Zur Haftung wegen Beschädigung eines Raupenkrans im Zusammenhang mit der Errichtung einer Windkraftanlage

OLG Frankfurt, Urteil vom 17. März 2020 – 5 U 48/19

Zur Haftung wegen Beschädigung eines Raupenkrans im Zusammenhang mit der Errichtung einer Windkraftanlage

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Februar 2019 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main – Az.: 3-09 O 14/17 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens – einschließlich der Kosten der Nebenintervention – hat die Klägerin zu tragen.

Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte bzw. die Nebenintervenientin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 2.588.066,42 Euro.

Gründe
I.

1
Die Klägerin, der Maschinen-Versicherer der Nebenintervenientin bzw. Streithelferin, begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus übergegangenem Recht wegen der Beschädigung eines Raupenkrans (wirtschaftlicher Totalschaden und Erstattung von Bergungs-, Aufräum- und Sachverständigenkosten), der im Zusammenhang mit der von der Beklagten vorgenommenen Errichtung von Windkraftanlagen zum Einsatz kam.

2
Zwischen der Streithelferin und der Klägerin bestand ein Versicherungsverhältnis betreffend eine „Maschinen- und Kaskoversicherung“ nach Maßgabe des als Anlage K 9 vorgelegten Versicherungsscheins.

3
Die Beklagte errichtet Windparks in Deutschland.

4
Sie schloss bereits im März/April 2015 mit der Streithelferin einen „Rahmenservicevertrag“ (Anlage K 1), nach dessen Ziffer 1.1. der Vertrag die rechtlichen Rahmenbedingungen regelt, unter denen die Beklagte, den Lieferanten, d.h. die Streithelferin, mit der Erbringung von Leistungen beauftragen kann.

5
Die Beklagte beabsichtigte im Jahr 2016 einen Windpark bestehend aus insgesamt zwölf Windkraftanlagen vom Typ GE 2.5 mit einer Nabenhöhe von 120 Metern zu errichten.

6
Unter dem 21. März 2016 bestellte die Beklagte bei der Streithelferin für den Windpark in drei Einzelbestellungen (Anlage K 2) für die zwölf Windräder „crane works for installation of“ verschiedene Windrad-Turbinen zum Preis von 66.600,00 Euro pro Turbine, d.h. bei insgesamt zwölf Turbinen zum Gesamtpreis von 599.400,00 Euro. Die mit Ausnahme der Turbinenanzahl gleichlautende „Beschreibung“ der Einzelbestellungen lautete:

7
„crane works for installation of (…) x (…)-120mRD-139mHH (2 x SL3800/2 x LTR 1100); pice per Turbine = 66.600,00 EUR as per email A dtd. 18.03.2016“

8
RD steht dabei für Nabenhöhe und HH für Hubhöhe.

9
Die Streithelferin erstellte im April 2016 im Hinblick auf das Bauvorhaben einen sog. HSEQ-Plan (Health, Safety, Environment, Quality- Plan), der eine Projektbeschreibung enthielt (Anlage K 3).

10
Es heißt dort auf S. 4:
„(…)

11
Leistungsumfang:

12
Die Fa. B ist für die Kranleistungen zur Errichtung der Windkraftanlage (Stahlturm- und Anlagenmontage) verantwortlich. Dies umfasst die Beistellung aller benötigten Kräne und Stapler samt Zusatzausrüstung, die Kranfahrer und die Rüstmannschaft. Der Großkranfahrer fungiert als Teamleiter der Fa. B vor Ort.

13
Die Fa. B wurde nicht mit dem Transport der Anlagenteile und dem Betonturmbau beauftragt.

14
Die Baustellenaufsicht obliegt der C GmbH.“

15
Auf S. 8 des HSEQ- Plans ist unter „Allgemeine Beschreibung der Tätigkeit“ u.a. ausgeführt, dass die Firma B mit „den Kranleistungen für dieses Projekt beauftragt“ sei, was „die Entladung der LKWs, die Montage des Stahlturms und die Anlagenmontage“ umfasse, wobei die Anlagenteile von einem anderen Unternehmen geliefert werden sollten.

16
Auf S. 9 des Plans finden sich Beschreibungen der beiden „Großkräne“, die zum Einsatz kommen sollten, u.a. der streitgegenständliche Raupenkran der Marke X mit einem Hauptausleger mit einer Länge von 132 Metern.

17
Die Kranstellflächen sollten nach dem Plan vom Kunden, d.h. vorliegend von der Beklagten, „gemäß den Anforderungen der Fa. B hinsichtlich Abmessungen, Niveau und Tragfähigkeit des Bodens vorbereitet“ werden, wobei es „in der Verantwortung von C“ liegen sollte, „die geplanten Kranstellflächen entsprechend vorzubereiten“. Die Positionierung und der Aufbau der Großkräne sollte wiederum vom jeweiligen Großkranfahrer vorgenommen werden (S. 9 des Plans).

18
Unter der Überschrift „Beschreibung des Rüstvorgangs“ finden sich auf S. 11 des Plans u.a. folgende Absätze:

19
„Der Großkran wird auf den jeweils vorgegebenen Stellflächen im Windpark in Position gebracht, die Zufahrt erfolgt über die teils unbefestigte, nach Absprache vorbereitete Straße. (…)

20
Die Großkranfahrer, Rüstmannschaft, Rüstkran- und Transportfahrer führen den Auf- und Abbau des Großkranes gemeinsam entsprechend den Vorgaben des Kranherstellers durch. Das B Team ist gut ausgebildet und eingespielt, es verfügt über viel Erfahrung in dem Bereich.“

21
Der erste Absatz des Abschnitts „Erstmaliger Aufbau, Übersiedeln zwischen den einzelnen Kranstellflächen und letztmaliger Abbau“ lautet:

22
„Für den Auf-/Abbau bzw. An-/Abtransport des Kranes müssen die Zufahrts- und Bodenverhältnisse so beschaffen sein, dass ein störungsfreier Arbeitsvorgang erfolgen kann. Der Kunde ist für die Abstimmung mit den Anrainern verantwortlich. Die Firma B übernimmt keine Flurschäden.“

23
Hinsichtlich der Ausführungen unter dem Abschnitt „Verfahren mit Raupen-Gittermastkran“ wird auf S. 12 und 13 des Plans und hinsichtlich des Abschnitts „Risk Assessment“ auf S. 31 ff. des Plans verwiesen.

24
Am 14. Juni 2016 stürzte der von einem Mitarbeiter der Streithelferin, Herrn D, in voller Aus- und Aufrüstung mit einem ausgefahrenen Ausleger von ca. 140 Meter Länge geführte X-Raupenkran auf dem Maisfeld, auf dem der streitgegenständliche Windpark errichtet wurde, bei dem Versuch, eine Baustraße zu queren, um, weil ein zwischen dem zunächst zu befahrenden Maisfeld und einer höher gelegenen Baustraße vorhandene Höhenunterschied zu groß und nicht durch geeignete Maßnahmen zuvor ausgeglichen worden war. Der Kranfahrer nahm aufgrund einer Fehleinschätzung des Niveauunterschieds an, die Baustraße ohne derartige Sicherungsmaßnahmen überqueren zu können und beging dann einen Fahr- bzw. Bedienfehler, als er bemerkte, dass sich der Kran aufgrund der Neigung des Bodens und des in ca. 30-40 Meter Höhe baumelnden Hakens kurz vor dem Kipppunkt befand. Zum Unfallhergang im Einzelnen wird die zwischen den Parteien unstreitige Darstellung in der Klageerwiderung (Bl. 58 f. d. A.) und im DEKRA- Unfallgutachten (Anlage K 4, dort S. 3 ff.) Bezug genommen.

25
Aus welchem Grund der Fahrer den Kran zu dem Zeitpunkt des Unfalls gefahren hat, ist von den Parteien unterschiedlich dargestellt worden.

26
Nachfolgend barg die Streithelferin den Kran und verbrachte ihn zum Hersteller.

27
Die Klägerin holte neben dem Sachverständigengutachten der DEKRA zum Unfallhergang (Anlage K 4) auch ein sog. Maschinengutachten zum Zeitwert etc. des Krans ein (Anlage K 5). Hinsichtlich der hierfür aufgewendeten Kosten wird auf Bl. 16 d. A. und die Anlagen K 7 und K 8 verwiesen.

28
Die Parteien streiten im Wesentlichen darum, wen die Verantwortlichkeit für den infolge der Beschädigung des Krans eingetretenen Schadens trifft. Auch die Schadenshöhe war erstinstanzlich zwischen den Parteien im Einzelnen streitig.

29
Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei als Versicherer der Streithelferin infolge Schadensregulierung im eigenen Namen infolge Legalzession zur Geltendmachung der Ansprüche (Schaden am Kran, Bergungskosten, Sachverständigenkosten) gegen die Beklagte berechtigt.

30
Bei der vorliegenden vertraglichen Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Streithelferin habe es sich um einen gemischten Mietvertrag betreffend die Kräne und eine Dienstverschaffung bezüglich der Kranfahrer u. a. gehandelt.

31
Nach S. 4 des von der Streithelferin erstellten Plans habe die Streithelferin lediglich die Gestellung der Kräne sowie des Personals, nicht aber einen konkreten Erfolg geschuldet, so dass ein Werkvertrag – für dessen Vorliegen die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast treffe – nicht vereinbart worden sei. Außerdem habe die Baustellenaufsicht ausdrücklich der Beklagten – die die Baustelle auch betrieben und den Bauleiter gestellt habe – oblegen.

32
Das streitgegenständliche Vertragsverhältnis sei auch nicht als Dienstvertrag zu qualifizieren, weil auch eine Arbeitsleistung der Streithelferin nicht im Vordergrund gestanden habe, sondern schlichtweg die Überlassung geeigneter Geräte und das bedienende Personal.

33
Auch sei der Vertrag nicht als Beförderungsvertrag im Sinne von § 407 HGB zu qualifizieren, da keine Ablieferung geschuldet gewesen sei, sondern eine Hilfestellung bei der Montage bereits von einem Drittunternehmen zum Montageort verbrachter Bauteile. Der Kranführer, der bei der Montage den Weisungen der Beklagten unterstanden habe, habe damit als der Beklagten überlassener Dienstverpflichteter gehandelt.

34
Vor diesem Hintergrund führe auch der Umstand, dass die Beschädigung des Krans beim Verfahren – von Anlage 13 zu Anlage 10 und nicht, was die Beklagte behauptete, zur Abholung von Ballaststeinen – und nicht bei der Bedienung bei festem Stand geschehen sei, nicht dazu, dass die Streithelferin die Verantwortlichkeit treffe. Denn der Kran sei zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig in den Betrieb des Kranbestellers auf der Baustelle eingegliedert gewesen.

35
Schließlich komme eine Haftung auch unter dem Gesichtspunkt des Auswahlverschuldens betreffenden den „verliehenen“ Kranführer vorliegend nicht in Betracht. Denn der von der Streithelferin gestellte Kranführer sei ausreichend befähigt gewesen. Dieser sei jahrelang als Kranführer tätig gewesen und auch mit dem gegenständlichen Kran langjährig vertraut, ohne dass es zuvor jemals zu einem Unfall gekommen sei.

36
Die Klägerin hat mit Nichtwissen bestritten, dass dem Kranfahrer etwaige Baggermatratzen zur Verfügung gestanden hätten, die er hätte bei dem Abfahren auslegen können.

37
Der nach Ansicht der Klägerin unstreitig bestehende Fahrlässigkeitsvorwurf, der den Kranfahrer treffe, sei der Beklagten zuzurechnen. Überdies falle der Beklagten auch ein eigener Sorgfaltspflichtverstoß bei der Planung und Organisation des Kraneinsatzes zur Last, da die Beklagte hätte bemerken müssen, dass die vom Raupenkran in umgekehrter Richtung bereits zurückgelegte Fahrtstrecke für die Rückfahrt nicht ausreichend vorbereitet gewesen sei.

38
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

39
Sie hat vorgetragen, im vorliegenden Fall sei die Streithelferin selbst von einem Beförderungsvertrag ausgegangen. Danach habe die Streithelferin eigenverantwortlich agieren und die Bauteile bis zu einer Nabenhöhe von 120 Metern bzw. Hakenhöhe von 132 Metern befördern sollen. Der Erfolg einer konkreten Hieve, namentlich die Beförderung der Bauteile zur Installation von insgesamt zwölf Windkraftanlagen vom Vormontageplatz am Boden zum Fundament bzw. Turm der Windkraftanlagen sei vertragsgegenständlich gewesen, was sich aus den Einzelbestellungen und der Projektbeschreibung im HSEQ- Plan ergebe.

40
Mindestens habe es sich um einen allgemeinen Werkvertrag gehandelt. Es bestehe kein Zweifel, dass Vertragsgegenstand eine konkrete Kranhieve gewesen sei, namentlich das Vormontieren der Rotorblätter, das Anheben und Drehen des Rotorsterns in der Luft sowie schließlich das Einheben des Rotorsterns an der Nabe des Windkraftturms.

41
Zudem sei nach neuerer Rechtsprechung davon auszugehen, dass der Mieter eines Fahrzeugkranes diesen frühestens dann für seine Zwecke in seine Weisungszuständigkeit übernehme, wenn der Kran betriebssicher aufgerüstet sei, so dass ein Mietverhältnis frühestens nach Beendigung der Rüstphase beginne. Eine zurechenbare Haftung für ein Fehlverhalten des Kranfahrers beim An- oder Abfahren des Krans treffe einen Mieter nicht, weil er während dieser Phase dem Fahrer keine Weisungen erteilen könne. Vorliegend müsse dies umso mehr gelten, weil der Kranfahrer die Fahrt eigenmächtig, d.h. ohne Weisung der Beklagten angetreten habe und dies ohne die im HSEQ- Plan vorgesehenen zwei Einweiser. Dabei sei für den Fahrer beim Rückweg ersichtlich gewesen, dass die Matten – die beim Hinweg genutzt worden seien – zwar erforderlich, aber nicht mehr ausgelegt gewesen seien.

42
Selbst wenn man den Vertrag als kombinierten Miet- und Dienstverschaffungsvertrag qualifizieren würde, träfe die Streithelferin die Haftung für einen geeigneten Fahrzeugkran und einen ausgewählten und qualifizierten Kranführer. Beiden Pflichten sei die Streithelferin aber nicht nachgekommen.

43
Im Übrigen wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Parteivorbringens sowie bezüglich der erstinstanzlich gestellten Anträge auf den Tatbestand des am 12. Februar 2019 verkündeten Urteils Bezug genommen (Bl. 435 ff. d. A.), mit dem das Landgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen und den Streitbeitritt der Streithelferin auf Beklagtenseite für zulässig erklärt hat.

44
Die Klage sei unbegründet, da ein Schadensersatzanspruch zugunsten der Streithelferin, der auf die Klägerin übergegangen sein könnte, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehe.

45
Der streitgegenständliche Krangestellungsvertrag sei kein kombinierter Miet- und Dienstverschaffungsvertrag, sondern als Dienst- bzw. Werkvertrag zu qualifizieren. Bereits die Vereinbarung von crane works, d.h. Kranarbeiten, spreche hierfür, weil auch die zu installierenden Turbinen bezeichnet werden. Ferner sei ein Pauschalpreis vereinbart und keine Vergütung in Abhängigkeit des tatsächlichen Personaleinsatzes, was gegen einen Dienstverschaffungsvertrag spreche. Darüber hinaus sei im HSEQ- Plan vereinbart worden, dass die Streithelferin für die Kranleistungen verantwortlich sei. Auch die weiteren Regelungen des Plans zum Risk Management sprächen nicht für die Annahme einer mietvertraglichen Vereinbarung. Insbesondere aus den S. 11 – 13 des Plans und den dort formulierten allgemeinen Anforderungen könnten keine Rückschlüsse auf die Rechtsnatur der Vereinbarung gezogen werden. Schließlich ergebe sich eine Haftung der Beklagten auch nicht allein aus dem Umstand, dass ihr die Bauleitung oblegen habe, da diese der Beklagten gegenüber der Bauherrschaft und nicht gegenüber der Streithelferin oblegen habe. Außerdem habe die Beklagte darauf vertrauen dürfen, dass die von der Streithelferin eingesetzten Mitarbeiter die vom Kran ausgehenden Gefahren hätten beherrschen können.

46
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 15. Februar 2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13. März 2019 Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 12. April 2019 begründet. Die Berufung der Klägerin macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere geltend, das Landgericht habe bei seiner Entscheidung wesentlichen Sachvortrag der Klägerin übergangen und Vortrag fehlerhaft gewertet, bei der Auslegung des Vertrages gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze verstoßen, wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen, denn das für die Bestellungen verwendete Formular allein sei für eine Vertragsauslegung unzureichend.

47
Soweit den Bestellungen Pauschalpreise zugrunde gelegen hätten, ergebe sich daraus nicht, dass kein Dienstverschaffungsvertrag habe vereinbart werden sollen, weil die Pauschalen pro Windrad sich aus der E-Mail vom 18. März 2016 (Anlage K 3) ergäben und ausgehend von dem zu diesem Zeitpunkt erwarteten Montagezeitraum von 42 Tagen kalkuliert worden seien.

48
Ein rechtliches Interesse am Beitritt der Streithelferin zum hiesigen Rechtsstreit sei schon deswegen nicht gegeben, weil die Klägerin aus übergegangenem Recht der Streithelferin gegen die Beklagte vorgehe.

49
Die Klägerin beantragt,

50
das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 12.02.2019 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.588.066,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 28.07.2016 zu zahlen, und

51
die Nebenintervention der Streithelferin wird zurückgewiesen.

52
Die Beklagte und die Streithelferin der Beklagten beantragen,

53
die Berufung zurückzuweisen.

54
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil als im Ergebnis richtig und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Insbesondere habe das Landgericht zur Rechtsnatur des Vertrages zutreffend festgestellt, dass kein kombinierter Miet- und Dienstverschaffungsvertrag vorliege.

55
Aber selbst wenn das anders wäre, hätte die vertragliche Pflicht zur Überprüfung der Kranstandorte und der Zufahrtswege der Streithelferin oblegen und es hätte sich dabei um originäre Kranführerpflicht gehandelt, die auch nicht auf den Vertragspartner übertragen werden könne. Denn nur der Kranführer kenne die Eigenheiten der Maschine. Auch deswegen habe der Beklagten ein Weisungsrecht hinsichtlich der vorzunehmenden Hebetätigkeit allenfalls in dem Moment gegenüber der Streithelferin zugestanden, wenn der Kran für den vertraglich vorausgesetzten Zweck betriebssicher aufgerüstet und ggf. abgestützt gewesen wäre.

56
Die Streithelferin hat im Berufungsverfahren insbesondere geltend gemacht, vertragsgegenständlich seien Ortsveränderungen von Bestandteilen der Windenergieanlagen gewesen, weswegen ein Beförderungsvertrag vorliege. Eine Ablieferung sei jeweils durch Lösen der Anschlagmittel nach Beendigung der Montage erfolgt. Auf die Ausstellung eines Frachtbriefes komme es dabei nicht an. Schon der Umstand, dass die Streithelferin den HSEQ- Plan erstellt habe, sei ein Indiz dafür, dass sie für die Kranleistungen verantwortlich sei. Daher entspreche die rechtliche Einordnung des Vertrages als Werk-/Frachtvertrag auch dem Willen der Vertragsparteien.

57
Im Übrigen wird hinsichtlich des Berufungsvorbringens der Parteien und der Streithelferin der Beklagten auf die zweitinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

58
Soweit die Klägerin das Zwischenurteil bezüglich der Zulassung der Streithelferin bekämpft, ist das Rechtsmittel unzulässig, im Übrigen unbegründet.

1.

59
Die Berufung ist für die Anfechtung der im angefochtenen Urteil über die Kostenentscheidung enthaltenen Zulassungsentscheidung des Streitbeitritts im Sinne von § 71 Abs. 1 S. 1 ZPO bereits unstatthaft und damit insoweit unzulässig.

60
Nach Abs. 2 der Vorschrift kann die Zulassungsentscheidung allein im Wege einer sofortigen Beschwerde angefochten werden und zwar auch dann – wenn wie im vorliegenden Fall – das Zwischenurteil in der zugleich mit der Berufung angefochtenen Entscheidung enthalten ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1982, III ZR 184/80, Rz. 9; Althammer, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage (2020), § 71 Rn. 5).

61
Eine Auslegung der gegen das Zwischenurteil gerichteten „Berufung“ der Klägerin als sofortige Beschwerde kommt vorliegend aber nicht in Betracht, da die sofortige Beschwerde bereits verfristet und damit unzulässig wäre, weswegen eine derartige Umdeutung nicht interessengerecht ist.

62
Nach § 569 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde, soweit – wie im vorliegenden Fall – keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen. Verfristet ist das Rechtsmittel selbst dann, wenn man schon die Berufungsschrift der Klägerin vom 13. März 2019 (Bl. 500 f. d. A.), die allerdings keinen Hinweis darauf enthält, dass auch die Zulassungsentscheidung der Nebenintervention angegriffen werden soll, als sofortige Beschwerde verstehen wollte, da das landgerichtliche Urteil mitsamt dem stillschweigend enthaltenen Zwischenurteil gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 ZPO den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits am 15. Februar 2019 zugestellt worden ist.

63
Entgegen dem klägerischen Vorbringen im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 9. März 2020 (Bl. 852 d. A.) ergibt sich aus dem dort zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 1982 (III ZR 148/80) nicht, dass ein in einem Endurteil enthaltenes Zwischenurteil über die Nebenintervention mit der Berufung angegriffen werden kann. Vielmehr führt der Bundesgerichtshof gerade aus, dass ein zurückgewiesener Streithelfer das im Endurteil enthaltene Zwischenurteil „auch dann mit der sofortigen Beschwerde anfechten“ (BGH, Urteil vom 11. Februar 1982, III ZR 148/80 = NJW 1982, 2070) muss und nur „im Übrigen“ die Berufung möglich ist.

64
Die Klägerin kann für ihren Rechtsstandpunkt auch nicht den Grundsatz der Meistbegünstigung fruchtbar machen, den sie im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 9. März 2020 anführt (Bl. 853 d. A.). Der Meistbegünstigungsgrundsatz greift im vorliegenden Fall nicht zugunsten der Klägerin ein. Nach diesem Grundsatz können Entscheidungen, die in unrichtiger oder nicht eindeutiger Form erlassen worden sind, sowohl mit dem Rechtsbehelf oder Rechtsmittel, das ihrer Form entspricht, als auch mit demjenigen angegriffen werden, das bei verfahrensrechtlich korrekter Entscheidung gegeben wäre (vgl. Ball, in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage (2019), Vor § 511 ff., Rn. 31 m. w. N.). Im vorliegenden Fall ist das landgerichtliche Urteil zwar nicht auch als „Zwischenurteil“ überschrieben worden, jedoch ergibt sich aus Tenor und Entscheidungsgründen klar und eindeutig, dass das Landgericht insoweit ein Zwischenurteil erlassen wollte, so dass das im Urteil enthaltene Zwischenurteil weder in unrichtiger Form noch in nicht eindeutiger Form ergangen ist.

2.

65
Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

66
Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

67
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Denn das Landgericht hat die zulässige Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen.

a)

68
Die Klage ist zulässig.

69
Die im Rahmen von § 513 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren allein noch zu prüfende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte liegt vor. Die Klage wurde am allgemeinen internationalen Gerichtsstand der Beklagten erhoben (Art. 4 Abs. 1, 63 Abs. 1 lit. a) Brüssel Ia – Verordnung). Eine hiervon abweichende Gerichtsstandsvereinbarung enthält auch Ziffer 13.2 des zwischen der Beklagten und der Streithelferin geschlossene Rahmenservicevertrages nicht, so dass dahinstehen kann, ob diese Vereinbarung auch dann Geltung beansprucht, wenn die Klägerin aus übergegangenem Recht aus dem Vertrag gegen die Beklagte vorginge.

b)

70
Die Klage ist unbegründet.

71
Die Beklagte haftet nicht für die Beschädigung des streitgegenständlichen Raupenkrans, weswegen dahinstehen kann, ob die Klägerin im Hinblick auf den streitgegenständlichen Kran Versicherin der Streithelferin gewesen ist und ob auch die weiteren Voraussetzungen für einen Forderungsübergang gemäß § 86 VVG vorlagen.

72
Der Streithelferin steht aus keinem Rechtsgrund ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu, der auf die Klägerin hätte übergeben können.

(1)

73
Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ist auf das Vertragsverhältnis zwischen der Streithelferin und der Beklagten gemäß Art. 3 Abs. 1 S. 1 Rom I- Verordnung in Verbindung mit Ziffer 13.1 des Rahmenservicevertrages deutsches Sachrecht anwendbar. Für Ansprüche auf deliktsrechtlicher Grundlage gilt im Ergebnis das Gleiche (Art. 1 Abs. 1, Art. 2, Art. 4 Abs. 1 Rom II – Verordnung), weil der Kran in Deutschland beschädigt worden ist und weil die Haftung der Beklagten geltend gemacht wird, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, so dass die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 2 Rom II- Verordnung nicht vorliegen.

(2)

74
Ein Anspruch der Streithelferin ergibt sich insbesondere nicht aus dem zwischen der Beklagten und der Streithelferin zustande gekommenen Krangestellungsvertrag i. V. m. § 280 Abs. 1 BGB, noch aus einem anderen Rechtsgrund, insbesondere nicht auf deliktsrechtlicher Grundlage (§§ 831 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB).

75
Denn ein Verschulden des Kranfahrers D im Sinne von § 276 BGB – welches ausweislich des DEKRA- Gutachtens (Anlage K 4) jedenfalls infolge eines fahrlässigen Fahrfehlers (S. 7 des Gutachtens) anzunehmen sein dürfte und wovon die Parteien übereinstimmend ausgehen – im Zusammenhang mit der Havarie des Krans ist der Beklagten jedenfalls nicht zuzurechnen.

76
Eine Zurechnung würde im vorliegenden Fall voraussetzen, dass der Kranfahrer im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Schadensereignisses im Rahmen der Vertragsbeziehung als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) bzw. deliktsrechtlich als Verrichtungsgehilfe (§ 831 BGB) der Beklagten und nicht der Streithelferin gehandelt hat.

aa)

77
Im vorliegenden Fall hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Vertragsparteien – d.h. die Beklagte und die Streithelferin – vorliegend einen Werkvertrag geschlossen haben, so dass der Kranführer weiter Erfüllungsgehilfe der Streithelferin und nicht der Beklagten gewesen ist, und sein Verschulden der Beklagten nicht zugerechnet werden kann.

78
Ob eine entgeltliche Gestellung eines Krans bei gleichzeitiger Überlassung von Bedienpersonal als kombinierter Mietvertrag mit einem Dienst-, Dienstverschaffungs- oder Werkvertrag zu qualifizieren ist, hängt nach der der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von der Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen im Einzelfall, vor allem davon ab, welche der Leistungen dem Vertrag das Gepräge geben.

79
Ein mit einem Mietvertrag verbundener Dienstverschaffungsvertrag liegt vor, wenn die Durchführung der Arbeiten ausschließlich bei dem Besteller liegt und das vom Vermieter gestellte Bedienungspersonal den Weisungen des Bestellers unterworfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2016, I ZR 60/14, Rz. 19 m. w. N. – Juris).

80
Wird nicht lediglich das Arbeitsgerät nebst dem Bedienungspersonal mit der Möglichkeit überlassen, dieses für sich zu nutzen, sondern ein Werk oder ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet, so liegt ein Werkvertrag vor (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1996, X ZR 100/94, Rz. 17 m. w. N. – Juris). Ein Vertrag über Kranarbeiten, der auf den Erfolg einer Ortsveränderung von Gütern gerichtet ist, ist – unabhängig von der Frage, ob das Frachtgut in Obhut genommen oder an einen Dritten ausgeliefert werden soll – ein Frachtvertrag als Unterart des Werkvertrags (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2016, I ZR 60/14, Rz. 19, 22 m. w. N. – Juris). Entscheidend ist insoweit, dass ein konkreter Beförderungserfolg geschuldet wird und nicht bloß eine Beförderungshandlung (vgl. KG Berlin, Urteil vom 11. Januar 2011, 6 U 177/09, Rz. 64 – Juris). Demgegenüber erfordert die Annahme eines mit einem Mietvertrag verbundenen Dienstverschaffungsvertrages die Feststellung, dass die Durchführung der Arbeiten ausschließlich bei der Entleiherin, d.h. vorliegend der Beklagten, lag und das von der Streithelferin gestellte Bedienungspersonal nach dem Vertrag den Weisungen der Beklagten unterworfen war (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1996, X ZR 100/94, Rz. 18 m. w. N. – Juris; OLG Celle, Urteil vom 22. Mai 1996, 20 U 15/95, Rz. 6 – Juris).

81
Für die Beurteilung dieser Frage sind anhand des Vertragsinhalts die Verantwortungsbereiche der Parteien gegeneinander abzugrenzen und zu berücksichtigen, welche Kompetenzen die Parteien am betreffenden Vorgang für sich in Anspruch nehmen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 8. September 2010, 3 U 51/10, Rz. 53 – Juris). Den Inhalt des Vertrags und damit auch seinen Schwerpunkt und seine Rechtsnatur können die Parteien grundsätzlich frei gestalten. Dabei kann auch der Vereinbarung der Vergütung bzw. der Preisgestaltung eine jedenfalls indizielle Bedeutung zukommen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20. Februar 2014, 2 U 288/12, Rz. 58). Haben die Parteien die Bezahlung nach festen Stunden- oder Tagessätzen vereinbart, dürfte dies regelmäßig, wenngleich nicht zwingend, gegen einen Werkvertrag sprechen, da bei letzterem die Abrechnung auf Basis von erfolgsbezogenen Festpreisen typisch sein dürfte (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 30. April 1996, 1 U 358/96 = NJW-RR 1997, 19).

82
Ausgehend von den vorgenannten Maßstäben liegt im hiesigen Fall ein Werkvertrag in Form eines Subunternehmervertrages vor und kein kombinierter, atypischer Miet- und Dienstverschaffungsvertrag, da die werkvertraglichen Elemente dem Vertrag sein Gepräge geben.

83
Bei der Auslegung gemäß § 133, 157 BGB sind über den Wortlaut hinaus u. a. auch die außerhalb der Erklärung liegenden Begleitumstände, wie z.B. die Entstehungsgeschichte oder die Interessenlagen der Parteien, zu berücksichtigen (vgl. Ellenberger, in: Palandt, 78. Auflage (2019), § 133 Rn 14 ff. m. w. N.). Bei der Auslegung ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Parteien eine gesetzeskonforme Regelung treffen wollten und, dass jede rechtsgeschäftliche Regelung eine rechtserhebliche Bedeutung haben sollte, weswegen einer möglichen Auslegung der Vorzug zu geben ist, bei welcher eine rechtsgeschäftliche Erklärung eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sie sich andernfalls als ganz oder teilweise sinnlos erweisen würde (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2005, II ZR 194/03, Rz. 21 – Juris).

84
Die streitgegenständliche „Bestellung“ (Anlage K 2) enthält in der Rubrik „Beschreibung“ ausdrücklich den Werkerfolg, den die Streithelferin erbringen sollte, namentlich Kranarbeiten bei der Installation von Windanlagen-Turbinen, deren Nabe sich auf der Höhe von 120 Metern („120mRD“) befindet, wobei die Turbinen insgesamt auf eine Hubhöhe von 139 Metern („139mHH“) gebracht werden sollen. Daraus wird ersichtlich, dass es der Beklagten mit der Bestellung ersichtlich um einen konkreten Leistungserfolg, namentlich das Anheben der Turbinen auf die vorgenannte Höhe zum Zwecke der Installation derselben ankam, d.h. ein bestimmter Erfolg erreicht werden sollte, der eine Installation der Turbinen ermöglichte.

85
Demgegenüber ging es der Beklagten nicht darum, dass die Streithelferin ihr lediglich Kräne und fachmännisches Bedienpersonal zur freien Verfügung gestellte oder dass die Streithelferin lediglich Dienste im Zusammenhang mit „crane works“ verrichten sollte.

86
Ungeachtet der rechtlichen Qualität des von der Streithelferin erstellten HSEQ- Plans (Anlage K 3) und trotz des Umstands, dass der Plan erst nach Datierung der Bestellungen unter dem 21. März 2016 vom 6. April 2016 stammt und damit im Zeitpunkt der Bestellung mangels entsprechenden Parteivorbringens noch gar nicht vorgelegen haben dürfte, lässt er, nachdem seine inhaltliche Richtigkeit von den Parteien im Hinblick auf die vertragliche Vereinbarung nicht in Abrede gestellt wird, jedenfalls Rückschlüsse darauf zu, wie die Streithelferin das Vertragsverhältnis verstanden hat bzw. dass der Plan infolge der unstreitig darauf basierenden Vertragsdurchführung selbst Gegenstand des Vertrages geworden ist.

87
Auch die Auslegung des Plans spricht für eine Beauftragung der Streithelferin mit Kranleistungen im Rahmen eines Werkvertrages und gegen einen bloßen Miet- und Dienstverschaffungsvertrag.

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So ergibt sich bereits aus dem „Leistungsumfang“ auf S. 4, dass die Streithelferin „für die Kranleistungen zur Errichtung der Windkraftanlagen (Stahlturm- und Anlagenmontage) verantwortlich“ ist. Ferner sind auf S. 8 f. des Plans in Verbindung mit dem Übersichtsplan (S. 14 HSEQ- Plan), den Aufbauplänen (S. 15 ff. HSEQ- Plan) und den weiteren Plänen (u.a. Lifting Plan, S. 26) die von der Streithelferin zu erbringenden Leistungen hinreichend bestimmt festgelegt. Die Streithelferin sollte danach jedenfalls die Entladung der LKWs, die Montage der Stahltürme und die Anlagenmontage leisten, und zwar in einer dort festgelegten Reihenfolge unter Einsatz bezeichneter Kranlinien, denen bestimmte Kräne zugeordnet wurden. Dem Übersichtsplan und den Aufbauplänen war zudem im Einzelnen zu entnehmen, an welchen Stellen, welche Windkraftanlage stand und damit welche Kräne jeweils die Hieve dort vornehmen sollte. Wäre es der Beklagten mit der Beauftragung der Streithelferin alleine darum gegangen, Kräne zu mieten und das zur Bedienung der Kräne erforderliche Fachpersonal zu entleihen, um diese mittels Weisungen in ihren eigenen Betrieb einzugliedern, hätte es einer derart detaillierten Regelung des Ablaufs der zu erbringenden Leistungen durch die Vertragsparteien nicht bedurft. Dass einzelnen Regelungen keine Bedeutung hätte zukommen sollen, ist nach obigen Maßstäben aber bei der Auslegung gerade nicht anzunehmen.

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Soweit die Mitarbeiter der Streithelferin im Rahmen der konkreten Ausführung der Anhebungen der Turbinen im Hinblick auf die Koordination mit der Montage durch eine Drittfirma freilich hinsichtlich des Ortes und der konkreten Zeit der Kranleistungen Weisungen der Beklagten, die die Bauleitung stellte, unterworfen war, ergibt sich hieraus bereits vor dem Hintergrund, dass der Ablauf nach den vorstehenden Ausführungen vorfestgelegt war, nicht, dass der Vertrag nicht als Werkvertrag einzuordnen ist. Dass es im Bauablauf aufgrund verschiedener Umstände zur Notwendigkeit einer partiellen Neukoordination der ineinandergreifenden Gewerke (hier: Hub- und Montageleistungen) kommen kann, ist aufgrund der Größe des Projektes offensichtlich und war mangels anderer Anhaltspunkte auch den Vertragsparteien klar. Daher führt auch die bloße Änderung der Reihenfolge der Windradanlagen, an denen die geschuldeten Hieven durchzuführen sind, nicht dazu, dass durch die Streithelferin kein Werk mehr zu erbringen war (Bl. 847 d. A.). Vielmehr handelt es sich um eine im Rahmen Großprojekten (Bauvorhaben) nicht unübliche Änderung, Erweiterung bzw. Ergänzung des erteilten Auftrags.

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Vor diesem Hintergrund führt – entgegen der klägerischen Ansicht – der Umstand, dass die Beklagte einen Bauleiter gestellt hat, zumal unstreitig ist, dass die Streithelferin ihre Leistungen im Rahmen eines konzertierten Gesamtbauablaufs zu erbringen hatte und neben ihr insbesondere noch die Anlagenmonteure tätig waren, nicht zu einer anderen Bewertung. Ebenso wenig vermag der Umstand, dass die Beklagte hätte erkennen können, dass beim Überfahren einer erhöhten Baustraße ohne den Höhenunterschied ausgleichende Matten dazu – was die Klägerin auch im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 9. März 2020 ausführt (Bl. 849 d. A.) – das Gepräge des gegenständlichen Vertrages zu beeinflussen.

91
Schließlich indiziert auch die vereinbarte Vergütung von pauschal 66.600,00 Euro für die von der Streithelferin je Turbine zu erbringende Leistung dafür, dass die Vertragsparteien Werkleistungen zum Gegenstand ihrer Vereinbarung machen wollten. Denn die Fixierung eines bestimmten Preises spricht regelmäßig dafür, dass die Vergütung die Gegenleistung für einen bestimmten Erfolg und nicht lediglich für eine dienstbezogene Tätigkeit sein soll (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 30. April 1996, 1 U 358/96 = NJW-RR 1997, 19).

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Das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung zum Zustandekommen des Preises für den Hub einer Turbine von 66.600,00 € belegt letztlich ebenfalls, dass die Streithelferin davon ausgegangen ist, dass sie einen bestimmten Arbeitserfolg, namentlich die Hieve der zwölf Turbinen durch Großkräne geschuldet habe, wozu sie zur Vorbereitung der Hieve notwendigerweise weitere Kleinkräne und anderes Zubehör benötigte. Hätte die Streithelferin dementgegen – wenn auch für einen zuvor irgendwie abgeschätzten Zeitraum – Kräne und Personal an die Beklagte entleihen wollen, dürfte davon auszugehen sein, dass sie Bestellungen der Beklagten mit pauschalierten Kosten pro zu hebender Turbine nicht angenommen hätte, sondern die Vergütung (miet-) zeitbezogen bzw. für die Einsatzstunden des Personals nach Zeit bemessen hätte. Dies gilt umso mehr, wenn die Streithelferin nicht von einem klar bestimmten Terminplan ausgegangen wäre, da ihr dann eine Grundlage für eine verlässliche Kostenkalkulation nicht vorgelegen hätte.

93
Auch die erneut im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 9. März 2020 (Bl. 846 d. A.) von der Klägerin vertretene Ansicht, dass das von der Nebenintervenientin geschuldete Werk jedenfalls nicht abnahmefähig sei, spricht im Lichte von § 640 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB nicht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages.

bb)

94
Doch selbst dann, wenn der Vertrag im vorliegenden Fall das Gepräge eines typengemischten Vertrages u.a. mit mietvertraglichen Elementen und Elementen eines Dienstverschaffungsvertrages haben würde, wäre ein etwaiges Verschulden des Kranführers im Zusammenhang mit dem konkreten Verfahren des Krans, bei dem es zu der Beschädigung gekommen ist, der Beklagten ebenso wenig zuzurechnen.

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Dabei ist für die Frage, welchem rechtlichen Regime typengemischte Verträge unterfallen, – wie ausgeführt – zwar grundsätzlich maßgeblich, welche Leistungen dem Vertrag ihr Gepräge geben. Dies gilt jedoch nur dann, wenn eine gespaltene Betrachtung des jeweils gestörten Elements des Vertrages nicht durchführbar ist (vgl. Mansel, in: Jauernig, BGB, 17. Auflage (2018), Vorbemerkungen § 631, Rn. 3 m. w. N.), was regelmäßig der Fall ist, wenn es – wie hier nicht – um die Beendigung des gesamten Vertrages geht.

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Im vorliegenden Fall wäre dann danach zu fragen, ob der konkrete Fahrfehler des Kranfahrers – wie er im DEKRA- Gutachten anschaulich und von den Parteien unbestritten festgestellt worden ist – im Rahmen seiner vollständigen Eingliederung in den Betrieb der Beklagten bzw. im Rahmen der mietvertraglichen Elemente des Gestellungsvertrages geschehen ist oder ggf. in einem anderen, isoliert (d.h. unabhängig von den anderen, vorgenannten Vertragsteilen) zu betrachtenden Vertragsteil und ob das auf diesen anwendbare Recht eine Zurechnung auf die Beklagte nicht ermöglicht.

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Denn im vorliegenden Fall ging es der Beklagten, die der Streithelferin den Auftrag über Leistungen mittels u.a. zweier Großkräne mit Ausleger von über 130 Meter erteilte, für ihre Vertragspartnerin ersichtlich nicht allein um die Miete der Kräne und die Gestellung von Personal, welches vollumfänglich nach Weisung der Beklagten handeln sollte, sondern gerade auch darum, die fachmännische Expertise der Streithelferin in der Bedienung der Kräne zu erhalten, wobei das Interesse der Streithelferin ersichtlich auch darin lag, die Kräne möglichst in einwandfreiem Zustand zurückzuerhalten. Daher ging es der Beklagten – für die Streithelferin bei Vertragsschluss auch ohne weiteres ersichtlich – darum, auch die fachmännische Bedienkompetenz der Mitarbeiter der Streithelferin bei der An- und Abfahrt, der Aufstellung und der Bedienung der Kräne zu erwerben, um die Kräne insbesondere nicht technisch zu überzubeanspruchen (vgl. hierzu: OLG Hamm, Urteil vom 22. Mai 1968, VIII ZR 21/66, Rz. 20 – Juris; Engbers, Die Haftung für Pflichtverstöße des Bedienpersonals bei der Anmietung von Baumaschinen nebst Personalüberlassung, in: NZBAu 2011, 199, 201 m. w. N.). Insoweit lag es gerade im Interesse der Beklagten, dass sie nicht das Risiko für eine unsachgemäße technische Bedienung der Kräne übernehmen wollte, zumal sie dieses – soweit ersichtlich – auch nicht hätte abschätzen können.

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Schon vor diesem Hintergrund würde ein typengemischter Vertrag mit Miet- und Dienstverschaffungselementen im vorliegenden Fall hinsichtlich der fachmännischen Bedienung und des An- und Abtransports des Krans auch zumindest dienstvertragliche Elemente enthalten. Schließlich sollte die Beklagte nicht das für sie nicht kalkulierbare technische Risiko im Umgang mit dem Kran tragen. Insoweit ergibt die Auslegung des streitgegenständlichen Vertragsverhältnisses, dass die Streithelferin bzw. der von ihr bereitgestellte Großkranfahrer – hier: Herr D – auch nach seiner Entleihung weiter den Großkran dergestalt in ihrer Obhut hatte, dass sie die Verpflichtung traf, den Kran ordnungsgemäß und fachgerecht zu bedienen und von der technischen Beschaffenheit des Kranes ausgehende Gefahren für den Kran zu vermeiden.

99
Demnach unterlag der Kranführer auch während seiner Entsendung zur Beklagten, der er hinsichtlich des zeitlichen und örtlichen Einsatzes Weisungen unterlag, soweit es um die technischen Rahmenbedingungen des Kraneinsatzes ging, weiterhin der Weisung der Streithelferin.

100
Wenn aber ein Arbeitnehmer, hier der Großkranführer, zugleich mehreren Weisungsberechtigten unterliegt, ist für die Frage, wessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfe er im Zeitpunkt des Schadenseintritts war, maßgeblich, in wessen Weisungszuständigkeit das rechtswidrige Verhalten – hier die Beschädigung des Krans – fällt (vgl. OLG Celle, Urteil vom 22. Mai 1996, 20 U 15/95, Rz. 12). Die Weisungsbefugnis im Hinblick auf An- und Abtransport und die technischen Rahmenbedingungen des Krans lag nach den vorstehenden Wertungen weiterhin bei der Streithelferin.

101
Diese Auslegung ergibt sich schließlich auch im Zusammenhang mit dem HSEQ- Plan. Vor dem Hintergrund, dass der Kran ausweislich des DEKRA- Gutachtens, das die Parteien nicht angegriffen haben – nicht infolge mangelnder Tragfähigkeit des Bodens auf Kranstellplätzen oder Verfahrwegen havariert ist, geht der Hinweis der Klägerin, die Verantwortlichkeit der Beklagten ergebe sich aus der Zuschreibung der Verantwortlichkeit für die Tragfähigkeit des Bodens gemäß S. 33 des HSEQ- Plans, fehl. Die Beschädigung resultiert nach dem unstreitigen Parteivorbringen und dem Gutachten vielmehr aus einem Fahrfehler des Kranfahrers beim Umstellen des Großkrans. Ausweislich der S. 32 des HSEQ- Plans lag die Verantwortlichkeit für die Aufgabe „Umstellen des Großkrans zwischen den einzelnen Kranstellflächen durch Ab-/Aufbau des Kranes“ gerade auf Seiten der Streithelferin, namentlich beim Kranfahrer und beim Rüster – und nicht bei der Entleiherin – zumal das Risiko dabei gerade aus mangelnden Fachkenntnissen herrühre und geschulte Spezialisten der Streithelferin erforderlich seien, um das Risiko zu kontrollieren. Entgegen der im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 9. März 2020 von der Klägerin vorgebrachten Ansicht (Bl. 850 d. A.) ist dabei ohne Belang, ob die Verantwortlichkeit nach dem Plan der Streithelferin selbst oder ihren Mitarbeitern zugewiesen ist, da sie jedenfalls nicht der Beklagten zugewiesen wurde.

102
Aus welchem Grund die Beklagte diese Risiken und auch das Risiko der richtigen Überwachung und Schulung der von der Streithelferin eingesetzten Mitarbeiter hätte übernehmen wollen, ist weder dargetan worden, noch anderweitig ersichtlich.

103
Derartiges ergibt sich auch nicht – auch insoweit entgegen der Ansicht der Klägerin – aus den S. 12 und 13 des HSEQ- Plans und den Angaben dazu, wie mit einem Raupen- Mastkran zu verfahren sei. Alleine die Feststellung, dass Unebenheiten in der Fahrbahn durch geeignete Maßnahmen beseitigt werden müssen, bestimmt noch nicht, wer die Verantwortlichkeit für diese Maßnahmen tragen sollte.

104
Dass diese Verantwortlichkeit nach dem Willen der Vertragsparteien bei der Streithelferin liegen sollte, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, zumal nicht bestimmt ist, bei welcher Unebenheit (Höhe, Winkel etc.) und welchem Aufbau des zu verfahrenden Krans welche Maßnahmen zu ergreifen seien. Letzteres zu beurteilen, liegt gerade in der Kompetenz von Personen, die den Großkran mit seinen Eigenheiten (Auslegerlänge, Winkel des Auslegers, Haken etc.) fachmännisch bedienen können.

cc)

105
Vor diesem Hintergrund scheiden auch deliktsrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte aus, da der Kranführer jedenfalls im Zeitpunkt der Havarie mangels Weisungsgebundenheit gegenüber der Beklagten (vgl. dazu: Teichmann, in: Jauernig, BGB, 17. Auflage (2018), § 831 Rn. 5 m. w. N.) nicht Verrichtungsgehilfe der Beklagten im Sinne von § 831 BGB gewesen ist.

3.

106
Die Kostenentscheidung basiert auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 S. 1, 2, 711 ZPO.

107
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Entscheidungserheblich war vorliegend die Auslegung der konkreten vertraglichen Regelungen. Dass die Auslegung der vorliegenden vertraglichen Regelungen eine Bedeutung hat, die über den vorliegenden Fall hinausgeht, ist nicht behauptet worden – auch nicht in den pauschalen Ausführungen im nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 9. März 2020 (Bl. 855 d. A.) – noch anderweitig ersichtlich.

108
Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren basiert auf §§ 63 Abs. 2, 47, 48 Abs. 1 S. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO.

109
Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 09.03.2020 (Bl. 844 ff. d.A.) und 16.03.2020 (Bl. 865 ff. d.A.) waren, soweit sie neues tatsächliches Vorbringen enthalten, nicht mehr zu berücksichtigen, § 296a Satz 1 ZPO. Die Wiedereröffnung der – verfahrensordnungsgemäß – geschlossenen mündlichen Verhandlung ist nicht geboten.

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