2022-09-10 Verjährung und Verjährungsfrist – das sollten Sie darüber wissen

Verjährung – davon haben Sie sicherlich schon mal gehört. Was genau bedeutet das bedeutet und wie Sie sich dies zunutze machen, erfahren Sie in diesem Video.

Das Video können Sie hier auf Youtube anschauen.

Videotranskript:

Hallo und herzlich willkommen zu diesem neuen Video. Verjährung – haben Sie sicherlich schon mal gehört. Aber was genau bedeutet das, wie kann man sich das zunutze machen, und ist das sogar vielleicht gefährlich? Mein Name ist Fredi Skwar, ich bin Rechtsanwalt in Hamburg. In diesem Video erkläre ich Ihnen, was Verjährung bedeutet, welche Vorteile das hat und welche Nachteile und welche Gefahren das haben kann. Bis gleich.

Was bedeutet Verjährung. Verjährung bedeutet, dass einem bestehenden Anspruch auf ein Tun oder Unterlassen entgegengehalten werden darf, dass man dieses Tun oder Unterlassen verweigert.

Hier ein paar Beispiele für Tun: Tun kann bedeuten, dass man eine Zahlung verlangen kann. Tun kann bedeuten, dass man verlangen kann, dass einem ein Arbeitszeugnis ausgestellt wird.

Hier ein paar Beispiele für Unterlassen: Man verlangt zu unterlassen, dass ein Foto, das jemand von einem geschossen hat, auf dessen Internetseite verbreitet wird. Man verlangt zu unterlassen, dass jemand Unwahrheiten über einen verbreiten. Man verlangt zu unterlassen, dass jemand zu laut Musik in seiner Wohnung hört.

Wann tritt Verjährung ein? Verjährung tritt ein, wenn die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

Wie lang ist denn diese Verjährungsfrist? Die sogenannte regelmäßige Verjährungsfrist oder kurz Regelverjährung beträgt drei Jahre. Das ist in § 195 BGB geregelt. Die Frist der Regelverjährung beginnt am Ende des Jahres zu laufen, in dem Anspruch auf Tun oder Unterlassen entstanden ist. Ist also in diesem Jahr ein Anspruch auf Zahlung entstanden oder auf Unterlassen der Ruhestörung, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist Ende des Jahres 2022 zu laufen.

Wichtig zu wissen ist, dass es auch Verjährungsfristen gibt, die erheblich kürzer als die dreijährige Regelverjährungsfrist sind. Ein wichtiges Beispiel, das eigentlich jeden einmal betrifft, ist die Verjährungsfrist aus einem Umzugsvertrag. Dort beträgt die Verjährungsfrist lediglich ein Jahr, und sie beginnt zu laufen mit Ablauf des Tages, an dem das Umzugsgut geliefert wurde.

Der Lauf einer Verjährungsfrist kann gehemmt werden, umgangssprachlich unterbrochen werden. Das haben Sie vielleicht schon mal gehört. Unklarheit besteht darüber, durch welche Handlung eine Hemmung der Verjährung herbeigeführt werden kann. Ich höre da manchmal Sätze wie „Die Verjährung ist unterbrochen/gehemmt, denn ich habe dem Gegner ein Schreiben geschickt.

Die Annahme, ein außergerichtliches Schreiben an den Gegner hemmt die Verjährung, ist ein weitverbreiteter Irrtum, der mit diesem Video aufgeklärt wird. Ein solches Schreiben führt zu keiner Hemmung der Verjährung. Das wirksamste Mittel zur Hemmung einer Verjährungsfrist ist die Erhebung einer Klage oder die Einreichung eines Mahnbescheides.

Wichtiger Tip: Warten Sie mit der Einreichung einer Klage oder eines Mahnbescheides nicht bis zum letzten Tag, an dem die Verjährungsfrist abläuft, sondern nehmen Sie da gerne einen Puffer von zwei, drei Wochen. Die Hemmung der Verjährung tritt erst dann ein, wenn die Klageschrift oder der Mahnbescheid Ihrem Gegner zugestellt sind, er sie also erhalten hat. Wenn Ihr Gegner unbekannt verzogen ist, dann kann sich die Zustellung von Klage oder Mahnbescheid durchaus eine Weile hinziehen, so dass die Zustellung möglicherweise zu spät erfolgt.

Muss das Gericht in einem Gerichtsverfahren den Eintritt der Verjährung von Amts wegen beachten? Die Antwort lautet nein! Damit Sie von der Verjährung Nutzen haben, müssen Sie mit einem Schriftsatz die sogenannte Einrede der Verjährung erheben.

Zum Thema Verjährung und Verjährungsfristen gibt es natürlich noch jede Menge mehr zu sagen. Aber das soll es heute dazu von mir in diesem Video gewesen sein. Wenn Sie noch Fragen zum Thema Verjährung und Verjährungsfristen haben, schicken Sie mir gerne eine E-Mail oder buchen Sie einen kostenlosen Beratungstermin.

Ansonsten hoffe ich, dass Ihnen dieses Video gefallen hat und es unterhaltsam und hilfreich für Sie war. Ich freue mich, Sie beim nächsten Video wieder begrüßen zu dürfen.

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