Zu den Sorgfaltspflichten eines Reitlehrers

OLG Frankfurt, Urteil vom 24. Mai 2013 – 4 U 162/12

1. Zu den Sorgfaltspflichten eines Reitlehrers im Rahmen der Tierhalterhaftung.(Rn.16)(Rn.18)

2. Die Ersatzpflicht eines Berufstierhalters ist nach § 833 S. 2 BGB auch dann ausgeschlossen, wenn der Schaden bei einem sorgfaltsgemäßen Alternativverhalten gleichfalls eingetreten wäre.(Rn.19)(Rn.23)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18.6.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Limburg, 1. Zivilkammer, wird zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages erbringt.

Gründe
I.

1
Das klagende Land (im Folgenden: der Kläger) nimmt den Beklagten als Halter eines Pferdes im Wege des Rückgriffs auf Schadensersatz in Höhe von 21.430,78 € (Arztkosten und fortgezahltes Gehalt) in Anspruch, weil die Zeugin A1, die bei dem Kläger als Finanzbeamtin beschäftigt ist, während des vom Beklagten erteilten Reitunterrichts vom Pferd gestürzt ist und sich erheblich verletzt hat.

2
Die Zeugin A erhielt in einer Reithalle vom Beklagten Einzelunterricht. Sie ritt auf dem 18-jährigen Wallach “X“ im Trab auf dem Zirkel (Kreisbahn) in der einen Hälfte der Reithalle. Der Beklagte stand in der Mitte des Zirkels. In der anderen Hälfte der Reithalle wurde zur gleichen Zeit von der Ehefrau des Beklagten, der Zeugin C, eine Stute mit Weidehalfter und Führstrick in Begleitung ihres frei laufenden, aber sich „bei Fuß“ befindlichen Fohlens geführt. Die Stute und das Fohlen verließen dann die Halle durch ein Tor, welches sich auf der Querseite der Hallenhälfte befand, in der die Zeugin A ritt. Stute und Fohlen durchquerten dazu den Zirkel, in dem weiter die Zeugin A weiter trabte. Im Zusammenhang damit und zumindest in der Nähe des Tores – die näheren Umstände sind zwischen den Parteien streitig – änderte der Wallach abrupt seine Richtung. Er brach aus dem Zirkel linker Hand nach innen aus. Die Zeugin A stürzte dabei auf der rechten Seite von dem Pferd. Sie erlitt einen Bruch des ersten Lendenwirbels.

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Wegen des näheren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

4
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme über den Unfallhergang durch Vernehmung der Zeuginnen A1 und C1 die Klage abgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass eine Haftung des Beklagten nach § 833 S. 2 BGB ausgeschlossen sei, weil der Beklagte sich exkulpiert habe. Der eingetretene Schaden beruhe nicht auf einer Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten. Dass der Beklagte in derselben Halle neben dem Reitunterricht habe ein Fohlen frei laufen lassen, stelle zwar eine Sorgfaltspflichtverletzung dar. Dies habe sich aber nicht ursächlich ausgewirkt, weil das Fohlen sich unstreitig ständig „bei Fuß“ bei der Mutter bewegt habe. Die bloße Anwesenheit des Fohlens und das Verlassen der Halle durch Mutter und Fohlen seien zwar mit einer erhöhten Gefährdung verbunden gewesen und hätten Vorsichtsmaßnahmen durch den Beklagten notwendig gemacht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe sich deren Unterlassung aber nicht ausgewirkt. Denn der Wallach sei erst dann aus dem Zirkel ausgebrochen als die beiden anderen Pferde die Halle bereits verlassen und die Zeugin C das Tor geschlossen hatte. Dies spreche dafür, dass das Ausbrechen überhaupt nicht im Zusammenhang mit der Mutterstute und dem Fohlen stand. Jedenfalls habe mit deren Verlassen der Halle die erhöhte Sorgfaltspflicht für den Beklagten geendet.

5
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine Klage weiterverfolgt.

6
Er rügt in erster Linie, das Landgericht habe die maßgeblichen Tatsachen nicht ordnungsgemäß festgestellt. Das Landgericht gehe unrichtig davon aus, dass sich die Stute und das Fohlen beim Ausbrechen des Wallachs nicht mehr in dessen Sichtfeld befunden hätten. Das Landgericht habe insoweit unzulässig eigene Kenntnisse verwertet, die einem Sachverständigen vorbehalten seien. Ein Pferd habe als Fluchttier einen „Rundumblick“ und könne deshalb auch Geschehen hinter sich wahrnehmen. Das Landgericht habe die örtliche Situation, dass nämlich das Tor der Reithalle nur 1 – 1,20 m hoch sei und die Augen des Pferdes bei ca. 1,90 Höhe liegen, nicht berücksichtigt. Dass der Wallach beim Ausbrechen zur Mitte gestrebt und also im Zirkel nach innen ausgebrochen sei, spreche gerade dafür, dass er (noch) auf die Stute und das Fohlen reagiert habe.

7
Der Kläger wendet sich deshalb gegen die Rechtsauffassung des Landgerichts, wonach die erhöhte Sorgfaltspflicht des Beklagten mit dem Verlassen der Halle durch Stute und Fohlen geendet habe. Vielmehr habe diese erst geendet, als das „optische Band“ zwischen den Pferden vollständig aufgehört habe und eine Reaktion des Wallachs auf die beiden Pferde nicht mehr möglich war. Bis dahin habe der Beklagte entweder die Zeugin A zum Anhalten veranlassen müssen und gar helfend selbst zum Zügel greifen müssen, oder er habe sie auf dem hinteren Zirkel in der Halle reiten lassen müssen.

8
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

9
Er trägt zum Sachverhalt vor, dass das Hallentor 1,40 m hoch gewesen sei.

10
Er vertritt die Auffassung, dass durch den Beklagten keine besonderen Vorsichtsmaßnahmen geboten waren, weil das Verlassen der Halle durch andere Pferde ein „normaler Vorgang“ sei. Der Beklagte habe deshalb nicht damit rechnen müssen, dass der Wallach auf das Herausführen der Stute reagieren werde. Er verweist darauf, dass es sich bei dem Wallach um ein erfahrenes Schulpferde handele. Das Ausbrechen sei damit eine unvorhersehbare Verhaltensweise des Pferdes gewesen sei. Die Richtungsänderung sei auch nur geringfügig gewesen und hätte von einem erfahrenen Reiter ohne Sturz bewältigt werden können.

11
Das Berufungsgericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom selben Tag in der mündlichen Verhandlung am 26.4.2013 Beweis erhoben durch mündliche Befragung des Pferdewirtschaftsmeisters und Reitlehrers B1 als Sachverständiger. Wegen des Beweisfragen und der Beurteilungen des Sachverständigen wird auf das Protokoll vom 26.4.2013 (Bl. 171 – 177 d.A.) verwiesen.

12
Der Beklagte hat zum Ergebnis der Beweisaufnahme durch Schriftsatz vom 14.5.2013 Stellung genommen (Bl. 188 – 191 d.A.).

II.

13
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

14
Der Klägerin steht auch nach dem Ergebnis der ergänzenden Beweiserhebung in der Berufungsinstanz kein Schadensersatzanspruch aus § 833 BGB zu. Denn der Beklagte, dem das Pferd zum Beruf als Reitlehrer dient, konnte beweisen, dass die Verletzung nicht auf der Verletzung einer Sorgfaltspflicht beruht, so dass der Anspruch nach § 833 S. 2 BGB ausgeschlossen ist. Aus demselben Grund besteht auch kein Schadensersatzanspruch aus dem Reitunterrichtsvertrag (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) oder aus § 823 Abs. 1 BGB.

1.

15
Ob eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten bereits darin zu sehen ist, dass er es zugelassen hat, dass in derselben Reithalle während des Reitunterrichts eine Stute mit frei laufendem Fohlen geführt wurde, kann dahin gestellt bleiben. Diese Pflichtverletzung nämlich war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Landgericht für den Sturz der Zeugin A nicht ursächlich. Denn zum einen ist das Fohlen ständig „bei Fuß“ bei der Mutterstute gegangen und ist nicht in Richtung des von der Zeugin gerittenen Wallachs ausgebrochen und zum anderen hat der Wallach nach der Bekundung der Zeugin bis zu deren Verlassen der Halle in keiner Weise auf die Stute und das Fohlen reagiert. Zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils auf S. 5 f. Bezug genommen. Auch der ergänzend hierzu befragte Sachverständige B hat die Berichte der beiden Zeuginnen so interpretiert, dass der Wallach auf die Stute und das Fohlen nicht auffällig reagiert hat.

2.

16
Der Beklagte hat allerdings seine Sorgfaltspflichten als Reitlehrer dadurch verletzt, dass er die Zeugin A während der Zeit, zu der die Stute und das Fohlen den Zirkel durchquerten und die Zeugin C das Ausgangstor öffnete, weiter auf dem Zirkel traben lies. Das Berufungsgericht ist aufgrund eigener, den Parteien im Termin dargelegter Sachkunde der Auffassung, dass der Beklagte die Zeugin zwar nicht zum Halten veranlassen musste, er sie jedoch hätte auffordern müssen, lediglich im Schritt weiterzureiten. Diese Vorsichtsmaßnahme war deshalb geboten, weil in einer solchen Situation, in der andere Pferde den Weg eines im Zirkel reitenden Pferdes in Richtung des Ausgangs der Halle kreuzen, die naheliegende Möglichkeit besteht, dass das im Zirkel gehende Pferd mit einer plötzlichen Richtungsänderung den anderen nachfolgen will. Damit ist eine Gefährdung für den Reiter verbunden, wenn er im Trab oder Galopp reitet, weil bei hohem Tempo eine unvorhergesehene Richtungsänderung des Pferdes vom Reiter nicht in jedem Fall durch Körperverlagerung aufgefangen werden kann und deshalb die Gefahr des Sturzes besteht. Demgegenüber ist im Schritt eine solche Richtungsänderung in der Regel auffangbar. Der Sachverständige B hat diese Sicht des Gerichts gestützt, denn er hat die Einschätzung abgegeben, dass der Beklagte, als die Stute und das Fohlen die Halle verließen, den Wallach hätte „zum Schritt durchparieren lassen“ müssen. Der Sachverständige hat dies zwar später dahin eingeschränkt, dass dies nur Gebot sein „könne“, weil ein fortgeschrittener Reiter „eigentlich“ mit solchen plötzlichen Reaktionen eines Pferdes umgehen können müsse. Das Gericht vermag dieser Relativierung der gebotenen Sorgfalt jedenfalls bei Reitschülern nicht zu folgen, weil eine sichere Kenntnis über die Fähigkeit des individuellen Schülers über die Bewältigung von plötzlichen Reaktionen des Pferdes kaum vorhanden sein kann.

17
Letztlich kommt es darauf aber nicht an, weil der Unfall der Zeugin A im Sinne einer Alternativbetrachtung auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt durch den Beklagten eingetreten wäre. Auf einen fehlenden Ursachen- und Zurechnungszusammenhang in diesem Sinne sich kann der Berufshalter eines Tieres nach § 833 S. 2, 2. Alt. BGB berufen.

18
a) Allerdings scheitert der Ursachenzusammenhang zwischen dem Unterlassen des Beklagten, die Zeugin A zum Schrittgehen mit dem Pferd zu veranlassen, und dem Sturz entgegen der Meinung des Landgerichts nicht daran, dass unklar sei, ob der Wallach wegen gerade wegen der Stute und dem Fohlen aus dem Zirkel ausgebrochen ist. Vielmehr ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die plötzliche Richtungsänderung gerade auf dem Trieb bzw. dem Bestreben des Wallachs beruhte, diesen Beiden zu folgen. Dem steht nicht entgegen, dass das Tor zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossen war. Das Tor war mit höchsten 1,40 Höhe so niedrig, dass die beiden noch gesehen werden konnten. Der Sachverständige hat zudem bestätigt, dass der Sichtwinkel eines Pferdes so groß ist, dass der Wallach an dem Punkt, an dem er ausgebrochen ist, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eines der beiden Pferde gesehen hat. Hinzu komme, so der Sachverständige, dass Pferde auch aufgrund anderer Sinneswahrnehmungen (Hör- und Geruchssinn) andere Pferde intensiver wahrnehmen als Menschen diese. Gegen die mehr als nur nahe liegende Annahme, dass der Wallach bei seiner Richtungsänderung noch auf das Verlassen der Halle durch Stute und Fohlen reagiert hat, spricht nicht, dass eine solche Reaktion auch auf anderen Ereignissen beruhen kann. Der Sachverständige hat gemeint, er könne, nicht sicher sagen, dass der Wallach mit seinem Herdentrieb auf die beiden anderen Pferde reagiert habe, weil die Richtungsänderung des Pferdes von ungefähr 90 Grad beispielsweise auch „eine Reaktion auf ein Erschrecken von rechts“ sein könne. Dies kann nach den Gesamtumständen aber ausgeschlossen werden. Keiner der vor Ort anwesenden Personen, der Beklagte und die Zeuginnen C und A, haben auch nur angedeutet, dass Anhaltspunkte für andere Ursachen – plötzliche Geräusche, andere Pferde, andere Personen – bestanden. Eine Fluchtreaktion hat der Sachverständige ohnehin ausgeschlossen, weil dann die Bewegung nach vorn und nicht zur Seite erfolgt wäre. Angesichts dessen bestand kann der praktisch einzig mögliche Grund für das Verhalten des Wallachs nur darin gelegen haben, dass er den beiden andern Pferden in den Stall folgen wollte.

19
b) Es fehlt jedoch an einem zurechenbaren Kausalzusammenhang zwischen dieser Sorgfaltspflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden, weil der von der Zeugin gerittene Wallach auch dann, wenn die Zeugin auf Anweisung des Beklagten mit ihm zunächst Schritt geritten und erst nach dem Schließen des Tores angetrabt wäre, eine plötzliche Richtungsänderung in Richtung des Ausgangstores vollzogen hätte und es auch dann zum Sturz gekommen wäre. Der Beklagte beruft sich damit zu Recht auf ein rechtmäßiges, sorgfaltsgemäßes Alternativverhalten berufen, bei dem der Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gleichfalls eingetreten wäre.

20
Die plötzliche Richtungsänderung ist nach der vom Landgericht überzeugend auf der Grundlage der Aussage der Zeugin A getroffenen Feststellung am Markierungspunkt „H“ erfolgt, welcher in gerittener Kreisrichtung ungefähr 45 Grad nach dem Ausgangstor liegt (Zeichnung der Zeugin A, Anlage zum Terminsprotokoll vom 7.5.2012, Bl. 96 d.A.). Als das Tor geschlossen worden ist befand sich die Zeugin noch bei dem Markierungspunkt „A“, der ungefähr 45 Grad vor dem Tor liegt. Sie ist dann an dem geschlossenen Tor vorbeigeritten und erst nachdem die Zeugin das Tor bereits passiert hatte ist der Wallach ausgebrochen.

21
Die Sorgfaltspflicht für den Beklagten, die Reitschülerin zur Einhaltung des Schritttempos anzuhalten, bestand nur bis zum dem Zeitpunkt, zu dem die beiden Pferde die Halle ganz verlassen haben und das Tor geschlossen worden ist. Das Gericht folgt hierin der Einschätzung des Sachverständigen B. Er hat zunächst angegeben, dass die üblichen Hallenordnungen hierfür nur „ein grobes Reglement“ abgäben, welches in Abstufung anzuwenden sei. Letztlich hat er jedoch die Einschätzung geteilt, dass der Beklagte, nachdem die Hallentür schlossen war, der Zeugin A hätte die Anweisung geben dürfen, wieder anzutraben. Dies ist als konkrete Sorgfaltspflichtbestimmung überzeugend. Zwar ist es nicht auszuschließen, dass ein Pferd, nachdem andere Pferde die Halle oder den Platz verlassen haben, sich später daran erinnert und diesen noch nachfolgen will. Dies ließe sich auch nach mehreren Runden auf dem Zirkel nicht ausschließen. Eine Pflicht, allein wegen dieser eher fernliegenden theoretischen Möglichkeit weiterhin zur Vorsicht mit dem Pferd in der Halle nur Schrift zu reiten, würde jedoch die Sorgfaltsanforderungen überspannen. Das vollständige Verlassen der Halle und das Schließen des Tores markieren vielmehr eine ausreichende, eindeutige und praktisch handhabbare zeitliche Grenze für die Vorsichtsmaßregeln dar, die dadurch veranlasst sind, dass Pferde eine Halle oder einen Reitplatz verlassen.

22
Nach den unter a) gemachten Feststellungen und angestellten Erwägungen zum Kausalverlauf des realen Geschehens muss davon ausgegangen werden, dass der von der Zeugin gerittene Wallach auch dann, wenn die Zeugin auf Anweisung des Beklagten mit ihm zunächst Schritt geritten und erst nach dem Schließen des Tores angetrabt wäre, eine plötzliche Richtungsänderung in Richtung des Ausgangstores vollzogen hätte und es folglich auch dann zum Sturz gekommen wäre. Wenn nämlich der Grund für die Richtungsänderung der Trieb des Wallachs war, den beiden anderen Pferden (zum Stall) zu folgen, so hätte er dies auch bei gerade erst begonnenem Traben getan. Dafür spricht insbesondere, dass bei dem tatsächlich geschehenen Ablauf sich der Wallach erst eine kurze Strecke nach dem Passieren des Tores veranlasst gesehen, hat die Richtung zu ändern. Wäre die Zeugin mit dem Pferd zwischenzeitlich im Schritt geritten, so ist zwar nicht zu verkennen, dass sie sich beim Schließen des Tores wahrscheinlich an einer anderen Stelle im Zirkel befunden hätte. Eine plötzliche Richtungsänderung des Pferdes in Richtung Tor hätte jedoch an fast jeder Stelle des Zirkels dieselbe Gefahr des Sturzes mit sich gebracht wie an dem Markierungspunkt „H“.

23
Im Rahmen einer Exkulpierung nach § 833 S. 2, 2. Alt. BGB kann sich der Tierhalter grundsätzlich auch auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten berufen. Nach dem Wortlaut der Bestimmung scheint zwar bei der Prüfung, ob ein Kausalzusammenhang fehlt, allein das pflichtgemäße Verhalten hinzu- oder das pflichtwidrige Verhalten hinweggedacht werden zu dürfen. Die oben angestellte Alternativbetrachtung geht insofern weiter als nicht nur hinzu gedacht wurde, dass der Beklagte die Zeugin A zum Durchparieren zur Gangart „Schritt“ veranlasst hätte, sondern auch, dass er sie nach dem Schließen des Tores wieder aufgefordert hätte anzutraben. Da § 833 BGB eine Schadensersatzpflicht begründet, sind jedoch die allgemeinen Grundsätze des Schadensrechtes anzuwenden. Rechtmäßiges Alternativverhalten ist danach als ein die Schadenszurechnung unterbrechender Umstand zu berücksichtigen, wenn dies mit dem Schutzzweck der konkret verletzten Sorgfaltsnorm vereinbar ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., Vorb. § 249 Rz. 64 f.). Dies ist auf der Grundlage des oben begründeten Zwecks der vom Beklagten verletzten Sorgfaltspflicht der Fall. Die Sorgfaltspflicht bestand nämlich darin, wegen der vorübergehenden Gefahr (Verlassen der Halle durch andere Pferde) das von der Reitschülerin bereits begonnene Traben (zeitweise) zu unterbrechen. Die hypothetische Annahme, dass der Beklagte nach dem Schließen des Tores, die Anweisung zum Antraben gegeben hätte, stellt sich deshalb als eine lebensnahe Fortsetzung des bereits angelegten Geschehens nach Fortfall des Grundes für die besondere Vorsichtspflicht dar.

III.

24
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

25
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

26
Eine Zulassung der Revision war nicht geboten, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

27
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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