AG Schöneberg, Urteil vom 14. August 2019 – 6 C 276/18
Zur Haftung des Vermieters auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bei eigenmächtiger Räumung der Wohnung („kalte Räumung“)
Tenor
1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 06. März 2019 zur Geschäftsnummer: 6 C 276/18 wird aufrechterhalten.
2. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld. Er mietete 1985 von dem damaligen Eigentümer eine Wohnung im Haus H. Straße, … B., 2. Hinterhaus, 3. Etage rechts, mit Außentoilette. Ein Kellerraum ist ihm nicht vermietet. Der Beklagte erwarb das Objekt im Jahr 2010. Den Mietzins von zuletzt 104,00 € zahlte der Kläger regelmäßig und pünktlich bis einschließlich Dezember 2017.
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Der Kläger, der Porzellan sammelte und eine Tischlerlehre absolviert ohne sie abzuschließen, baute sich mit Nut und Feder sowie Schlitzen und Zapfen ein 2,50 m x 2,00 m großes Hochbett aus massiver, skandinavischer Fichte mit einer Umrandung aus Tannenholz. Außerdem baute er sich ein Regalsystem mit einer Größe von 3 m x 3 m aus 25er Birke Multiplex mit insgesamt 8 Regalböden. Links und rechts nahm er Eschenholzpaneele. Die drei Regalböden in der Mitte gestaltete er als Bögen aus Resopal-Vogelaugenahorn. In der Küche errichtete er eine 2,00 m x 2,00 m große Zwischendecke aus Sperrholz, auf der der Kläger unter anderem Kartons mit Meißner Porzellan lagerte. Er besaß in seiner Wohnung zwei Biedermeierstühle, bei denen die Lederpolster aufgerissen waren.
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Am 02. Oktober 2017 wurde der Beklagte stationär im A.-V.-Krankenhaus aufgenommen.
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Am 13. Oktober 2017 sollte aus einem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 31. Juli 2017 zur Geschäftsnummer: 5 C 96/17 die Zwangsvollstreckung betrieben werden, mit dem der Kläger verurteilt worden ist, dem Beklagten und einer Begleitperson in Gestalt eines Architekten/Architektin in der Zeit von 8.00 Uhr vormittags bis 17.00 Uhr nachmittags an einem Werktag Zugang zu seiner Mietwohnung zu gewähren. Die zuständige Gerichtsvollzieherin erschien mit einem Schlosser und einer Zeugin. Der Beklagte und seine Prozessbevollmächtigte, Rechtsanwältin D., waren anwesend.
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Als der Kläger am 08. Dezember 2017 aus dem Krankenhaus nach Hause entlassen wurde, konnte er die Wohnungstür mit seinem Schlüssel nicht öffnen. Das Wohnungstürschloss war ausgetauscht. Durch den Briefschlitz erkannte der Kläger, dass die Wohnung leer war und Handwerkerutensilien dort lagerten. Am Klingelschild neben der Wohnungstür war ein anderer Name angebracht. Auf telefonische Nachfrage teilte die Hausverwaltung dem Beklagten mit, dass die Wohnung an eine andere Person vermietet worden sei.
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Vom 08. bis 30. Dezember 2017 übernachtete der Kläger in einem Hotel, wofür Kosten in Höhe von 742,49 € entstanden.
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Der Beklagte erwirkte vor dem Amtsgericht Schöneberg zur Geschäftsnummer: 17 C 193/17 am 11. Dezember 2017 eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten, mit der dem Beklagten aufgegeben wurde, die Wohnung an den Kläger herauszugeben und es zu unterlassen, den unmittelbaren Besitz an der Wohnung einem Dritten einzuräumen. Die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung scheiterte, weil der Beklagte den Besitz bereits einem Dritten übertragen hatte.
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Der Beklagte sprach am 03. Januar 2018 die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung gegenüber dem Kläger aus und begründete diese mit einem angeblichen Stromdiebstahl des Klägers vom Dachboden und der Lagerung von Hausrat und Müll/Unrat auf dem Dachboden.
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Der Kläger forderte von dem Beklagten Schadensersatz für nicht mehr vorhandene oder zerstörte Möbel. Ferner machte er die Hotelkosten geltend sowie Taxikosten in Höhe von 252,10 €, weil er sich nach einer Hüftoperation nur auf zwei Krücken fortbewegen konnte. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom des Mietvereins vom 06. Juni 2018, Bl. 58-60 d.A., verwiesen. Ende Oktober 2018 verlangte der Kläger von dem Beklagten zudem ein Schmerzensgeld von 5.000,00 €.
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Der Kläger behauptet, die Wohnungstür sei am 02. Oktober 2017 von der Feuerwehr geöffnet und nach dem Einsatz gesichert worden. Er habe vor Schmerzen wegen eines entzündeten Hüftgelenks um Hilfe gerufen und sich nicht mehr bewegen können. Die Hauswartsfrau habe seine Rufe gehört und die Feuerwehr benachrichtigt, die ihn ins A.-V.-Krankenhaus gebracht habe. Dort sei er bis zum 25. Oktober 2017 stationär gewesen und in unmittelbarem Anschluss in eine Pflegeeinrichtung gekommen. Von der Pflegeeinrichtung sei er am 13. November 2017 wieder in das AVK verlegt und operiert worden. Am 08. Dezember 2017 sei er aus dem Krankenhaus entlassen worden. Einen Tag nach seiner Einlieferung habe der Beklagte ihn auf der Station angerufen und gesagt, die Wohnungstür sei ungesichert. Er habe den Beklagten gebeten, die Wohnungstür zu sichern und ihm gesagt, dass er zwei Operationen vor sich habe und etwa 8-9 Wochen weg sein werde.
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Der Kläger behauptet weiter, es habe Wochen gedauert, bis er einen Schlüssel zu den Sachen erhalten habe, die der Beklagte im Keller habe einlagern lassen. Aufgrund von dort herrschender Feuchtigkeit sei der aufbewahrte Hausrat zerstört oder so stark beschädigt, dass er unbrauchbar sei. Sein gebautes Regalsystem, das Hochbett und die Zwischendecke aus der Küche seien zerstört. Die Anschaffungspreise betrügen für das Regalsystem 3.000,00 €, für das Hochbett 3.500,00 € und die Zwischendecke 1.200,00 €. Nicht auffindbar oder zerstört seien folgende Möbel aus seiner Wohnung:
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Kiefernschrank mit einer Größe von 2,50 m x 2,00 m x 0,60 m, Zeitwert von 400,00 €,
Vertiko, Antiquität 19. Jahrhundert, 1,50 m x 2,00 m, Wiederbeschaffungswert: 600,00 €,
2 Biedermeierstühle, Wiederbeschaffungswert: 500,00 €,
Ledersofa, 3-Sitzer, etwa 1960, gut erhalten und gepflegt, Zeitwert: 400,00 €,
Vitrine mit Buffetaufsatz, etwa 1880, Gründerzeit, sehr guter Zustand, Wert: 800,00 €,
Küchenschrank, Kiefer, abgebeizt, Zeitwert: 300,00 €,
Kühlschrank mit Gefrierschrank, angeschafft 2017 für 600,00 €, Wiederbeschaffungspreis: 600,00 €,
Alt-Berliner Küchentisch, Wiederbeschaffungspreis: 500,00 €.
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Ferner habe er in der Wohnung ein Merida Rennrad aus dem Jahr 1960 im Restaurationsstadium, Tour de France-Rad mit Shimano 600 Schaltung, graviert, mit kompletter Originalausstattung zu einem geschätzten Wiederbeschaffungspreis von 1.200,00 € gehabt und ein restauriertes Fahrrad Cruiser mit Scheibenbremsen, Ledersattel, goldfarben mit einem geschätzten Wiederbeschaffungswert von 1.500,00 €. Sämtliche Gegenstände hätte der Beklagte selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte entsorgt.
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Ferner trägt der Kläger vor, die vom Beklagten beschriebene Außentoilette gehöre zu der Wohnung unter seiner Wohnung. Er habe laufend Strom bezogen und bezahlt und reicht zum Beweis ein Schreiben der Firma V. vom 19.02.2019 für die streitgegenständliche Wohnung ein (Bl. 128-129 d.A.) und behauptet, der „spätere“ Mieter sei nie in die Wohnung eingezogen.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 06. Februar 2019 hat die Prozessbevollmächtigte des Beklagten keinen Antrag gestellt. Auf Antrag des Klägers ist der Beklagte durch ein am 06. März 2019 verkündetes Versäumnisurteil verurteilt worden, an den Kläger 15.494,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08. Dezember 2017 sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € für den Entzug des Mietbesitzes an der Wohnung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07. November 2018 zu zahlen. Ferner ist festgestellt worden, dass der Beklagte dem Kläger sämtliche weiteren Schäden zu erstatten hat, die aus der Räumung der Wohnung auf dem Grundstück H. Straße, 2. Hinterhaus, 3. Etage rechts, … B., entstehen werden. Gegen das ihm am 11. März 2019 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte eingehend bei Gericht am 25. März 2019 Einspruch eingelegt.
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Der Kläger beantragt,
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das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
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Der Beklagte beantragt,
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das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Schöneberg 6 C 276/18 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte behauptet, bei dem Zwangsvollstreckungstermin sei festgestellt worden, dass die Wohnungstür aufgebrochen war. Er sei davon ausgegangen, der Kläger habe die Wohnung endgültig aufgegeben. Der gesamte Zustand der Wohnung habe darauf hingedeutet, dass der Beklagte nicht wiederkomme. Ein unerträglicher Gestank sei aus der Wohnung gedrungen, der von Urin und Fäkalien, die in offenen Eimern, Gläsern und Flaschen überall in der Wohnung standen, stammte. Im Wohnraum und der Küche seien Berge von Müll und verdorbenen Lebensmitteln gewesen. Die Küche sei nicht mehr erkennbar und nicht betretbar gewesen. Es habe keinen Strom gegeben mit Ausnahme eines Kabels, das zum Dachboden führte. Später behauptete der Beklagte, der Kläger habe monatliche Abschläge von 35,00 € an V. gezahlt, was zu wenig sei, um die Wohnung mit einem Heizlüfter zu beheizen. Die mitvermietete Außentoilette sei nicht abgeschlossen und ihre Toilettenschlüssel bis zum Rand mit Taubenkot gefüllt gewesen. Er habe am 13. Oktober 2017 die Wohnung mit einem Schloss gesichert und am 14. Oktober 2017 das Unternehmen L. mit der Säuberung und Beräumung der Wohnung beauftragt. Die für das Unternehmen L. tätigen Arbeiter hätten nach einer kurzen Besichtigung der Wohnung beschlossen, den Auftrag mit Schutzanzügen und Atemmasken durchzuführen. Sie hätten sorgfältig noch vorhandene Wertsachen separiert, vornehmlich Porzellanfiguren und Vasen sowie technische Geräte. Keiner habe Fahrräder in der Wohnung gesehen. Das Hochbett sei mit Fäkalien übersät gewesen. Das Sofa sei infolge Feuchtigkeit mit Schimmel befallen und unbrauchbar gewesen. Der vorhandene Ofen sei von Mobiliar, leeren Kisten und Unrat verdeckt und nicht funktionsfähig gewesen. Es sei nicht auszuschließen, dass sich Dritte Zugang zur Wohnung verschafft hätten. Schon am 16. Oktober 2017 habe er die Wohnung an den Mieter T. vermietet.
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Der Beklagte meint, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger die im Keller im 1. Quergebäude befindlichen persönlichen Wertgegenstände und Möbel nicht abtransportiere. Der Kläger könne letztlich glücklich sein, sein bisheriges Leben so nicht fortsetzen zu müssen.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den gesamten vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch hat in der Sache Erfolg. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 1 und 2, 280 Abs. 1, 249 BGB in Höhe von 14.500,00 € für Möbel, 742,49 € für Hotelkosten und 252,10 € für Taxifahrten sowie einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € aus §§ 823, 253 BGB.
I.
24
Der Beklagte ist durch die nicht durch einen Vollstreckungstitel gedeckte eigenmächtige Inbesitznahme der Wohnung und deren eigenmächtiges Ausräumen gemäß § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 1 und 2 BGB dem Kläger verschuldensunabhängig zum Schadensersatz verpflichtet (BGH, Urteil vom 14. Juli 2010 – VIII ZR 45/09 –). Die Inbesitznahme der Wohnung durch den Beklagten erfolgte ohne Vollstreckungstitel, denn durch das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 31. Juli 2017 zur Geschäftsnummer: 5 C 96/17 war dem Beklagten nur der Zugang zu der Wohnung gestattet, nicht aber auch deren Inbesitznahme und Räumung.
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Die nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte eigenmächtige Inbesitznahme der Wohnung und deren eigenmächtiges Ausräumen durch den Beklagten stellen eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB und zugleich eine unerlaubte Selbsthilfe im Sinne von § 229 BGB dar, für deren Folgen der Beklagte verschuldensunabhängig nach § 231 BGB haftet (BGH, Senatsurteile vom 6. Juli 1977 – VIII ZR 277/75, WM 1977, 1126, unter II 2; vom 1. Oktober 2003 – VIII ZR 326/02, WuM 2003, 708, unter III; BGH, Urteil vom 14. Juli 2010 – VIII ZR 45/09 –, Rn. 9, juris).
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Der Beklagte durfte nicht davon ausgehen, dass der Kläger die Wohnung endgültig aufgegeben hat. Allein die Tatsache, dass sich der Beklagte in dem Verfahren 5 C 96/17 nicht verteidigt und auch auf das Versäumnisurteil nicht reagiert hat, bedeutete nicht, dass er die Wohnung nicht weiter nutzt. Vielmehr sprachen gegen die Aufgabe der Wohnung die pünktlichen und vollständigen monatlichen Mietzahlungen, denn der Beklagte hat die Miete sogar noch zu einem Zeitpunkt erhalten und vereinnahmt, als er die Wohnung bereits geräumt hatte. Selbst eine, das Vorbringen des Beklagten als wahr unterstellt, aufgebrochene Wohnungstür besagt nicht, dass der Mieter seine Wohnung aufgegeben hat. Vielmehr spricht eine aufgebrochene Tür gegen eine freiwillige Aufgabe und nur für einen gewaltsamen Zutritt Dritter zur Wohnung. Der Beklagte konnte auf eine endgültige Besitzaufgabe auch nicht daraus schließen, dass der Kläger seit dem 02. Oktober 2017 ortsabwesend war, auch wenn der Beklagte von dem Krankenhausaufenthalt des Klägers nichts gewusst haben will. Ein Mieter ist nicht verpflichtet, sich ständig in der angemieteten Wohnung aufzuhalten. Eine wochenlange Ortsabwesenheit beispielsweise wegen Urlaubs, eines Krankenhausaufenthalts oder eines beruflich bedingten Auslandsaufenthalts lässt das Besitzrecht des Mieters nicht entfallen und bietet keinen Anhaltspunkt für eine Besitzaufgabe. Hier hat der Kläger durch die Aufenthaltsbescheinigungen des A.-V.-Krankenhauses nachgewiesen, dass er vom 02. bis 25. Oktober 2017 und vom 13. November bis 08. Dezember 2017 stationär behandelt wurde und glaubhaft bei seiner Anhörung versichert, in den drei Wochen dazwischen in einer Pflegeeinrichtung gewesen zu sein, weil ihm das entzündete künstliche Hüftgelenk herausgenommen worden war und die Entzündung vor dem Einsetzen eines neuen Gelenks abklingen musste. Selbst der von dem Beklagten behauptete Zustand der Wohnung am 13. Oktober 2017, sofern man diesen als zutreffend unterstellt, berechtigte ihn nicht zu der Annahme, der Kläger habe seine Wohnung endgültig aufgegeben. Denn der Beklagte trägt selbst vor, dass noch Gegenstände von Wert in der Wohnung gewesen seien, die eindeutig gegen eine Besitzaufgabe sprechen. Offensichtlich unrichtig ist die Behauptung des Beklagten, die Wohnung sei ohne Strom gewesen. Dass für die Wohnung zwischen dem Kläger und Vattenfall ein Stromversorgungsvertrag bestanden hat, hat der Kläger durch die Vorlage des Schreibens vom 19. Februar 2019 nachgewiesen. Dass bei Betätigen des Lichtschalters im Flur kein Licht anging (so die Prozessbevollmächtigte des Beklagten im Termin am 10. Juli 2019), besagt nicht, dass die Wohnung ohne Strom war, sondern nur, dass an die entsprechende Leitung entweder keine Beleuchtungsquelle angeschlossen war oder die Glühbirne oder der Lichtschalter defekt gewesen sind.
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Der von dem Kläger geltend gemachte Schadensersatz ist auch der Höhe nach begründet. Insbesondere trifft nicht den Kläger für das Vorhandensein, den Zustand und die sonstigen wertbildenden Merkmale der zum Zeitpunkt der Räumung in der Wohnung befindlichen Gegenstände die Darlegungs- und Beweislast. Vielmehr hat die eigenmächtige Räumung der Wohnung durch den Beklagten zu einer Umkehr der Beweislast geführt.
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Übt ein Vermieter – wie hier – im Wege einer sog. „kalten Räumung“ durch eigenmächtige Inbesitznahme von Wohnung und Hausrat eine verbotene Selbsthilfe aus, ist er dem Mieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Von seiner Ersatzpflicht wird dabei insbesondere eine eigenmächtige Entsorgung des hierbei in Besitz genommenen Hausrats und der sonst in der Wohnung vorgefundenen Gegenstände erfasst. Denn den Vermieter trifft mit seiner Inbesitznahme zugleich eine Obhutspflicht, welche einer Entsorgung grundsätzlich entgegensteht (Senatsurteil vom 1. Oktober 2003, aaO; Sternel, aaO, Rdnr. XIII 26; Horst, aaO, S. 142; vgl. ferner BGH, Urteil vom 27. April 1971 – VI ZR 191/69, WM 1971, 943, unter II 1 b; BGH, Urteil vom 14. Juli 2010 – VIII ZR 45/09 –, Rn. 10, juris).
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Den Vermieter, der eine Wohnung in der geschehenen Weise ohne Vorliegen eines gerichtlichen Titels in verbotener Eigenmacht in Besitz nimmt, trifft für die darin befindlichen Gegenstände eine Obhutspflicht im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB. Diese hat nicht nur zur Folge, dass der Vermieter die nachweislich in Obhut genommenen Gegenstände vollständig und in einem gegenüber dem Zustand bei Inobhutnahme nicht verschlechterten Zustand wieder herausgeben muss. Im Falle einer Unmöglichkeit der Herausgabe oder einer im Vergleich zum übernommenen Zustand nachweislich eingetretenen Verschlechterung der herauszugebenden Gegenstände hat er sich darüber hinaus – wie § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zeigt – zu entlasten, so dass ihn und nicht den Mieter insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1989 – III ZR 126/88, WM 1990, 438, unter III 1). Die Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten des Beklagten geht aber noch weiter und erstreckt sich zugleich auf den Bestand, den Zustand und die wertbildenden Merkmale der Gegenstände, die sich in der durch verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) in Besitz genommenen Wohnung befunden haben. Denn zu den Obhutspflichten des Beklagten bei Inbesitznahme der Wohnung und der darin befindlichen (Einrichtungs-) Gegenstände gehörte auch die Pflicht, die Interessen des durch Ortsabwesenheit und mangelnde Kenntnis von der Inbesitznahme an einer eigenen Interessenwahrnehmung verhinderten Klägers zu wahren. Der Beklagte hätte deshalb nicht nur dafür Sorge tragen müssen, dass an den in Besitz genommenen Gegenständen während der Dauer seiner Obhut oder der anschließenden Einlagerung keine Beschädigungen oder Verluste eintreten. Es hätte ihm auch oblegen, ein aussagekräftiges Verzeichnis der Gegenstände aus der Wohnung aufzustellen und deren Wert schätzen zu lassen, um dem Kläger eine Sicherung seiner Ansprüche zu ermöglichen (vgl. BGHZ 3, 162, 172 f.; BGH, Urteil vom 14. Juli 2010 – VIII ZR 45/09 –, Rn. 14 – 15, juris).
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Dies gilt vorliegend umso mehr als der Beklagte behauptet, die Wohnungstür sei am 13. Oktober 2017 bereits aufgebrochen gewesen. Dieser Umstand – als wahr unterstellt – hätte ihn erst recht dazu veranlassen müssen, ein vollständiges Inventarverzeichnis der noch in der Wohnung vorhandenen Gegenstände zu erstellen, weil er nicht ausschließen konnte, dass Wertgegenstände gestohlen worden waren. Dass ein Hochbett und zwei Biedermeierstühle vorhanden waren, ist unstreitig. Wegen der anderen Möbel und der Fahrräder ist er daran gehindert, deren Vorhandensein pauschal zu bestreiten. Hierbei handelt es sich um ein unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen. Es entzieht sich gerade nicht seiner Wahrnehmung, welche Gegenstände in der Wohnung vorhanden waren und welche nicht, denn er war am 13. Oktober 2017 selbst anwesend. Statt aber vor der eigenmächtigen Räumung ein Inventarverzeichnis zu erstellen und das Eigentum des Klägers selbst zu sichern, hat er die Räumung der Wohnung dritten Personen überlassen, nämlich den Mitarbeitern der Firma L. und ihnen dabei auch die Entscheidung übertragen, welche Gegenstände werthaltig sind und welche als nicht werthaltig entsorgt werden.
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Die Mitarbeiter der Firma L. waren auch nicht als Zeugen zu vernehmen und dazu zu hören, welche Gegenstände in der Wohnung waren oder nicht. Beide Mitarbeiter haben die Wohnung erstmals am 14. Oktober 2017 gesehen. Ihre Vernehmung würde mithin nichts darüber aussagen, welche Gegenstände bei Einbau des neuen Schlosses durch den Beklagten in der Wohnung vorhanden waren, sofern er ein neues Schloss eingebaut hat, und können daher auch keine Angaben dazu machen, ob der Beklagte in der Zeit vom 13. bis zum 14. Oktober 2017 bereits Gegenstände aus der Wohnung entfernt hat, was ihm möglich war, weil er allein den Schlüssel zu dem neuen Schloss hatte. Auch seine von ihm als Zeugin benannte Prozessbevollmächtigte, Frau Rechtsanwältin D., war nicht zu vernehmen. Sie war zwar am 13. Oktober 2017 anwesend, kann aber dennoch aus eigener Wahrnehmung keine Angaben zur Ausstattung der Wohnung und den darin enthaltenen Gegenständen machen. Sie selbst gab in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage an, nur etwa 30 Sekunden in der Wohnung gewesen zu sein. Innerhalb eines derart kurzen Zeitraums kann man keine sicheren Feststellungen treffen. So vermochte die Prozessbevollmächtigte auch keine Angaben dazu zu machen, ob in der Küche eine Zwischendecke eingebaut war.
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Der Kläger hat seinen geltend gemachten Schaden auch in einer zur Schadensschätzung nach § 287 ZPO tauglichen Weise dargelegt. Er hat seine Einrichtungsgegenstände genauer beschrieben und bei den selbst gebauten Möbeln dargelegt, welche Hölzer er verwendet hat und wie hoch die Anschaffungskosten für diese Hölzer wären. Weitere Angaben musste und konnte er nicht machen. Insbesondere konnte er keine Anschaffungsbelege vorlegen oder Fotos der Einrichtungsgegenstände, nachdem der Beklagte Sachen aus der Wohnung hat räumen und auch zerstören lassen. Selbst wenn der Vortrag des Geschädigten zu den Umständen, die seine Vorstellungen zur Schadenshöhe rechtfertigen sollen, Lücken oder Unklarheiten enthält, ist es in der Regel nicht gerechtfertigt, dem Geschädigten den Ersatz zu versagen. Der Tatrichter muss in diesem Fall vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen beurteilen, ob nach § 287 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist, und darf eine solche Schätzung erst dann gänzlich unterlassen, wenn sie mangels konkreter Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge und daher willkürlich wäre (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 – VIII ZR 332/07, WM 2009, 1811, Tz. 16; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1991 – XII ZR 144/90, WM 1992, 36, unter 3 a m.w.N.).
33
Zu den vom Kläger vorgetragenen Beträgen hat der Beklagte nicht weiter Stellung genommen, sondern sich auf ein pauschales Bestreiten zurückgezogen. Für das Regalsystem mit einer Größe von 3 m x 3 m aus Vollholz kann der Kläger 3.000,00 € verlangen, denn es handelte sich hierbei um ein Unikat, was nicht in einem Ladengeschäft erworben werden kann. Dies gilt auch für das Hochbett, für das das Gericht 3.500,00 € für angemessen hält. Ein Hochbett aus Vollholz mit den vom Kläger angegebenen Maßen und in der von ihm geschilderten herkömmlichen Bauweise ohne Nägel und Schrauben muss bei einem Tischler in Auftrag gegeben werden. Hinzukommt, dass ein Hochbett einmal in eine Wohnung eingebaut dort in der Regel für die Dauer des Mietverhältnisses verbleibt und anders als ein normales Bett nicht nach 20 Jahren ersetzt wird. Für die Zwischendecke in der Küche sind 1.200,00 € angemessen. Auch wenn diese nach den Angaben des Klägers eher einfach gestaltet war, war sie aus Holz gefertigt und von einer gewissen Stabilität, denn der Kläger hat darauf Kartons mit Porzellan gelagert. Für den Kiefernschrank, das Vertiko, 2 Biedermeierstühle, das Ledersofa und die Vitrine mit Buffetaufsatz schätzt das Gericht den Schadensersatz auf die vom Kläger angegebenen Beträge von 400,00 €, 600,00 €, 500,00 €, 400,00 und 800,00 €. Beträge in diesen Höhen müssen aufgewandt werden, um gebrauchten Ersatz beispielsweise über e. zu erwerben. Über e. werden Kleiderschränke aus Kieferholz zwischen 225,00 € und 730,00 € angeboten, wobei die Schränke für 225,00 € kleinere Abmessungen haben als der Schrank, den der Kläger hatte. Schränke mit Abmessungen von 2,00 x 2,50 m werden zwischen 473,00 € und 485,00 € angeboten, so dass 400,00 € als Schadensersatz angemessen sind. Ein Vertiko aus der Gründerzeit um 1880 bis 1900 aus Eichenholz ist am 13. August 2019 bei e. für 599,00 € angeboten worden und ein weiteres aus dieser Zeit für 899,00 €. Der von dem Kläger verlangte Schadensersatz liegt mit 600,00 € daher noch im unteren Bereich. Ledersofas als 3-Sitzer werden bei e. zwar zu geringeren Preisen als 500,00 € angeboten. In diesem Fall muss der Käufer sie jedoch in aller Regel selbst abholen und dies nicht notwendig innerhalb B., sondern durchaus auch weit entfernt. Es finden sich aber auch Angebote für Sofas aus Leder für 323,99 €, 540,00 € und 228,00 € auf der Internetplattform e., so dass ein Betrag von 400,00 € dem Mittelwert entspricht. Alte Vitrinen mit Buffetaufsatz aus der Gründerzeit werden im Internet nur wenige angeboten. Das Gericht hat bei seiner Recherche auf e. ein Küchenbuffet aus der Gründerzeit mit Aufsatzvitrine für 875,00 €, einen antiken Buffetschrank mit Vitrinenaufsatz um 1910 für 2.750,00 € und einen Buffetschrank mit Vitrinenaufsatz und Schnitzereien für 500,00 € gefunden, so dass die vom Kläger verlangten 800,00 € als angemessener Schadensersatz angesehen werden.
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Die beiden Rennräder Merida und Cruiser werden im Internet, sofern überhaupt Preise hierfür aufgerufen werden, etwa zu den vom Kläger angegebenen Beträgen gehandelt, so dass der Schadensersatz sich auf die Beträge von 1.200,00 € und 1.500,00 € beläuft.
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Ein einfacher Küchenschrank aus Kiefernholz ist gebraucht bei e. für 300,00 € zu kaufen und ein neuer Kühlschrank mit Gefrierfach kostet durchschnittlich 600,00 €. Ein Abzug „Neu für Alt“ ist bei dem Kühlschrank nicht vorzunehmen, weil der Kläger diesen erst im Jahr 2017 angeschafft hatte. Alt-Berliner Küchentische, die aus Holz gefertigt sind, eine stabile Holzplatte haben und eine Schublade, haben einen Wiederbeschaffungswert von 500,00 €.
36
Ferner hat der Beklagte dem Kläger die Hotelkosten von 742,49 € zu erstatten, denn der Kläger war wegen der eigenmächtigen Inbesitznahme seiner Wohnung obdachlos und musste zunächst in ein Hotel ziehen. Die Höhe der Hotelkosten hat der Kläger durch die Rechnungen des Hotels P. am A. Platz nachgewiesen.
37
Der Beklagte hat auch Ersatz für die Taxifahrten in Höhe von 252,10 € zu leisten. Der Kläger konnte sich nach der Hüftoperation nur beschwerlich an zwei Krücken fortbewegen und hatte durch seine Unterkunft am A. Platz weitere Wege zurückzulegen als er sie von seiner Wohnung aus hätte zurücklegen müssen. Auch durfte der Kläger aufgrund der verbotenen Eigenmacht des Beklagten das Gericht zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung aufsuchen, um seine Ansprüche durchzusetzen. Diese Fahrten hat ihm der Beklagte ebenfalls zu erstatten, denn ohne die Räumung wären sie nicht erforderlich gewesen.
II.
38
Der Kläger hat gemäß § 256 ZPO das erforderliche Interesse an der Feststellung, dass der Beklagte ihm auch zum Ersatz sämtlicher weiteren Schäden aus der Räumung der Wohnung verpflichtet ist. Dem Kläger stehen Schadensersatzansprüche zu, die von dem Beklagten in Abrede gestellt werden, denn der Beklagte hat die Ansprüche bisher auch nicht dem Grunde nach anerkannt. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger zur Bezifferung des gesamten Schadens derzeit in der Lage wäre. Der Kläger wohnt weiterhin in einer Pension und hat noch immer keine eigene Wohnung.
III.
39
Darüber hinaus hat der Kläger einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 €, denn ihm ist auch ein immaterieller Schaden entstanden. Mit der Räumung der Wohnung hat der Beklagte nicht nur das Besitzrecht des Klägers, sondern auch dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Kläger hat durch das eigenmächtige Verhalten des Beklagten seinen langjährigen Lebensmittelpunkt verloren, an dem er über 30 Jahre seines Lebens verbracht hat. Der Beklagte hat in rechtswidriger Weise in den höchstpersönlichen und besonders geschützten Lebensbereich des Klägers eingegriffen. Schließlich schützt Art. 13 GG die Unverletzlichkeit der Wohnung. Zudem war dem Kläger nach wochenlanger schwerer Krankheit der Ort für seine Rekonvaleszenz genommen. Er hatte nicht einmal einen Schlafplatz und war zunächst obdachlos. Zudem sind ihm persönliche Gegenstände und Erinnerungsstücke abhandengekommen, die bei jedem Menschen einen Teil der Persönlichkeit und Vergangenheit ausmachen.
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Schließlich hat das Gericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auch das Verhalten des Beklagten gegenüber dem Kläger nach der Schadenszufügung berücksichtigt. Der Beklagte bereut sein rechtswidriges Handeln erkennbar nicht und zeigt keinerlei Unrechtsbewusstsein. Formulierungen wie: der Kläger „könne letztlich glücklich sein, sein bisheriges Leben so nicht fortsetzen zu müssen“, wie im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 25. März 2019, die der Beklagte sich zurechnen lassen muss, zeigen, dass der Beklagte sein rechtswidriges Verhalten verharmlost, indem er dieses als vermeintlichen „Glücksfall“ für den Kläger darzustellen sucht. Auch ein derartiges Verhalten verletzt den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht, denn es ist geeignet, den Kläger und seinen bisherigen Lebensstil herabzuwürdigen.
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Der Beklagte hat dem Kläger zudem erst nach Wochen einen Schlüssel zu dem Keller zur Verfügung gestellt, in dem einige Gegenstände aus der Wohnung lagern, so dass der Kläger wochenlang zusätzlich der Unsicherheit ausgesetzt war, ob und wenn ja, wie viel seines Eigentums überhaupt noch vorhanden ist. Auch gegen eine Entschädigung für das entsorgte Eigentum des Klägers setzt sich der Beklagte vehement zur Wehr und verhindert damit, dass sich der Kläger ein seinen Vorstellungen entsprechendes neues Zuhause schaffen kann.
IV.
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Zinsen sind aus §§ 286, 288 BGB begründet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.