2022-09-14 Der Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahren

Der Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahren

Möchten Sie als Gläubiger einen Mahnbescheid beantragen, oder haben Sie als Schuldner Post vom Gericht erhalten mit einem Mahnbescheid, und brauchen Sie jetzt beide mehr Informationen zum gerichtlichen Mahnverfahren?

Dann ist dieses Video genau richtig für Sie. Denn dort erkläre ich Ihnen den Ablauf eines gerichtlichen Mahnverfahrens.

Das Video können Sie hier auf Youtube anschauen.

Videotranskript:

Guten Tag, möchten Sie als Gläubiger einen Mahnbescheid beantragen, oder haben Sie als Schuldner Post vom Gericht erhalten mit einem Mahnbescheid, und brauchen Sie jetzt beide mehr Informationen zum gerichtlichen Mahnverfahren?

Dann ist dieses Video genau richtig für Sie. Mein Name ist Fredi Skwar, ich Rechtsanwalt in Hamburg, und in diesem Video erkläre ich Ihnen den Ablauf eines gerichtlichen Mahnverfahrens.

Das gerichtliche Mahnverfahren soll dem Gläubiger einer Forderung die Möglichkeit geben, schnell ohne gerichtliches Klageverfahren zu einem Schuldtitel zu gelangen. Das gerichtliche Mahnverfahren eignet sich also nur für die Durchsetzung von Geldforderungen. Wollen Sie einen anderen Anspruch, z. B. auf Unterlassung durchsetzen oder auf Herausgabe, dann ist das Mahnverfahren nicht geeignet, da müssen Sie dann Klage erheben.

Ein Mahnantrag ist auch geeignet, wenn Ihre Forderung zu verjähren droht und Ihnen keine Zeit mehr bleibt, eine lange Klageschrift zu entwerfen. Durch die Einreichung eines Mahnbescheidsantrages wird auch die Verjährung gehemmt.

Die Beantragung eines Mahnbescheides setzt einen Antrag voraus. Dieser kann im Internet unter der Domain www.online-mahnantrag.de gestellt werden. Die genannte Domain ist die offizielle Adresse der Mahngerichte in Deutschland.

Sie können auch bei anderen Portalen einen Mahnantrag stellen. Aber das sind dann Portale gewerblicher Anbieter, die Ihnen dafür, dass Sie den Antrag dort stellen, Kosten berechnen, die bei www.online-mahnantrag.de nicht anfallen. Da entstehen zwar Gerichtskosten, aber mehr auch nicht.

Wenn der Mahnbescheidsantrag keine formellen Fehler enthält, erlässt das Mahngericht den Mahnbescheid und sendet diesen an den Schuldner zu.
Wichtig zu wissen ist, dass das Gericht
geprüft hat, ob der Anspruch, den der Gläubiger geltend macht, besteht. Es ist Sache des Schuldner zu prüfen, ob diese
Forderung, die in dem Mahnbescheid steht, berechtigt ist. Wenn er der Meinung ist, dass sie nicht berechtigt ist, kann der Schuldner innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheides an ihn Widerspruch gegen den Mahnbescheid erheben.

Nach Aussendung des Mahnantrages erhält der Gläubiger nach wenigen Tagen Post vom Mahngericht. In dem Schreiben wird er aufgefordert, Gerichtskosten einzuzahlen. Diese betragen eine halbe Gebühr berechnet auf die Forderung, die der Gläubiger geltend macht. Im Internet können Sie unter dem Suchbegriff „GKG Tabelle“ Tabellen aufrufen und dort dann nachschauen, wie hoch eine halbe bei Ihrer Forderung ist. Die Mindestgebühr beträgt derzeit 32,00 EUR für einen Nahnbescheid.

Wenn der Mahnbescheidsantrag keine formellen Fehler enthält, erlässt das Mahngericht den Mahnbescheid und sendet diesen dem Schuldner zu.

Wichtig ist, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob der Anspruch, den der Gläubiger geltend macht, besteht. Es ist Sache des Schuldners zu prüfen, ob diese Forderung, die im Mahnbescheid steht, berechtigt ist.

Wenn er der Meinung ist, dass sie nicht berechtigt ist, kann der Schuldner innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheides an ihn Widerspruch gegen den Mahnbescheid erheben. Dieser Widerspruch muss nicht begründet werden.

Wichtig: Der Widerspruch ist per Brief an das Gericht, möglicherweise noch vorab per Fax, jedenfalls aber nicht per E-Mail. Eine Widerspruchserhebung per E-Mail ist unzulässig und unwirksam.

Hat der Schuldner Widerspruch eingelegt, ist das Mahnverfahren beendet. Das Mahngerciht teilt dem Gläubiger mit, dass der Schuldner Widerspruch eingelegt hat. Der Gläubiger hat jetzt nur noch die Möglichkeit, seine Forderung in einem ganz normalen Klageverfahren mit Gerichtstermin bei dem Gericht weiterzuverfolgen, das er im Mahnbescheidsantrag bezeichnet hat.

Unternimmt der Schuldner während der Widerspruchsfrist nichts – leistet also keine Zahlung, erhebt aber auch keinen Widerspruch – so kann der Gläubiger nach Ablauf der Widerspruchsfrist beim Mahngericht Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides stellen. Dieser wird ihm dann von dem Mahngericht übersandt.

Das Mahngericht informiert den Schuldner darüber, dass Vollstreckungsbescheid gegen ihn ergangen ist. Der Schuldner hat nun innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Nachricht die Möglichkeit, Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einzulegen. Tut er dies, gibt das Mahngericht das Verfahren automatisch an das im Mahnbescheidsantrag benannte Streitgericht ab zur Durchführung einer gerichtlichen Verhandlung.

Unternimmt der Schuldner wiederum nichts, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Der Gläubiger hat nun einen Schuldtitel in der Hand, aus dem er gegebenenfalls die Zwangsvollstreckung betreiben kann.

Soviel zum heutigen Thema „Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens“. Wenn Ihnen dieses Video gefallen hat, würde ich mich über ein Like freuen.

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