Arztvorbehalt für die gewerbliche Entfernung von Tätowierungen rechtmäßig
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Juli 2021 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragstellerin betreibt ein Studio für professionelle Tattooentfernung, in dem sie die Entfernung von Tätowierungen und von Permanent-Make-up anbietet. Hierfür benutzt sie einen sog. O. :Z1. Laser der Firma B. (U. F. Z. ). Ausweislich der entsprechenden Bescheinigung hat sie – neben weiteren Fort- und Weiterbildungen – vom 00. bis 00. Oktober 2015 erfolgreich an dem Seminar „Ganzheitliche Tattooentfernung mit Laser“ teilgenommen. Sie ist nach eigenen Angaben weder selbst Ärztin noch beschäftigt sie Ärzte.
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Seit dem 31. Dezember 2020 darf gemäß § 5 Abs. 2 NiSV u. a. die Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Make-up nur noch von approbierten Ärztinnen und Ärzten mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung durchgeführt werden. Hiergegen hat die Antragstellerin am 4. Februar 2021 vor dem Verwaltungsgericht mit einer Feststellungsklage (7 K 1127/21) und einem zugehörigen Eilantrag um Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 19. Juli 2021 abgelehnt.
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Mit der vorliegenden Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter und macht im Wesentlichen geltend, die Ermächtigungsgrundlage für § 5 Abs. 2 NiSV sei nicht hinreichend bestimmt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht gewahrt worden.
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Sie beantragt,
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den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Juli 2021 aufzuheben und einstweilen festzustellen, dass die Regelung des § 3 NiSG i. V. m. § 5 Abs. 2 NiSV ihr gegenüber nicht anwendbar ist und sie ihren Betrieb daher über den 31. Dezember 2020 hinaus weiterführen darf.
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Der Antragsgegner tritt dem entgegen und beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.
II.
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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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Die zur Begründung der Beschwerde fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen. Die Antragstellerin hat auch mit ihrem Beschwerdevorbringen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Der von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Anordnung, die der Sache nach darauf gerichtet ist, auch über den 31. Dezember 2020 hinaus gewerblich die Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Makeup anbieten zu dürfen, ohne dies durch einen approbierten und entsprechend qualifizierten Arzt durchführen zu lassen, steht § 5 Abs. 2 NiSV entgehen.
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Vgl. zur Frage der Rechtmäßigkeit des Arztvorbehalts in § 5 Abs. 2 NiSV auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22. Dezember 2021 – 10 S 2812/21 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 13. August 2021 – 22 CE 21.796 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2021 – 7 L 2665/20 -, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 26. Februar 2021 – AN 14 E 21.00061 -, juris.
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1. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, für den angegriffenen Arztvorbehalt in § 5 Abs. 2 NiSV liege keine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage vor.
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a. Die nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG erforderliche Ermächtigung zum Erlass eines in der Rechtsverordnung enthaltenen sog. qualifizierten Arztvorbehalts ergibt sich aus § 5 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a NiSG. Danach wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass zum Schutz der Menschen vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung der Betrieb von Anlagen nach § 3 bestimmten Anforderungen genügen muss, insbesondere, welche Anforderungen an die erforderlichen fachlichen Kenntnisse von im Betrieb von Anlagen nach § 3 NiSG tätigen Personen zu stellen sind. Nach § 3 NiSG dürfen Anlagen, die nichtionisierende Strahlung aussenden können, zu kosmetischen Zwecken oder sonstigen Anwendungen am Menschen außerhalb der Heil- oder Zahnheilkunde nur betrieben werden, wenn bei ihrem Betrieb die in einer Rechtsverordnung nach § 5 NiSG festgelegten Anforderungen eingehalten werden.
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Die Antragstellerin setzt der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der in § 5 Abs. 2 NiSV vorgeschriebene Arztvorbehalt sei von §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a NiSG umfasst (S. 11 bis 13 BA), nichts Durchgreifendes entgegen.
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aa. Das Verwaltungsgericht stützt sich zu Recht auf den Wortlaut der §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a NiSG. Zutreffend weist es darauf hin, dass der Begriff der fachlichen Kenntnisse weit gefasst ist und eine Auslegung dahingehend zulässt, dass diese durch ein Medizinstudium sowie eine darauf abgestimmte Fortbildung vermittelt werden (S. 11 BA). Soweit die Antragstellerin meint, bereits der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a NiSG, wonach durch Rechtsverordnung „Anforderungen an die erforderlichen fachlichen Kenntnisse von im Betrieb tätigen Personen“ geregelt werden könnten, spreche dagegen, dass diese Anforderungen auch den Bestand des Betriebs als solchen betreffen könnten, ist dem nicht zu folgen. Weil § 5 Abs. 2 Nr. 6 a) NiSG es gerade erlaubt, fachliche Anforderungen an die im Betrieb tätigen Personen zu stellen, kann deren Fehlen in der Konsequenz auch die Schließung eines Betriebs zur Folge haben.
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Vgl. insoweit auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2021 – 7 L 2665/20 -, juris, Rn. 53 ff.
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bb. Die Gesetzessystematik rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Der Einwand der Antragstellerin, der Arztvorbehalt führe zu einem Wertungswiderspruch zwischen § 5 Abs. 1 und Abs. 2 NiSG, trifft nicht zu. § 5 NiSG unterscheidet nicht zwischen gefährlichen und damit stets medizinischen/heilkundigen und weniger gefährlichen nicht-heilkundigen/nicht-medizinischen sonstigen Anwendungen. Vielmehr orientiert er sich, wovon auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, daran, ob die Anlage im Rahmen einer Heilbehandlung oder Therapie (dann § 5 Abs. 1 NiSG) oder für sonstige Zwecke außerhalb der Heil- oder Zahnheilkunde eingesetzt wird (dann § 5 Abs. 2 i.V.m. § 3 NiSG).
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Vgl. BR-Drs. 279/09, S. 40, 42.
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Schon deshalb ist unerheblich, ob es sich bei den von §§ 3, 5 Abs. 2 NiSG erfassten Anwendungen der Sache nach um erlaubnispflichtige heilkundliche Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz handelt. Abgesehen davon schließt die im Anwendungsbereich des §§ 3, 5 Abs. 2 NiSG maßgebliche und bei der Tattooentfernung in Rede stehende kosmetische Zielsetzung des Eingriffs in den Körper die Bewertung, der Eingriff sei bei einem damit einhergehenden – hier zu bejahenden – Gefährdungspotential der Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes zumindest gleichzustellen, auch nicht aus.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2007 – 3 B 82.06 -, juris, Rn. 4.
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Vor diesem Hintergrund verfängt auch der Vortrag der Antragstellerin nicht, schon wegen des Fehlens heilkundlicher Tätigkeiten im Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 NiSG dürften keine ärztlichen Fachkenntnisse gefordert werden.
23
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 13. August 2021 – 22 CE 21.796 -, juris, Rn. 21.
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cc. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Arztvorbehalt vom Gesetzeszweck gedeckt wird. Dazu hat es u.a. ausgeführt, in der wissenschaftlichen Literatur sei schon früher die Auffassung vertreten worden, kosmetische Laseranwendungen gingen mit Gesundheitsgefahren einher, weshalb die Einführung des Arztvorbehalts auch nicht überraschend gewesen sei (BA 11 f.).
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Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang weiter beanstandet, das Verwaltungsgericht habe die Entstehungsgeschichte zur Bedeutungsfindung des § 5 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a NiSG nicht heranziehen dürfen, verkennt sie, dass die Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte zu der Anwendung der allgemeinen Auslegungsregeln gehört. Der Kanon der klassischen Auslegungsgrundsätze umfasst die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm, aus ihrem Zusammenhang, aus ihrem Zweck, aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte. Die verschiedenen Methoden können gleichzeitig und nebeneinander angewandt werden und sich gegenseitig ersetzen. Die Interpretation ist nicht durch den formalen Wortlaut der Norm begrenzt. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Gesetzgebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Gesetzestext seinen Niederschlag gefunden hat.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. November 2001 – 7 A 3784/00 -, juris, Rn. 10 m. w. N.
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Durch die Heranziehung der Entstehungsgeschichte kann ermittelt werden, zur Verfolgung welchen Zwecks der Verordnungsgeber von der Ermächtigung Gebrauch machen soll.
28
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 2005 – 2 BvF 2/01 -, juris, Rn. 276, 279, und vom 21. September 2016 – 2 BvL 1/15 -, juris, Rn. 55, 61, jeweils m. w. N.
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In Ansehung der Entstehungsgeschichte des § 5 Abs. 2 NiSG ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass diese ebenfalls dafür spricht, dass sie einen Ärztevorbehalt beinhalten kann. Der Senat nimmt auf die diesbezüglichen Ausführungen (vgl. S. 11 BA) gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug. Allein der Umstand, dass es an einer Vorläufervorschrift fehlt, rechtfertigt entgegen der Ansicht der Beschwerde keine abweichende Bewertung.
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Vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2021 – 7 L 2665/20 -, juris, Rn. 47 f.
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b. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts und des Bestimmtheitsgebots dürfte nicht darin liegen, dass § 5 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a NiSG keine näheren Vorgaben zu der Frage enthält, welche fachlichen Kenntnisse für den Betrieb von Anlagen nach § 3 NiSG erfüllt sein müssen.
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Dass es sich bei der in § 5 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a NiSG an den Verordnungsgeber delegierten Frage der fachlichen Anforderungen für die Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen um keine wegen ihrer „Wesentlichkeit“ zwingend vom parlamentarischen Gesetzgeber zu entscheidende Frage handelt, liegt für den Senat ebenso auf der Hand wie der Umstand, dass es ohne weiteres dem Verordnungsgeber überlassen werden kann, für welche Anwendungen ein Arztvorbehalt vorgesehen werden soll. Insbesondere dürfte auch in Ansehung des erheblichen Eingriffs in Art. 12 GG voraussichtlich nicht zu beanstanden sein, dass der Gesetzgeber sich nicht ausdrücklich zu den Anforderungen an die erforderlichen fachlichen Kenntnisse von in einem Betrieb von Anlagen nach § 3 NiSG tätigen Personen verhält, vielmehr dem Verordnungsgeber ein Gestaltungsermessen einräumt, das er unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgebots auszuüben hat und vorliegend – wie noch auszuführen sein wird – auch ausgeübt hat.
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Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22. Dezember 2021 – 10 S 2812/21 -, juris, Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 13. August 2021 – 22 CE 21.796 -, juris, Rn. 18; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2021 – 7 L 2665/20 -, juris, Rn. 46 ff.
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Entscheidend ist, dass die potentielle inhaltliche Reichweite der zur Verfügung stehenden Maßnahmen und Instrumente durch den Gesetzgeber selbst abgesteckt und mit unmittelbarer demokratischer Legitimation durch das Parlament versehen worden ist. Der Gesetzgeber hat in § 5 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a NiSG vorgeschrieben, dass fachliche Kenntnisse zu den Anforderungen an die in einem Betrieb von Anlagen nach § 3 NiSG tätigen Personen gehören. Dabei lässt sich der Begriff der erforderlichen fachlichen Kenntnisse – wie aufgezeigt – mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungsmethoden soweit konkretisieren, dass die sich aus § 5 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a NiSG ergebenden Anforderungen vorhersehbar sind. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass der Wortlaut der Norm, der bei einer Auslegung nicht überschritten werden darf, einen Arztvorbehalt eindeutig erfasst. Wie bereits ausgeführt ist der Begriff der fachlichen Kenntnisse so weit gefasst, dass er auch die allein mit Hilfe eines (Medizin-)Studiums vermittelbaren Kenntnisse umfasst. Das Verbot zum Betrieb einer Anlage nach § 3NiSG bei Nichterfüllung der in § 5 NiSG festgelegten Anforderungen – also auch bei fehlender Approbation –, ergibt sich – wie bereits ausgeführt – aus der parlamentarischen Regelung des § 3 NiSG.
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2. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt weiter nicht die Annahme, § 5 Abs. 2 NiSV sei formell oder materiell rechtswidrig, insbesondere unverhältnismäßig. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufswahlfreiheit durch das Aufstellen von subjektiven Zulassungsvoraussetzungen gerechtfertigt ist (Bl. 15 ff. BA). Die dagegen gerichteten Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch.
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a. Die Eignung des in § 5 Abs. 2 NiSV vorgeschriebenen Arztvorbehalts zur Reduzierung der vom Verwaltungsgericht aufgeführten Gesundheitsrisiken bei einer Anwendung von Lasern i. S v. § 5 Abs. 2 NiSV (S. 15 ff. BA) wird nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass (auch) Ärzte über eine auf die Laseranwendung an der Haut ausgerichtete Weiterbildung oder Fortbildung verfügen müssen. Durch das Erfordernis einer solchen Zusatzqualifikation berücksichtigt der Verordnungsgeber die von einer fehlerhaften Anwendung des Gerätes ausgehenden Gefahren. Demgegenüber trägt der Verordnungsgeber durch den Arztvorbehalt der Komplexität der eigentlichen Behandlung und den damit einhergehenden Risiken Rechnung.
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Vgl. VGH Bay., Beschluss vom 13. August 2021 – 22 CE 21.796 -, juris, Rn. 27 unter Bezugnahme auf das Vorbringen der Bundesregierung.
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Die Annahme des Verordnungsgebers, dass sich die notwendigen medizinischen Kenntnisse – im Gegensatz zu den für eine Laseranwendung erforderlichen technischen Kenntnissen über das Gerät und seine Verwendung – nicht allein durch eine Fort-/oder Weiterbildung erlernen lassen, sondern es hierfür eines medizinischen Studiums bedarf, ist nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu beanstanden.
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Zu den von einer Anwendung i. S. v. § 5 Abs. 2 NiSV ausgehenden Gesundheitsrisiken hat das Verwaltungsgericht ausgeführt (Bl. 16 f. BA):
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„Diese Laser gefährden durch ihre hohe Hitzewirkung, die sich nicht immer auf die Zielstrukturen begrenzen lässt, Augen und Haut, sogar durch die reflektierte Strahlung. Durch die hohe thermische Energie können bei unsachgemäßer Handhabung der Geräte oder Verkennung der Hautbeschaffenheit unbeabsichtigte Verbrennungen in den bestrahlten Hautarealen entstehen. Diese zeigen sich in teils vorübergehenden Schäden in Form von Rötungen, Ödemen, Blasen, Krusten, Blutungen, Entzündungen, allergischen Reaktionen. Bei einer unzureichenden Nachbehandlung können daraus bleibende Schäden wie Narben und dauerhafte Pigmentveränderungen entstehen.
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Weitere Gesundheitsrisiken treten auf, wenn pigmentierte Hautveränderungen (Muttermale, Altersflecken) innerhalb von Tattoos versehentlich oder absichtlich mitbehandelt werden. Hierbei kann es sich um bösartige Hauttumore oder Vorstufen davon handeln. Eine Diagnose und medizinische Behandlung des Tumors wird durch die Abtragung durch den Laser erschwert, wodurch sich die Behandlung und Heilung verzögern kann, eventuell auch wegen Metastasierung nicht mehr erfolgreich durchgeführt werden kann. Teilweise wird auch erörtert, ob sich durch die Abtragung von pigmentierten Hautveränderungen sogar ein bösartiger Tumor erst entwickelt. Auch bestimmte Vorerkrankungen oder die Einnahme von Medikamenten, die die Haut besonders lichtempfindlich machen, können einer Laserbehandlung entgegenstehen.“
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Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts, denen die Antragstellerin nicht weiter entgegen getreten ist, beruhen im Wesentlichen auf Untersuchungen der Strahlenschutzkommission, die das „Gefährdungspotenzial bei der Anwendung von Lasern und anderen optischen Strahlungsquellen an der menschlichen Haut“ einer besonderen wissenschaftlichen Untersuchung zugeführt hat,
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vgl. Strahlenschutzkommission, Gefährdungspotenzial bei der Anwendung von Lasern und anderen optischen Strahlungsquellen an der menschlichen Haut, verabschiedet in der 280. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 11./12. Februar 2016, abrufbar unter: https://www.ssk.de/SharedDocs/Beratungsergebnisse_PDF/2016/2016-06-08_Empf_Laser.pdf?__blob=publicationFile,
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auf die auch der Verordnungsgeber Bezug genommen hat.
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Vgl. Bundesrat-Drs. 423/18, S. 527, abrufbar unter https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2018/0401-0500/423-18.pdf?__blob=publicationFile&v=2.
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Der vor diesem Hintergrund gezogenen Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass bestimmte Risiken aufgrund der medizinischen Ausbildung von Ärzten reduziert werden können (Bl. 18 BA), setzt die Antragstellerin mit der Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Insbesondere zweifelt sie nicht an, dass Gesundheitsgefahren nicht nur von einer unsachgemäßen Handhabung der Lasergeräte, sondern auch von der Verkennung der Hautbeschaffenheit ausgehen können. Vielmehr gesteht sie zu, dass die Anwendung eines Lasergeräts zur Entfernung von Tätowierungen mit gewissen Gefahren einhergeht, welchen nur durch eine suffiziente Fachkenntnis des Behandlers begegnet werden kann.
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Schon allein deshalb verfängt der bereits erstinstanzliche – im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen sich nur noch wiederholende – Vortrag der Antragstellerin nicht, wonach es an Hinweisen fehle, dass es durch nicht-ärztliche Anwender in einem höheren Maße als durch Approbierte zu Kunstfehlern bei der Tattooentfernung gekommen wäre. Denn die Antragstellerin lässt unberücksichtigt, dass die Eignung des Ärztevorbehalts bereits deshalb zu bejahen ist, weil es bei Laserbehandlungen zu über die mit der Anwendung des Geräts hinausgehenden Gesundheitsgefahren kommen kann und ein approbierter Arzt mit zusätzlicher Fort- und Weiterbildung für das Erkennen und Behandeln auftretender Komplikationen einer Laserbehandlung fachlich eine höhere Qualifikation aufweist als Personen ohne absolviertes Medizinstudium.
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Vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 13. August 2021 – 22 CE 21.796 -, juris, Rn. 27; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2021 – 7 L 2665/20 -, juris, Rn. 124.
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Ungeachtet dessen weist das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise darauf hin, dass es gerade auch ein wesentliches Element der dem Verordnungsgeber eingeräumten Einschätzungsprärogative ist, als Ausfluss der staatlichen Fürsorgepflicht und Aufgabe zur Gefahrenabwehr auch Gefahren zu begegnen, für welche zwar schon belastbare, aber eben noch nicht vollumfängliche Anhaltspunkte vorliegen. So kann es, wenn der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber sich über die tatsächlichen Voraussetzungen oder die Auswirkungen einer Regelung im Zeitpunkt ihres Erlasses ein ausreichend zuverlässiges Urteil noch nicht hat machen können, geboten sein, dass er die weitere Entwicklung beobachtet und die Norm überprüft und revidiert, falls sich erweist, dass die ihr zugrundeliegenden Annahmen nicht mehr zutreffen. Das gilt unter anderem dann, wenn komplexe Gefährdungslagen zu beurteilen sind, über die verlässliche wissenschaftliche Erkenntnisse noch nicht vorliegen.
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Vgl. dazu ausführlich Bay. VGH, Beschluss vom 13. August 2021 – 22 CE 21.796 -, juris, Rn. 27, sowie Rn. 25 zum Prognosespielraum.
51
In diesem Zusammenhang setzt sich die Antragstellerin auch nicht mit den nachvollziehbaren Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung auf erhebliche Schwierigkeiten stoße, da bei kosmetischen Anwendungen keine systematische und nachvollziehbare Erfassung erfolge und nur eine eingeschränkte Bereitschaft der Betroffenen zur Offenlegung einer dauerhafter Schädigung der Haut anzunehmen sei (S. 19 BA).
52
b. Genauso wenig verfängt der Einwand der Antragstellerin, der Arztvorbehalt sei nicht erforderlich. Ein gleich geeignetes, aber milderes Mittel liege darin, dem Arzt die Anamnese und Diagnostik vor der Laseranwendung vorzubehalten, die Anwendung selbst aber auch durch entsprechend geschulte, aber nichtapprobierte Personen zuzulassen. Die Antragstellerin setzt sich nur unzureichend mit den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach es auch während der Durchführung der Laseranwendung bzw. im Nachgang hierzu zu Situationen bis hin zu Komplikationen kommen könne (S. 21 BA), die zur Abwendung weitergehender Gesundheitsrisiken die Heranziehung eines – zumindest vor Ort befindlichen – Arztes erforderten. Der Verzicht auf den Facharztvorbehalt wäre deshalb weniger effektiv, den mit der Laserbehandlung verknüpften Gefahren adäquat zu begegnen.
53
Vgl. hierzu unter Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber anders als noch im Referentenentwurf vorgesehen, die Ausführung durch Angestellte (Delegation) gerade nicht ausdrücklich zulässt VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22. Dezember 2021 – 10 S 2812/21 -, juris, Rn. 6; vgl. ferner Bay. VGH, Beschluss vom 13. August 2021 – 22 CE 21.796 -, juris, Rn. 28; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2021 – 7 L 2665/20 -, juris, Rn. 130.
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Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass es auch bei Tätowierungen oder Piercings zu unerwünschten Komplikationen kommen könne, macht sie letztlich eine Ungleichbehandlung geltend, die aber zumindest durch einen sachlichen Grund, nämlich deren geringere Eingriffsintensität und die damit einhergehenden geringeren Gesundheitsrisiken, gerechtfertigt sein dürfte.
55
c. Anders als die Antragstellerin meint, ist der Ärztevorbehalt trotz seiner hohen Eingriffsintensität mit Blick auf das vom Verordnungsgeber verfolgte Ziel des Schutzes eines hochrangigen Rechtsguts für alle bisherigen gewerblichen Anbieter einer Tattooentfernung – und damit auch für die Antragstellerin – aufgrund der dargestellten Gesundheitsrisiken voraussichtlich auch angemessen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht insbesondere zu Recht berücksichtigt, dass der Verordnungsgeber die mit der streitigen Regelung einhergehenden ganz erheblichen Belastungen durch die Schaffung zeitlich weiter Übergangsregelungen abgemildert hat (S. 23 BA). Da die bereits am 29. November 2018 erlassene Vorschrift erst gut zwei Jahre später am 31. Dezember 2020 in Kraft getreten ist, hat der Verordnungsgeber der Antragstellerin und der gesamten Branche hinreichend Zeit eingeräumt, sich auf die Änderung der Rechtslage einzustellen.
56
Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2021 – 7 L 2665/20 -, juris, Rn. 142 m. w. N.
57
Hierzu verhält sich die Antragstellerin nicht. Insbesondere macht sie nicht geltend, dass die vom Verordnungsgeber eingeräumte Frist von zwei Jahren zur beruflichen Neuorientierung nicht ausreichend gewesen ist.
58
Zur Angemessenheit einer Übergangsregelung vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21. Juni 2006 – 1 BvR 1319/04 -, juris, Rn. 9.
59
3. Schließlich vermag die Antragstellerin nicht mit ihrem Vorbringen durchzudringen, die von ihr ausgeübte Tätigkeit sei von § 5 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a NiSG i. V. m. § 5 Abs. 2 NiSV nicht erfasst.
60
Bei der von der Antragstellerin angebotenen Entfernung von Tätowierungen und Permanent Makeup handelt es sich um Anwendungen zu kosmetischen Zwecken oder sonstige Anwendungen am Menschen außerhalb der Heil- und Zahnheilkunde i. S. v. § 3 NiSG. Der von der Antragstellerin hierzu verwendete O. :Z1. Laser der Firma B. (U. F. Z. ),
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vgl. http://tattooentfernung-c .de/behandlung/,
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mit einem Zwei-Wellenlängen-System (1064/532 nm) unterfällt auch der Definition nichtionisierender Strahlung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 NiSG.
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Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass ihre Tätigkeit zu 80 Prozent lediglich darauf gerichtet sei, eine Tätowierung für ein sog. cover-up aufzuhellen, erschließt sich mangels näherer Darlegungen nicht, warum diese Tätigkeit nicht von § 5 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a NiSG i. V. m. § 5 Abs. 2 NiSV erfasst sein sollte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Diese hat im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich deshalb keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt, vgl. § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt der erstinstanzlichen Festsetzung und beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013.
66
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).