Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. März 2016, Aktenzeichen 11 U 97/15
Augen auf in historischen Gebäuden
Ist ein Gebäude erkennbar nach einem historischen Vorbild errichtet worden, so kann ein Besucher weder damit rechnen, dass der Fußboden so gleichmäßig flach ist wie in einem modernen Gebäude, noch kann er erwarten, dass er vor Unebenheiten durch besondere Schilder gewarnt wird. Das hat der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts entschieden und eine Schadensersatzverpflichtung eines Tierparkbetreibers gegenüber einer Besucherin verneint, die gestürzt war.
Zum Sachverhalt: Die Klägerin besuchte im September 2014 das Gelände eines Tierparks in Neumünster, auf dem sich auch die Nachbildung eines historischen Geestbauernhofs befindet. Der Eingangsbereich des Bauernhauses weist aufgrund unterschiedlicher Pflasterungen Höhenunterschiede und Unebenheiten auf. Beim Betreten des Gebäudes stürzte die Klägerin und verletzte sich erheblich. Sie verlangt nun die Feststellung, dass der Tierparkbetreiber den ihr entstandenen Schaden ersetzen muss, weil er die unebene Stelle weder beseitigt noch ausreichend gesichert hat. Das Landgericht Kiel hat die Klage in erster Instanz mit der Begründung abgewiesen, dass die Unebenheit im Pflaster auch dann nicht als pflichtwidrig anzusehen ist, wenn Warnhinweise fehlen. Das hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts nun bestätigt.
Aus den Gründen: Den Beklagten traf keine Pflicht, die vorhandene Rinne im Eingangsbereich des Gebäudes zu beseitigen oder davor in besonderer Weise zu warnen. In einem Tierpark ist schon ganz generell mit unebenen Wegen und unterschiedlicher Bodenbeschaffenheit zu rechnen. Besonders gilt dies bei Gebäuden, die erkennbar nach einem historischen Vorbild errichtet worden sind. Dort kann der Besucher keine Bodenbeschaffenheit wie bei modernen Gebäuden erwarten und gerade im Eingangsbereich muss er mit Schwellen, Stufen oder sonstigen Veränderungen rechnen. In diesem Bereich muss er deshalb besonders vorsichtig sein. Das gilt umso mehr, als man beim Betreten des Gebäudes von einem hellen, sonnigen Bereich in einen dunklen, schattigen Bereich hineintritt und das Auge eine gewisse Zeit braucht, um sich auf die veränderten Lichtverhältnisse einzustellen. Die Klägerin war offensichtlich nicht vorsichtig genug, denn sonst hätte sie die Unebenheit und den Höhenunterschied erkannt.
Quelle: Pressemitteilung 6/2016 des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes vom 21.04.2016