Zur Erteilung einer weiteren Ausfertigung des Schuldtitels an den Gläubiger, obwohl der Schuldner den Titel in Händen hält

LG Fulda, Beschluss vom 29. Dezember 2021 – 5 T 202/21

Hält der Schuldner den Titel in Händen und ist ungeklärt, auf welche Weise der Schuldner den Titel erhalten hat, so ist dem Gläubiger eine weitere Ausfertigung zu erteilen, sofern er glaubhaft macht, dass die titulierte Forderung weiterhin besteht. Eines Vollbeweises des Fortbestandes der Forderung bedarf es nicht. Der Schuldner muss den Einwand des Erlöschens der Forderung in diesem Fall über eine Vollstreckungsabwehrklage geltend machen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wir der Beschluss des Amtsgerichts Hünfeld vom 28.10.2021 abgeändert und die Erinnerung auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 46.737,83 € festgesetzt.

Gründe
I.

1
Die Antragstellerin erwirkte gegenüber dem Antragsgegner im Jahr 2019 einen Vollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung in Höhe von 46.737,83 €. Unter dem 30.07.2020 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung. Sie versicherte an Eides statt, sie habe die vollstreckbare Ausfertigung mit anderen Unterlagen in einer Mappe aufbewahrt. Als sie den Vollstreckungsbescheid ihrem neuen Anwalt habe übergeben wollen, habe sie festgestellt, dass er nicht mehr in der Mappe sei, sie wisse nicht, wo sich der Titel befinde. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten und hat vorgebracht, dass es nach Titelerlass zu einer außergerichtlichen Einigung der Parteien in Form eines Forderungsverzichts durch die Antragstellerin gekommen sei und infolgedessen der Titel herausgegeben worden sei. Mit Schreiben vom 19.08.2020 hat der Antragsgegner seinen Vortrag ergänzt und zum einen eine Fotokopie der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids sowie ein Schreiben des vormaligen Anwalts der Antragstellerin an diese, datierend auf den 12.08.2019 vorgelegt (Anlage AG2), aus welchem sich ergibt, dass in einer Sache x.x. / x.x. ein Vollstreckungsbescheid an die Antragstellerin übersandt wurde. Der Antragstellerin wurde in jenem Schreiben der „dringende anwaltliche Rat“ erteilt, den Vollstreckungsbescheid nicht an die Schuldner herauszugeben.

2
Die Antragstellerin vertritt die Ansicht, dass diese vorgelegten Unterlagen nur den Schluss zuließen, dass der Vollstreckungsbescheid entwendet worden sei, ein Erlass der Forderung sei nicht erfolgt. Auch weist die darauf hin, dass ein Indiz für die Entwendung des Vollstreckungsbescheids darin zu sehen sei, dass der Antragsgegner auch das an die Antragstellerin gerichtete Schreiben des vormaligen Rechtsanwalts vom 12.08.2019 in Händen hält. Eine Erklärung, wie der Antragsgegner in den Besitz jenes Schreibens kam, hat dieser nicht abgegeben.

3
Daraufhin wurde der Antragstellerin vom Amtsgericht Hünfeld eine weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilt. Hiergegen hat der Antragsgegner Erinnerung eingelegt. Er vertritt unter Bezugnahme auf ein obiter dictum aus einer Entscheidung der Kammer aus dem Jahr 2012 die Auffassung, dass der Titel in der Hand des Schuldners die Wirkung einer Quittung habe. Diese Wirkung könne in einem Verfahren nach § 733 ZPO nicht entkräftet werden.

4
Mit Beschluss vom 28.10.2021, dem Antragstellervertreter zugestellt am 02.11.2021, hat das Amtsgericht Hünfeld auf die Erinnerung den Antrag auf Erteilung einer Zweitausfertigung des Vollstreckungsbescheids zurückgewiesen und die am 21.07.2021 erteilte Zweitausfertigung eingezogen. Die Zweitausfertigung sei zu Unrecht erteilt worden, vorliegend stünde Aussage gegen Aussage, das Verfahren nach § 733 ZPO sei nicht geeignet, den Sachverhalt zu klären, hierzu bedürfe es eines „ordentlichen Verfahrens“, in dem Zeugen vernommen und andere Beweise erhoben werden könnten.

5
Mit am 10.11.2021 beim Amtsgericht Hünfeld eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde gegen den vorbenannten Beschluss erhoben. Sie vertritt die Ansicht, nachgewiesen zu haben, dass der Antragsgegner lüge, so dass kein Fall von „Aussage gegen Aussage“ gegeben sei. Soweit die Gegenseite sich auf einen Schulderlass berufe, sei es an ihr, dies nachzuweisen. Dieser Beweis ergebe sich nicht allein daraus, dass der Antragsgegner im Besitz der ersten vollstreckbaren Ausfertigung sei. Die Entscheidung der Kammer aus dem Jahr 2012 sei nicht übertragbar, da der Schuldner sich im damaligen Fall auf Erfüllung berufen und seine Zahlung nachgewiesen habe. Der Antragsgegner müsse seinen Einwand mit der Vollstreckungsgegenklage geltend machen.

II.

6
Die form- und fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig und führt in der Sache zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückweisung der Erinnerung des Antragsgegners.

7
Das Amtsgericht hat die weitere Ausfertigung ursprünglich zurecht erteilt. Nach einhelliger Meinung hat die Erteilung einer weiteren Ausfertigung dann zu erfolgen, wenn der Gläubiger ein zusätzliches Interesse hieran hat und keine überwiegenden berechtigten Interessen des Schuldners entgegenstehen (siehe etwa OLG Koblenz, NJW-RR 2013, 1019, zitiert nach beck-online).

8
Ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin folgt vorliegend bereits daraus, dass sie – unstreitig – die ihr vormals erteilte vollstreckbare Ausfertigung nicht mehr in Händen hält, sondern diese sich im Besitz des Antragsgegners befindet. Als anerkennenswertes überwiegendes Interesse des Schuldners, welches der Erteilung einer weiteren Vollstreckung entgegenstehen kann, kommt die Gefahr einer missbräuchlichen Mehrfachvollstreckung in Betracht. Diese Gefahr besteht vorliegend bereits deshalb nicht, da der Antragsgegner die erste vollstreckbare Ausfertigung in Händen hält und eine Vollstreckung aus dieser unstreitig nicht erfolgt ist. Fraglich ist, ob ein überwiegendes Interesse des Schuldners, der die erste vollstreckbare Ausfertigung in Händen hält, daraus folgen kann, dass dieser sich auf ein Erlöschen der Forderung beruft.

9
Zum Teil wird die Ansicht vertreten, dass der Schuldner sich im Verfahren nach § 733 ZPO generell nicht auf den Erfüllungseinwand berufen kann, sondern diesen – wie auch sonst – im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage geltend machen muss. So führt das OLG Saarbrücken (Beschluss vom 15. Mai 2007, Az. 5 W 74/07 – 25 –, juris) wie folgt aus:

10
„Der Schuldner kann sich dagegen im Rahmen des Verfahrens nach § 733 ZPO nicht auf Erfüllung berufen, sondern er kann diese wie alle materiellrechtlichen Einwendungen gegen den titulierten Anspruch nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend machen (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 49 (50); Stein/Jonas-Münzberg, aaO., § 733 ZPO, Rdnr. 10; Zöller-Stöber, aaO., § 733 ZPO, Rdnr. 12; Baumbach-Hartmann, aaO., § 733 ZPO, Rdnr. 4 „Erfüllung“ u. Rdnr. 7). Das Verfahren nach § 733 ZPO darf nicht dazu dienen, dem Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus dem Titel im praktischen Ergebnis unmöglich zu machen und ihn erneut auf den Klageweg zu verweisen, obwohl die endgültige Erschöpfung des Titels nicht absolut zweifelsfrei feststeht. Vielmehr ist die Grundentscheidung des Vollstreckungsrechts zu beachten, dass es Sache des Schuldners ist, sich gegen den titulierten Anspruch mit der Vollstreckungsklage zur Wehr zu setzen (vgl. OLG Köln, FamRZ 1985, 626; MünchKomm(ZPO)-Wolfsteiner, aaO., § 733 ZPO, Rdnr. 16). Allenfalls kann im Einzelfall im Rahmen der Abwägung davon auszugehen sein, dass kein überwiegendes Gläubigerinteresse gegeben ist (vgl. Zöller-Stöber, aaO., § 733 ZPO, Rdnr. 12).“

11
Demgegenüber fordern andere Teile von Rechtsprechung und Literatur im Falle, dass der Schuldner den Titel in Händen hält, dass der Gläubiger den Vollbeweis für das Fortbestehen der titulierten Forderung erbringt, was im Ergebnis mangels Möglichkeit einer entsprechenden Beweisführung darauf hinausläuft, dass er wegen Titelverlusts eine neue Klage anstrengen und einen neuen Titel erstreiten muss.

12
Nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 19.10.2012, Az. 7 W 56/12) bedarf es eines solchen vollständigen Beweises aber dann nicht, wenn wie hier zumindest unklar ist, ob der Titel mit dem Willen des Gläubigers in die Hände des Schuldners gelangt ist. In diesem Fall sei es erforderlich aber auch ausreichend, dass der Gläubiger die weitere Berechtigung zur Zwangsvollstreckung glaubhaft mache. In diesem Fall sei es am Schuldner, den Erfüllungseinwand über eine Klage nach § 767 ZPO geltend zu machen. Im Rahmen der gegen diesen Beschluss erhobenen Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof die Auffassung des OLG Düsseldorf geteilt (BGH, Beschluss vom 05.12.2012, Az. VII ZB 62/12, zitiert nach beck-online).

13
Grundsätzlich erachtet die Kammer die Entscheidung des OLG Saarbrücken für überzeugend, da sie der Systematik der zwangsvollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe sowie der hiermit einhergehenden Beweislast- und Prozessrisiken am ehesten entspricht. Doch auch, wenn man der Ansicht des OLG Düsseldorf folgen sollte, käme man vorliegend zu dem Ergebnis, dass der Antragstellerin eine weitere Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids zu erteilen war. Denn die Antragstellerin hat die weitere Berechtigung zur Vollstreckung glaubhaft gemacht.

14
Die Kammer erachtet die Darstellung der Antragstellerin aus folgenden Gründen für überwiegend wahrscheinlich:

15
[… es folgt Beweiswürdigung, auf deren Darstellung hier im Rahmen der Veröffentlichung verzichtet wird]

16
Ausgehend von der Gesamtschau dieser Umstände erachtet die Kammer es für überwiegend wahrscheinlich, dass es keinen Schulderlass gab und dass der Titel dem Antragsgegner auch nicht ausgehändigt wurde.

17
Daher liegen auch nach dem strengeren und vom Bundesgerichthof nicht beanstandeten Maßstab des OLG Düsseldorf die Voraussetzung der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung vor, weshalb der Beschluss des Amtsgerichts entsprechend abzuändern und die Erinnerung des Antragsgegners zurückzuweisen war. Diesem bleibt es unbenommen, den behaupteten Erlass der Forderung im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen.

18
Die Kostenentscheidung über die Kosten der Erinnerung als auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde folgt aus § 91 ZPO.

19
Anlass die Rechtsbeschwerde zuzulassen besteht nicht, da der Bundesgerichtshof im zitierten Beschluss bereits darauf hingewiesen hat, dass es bei einer Konstellation wie der vorliegenden Sache des Schuldners ist, seine Einwendungen mit der Vollstreckungsabwehrklage zu verfolgen.

20
Der Beschwerdewert folgt aus dem Wert der vollstreckbaren Hauptsache.

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