man kann es nicht mehr lokalisieren oder es war eine leere Kanüle. Es wird mit der Pat. besprochen. Sicherheitshalber Hormonkontrolle in 2 Wochen.“

82

Diesem Vermerk ist weder zu entnehmen, was mit der Klägerin besprochen worden ist, noch gibt es eine Dokumentation darüber, dass mit der Klägerin die Ergebnisse der in der Folgezeit durchgeführten drei Blutuntersuchungen besprochen worden seien. Ein Hinweis auf die Notwendigkeit anderweitiger Empfängnisverhütung findet sich nicht. Die fehlerhafte Implanoneinlage, in deren Rahmen der Beklagten Ziffer 1 nach ihren Angaben bereits Zweifel an der ordnungsgemäßen Einlage des Implantats gekommen waren, hätte es für die behandelnde Ärztin angesichts des Zwecks des Behandlungsvertrages – Erreichen eines Empfängnisschutzes – aber gerade nahe gelegt, sich den behaupteten Hinweis auf eine nicht sichere Verhütung und die Notwendigkeit anderweitiger Verhütungsmaßnahmen schriftlich bestätigen zu lassen (BGH VersR 1981, 730, zitiert nach juris, Rn. 19; OLG Zweibrücken MDR 1997, 549, zitiert nach juris, Rn. 11: jeweils für die Aufklärungspflicht über Restrisiken nach einer Sterilisation). Zumindest hätte es aber nahe gelegen, die Erteilung eines solchen Hinweises klar und eindeutig in den Behandlungsunterlagen zu dokumentieren. Das Fehlen einer entsprechenden Dokumentation stellt ein Beweisanzeichen dafür dar, dass die Erfüllung der aus dem Behandlungsvertrag folgenden Nebenpflicht versäumt worden ist (BGH a.a.O.). Angesichts der gesteigerten Sorgfaltspflichten aus dem auf Verhütungsschutz zielenden Behandlungsvertrag hätte im vorliegenden Fall eine schriftliche Benachrichtigung über das Ergebnis der nicht aussagekräftigen erhobenen Kontrollbefunde und die daraus resultierenden Konsequenzen (nicht bestehender Empfängnisschutz und Notwendigkeit weiterer Verhütungsmaßnahmen), jedenfalls aber ein klar zu dokumentierendes persönliches Gespräch mit der Klägerin erfolgen müssen. Mangels im konkreten Fall zu fordernder Dokumentation – auch der Sachverständige hat sich dahingehend geäußert, dass aus medizinischer Sicht eine Dokumentation sinnvoll gewesen wäre – greifen Beweiserleichterungen zugunsten der Klägerin. Dies hat zur Folge, dass bei widerstreitenden Parteiangaben zur Frage der Erteilung einer hinreichenden therapeutischen Aufklärung zugunsten der Klägerin der Nachweis unzureichender Aufklärung, also eines Behandlungsfehlers geführt ist. Die Beklagten können auch nicht damit gehört werden, dass der Klägerin aufgrund der häufigen Wiedervorstellungstermine und der mehrmaligen Blutuntersuchungen hätte klar sein müssen, dass kein ausreichender Verhütungsschutz bestehe. Von einer minderjährigen medizinischen Laiin kann nicht erwartet werden, dass sie medizinische Anordnungen derart hinterfragt, dass man daraus ein Entfallen der Pflicht zur therapeutischen Aufklärung ableiten könnte. Gerade gegenüber einer minderjährigen Patientin hätte es vielmehr besonders deutlicher Beratung und Aufklärung bedurft.

83

gg) Allerdings verbleibt die Beweislast für etwaige Schadensfolgen bei der Klägerin. Sie hat also nachzuweisen, dass sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung anderweitige Verhütungsmittel verwendet hätte, so dass es nicht zu einer Schwangerschaft gekommen wäre. Der entsprechende klägerische Vortrag, der auch durch die Angaben der als Zeugin vernommenen Mutter bestätigt wird, ist von den Beklagten nicht substantiiert bestritten. Mithin ist davon auszugehen, dass die als verantwortungsbewusst geschilderte Klägerin seinerzeit andere Maßnahmen zur Vermeidung einer Schwangerschaft ergriffen hätte.

84

f) Die Gesamtschau des Behandlungsgeschehens führt dazu, dieses als grob fehlerhaft zu bewerten. Zwar ist der Sachverständige nicht zu dem Schluss gelangt, dass ein grober Behandlungsfehler vorliege. Hierbei handelt es sich aber um eine juristische Frage, die die sachverständig beratene Kammer zu beantworten hat. Vorliegend ist in dreierlei Hinsicht von einem fehlerhaften Behandlungsgeschehen auszugehen:

85

aa) fehlerhafte Einlage des Implantats
bb) unterlassene Erhebung von Kontrollbefunden
cc) fehlerhafte therapeutische Sicherungsaufklärung.

86

Gerade die Gesamtschau des Behandlungsgeschehens rechtfertigt es, dieses als grob fehlerhaft zu bezeichnen, in dem Sinne, dass es aus objektiver ärztlicher Sicht schlechterdings nicht mehr als verständlich erscheint, dass den behandelnden Ärzten eine Summe solch gravierender Fehler unterlaufen ist. Angemerkt sei insofern noch, dass es für die Kammer insbesondere unverständlich ist, dass in der Gemeinschaftspraxis der Beklagten offensichtlich in keiner Weise sichergestellt war, dass die kontinuierliche Behandlung einer Patientin durch mehrere Behandler erfolgen konnte. Gerade im Fall der Klägerin waren mehrere Ärzte in ihre Behandlung involviert. Das Ergebnis der einzelnen Behandlungsschritte wurde jedoch entweder gar nicht oder nur völlig unzureichend kommuniziert. So war für die nachbehandelnden Ärzte nicht zu ersehen, inwieweit weitere Kontrollen mit welchem Ergebnis erfolgen mussten, und was genau der Patientin über die Behandlung bereits mitgeteilt worden war. Dies ist bei Behandlung einer minderjährigen Patientin, die sich mit dem Wunsch nach Empfängnisverhütung an eine gynäkologische Gemeinschaftspraxis wendet, nicht verständlich. Das muss zumindest auch der Beklagten Ziffer 1 bewusst gewesen sein, die angegeben hatte, dass man die Klägerin im Augen habe behalten müssen. Stattdessen war jedoch in keiner Weise sichergestellt, dass die Zweifel bzgl. eines sicheren Verhütungsschutzes abgeklärt wurden.

87

g) Die Bejahung eines groben Behandlungsfehlers hat eine Beweislastumkehr zur Folge. Zu Lasten der Behandlungsseite wird ein Kausalzusammenhang zwischen grobem Behandlungsfehler und Primärschädigung vermutet.

88

4. Die für eine Haftung der Beklagten erforderliche Kausalität ist gegeben.

89

a) Die Kausalität zwischen Behandlungsfehlern und Eintritt der unerwünschten Schwangerschaft ist zu bejahen. Der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang wird dabei auch nicht dadurch unterbrochen, dass der Verletzungserfolg den Geschlechtsverkehr voraussetzt (Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., Rn. B 181). Die hormonelle Empfängnisverhütung sollte die Klägerin vor den Folgen einer Schwangerschaft schützen, die naturgemäß erst durch ungeschützten Geschlechtsverkehr entstehen kann.

90

b) Des Weiteren wird der Zurechnungszusammenhang auch nicht durch den Willensentschluss der Klägerin zum Schwangerschaftsabbruch unterbrochen. Diese Entscheidung war nämlich durch die zuvor festgestellten Behandlungsfehler der Beklagten herausgefordert bzw. wesentlich mitbestimmt worden (OLGR Braunschweig 2008, 11; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl. 2012, Vorbem. Vor § 249 Rn. 41).

91

5. Die Klägerin hat auch den Nachweis geführt, dass sie durch den Schwangerschaftsabbruch, der aus gynäkologischer Sicht komplikationslos durchgeführt worden ist, einen Schaden in Form einer psychischen Beeinträchtigung erlitten hat. Der Sachverständige Prof. Dr. E., der als Leiter der Sektion Forensische Psychiatrie und Psychotherapie der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychosomatik F. in besonderer Weise geeignet ist, die an ihn gerichteten Fragen zu beantworten, hat überzeugend ausgeführt, dass die Klägerin über einen Zeitraum von sechs Monaten an einem depressiv ängstlichem Syndrom gelitten habe. Dieses habe sich in Deprimiertheit, Antriebsstörungen, Schlafstörungen und vegetativen Störungen geäußert und sei kausal auf den Schwangerschaftsabbruch zurückzuführen. In dem genannten Zeitraum habe auch Krankheitswertigkeit im Sinne einer ICD-10-Klassifikation bestanden. Aktuell seien noch intermittierend auftretende Ängste bzgl. einer Schwangerschaft, Schuldgefühle bzgl. des Abbruchs und einer Pflichtverletzung gegenüber den Eltern sowie Ängste bzgl. Sexualität festzustellen. Diese fortdauernde Anpassungsstörung sei jedoch nur noch leicht ausgeprägt. Zum heutigen Zeitpunkt bestehe keine Therapiebedürftigkeit; ein Krankheitswert sei aktuell nicht gegeben. Diese überzeugenden und widerspruchsfreien gutachterlichen Ausführungen macht sich die Kammer ausdrücklich zu Eigen.

92

6. Gem. §§ 253 Abs. 2, 280, 611, 823 Abs. 1 BGB ist der Klägerin ein Schmerzensgeld zuzuerkennen, das den erlittenen immateriellen Schaden angemessen ausgleichen soll. Die Bemessung des Schmerzensgeldes ist nach Billigkeit vorzunehmen, wobei die Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion zu berücksichtigen sind. Allerdings fällt bei Schmerzensgeldansprüchen, die wie hier auf ärztlichen Behandlungsfehlern beruhen, der Verschuldensgrad für die Bemessung nicht ins Gewicht (OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 87). Das Gericht hat sich an dem Ausmaß und der Schwere der durch das schadensauslösende Ereignis verursachten Beeinträchtigungen zu orientieren. Weiter hat es das Alter und die persönlichen Verhältnisse der Klägerin zu berücksichtigen. Bei der Gewichtung der erlittenen Schäden sind das Maß der Lebensbeeinträchtigung sowie eine mögliche Unübersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs und die Fraglichkeit einer endgültigen Heilung zu eruieren. Weiterhin sind unter Berücksichtigung des Alters des Geschädigten die psychischen Auswirkungen sowie die Einschränkung bei der weiteren Lebensplanung zu berücksichtigen. Insoweit sind vergleichbare Fälle aus der Rechtsprechung heranzuziehen. Die Kammer möchte in diesem Zusammenhang betonen, dass es äußerst schwierig ist, diese komplexen Erwägungen bezogen auf den konkreten Einzelfall mit einem Geldbetrag zu bewerten.

93

a) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann bereits die Herbeiführung einer ungewollten Schwangerschaft einen Schmerzensgeldanspruch auslösen (BGH VersR 1980, 558; NJW 2008, 2846).

94

b) Der Entscheidung des OLG Braunschweig vom 26.06.2007 (OLGR Braunschweig 2008, 11) lag ein Fall zugrunde, in dem bei einer Patientin nach einem medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruch nach Behandlungsfehler eines Gynäkologen schwere Depressionen diagnostiziert worden waren, die zu Weinzuständen, Appetitlosigkeit, starker Gewichtsabnahme, Konzentrationsschwäche, einer Vernachlässigung der häuslichen Aufgaben sowie der familiären und sonstigen sozialen Beziehungen geführt hatten. Trotz psychiatrischer Behandlung war es über einen Zeitraum von ca. zwei Jahren regelmäßig zum Wiederauftreten depressiver Verstimmungen mit Wein- und Zitterattacken gekommen. Das OLG Braunschweig hat ein Schmerzensgeld in Höhe von 9.000,00 € zugesprochen.

95

c) Das OLG Köln hat die durch den Abbruch einer ungewollten Schwangerschaft, die durch ein ärztliches Fehlverhalten verursacht worden war, eingetretenen psychischen Folgen auch unter dem Gesichtspunkt eines massiven und belastenden Entscheidungskonfliktes vor dem Hintergrund religiöser Überzeugungen bei einer bereits zuvor magersüchtigen Patientin mit 4.500,00 € bewertet (OLG Köln VersR 2011, 1325). In dem genannten Fall waren der religiös motivierte Entscheidungskonflikt vor der Abrasio, die ständige Konfrontation mit dem Geschehen im Alltag beim Anblick von Kindern, Eheprobleme und Selbstzweifel wegen gestörten Sexuallebens, Gewichtsverlust, Nachtschweiß, Alpträume, starke Schlafstörungen, Erschöpfungszustände und Apathie der Patientin berücksichtigt worden.

96

d) Im Fall der Klägerin ist zu würdigen, dass diese unter keinerlei Grunderkrankungen gelitten hatte. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass sie sich bereits im Alter von 17 Jahren mit einer ungewollten Schwangerschaft und der damit im Zusammenhang stehenden Entscheidung über deren Abbruch konfrontiert sah, nachdem sie erst kurz zuvor eine Ausbildung begonnen hatte. Auch hat sich die Klägerin nach den Angaben ihrer Eltern seither im Wesen verändert, ist nicht mehr so unbeschwert und hat sich in sich zurückgezogen. Allerdings hat sie es gemeistert, trotz der seelischen Belastungen, die der Sachverständige Prof. E. über einen Zeitraum von sechs Monaten als krankheitswertig festgestellt hat, ihre Ausbildung zu beenden. Sie hat sich nie in ärztliche oder sonstige therapeutische Behandlung begeben. Allerdings ist es ihr bis heute nicht gelungen, die Ereignisse im Zusammenhang mit der ungewollten Schwangerschaft angemessen zu verarbeiten; zeitweise kommt es noch heute zum Auftreten von Ängsten, ohne dass der Sachverständige insoweit jedoch funktionelle Auswirkungen feststellen konnte. In Zukunft ist nach den Angaben des Sachverständigen Prof. E. eher mit einer Besserung zu rechnen, wobei für den Fall eines künftigen unerfüllten Kinderwunsches ein Zusammenhang etwaiger reaktiver Anpassungsstörungen mit dem früheren Schwangerschaftsabbruch angenommen werden könnte. All diese Erwägungen lassen im Vergleich mit der zitierten Rechtsprechung nach Auffassung der Kammer im Fall der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 € angemessen und ausreichend zum Ausgleich des erlittenen immateriellen Schadens erscheinen. Hinsichtlich des darüber hinaus gehenden Schmerzensgeldantrages war die Klage abzuweisen.

97

7. Die Beklagten haften gesamtschuldnerisch für den Schmerzensgeldanspruch.

98

a) Die vertragliche Haftung der Beklagten Ziffer 1 bis 4 ergibt sich aus deren Auftreten nach außen als Gemeinschaftspraxis in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, § 705 BGB, zur Erbringung gleichartiger Leistungen auf einem bestimmten Fachgebiet, hier auf dem Gebiet der Gynäkologie. Sie sind in gemeinsamen Räumen tätig, rechnen gemeinsam ab, verfügen über gemeinsames Personal und verwenden einen gemeinsamen Briefkopf (Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., Rn. A 15). Zwar überlässt es der Patient in solchen Fällen im Allgemeinen nicht der praxisinternen Organisation, von wem er sich behandeln lässt. Er wendet sich vielmehr an einen bestimmten Arzt, von dem er behandelt werden möchte. Nach der Interessenlage und der Verkehrsauffassung kommen vertragliche Beziehungen zwischen dem Patienten und allen Praxisinhabern zustande. Dies gilt hier im Besonderen deshalb, weil die Klägerin ärztliche Leistungen verschiedener Ärzte der Gemeinschaftspraxis in Anspruch nehmen musste. Als nach außen auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die rechts- und parteifähige Beklagte Ziffer 5 ebenfalls Vertragspartnerin der Klägerin geworden und in die Haftung einzubeziehen.

99

b) Die deliktische Haftung der Beklagten ergibt sich aus §§ 31, 823, 840 BGB, § 229 StGB.

100

8. Der geltend gemachte Zinsanspruch besteht unter Verzugsgesichtspunkten, §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

101

9. Hinsichtlich des auf Ersatz des materiellen Schadens gerichteten Klageantrags Ziffer 2 ist die Klage abzuweisen. Zwar hat die Klägerin diesen Antrag insgesamt mit 1.000,00 € beziffert. Die Höhe der mit diesem Antrag geltend gemachten Einzelpositionen hat die Klägerin trotz Bestreitens jedoch nicht weiter aufgeschlüsselt bzw. belegt. Die Voraussetzungen für eine Schätzung gem. § 287 ZPO sind mangels greifbarer, von der Klägerin vorzutragender Anhaltspunkte nicht gegeben (Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 287 Rn 4). Hierauf hatte die Kammer bereits hingewiesen.

102

10. Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrages Ziffer 3 begründet. Ein zulässiger Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann. Ob darüber hinaus im Rahmen der Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist, hat der BGH offen gelassen (BGH NJW-RR 2007, 601). Zwar hatte der psychiatrische Sachverständige Prof. E. in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass psychische Spätfolgen über die genannten, intermittierend auftretenden Ängste nicht zu erwarten seien. In der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2012 hat er hierzu aber erläuternd ausgeführt, dass die Klägerin nach wie vor nicht symptomfrei sei. Er könne auch nicht ausschließen dass die momentan vorhandenen Symptome persistieren. Insbesondere im Falle eines künftigen unerfüllten Kinderwunsches könnten bestehende Ängste mit dem früheren Schwangerschaftsabbruch in Zusammenhang gebracht werden. Nach diesen plausiblen gutachterlichen Ausführungen erscheinen der Kammer künftige Schäden jedenfalls möglich.

III.

103

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.

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