Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 07. November 2019 – 6 U 194/17
Über Vergütungsklage bei Havarie-Grosse ist im unternehmensrechtlichen Verfahren nach dem FamFG zu entscheiden (Rn. 29)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. Oktober 2017, Az. 401 HKO 78/15, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage hinsichtlich der Beklagten zu 1.) mangels Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers unzulässig ist und die Klage gegen die Beklagten zu 2) bis 6) als derzeit unbegründet abzuweisen ist.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der MS „A…“ GmbH & Co. KG. Die Schuldnerin hat die Beklagten zu 1.) – 6.) im Wege des Urkundenprozesses auf Zahlung in Höhe von insgesamt 401.515,26 US$ aus großer Haverei in Anspruch genommen. Nachdem über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hat der Kläger im Verhandlungstermin vom 29.08.2019 die Aufnahme des Rechtsstreits erklärt.
2
Die Schuldnerin war Eigentümerin des MS „B. O.“. Mit Charterparty vom 10. Januar 2008 vercharterte sie das MS „B. O.“ an die zwischenzeitlich insolvente Be. Chartering GmbH (Anlage K 10). Untercharterer der Be. Chartering GmbH war die Firma B. Chartering. Streitig ist, ob weiterer Untercharterer (Zeitcharterer) die T. SA gewesen ist.
3
Am 15. Dezember 2010 erreichte die „B. O.“ von … (Japan) kommend Wladiwostock. Sie hatte in … 1.305 Stahlrohre und 81 Stahlbündel geladen, deren Befrachterin die Beklagte zu 1.) war. In Wladiwostock nahm sie zusätzlich Stahlplatten auf.
4
Das Schiff geriet in der Zeit zwischen dem 24. und 26.12.2010 in ein Unwetter. Am 28.12.2010 wurden Schäden an Ladung und Schiff festgestellt und als große Haverei angezeigt.
5
Die Beklagte zu 1.) unterzeichnete am 18.1.2011 als Sicherheit für die Zahlung ihres Haverei-Beitrages anstelle des Pfandrechts an der Ladung, die ihr anschließend ausgehändigt wurde, den Average Bond (Anlage K 3).
6
Am 10.11.2011 gaben die Beklagten zu 2.) – 6.) -die Güterversicherer der Beklagten zu 1.)- als zusätzliche Sicherheit für die Herausgabe der Ladung an die Beklagte zu 1.) die Average Guarantee (Anlage K 4).
7
Am 12.12.2014 erstellten die vereidigten Dispacheure R. C. das Average Adjustment (Anlage K 1) über die Höhe der Haverei-Beiträge der Beteiligten der Großen Haverei. Auf die Beklagte zu 1.) entfiel danach ein Betrag in Höhe von 401.515,26 $.
8
Die Parteien haben in erster Instanz über die Aktivlegitimation der Schuldnerin, über die Statthaftigkeit des Urkundenprozesses, die Verbindlichkeit der Dispache und etwaige Pflichtverletzungen der Schuldnerin im Zusammenhang mit der Anspruchsverfolgung gestritten.
9
Die Schuldnerin hat in erster Instanz beantragt,
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1. Die Beklagten zu 1) – 6) zu verurteilen -die Beklagte zu 1) in gesamtschuldnerischer Haftung zu 31,494 % mit der Beklagten zu 2), zu jeweils 18,898 % mit den Beklagten zu 3) und 4), zu 18,899 % mit der Beklagten zu 5) und zu 11,811 % mit der Beklagten zu 6)- an die Klägerin 401.515,26 $ nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 319.044,14 $ seit dem13.3.2015 zu zahlen;
11
2. Die Beklagten zu 2) bis 6) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin EUR 4.251,75 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.8.2015 zu zahlen.
12
Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen
14
und vorsorglich,
15
den Beklagten die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.
16
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
17
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. Oktober 2017 abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin habe ihre Aktivlegitimation im geltend gemachten Umfang von 100 % im eigenen Namen nicht nachvollziehbar dargetan. Die Beklagten hätten zu Recht eingewandt, dass angesichts des erheblichen Zeitablaufs seit der Haverei davon auszugehen sei, dass der Schaden P-seitig längst abgewickelt sei. Dann wären etwaige Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte in dem Umfang der Entschädigungsleistung auf den entschädigenden Versicherer übergegangen. Hierzu habe die Klägerin keine konkreten Angaben gemacht. Sie habe lediglich eingeräumt, dass der Schaden „teilweise“ abgewickelt sei, weswegen die Klage „zugleich im Einvernehmen und mit Ermächtigung der Versicherer“ erhoben sei. Der Urkundenprozess sei nicht statthaft. Zwar handele es sich bei der Dispache um eine Urkunde im Sinne der Zivilprozessordnung. Sie sei aber als ein privates Sachverständigengutachten anzusehen, sogar lediglich als „im Regelfall nur ein gutachterlicher Vorschlag“. Ein solches schriftliches Gutachten/gutachterlicher Vorschlag stelle jedoch keine im Urkundenprozess taugliche Urkunde dar, weil sie lediglich den dort nicht zulässigen Sachverständigenbeweis ersetzen solle. Die Verwertung einer derartigen Urkunde zu Beweiszwecken sei mit Sinn und Zweck des Urkundenprozesses unvereinbar. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Parteien sich verbindlich auf das Sachverständigengutachten wie auf ein Schiedsgutachten durch eine Schiedsgutachtenabrede geeinigt hätten. Das sei aber nicht der Fall. Auch als normale Zahlungsklage (bei einer Abstandsnahme vom Urkundenprozess) wäre die vorliegende Klage vor dem Landgericht unzulässig mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin. Das Dispache-Feststellungsverfahren nach §§ 375, 402 ff FamFG diene gerade dazu, Einwendungen gegen die Dispache auszuräumen und einen Vollstreckungstitel gegen einen Haverei-Beteiligten zu erwirken. Über die Frage der Berechtigung einer Vergütung in Havarie-Grosse sei grundsätzlich in dem Verfahren zu entscheiden, das die §§ 155,156 FFG (jetzt: §§ 375,402 ff FamFG) für die Prüfung und Bestätigung einer Dispache besonders vorsehen. Eine normale Zahlungsklage vor dem Landgericht sei damit auch überflüssig, da die Klägerin einen Vollstreckungstitel ohnehin im Dispache-Feststellungsverfahren nach §§ 375,402 ff FamFG erhalten könne. Da die Klägerin zu keinem Zeitpunkt die Bestätigung der Dispache beantragt habe, habe für die Beklagte zu 1.) keine Veranlassung bestanden, Widerspruch gegen die bisher nicht verbindliche Dispache zu erheben. Die Klage sei auch unbegründet. Denn Inhalt der Average Bond und Average Guarantee Erklärungen sei nicht, sich dem Dispache Gutachten wie unter einen Schiedsspruch zu unterwerfen. Ein Verzicht der Beklagten auf die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Überprüfung der gutachterlichen Ausführungen nach §§ 375, 402 ff FamFG liege darin nicht. Die Formulierungen in Average Bond („proper proportion“) und in Average Garantee („ascertained to be properly due in respect of the said goods“) sprächen jeweils von dem richtigen/wahren Anteil der Haftung. Das sei nach dem objektiven Empfängerhorizont der Anteil, der der wahren havereirechtlichen Rechtslage entspricht, der wirklichen havereirechtlichen Verpflichtung des genannten Ladungsbeteiligten. Die weitere Zusage von „prompt payment(s) on account“ setze voraus, dass die entsprechende Vergütungspflicht nach der wahren havereirechtlichen Rechtslage bestehe. Sinn und Zweck des Haverei Bonds sei lediglich ein deklaratorisches Anerkenntnis, Havereibeteiligter zu sein und nach Maßgabe der wahren materiellen havereirechtlichen Pflichtenlage künftig Zahlung zu leisten. Ob die sodann erstellte Dispache diesen Anforderungen wirklich entspreche, werde damit nicht vorweggenommen.
18
Wegen der Einzelheiten der Begründung der Entscheidung des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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Gegen das ihr am 26. Oktober 2017 zugestellte Urteil hat die Schuldnerin am 27. November 2017 (Montag) Berufung eingelegt und hat diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27. Januar 2018 am 29. Januar 2018 (Montag) begründet.
20
Der Kläger macht geltend, entgegen der Auffassung des Landgerichts sei er hinsichtlich der vollständigen Klagesumme aktiv legitimiert. Das Landgericht habe die Anspruchsinhaberschaft aus Average Bond und Average Guarantee nicht gewürdigt. Bei der rechtlichen Würdigung habe das Landgericht zudem die erteilte Ermächtigung zur klageweisen Geltendmachung der Klagesumme unberücksichtigt gelassen. Ferner sei der Urkundenprozess statthaft und fehle es auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Schließlich sei die Klage entgegen der Auffassung des Landgerichts auch begründet.
21
Der Kläger stellt den Antrag,
22
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 25.10.2017, Geschäftsnummer 401 HKO 78/15, nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu erkennen, mit der Maßgabe, dass die Zahlung an den jetzigen Kläger erfolgen soll.
23
Die Beklagten beantragen,
24
die Berufung zurückzuweisen.
25
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und vertiefen, wie im Übrigen auch der Kläger, ihren Rechtsstandpunkt erster Instanz.
26
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
27
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
28
Entgegen der Vorgehensweise des Landgerichts ist zwar nicht zunächst die Statthaftigkeit des Urkundenprozesses, sondern die Zulässigkeit der Klage nach allgemeinen Prozessvoraussetzungen und sodann die Begründetheit der Klage als solcher zu prüfen. Diese Prüfung führt jedoch zu dem Ergebnis, dass die Klage hinsichtlich der Beklagten zu 1.) mangels Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers unzulässig ist (1.) und die Klage gegen die Beklagten zu 2) bis 6) als derzeit unbegründet abzuweisen ist (2.).
1.)
29
Die Klage ist hinsichtlich der Beklagten zu 1.) mangels Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers unzulässig, weil das Dispache-Feststellungsverfahren nach §§ 375, 402 ff FamFG gerade dazu dient, Einwendungen gegen die Dispache auszuräumen und einen Vollstreckungstitel gegen einen Haverei-Beteiligten zu erwirken. Über die Frage der Berechtigung einer Vergütung in Havarie-Grosse ist grundsätzlich in dem Verfahren zu entscheiden, das die §§ 155, 156 FFG (jetzt: 375, 402 ff FamFG) für die Prüfung und Bestätigung einer Dispache besonders vorsehen (BGH, Urteil vom 17. November 1980 – II ZR 51/79 –, BGHZ 78, 384-397, Rn. 49). Eine normale Zahlungsklage vor dem Landgericht ist daher auch überflüssig, weil der Kläger einen Vollstreckungstitel ohnehin im Dispache-Feststellungsverfahren nach §§ 375, 402 ff FamFG erhalten kann. Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, bestand für die Beklagte zu 1.) keine Veranlassung, Widerspruch gegen die Dispache zu erheben, weil die Schuldnerin eine mündliche Verhandlung gemäß § 405 FamFG zu keinem Zeitpunkt beantragt hat. Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, dass es unerheblich ist, dass die Beklagten zu 2.) bis 6.) nicht Beteiligte des Verfahrens gemäß §§ 402 ff FamFG sein können (§ 409 Abs.1 FamFG), weil die Haftung der Beklagten zu 2.) bis 6.) akzessorisch eintritt, sobald die Haftung der Beklagten zu 1.) festgestellt ist.
30
Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, das Landgericht ignoriere, dass die Schuldnerin ihre Zahlungsansprüche gegen die Beklagten auf zwei vertragliche Vereinbarungen, nämlich Average Bond und Average Guarantee stützten, die -wie alle vertraglichen Ansprüche- nicht Gegenstand des Dispache-Feststellungsverfahrens sein könnten. Denn diese Argumentation verkennt, dass die Schuldnerin ihre Ansprüche nicht losgelöst von der Dispache auf den Havereibond und die Havereigarantie stützen kann. Wie das Landgericht vielmehr zutreffend ausgeführt hat, ist Sinn und Zweck des Haverei Bonds lediglich ein deklaratorisches Anerkenntnis, Havereibeteiligter zu sein und nach Maßgabe der ordnungsgemäß festgestellten wahren materiellen havereirechtlichen Pflichtenlage künftig Zahlung zu leisten. Der Kläger lässt auch unberücksichtigt, dass Havereibonds und Havereigarantien im Zusammenhang mit einer großen Haverei nichts Besonderes sind. Diese werden vielmehr regelmäßig angefordert und gewährt, um einen Ausgleich für die Auslieferung des Gutes zu erhalten, das anderenfalls dem Havereiverfügungsberechtigten als Pfand haften würde.
2.)
31
Die unter Ziffer 1.) aufgeführten Zulässigkeitsbedenken bestehen hinsichtlich der Klage gegen die Beklagten zu 2) bis 6) zwar nicht, weil diese an einem FamFG-Verfahren nicht beteiligt werden könnten. Anspruchsgrundlage gegen die Beklagten zu 2) bis 6) sind vielmehr die abgegebenen Garantien, die allerdings auf die materielle Rechtslage Bezug nehmen. Entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung wollten sich die Beklagten mit dem Verpflichtungsschein und der Garantie ersichtlich nicht verpflichten, ohne die Möglichkeit der Einwendungen jeglichen in einer Dispache festgestellten auf sie entfallenden Anteil zu zahlen.
32
Denn in dem „AVERAGE BOND“ (Anlage K 3) heißt es dazu:
33
„we agree to pay the proper proportion of any salvage and/or general average and/or special charges which may hereafter be ascertained to be due from the goods or the shippers or owners thereof under an adjustment prepared in accordance….”
34
Die entsprechende Passage in der “AVERAGE GUARANTEE” (Anlage K 4) lautet:
35
“which may hereafter be ascertained to be properly due in respect of the said goods.”
36
Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass die Verpflichtung mithin nur in dem Umfang übernommen wurde, der der wirklichen havereirechtlichen Verpflichtung des genannten Ladungsbeteiligten entspricht („properly due“). Die hier verwendeten Formulierungen entsprechen dem Muster der Verpflichtungsscheine, die nur eine Verpflichtung für den Fall vorsehen, dass hierzu nach ordnungsgemäß aufgemachter Dispache eine Verpflichtung besteht (Rabe, Seehandelsrecht, 4.Aufl., § 725 Rz 6). In keinem Fall hindert die Unterzeichnung des Verpflichtungsscheins, die Richtigkeit der später aufgemachten Dispache zu bestreiten und deswegen im Dispacheverfahren Widerspruch zu erheben (Rabe ebenda). Die Garantien sind zudem so auszulegen, dass Zahlungsansprüche erst fällig sind, wenn es zu einer gerichtlich bestätigten Dispache gekommen ist oder die Parteien des Average Bonds eine Einigung erzielt oder einen Vergleich über die Zahlungsverpflichtung geschlossen haben. Dies ergibt sich aus der Verwendung des Begriffs „ascertained“. Da diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, ist die Klage gegen die Beklagten zu 2) bis 6) als derzeit unbegründet abzuweisen.
37
Die Argumentation des Klägers, bei der Auslegung der Garantien sei zu bedenken, dass es sich um Standardformulierungen handelt, die auch von ausländischen Beteiligten verwandt werden, obwohl es im Ausland ein Verfahren, das dem deutschen FamFG-Verfahren entspricht, nicht gibt, vermag vor dem Hintergrund, dass in den Garantien die Geltung deutschen Rechts vereinbart worden ist, nicht zu überzeugen.
III.
38
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
39
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.