LG Kaiserslautern, Urteil vom 11. Mai 2005 – 3 O 662/03
Zur Haftung des Vorstands eines Fußballvereins gegenüber dem Verein
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 521.239,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.07.2004 zu zahlen.
2. Den Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits gesamtschuldnerisch auferlegt.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger nimmt die Beklagten wegen angeblicher Pflichtverletzungen im Rahmen ihrer ehemaligen Tätigkeiten als Vorstandsvorsitzender (Beklagter zu 1) bzw. als Mitglied des Vorstands in Anspruch.
2
Der Kläger ist ein Sportverein, der unter anderem in den Jahren 1999 bis 2002 eine Lizenz zur Teilnahme am Fußballwettbewerb in der Ersten und Zweiten Fußballbundesliga erhielt. Für die Spielzeiten bis einschließlich der Spielzeit 2000/2001 schloss der Deutsche Fußballbund (DFB) als Lizenzgeber den Lizenzvertrag mit dem Kläger. Ab der Spielzeit 2001/2002 beauftragte der DFB den „Die Liga-Fußballverband e.V.“ (Ligaverband) als dem Zusammenschluss der Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen Erste und Zweite Bundesliga mit der Vergabe der Lizenzen. Der Ligaverband, der dem DFB gemäß § 7 Nr. 2 b dessen Satzung als ordentliches Mitglied angehört, beauftragte die von ihm gegründete Ligaverbands-GmbH (DFL Deutsche Fußballliga GmbH; im weiteren: DFL) insbesondere mit der verantwortlichen Leitung des Spielbetriebs der Lizenzligen und der Erfüllung damit zusammenhängender Aufgaben, der Durchführung der Wettbewerbe des Ligaverbandes, der exklusiven Vermarktung der sich aus der vom DFB zur Nutzung überlassenen Vereinseinrichtungen Bundesliga und Zweite Bundesliga ergebenden Rechte sowie mit der Fortentwicklung der Ligaverbands-GmbH zu einem Dienstleistungsunternehmen der Mitglieder des Ligaverbandes (vgl. § 19 Ziffer 2 der Satzung des Ligaverbandes).
3
Mit dem Abschluss des jeweiligen Lizenzvertrages unterwarf sich der Kläger den Regelungen der Satzung, des Statuts, der Ordnungen und Durchführungsbestimmungen des Ligaverbandes und des DFB sowie den Entscheidungen der Organe des Ligaverbandes bzw. des DFB. Wegen etwaiger Verstöße des Klägers sah § 6 des jeweiligen Lizenzvertrages folgende Regelung vor:
4
„Bei wesentlichen Verstößen gegen Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der DFB (bzw. ab der Spielzeit 2001/2002 die DFL – Ergänzung durch das Gericht) – berechtigt, anstelle der nach § 2 vorgesehenen Vereinsstrafe eine auf dieser Vereinbarung beruhende Vertragsstrafe gegen den Verein festzusetzen, die jedoch nicht objektiv unbillig sein darf. Es gilt § 315 BGB. Als wesentliche Verstöße werden insbesondere die Nichterfüllung von im Lizenzierungsverfahren erteilten Auflagen… sowie andere, die Vertragsbeziehungen der Parteien im Kern treffende Verletzungen von Vertragspflichten (Hauptpflichten) angesehen. Die Sachverhaltsermittlung und die Festsetzung der Vertragsstrafe erfolgen durch die zuständigen Organe des DFB (bzw. der DFL – Ergänzung durch das Gericht). Wegen desselben Verstoßes kann neben der nach § 2 vorgesehenen Vereinsstrafe, der sich der Verein durch diesen Vertrag besonders unterworfen hat, keine zusätzliche Vertragsstrafe festgesetzt werden.
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Als Vertragsstrafe werden vereinbart: Verwarnung, befristete Sperre des Vereins bis zu höchstens 2 Monaten, Aberkennung von Punkten, Platzsperre, Geldstrafen bis zur Höhe von DM 500.000,00 (bzw. 250.000,00 EUR – Ergänzung durch das Gericht) sowie Lizenzentzug. Die Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.
6
Die Vertragsstrafe soll der Schwere des Verstoßes angemessen und geeignet sein, künftig die Einhaltung der Vertragspflichten und der Regeln der Anständigkeit und Sportlichkeit im Fußballsport sicher zu stellen“.
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Mit dem Beschluss der DFL vom 27.3.2003 wurde dem Kläger wegen diverser Verstöße gegen das Lizenzspielerstatut des DFB und gegen die Lizenzierungsordnung Ligastatut eine Vertragsstrafe von 125.000,00 EUR sowie ein Abzug von 3 Punkten für die Spielsaison 2003/2004 auferlegt. Hintergrund war die fehlende Vorlage von Verträgen, die u.a. den Erwerb von Persönlichkeitsrechten von nachfolgenden Fußballspielern vorsahen, mit denen der Kläger jeweils befristete Arbeitsverträge abschloss:
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M. H.
9
Der Kläger verlängerte mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages vom 12.12.1998 den am 1.7.1997 mit dem Spieler Marian H. geschlossenen Arbeitsvertrag für den Zeitraum 1.1.1999 – 30.6.2002. Der Arbeitsvertrag vom 12.12.1998 wurde dem DFB am 15.12.1998 vorgelegt. Nicht vorgelegt wurde eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Firma Sport B. Establishment mit Sitz in Vaduz-Lausanne-Sofia, aufgrund derer der Kläger die persönlichen Werberechte des Spielers H. gegen eine Vergütung von 250.000,00 DM bis 30.6.2002 erwarb. 80 % des Erlöses sollte aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Spieler und der Firma Sport B. Establishment an den Spieler weitergeleitet werden.
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Y. D.
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Der Kläger schloss mit dem Spieler D. am 5.6.1999 einen Arbeitsvertrag für den Zeitraum 5.8.1999 bis 30.6.2002, der ein monatliches Grundgehalt von 50.000,00 DM, eine Einsatzprämie von 15.000,00 DM und jährliche Bruttoprämien von mindestens 300.000,00 DM vorsah. Der Vertrag wurde dem DFB am 10.8.1999 vorgelegt.
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Nicht vorgelegt wurde eine vom Kläger mit der Beratungs- und O. AG mit Sitz in Zug/Schweiz getroffene Vereinbarung über die Verwertung von Persönlichkeitsrechten und die Abgeltung von Ablöseverpflichtungen betreffend den Spieler. Die Beratungs- und O. AG trat treuhänderisch für die C. Marketing AG auf, die unter Hinweis auf einen Vertrag vom 10.9.1996 die persönlichen Werberechte des Spielers D. weltweit mit Ausnahme Frankreichs für sich in Anspruch nahm. Der Kläger verpflichtete sich gegenüber der Beratungs- und O. AG aufgrund der Vereinbarung vom 29.7.1999 und einer am 26.7.2000 getroffenen Zusatzabrede zur Zahlung von 11,8 Millionen DM bis 24.5.2001. Der Kläger zahlte hiervon einen Betrag von 9,3 Millionen DM an die C. Marketing AG und weitere 2,5 Millionen DM an eine Cy. Holding AG mit Sitz in der Schweiz.
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M. Y.
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Der Kläger schloss mit dem Spieler Y. am 2.1.2000 einen Arbeitsvertrag für den Zeitraum 1.7.2000 bis 30.6.2003. Der Vertrag wurde dem DFB am 28.6.2000 vorgelegt.
15
Nicht vorgelegt wurde eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und der P. Sport Service GmbH mit Sitz in der Schweiz, nach der für die Vermittlung des Spielers Provisionen in Höhe von 450.000,00 DM und weitere 250.000,00 DM von dem Kläger zu zahlen waren.
16
L. C. da S. S.
17
Der Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und dem Spieler L. vom 29.6.2001 wurde dem DFB vorgelegt.
18
Nicht vorgelegt wurde eine Vereinbarung zwischen dem Kläger und Rechtsanwalt Renan K. Lo. aus Brasilien, der die Bild- und Werberechte des Spielers L. für sich in Anspruch nahm, betreffend den Erwerb der Bild- und Werberechte des Spielers. Darin verpflichtete sich der Kläger gegenüber dem Rechtsanwalt zur Zahlung eines Betrages von 2 Millionen DM gegen Übertragung der Persönlichkeitsrechte des Spielers. Ferner wurde im Rahmen der Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem abgebenden Fußballclub Atletico Mineiro eine Transferentschädigung in Höhe von 3 Millionen US-Dollar vereinbart, von der der Spieler L. vereinbarungsgemäß 15 %, also 450.000,00 US-Dollar vereinnahmen sollte. Die Vereinbarung betreffend die Beteiligung des Spielers L. an der Transferentschädigung wurde beim DFB ebenfalls nicht vorgelegt.
19
T. W.
20
Der zwischen dem Kläger und dem Spieler W. am 8.11.2001 für den Zeitraum 1.11.2001 bis 30.6.2004 geschlossene Arbeitsvertrag wurde dem DFB vorgelegt.
21
Nicht eingereicht wurde eine weitere schriftliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Firma World F. R. mit Sitz in Mailand, die die Image- und Werberechte des Spielers für die Dauer von 3 Jahren für sich in Anspruch nahm. Der Kläger verpflichtete sich aufgrund dieser Vereinbarung zu einer jährlichen Vergütung in Höhe von 1,5 Millionen DM gegen Übertragung der Image- und Werberechte. Im Januar 2002 wurde die erste Jahresvergütung gezahlt; weitere Zahlungen erfolgten wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsvertrages mit dem Spieler W. nicht.
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Die DFL sah in der Nichtvorlage der im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Spieler H., D., Y. und L. geschlossenen Zusatzverträge einen Verstoß gegen § 8 Nr. 6 des DFB-Lizenzspielerstatuts und wegen der Nichtvorlage des im Zusammenhang mit der Verpflichtung des Spielers W. geschlossenen Zusatzvertrages einen Verstoß gegen die Regelungen des § 7 Nr. 2 a und f Lizenzierungsordnung Ligastatut.
23
Gemäß § 8 Nr. 6 des bis 30.6.2001 geltenden DFB-Lizenzspielerstatut (LSt.) war der Lizenzverein verpflichtet, „dem DFB sämtliche Verträge mit Lizenzspielern im Rahmen der Fristen (§ 20) vorzulegen. Dies gilt auch für Verträge mit Dritten, die mit dem Ziel abgeschlossen worden sind, einen oder mehrere Spieler unmittelbar oder mittelbar zu verpflichten, bei dem jeweiligen Lizenzverein als Spieler tätig zu sein. Die Verpflichtung erstreckt sich auch darauf, sämtliche dem Spieler unmittelbar oder mittelbar zugewandten Vergünstigungen in die Arbeitsverträge des Lizenzspielers aufzunehmen.“ § 20 Ziffer 12 LSt. sah vor, dass Verträge dem DFB in allen Ausfertigungen innerhalb von 2 Tagen nach Abschluss bzw. nach Beendigung der jeweiligen Transferperioden vorzulegen waren.
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Nach § 7 Nr. 2 a LO, gültig vom 1. Juli 2001 bis zum 17. Dezember 2002, war der Verein verpflichtet, seiner Lizenzbewerbung eine rechtsverbindliche schriftliche Erklärung beizufügen, in der er sich verpflichtete, wesentliche Verträge im Bereich des Spielbetriebes vor Abschluss dem Ligaausschuss bzw. dem Ligaverband zur Stellungnahme vorzulegen.
25
In der Begründung ihres Beschlusses vom 27.3.2003 verwies die DFL darauf, dass nach ihrer Überzeugung durch den Abschluss der Zusatzverträge den Spielern H., D., Y. und L. mittelbar Vergütungen zugewandt wurden, die nicht in die Arbeitsverträge der Spieler aufgenommen waren oder in sonstiger Weise offengelegt wurden. Den Verstoß im Rahmen der Verpflichtung des Spielers D. bewertete die DFL besonders schwerwiegend, da sich der Kläger nach der Überzeugung der DFL „einen signifikanten und ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber Vereinen verschafft (hatte – Ergänzung durch das Gericht), die zum selben Zeitpunkt an einer Verpflichtung des Spielers interessiert waren. Denn der Verein konnte sich den Spieler nur deswegen leisten, weil Gehaltszahlungen verschleiert wurden und somit ein geringerer Aufwand beim Verein anfiel, um das beabsichtigte Nettogehalt zu gewähren“ (vgl. Seite 8 des Beschlusses – Bl. 27 d.A.).
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Der Kläger legte gegen den Beschluss der DFL keine Rechtsmittel ein und bezahlte die Geldstrafe in Höhe von 125.000,00 EUR. Der 3-Punkte-Abzug wurde mit Beginn der Spielsaison 2003/2004 in der Punktetabelle der Lizenzvereine der Ersten Fußballbundesliga berücksichtigt. Aufgrund der dadurch herbeigeführten Tabellensituation erhielt der Kläger geringere Fernsehgelder, wobei sich die Mindereinnahmen über die gesamte Spielzeit auf insgesamt 396.239,00 EUR summierten.
27
Der Kläger trägt vor:
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Die Beklagten hätten den, ihm wegen der Nichtvorlage der im Beschluss der DFL vom 27.3.2003 genannten Verträge, entstandenen Schaden in Höhe von 521.239,00 EUR zu ersetzen. In ihren damaligen Funktionen als Vorstandsvorsitzender bzw. Mitglied des Vorstands seien die Beklagten für die Pflichtenverstöße gegenüber dem DFB bzw. gegenüber dem DFL verantwortlich. Der Beschluss der DFL sei auch inhaltlich zutreffend, da den Spielern H., D., Y. und L. bewusst und den Beklagten bekannt verdeckte Vergütungen zugeflossen seien. Die auferlegte Vertragsstrafe sei auch in der Höhe angemessen, da sie sich innerhalb des vereinbarten Sanktionsrahmens bewege und die DFL alle für die Ermessensausübung relevanten Umstände berücksichtigt habe. Wegen der Möglichkeit der Erhöhung der Vertragsstrafe sei ihm die Nichteinlegung von Rechtsmitteln gegen den DFL-Beschluss nicht vorzuwerfen. Die Beklagten hätten ihm auch keine entlastenden Beweise trotz einer ausdrücklichen Aufforderung zur Stellungnahme vorgelegt, sodass der Sanktionsbeschluss inhaltlich nicht angreifbar gewesen sei. Schließlich sei er berechtigt, den Anspruch auf Schadensersatz gegenüber den Beklagten geltend zu machen, da der von den Beklagten angesprochene Abtretungsvertrag mit der Fritz-W.-Stadion-GmbH vom 6.6./10.6.2003 nur Ansprüche aus der Inanspruchnahme des Finanzamts Kaiserslautern betreffe und im übrigen eine Einziehungsermächtigung zu seinen Gunsten enthalte (vgl. die vorgelegte Kopie des Vertrages – Anlage K 29 auf Bl. 333 ff. d.A.).
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Nachdem der Kläger zunächst beantragt hat,
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1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 125.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen,
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2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm die Schäden zu ersetzen, die ihm daraus entstanden sind und entstehen werden, dass die DFL Deutsche Fußballliga GmbH ihm mit Beschluss vom 27.03.2003 zum Beginn der Saison 2003/2004 3 Gewinnpunkte aberkannt und ihm auferlegt hat, mit einem Punktestand von „minus 3“ in der Spielzeit 2003/2004 zu starten,
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hat der Kläger im Laufe des Verfahrens den Feststellungsantrag in einen Leistungsantrag umgewandelt und
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beantragt nunmehr,
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die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 521.239,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten von dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte zu 1) macht geltend:
38
Ihm sei kein Pflichtverstoß im Zuge der Auferlegung der Vertragsstrafe gegen den Kläger durch die DFL vorzuwerfen. Dies ergebe sich aufgrund der organisatorischen Übertragung der fraglichen Arbeiten auf eine Gruppe unter Leitung des damaligen Finanzcontrollers und jetzigen Vorstandsmitglieds des Klägers Gö. Im Rahmen der Zusammenstellung der Lizenzierungsunterlagen habe er sich auf die bloße Unterzeichnung des vorbereiteten Antragsformulars beschränkt und sich auf die korrekte und umfassende Zusammenstellung der Lizenzierungsunterlagen durch die damit beauftragten Mitarbeiter des Klägers verlassen dürfen. Darüber hinaus könne es nicht zu seinen Lasten gehen, dass die Verantwortlichen des Klägers gegen den Beschluss der DFL trotz dessen Unrechtmäßigkeit keine Rechtsmittel eingelegt hätten. Die dem Kläger auferlegte Vertragsstrafe sei unverhältnismäßig hoch und unangemessen. Sämtliche Zahlen und Verpflichtungen des Klägers hätten sich aus den vorgelegten Unterlagen ergeben, sodass die DFL eine nachvollziehbare Überprüfungsmöglichkeit der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers habe vornehmen können. Die fraglichen Verträge hätten von der DFL bei Bedarf nur angefordert werden müssen, da sich deren Existenz aus den vorgelegten Unterlagen unschwer ergeben habe.
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Von der etwaigen Weiterleitung von Beträgen an die Spieler habe er keine Kenntnis erlangt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Verpflichtung des Spielers H. nicht in seine Amtszeit und damit nicht in seinen Verantwortungsbereich gefallen sei. Weiterhin sei der vom Kläger geltend gemachte Schaden wegen des 3-Punkte-Abzugs nicht nachvollziehbar. Schließlich habe der Kläger wegen des angeblichen Pflichtverstoßes der Beklagten die bestehende Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen können und müssen.
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Der Beklagte zu 2) trägt vor:
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Das Landgericht Kaiserslautern sei schon nicht zuständig, da es sich um eine arbeitsgerichtliche Streitigkeit handele. Weiterhin seien die sanktionierten Verstöße nicht in seinen Verantwortungsbereich gefallen, da er lediglich für die Stadionsicherheit zuständig gewesen sei und er sich auf die Unterzeichnung des jeweiligen Antragsformulars für den Erwerb einer Lizenz beschränkt habe. Dem Kläger sei auch vorzuwerfen, dass er gegen den Beschluss der DFL keine Rechtsmittel eingelegt habe, obwohl betreffend den Spieler D. entlastende Unterlagen vorgelegen hätten. Für den Ausspruch einer Vertragsstrafe sei im übrigen aufgrund der Vereinbarungen in den Lizenzverträgen für die hier behaupteten angeblichen Unregelmäßigkeiten der DFB und nicht die DFL zuständig gewesen. Aus diesem Grund sei der Beschluss formell rechtswidrig. Hinsichtlich der vorgeworfenen angeblichen verdeckten Gehaltszahlungen habe er auf die Prüfungen der Verträge durch den Steuerberater, den Zeugen He., und den Wirtschaftsprüfer, den Zeugen Gi., vertrauen dürfen. Für etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Verpflichtung des Spielers H. habe er nicht einzustehen, da diese Vorgänge außerhalb seiner Amtszeit gelegen hätten. Ohnehin sei ihm bis einschließlich 2001 durch die Mitgliederversammlung des Klägers die jegliche Schadensersatzansprüche ausschließende Entlastung erteilt worden. Weiterhin sei im Rahmen des geltend gemachten Schadensbetrages die Höhe der für den Kläger gesammelten Spenden zu berücksichtigen, die die Vertragsstrafe ausgeglichen habe. Schließlich fehle die Kausalität zwischen dem 3-Punkte-Abzug und dem geltend gemachten Schaden, da nach einem Punkteabzug eine besondere Motivationslage bei den Spielern des Klägers vorgelegen habe.
42
Das Gericht hat mit Beschluss vom 1.4.2004 (Bl. 436 ff. d.A.) den beschrittenen Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit für zulässig erklärt. Hiergegen ist kein Rechtsmittel eingelegt worden.
43
Das Gericht hat aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 13. Oktober 2004 (Bl. 710 d.A.) und vom 22.12.2004 (Bl. 879 f. d.A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B., Gi., He. und We. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 13. Oktober 2004 (Bl. 709 ff d.A.) und vom 23.02.2005 (Bl. 943 ff. d.A.) verwiesen.
44
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
45
Die Klage ist zulässig.
1.
46
Das Landgericht Kaiserslautern ist zur Entscheidung in dem Verfahren zuständig. Mit dem rechtskräftigen Beschluss der Kammer vom 01.04.2004 wurde die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges zu den Zivilgerichten bindend festgestellt (§ 17 a Abs. 1 GVG).
2.
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Der Kläger ist durch seinen Aufsichtsrat ordnungsgemäß vertreten.
48
Grundsätzlich wird ein Verein gemäß § 26 Abs. 2 S. 1 BGB durch seinen Vorstand vertreten, es sei denn, dass sich aus der Vereinssatzung oder aus den Besonderheiten des betreffenden Geschäfts etwas anderes ergibt. Der Kläger hat die allgemeine Vertretung durch seinen Vorstand in Art. 13 (3) der Vereinssatzung zwar übernommen. Gleichzeitig sieht Art. 16 (5) Satz 1 der Satzung des Klägers vor, dass der Aufsichtsrat die Wahrnehmung der Vereinsaufgaben durch den Vorstand kontrolliert. Ergänzend wird in Art. 16 (11) der Satzung auf die Bestimmungen des Aktiengesetzes über Aufsichtsräte Bezug genommen. Nach § 112 AktG wird die Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich durch den Aufsichtsrat vertreten. Diese Vertretungsregelung gilt sowohl für amtierende wie auch für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder (BGHZ 130, 108, 111 f.; Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 112, Rdnr. 2 m. w. N.) und ist auch im Verhältnis zu den Mitgliedern des Vorstands des Klägers anzuwenden. Die nach objektiven Gesichtspunkten aus sich heraus auszulegende Satzung des Klägers (vgl. BGH NJW 1994, 51, 52) erwähnt die Bestimmung des § 112 AktG allerdings nicht ausdrücklich. Die satzungsgemäß übernommene Verpflichtung zur Kontrolle des Vorstands erforderte aber zugleich die Möglichkeit für den Aufsichtsrat, seine Vorstellungen gegen den alten oder neuen Vorstand nachhaltig durchzusetzen, notfalls im Wege eines Gerichtsverfahrens (vgl. BGHZ 113, 237, 242 ff.). Zudem verweist Art. 16 (11) der Satzung des Klägers uneingeschränkt auf die Vorschriften der §§ 95-116 des Aktiengesetzes („Aufsichtsrat“) und damit unmittelbar auf die Vertretungsregelung nach § 112 AktG.
II.
49
Die Klage ist begründet.
50
Die Beklagten haben an den Kläger gesamtschuldnerisch 521.239,– Euro zu zahlen. In vorgenannter Höhe ist dem Kläger wegen der Verletzung von Sorgfaltspflichten durch die Beklagten im Rahmen ihrer Vorstandstätigkeit ein Schaden entstanden, den die Beklagten unter dem Gesichtspunkt der „positiven Vertragsverletzung“ des mit dem Kläger geschlossenen Anstellungsvertrages zu ersetzen haben.
1.
51
a) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden gemäß § 27 Abs. 3 BGB die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664-670 BGB entsprechende Anwendung. Die dem Vorstand obliegenden Sorgfaltspflichten entsprechen somit denjenigen eines ordentlichen Beauftragten, bei deren Verletzung er dem Verein für jede Fahrlässigkeit haftet (BGH NJW-RR 1986, 572, 574). Muss der Verein für das schuldhafte Verhalten eines Organmitglieds kraft der Zurechnung nach § 31 BGB haften, so ist regelmäßig eine Amtsführung gegeben, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachwalters nicht in Einklang steht. Den Inhabern eines Vorstandsamts obliegt die Sorge für das rechtmäßige Verhalten des Vereins nach außen hin; diese haben dafür einzustehen, dass die Rechtspflichten – privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur – erfüllt werden, die den Verein als juristische Person treffen. Diesen Verpflichtungen sind die Beklagten nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.
52
b) Der Kläger hatte sich in §§ 2 und 5 der jeweiligen Lizenzverträge mit dem DFB bzw. ab der Saison 2001/2002 mit der DFL umfassend den Regularien des DFB bzw. der DFL, insbesondere den jeweils gültigen Satzungen und Statuten unterworfen. Zu den nach § 5 des Lizenzvertrages einzuhaltenden Vorschriften gehörte § 8 Nr. 6 des bis 30. Juni 2001 gültigen DFB-Lizenzspielerstatuts (LSt.) und § 7 Nr. 2 a der Lizenzierungsordnung Ligastatut (LO), gültig vom 01. Juli 2001 bis 17. Dezember 2002.
53
Nach § 8 Nr. 6 LSt. war der Kläger verpflichtet, dem DFB sämtliche Verträge mit Lizenzspielern im Rahmen der Fristen nach § 20 LSt. vorzulegen. Dies galt auch für Verträge mit Dritten, die mit dem Ziel abgeschlossen wurden, einen oder mehrere Spieler unmittelbar oder mittelbar zu verpflichten, bei dem Kläger als Spieler tätig zu sein. Die Verpflichtung erstreckte sich zudem darauf, sämtliche dem Spieler unmittelbar oder mittelbar zugewandten Vergünstigungen in die Arbeitsverträge der Lizenzspieler aufzunehmen. Weiterhin war der Kläger gemäß § 7 Nr. 2 a LO (entspricht der Regelung nach § 8 Nr. 2 b LSt., gültig vom 30. April 2000 bis zum 30. Juni 2001) verpflichtet, wesentliche Verträge im Bereich des Spielbetriebes vor Abschluss dem Ligaverband bzw. dem Ligaausschuss zur Stellungnahme vorzulegen. Der Kläger hatte es danach zu unterlassen, derartige Verträge ohne entsprechende Stellungnahmemöglichkeit durch die genannten Organe des DFB abzuschließen.
54
Die Einhaltung der gegenüber dem DFB bzw. der DFL übernommenen Verpflichtungen oblag den Beklagten aufgrund ihrer Organfunktion und ihrer nach außen ausdrücklich erklärten Vertretung des Klägers gegenüber dem DFB und der DFL.
55
In den jeweiligen Lizenzanträgen sind die Beklagten als diejenigen Personen genannt worden, die den Kläger im Außenverhältnis gemeinsam vertraten. Gleiches galt gegenüber dem DFB bzw. der DFL mit der Besonderheit, dass einer der Beklagten mit dem damaligen Justitiar des Klägers bzw. dem damaligen Controller und jetzigen Vorstandsmitglied G. ebenfalls als bevollmächtigt gegenüber dem DFB bzw. der DFL auftreten konnte. War den Beklagten neben ihrer satzungsgemäßen Vertretungsbefugnis für den Kläger ausdrücklich die Bevollmächtigung gegenüber dem DFB/DFL zugewiesen, hatte der Kläger für das Fehlverhalten der Beklagten im Rahmen der Beachtung und Einhaltung der laut Lizenzvertrag übernommenen Verpflichtungen nach § 31 BGB einzustehen, da sie die Pflichtverstöße in Ausführung der übertragenen Funktionen begangen hatten. Die Beklagten haben in diesem Zusammenhang auch nicht bestritten, dass diverse Verträge, die im Rahmen der Verpflichtung von Spielern durch den Kläger geschlossen wurden, nicht den Organen des DFB vorgelegt wurden. Dies betraf folgende Verträge:
56
– eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und einer Sport B. Establishment, auf Grund derer der Kläger die persönlichen Werberechte des Spielers Marian H. gegen eine Vergütung von 250.000,– DM bis 30.06.2002 erwarb;
57
– eine am 29.07.1999 getroffene schriftliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beratungs- und O. AG über die Verwertung von Persönlichkeitsrechten und die Abgeltung von Ablöseverpflichtungen betreffend den Spieler Youri D., auf Grund derer sich der Kläger zur Zahlung eines Betrages von insgesamt 11,8 Millionen DM bis 24.05.2001 verpflichtete;
58
– eine Vereinbarung zwischen dem Kläger und der P. Sport Service GmbH über die Zahlung von Provisionen in Höhe von 450.000,– DM und 250.000,– DM für die Vermittlung des Spielers Murat Y.;
59
– eine Vereinbarung zwischen dem Kläger und Rechtsanwalt Renan K. Lo., auf Grund derer der Kläger gegen Zahlung eines Betrages von 2 Millionen DM die Bild- und Werberechte des Spielers L. erwarb;
60
eine weitere Vereinbarung, nach der der Spieler L. aus der Transferentschädigung in Höhe von 3 Millionen US-Dollar an den abgebenden Verein Atletico Mineiro einen Betrag von 15 %, also 450.000,– US-Dollar erhielt;
61
– eine Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Firma World F. R., auf Grund derer der Kläger die Image- und Werberechte des Spielers Taribo W. gegen eine Vergütung von 1,5 Millionen DM jährlich erwarb.
62
Sämtliche Vereinbarungen wurden im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss von Arbeitsverträgen mit den Spielern geschlossen und betrafen mit der Übertragung von Persönlichkeitsrechten der Spieler bzw. der Vermittlungsprovisionen einen wesentlichen Teil der Spielertransfers. Angesichts dessen war davon auszugehen, dass die Zusatzverträge mit dem Ziel der Verpflichtung der einzelnen Spieler zustande kamen. Darüber hinaus fehlte die Offenlegung der dem Spieler L. zugewandten Zahlung von 450.000,– US-Dollar. Außerdem waren die genannten Abreden bereits vor dem Hintergrund des Umfangs der finanziellen Verpflichtungen des Klägers als wesentliche Verträge im Sinne des § 7 Nr. 2 a LO/§ 8 Nr. 2 b LSt. anzusehen.
63
Aufgrund der Gültigkeit der Vorschrift des § 8 Nr. 6 LSt. bis 30.06.2001 unterfielen sämtliche Verträge mit Ausnahme der Vereinbarung zwischen dem Kläger und der World F. R. von November 2001 der darin geregelten Vorlagepflicht; im Übrigen bestimmte sich die Pflicht des Klägers zur Vorlage der Unterlagen nach § 7 Nr. 2 a LO/§ 8 Nr. 2 b LSt.
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c) Die Verstöße gegen die Bestimmungen von § 8 Nr. 6 LSt. und § 7 Nr. 2 a LO bzw. § 8 Nr. 2 b LSt. sind von den Beklagten zumindest grob fahrlässig begangen worden. Sie haben die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer acht gelassen, was sich aus folgenden Erwägungen ergibt:
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Ein Vorstandsmitglied hat die Sorgfalt zu beachten, die eine ordentliche, gewissenhafte und ihrer Aufgabe gewachsene Person bei der Ausübung der Organfunktion anzuwenden pflegt. Jedes Organmitglied hat für die Kenntnisse und Fähigkeiten einzustehen, die die übertragene Geschäftsaufgabe erfordert. Hierzu gehörte die Kenntnis der durch den Abschluss des jeweiligen Lizenzvertrages übernommenen Verpflichtungen des Klägers gegenüber dem DFB bzw. der DFL. Die Beklagten hatten namentlich durch ihr bevollmächtigtes Auftreten des Klägers gegenüber den Organen des DFB die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu gewährleisten, was deren Kenntnis voraussetzte. Aus dem Text der von den Beklagten jeweils unterzeichneten jährlichen Lizenzverträgen ergab sich bei sorgfältiger Lektüre unschwer der Inhalt und das Ausmaß der übernommenen Verpflichtungen. § 5 der Lizenzverträge enthielt einen konkreten Pflichtenkatalog, der u. a. auf die Bestimmungen des Lizenzspielerstatuts und der Lizenzierungsordnung hinwies. Die Folgen von Vertragsverstößen ließen sich mit hinreichender Deutlichkeit der Regelung in § 6 der Lizenzverträge entnehmen. Hiernach konnten Vertragsverstöße bis zum Lizenzentzug führen. Als verständige Vorstandsmitglieder hätte es den Beklagten oblegen, zur Wahrung der Interessen des Klägers derart einschneidende Sanktionen zu vermeiden und die Einhaltung jeglicher Vertragspflichten zumindest zu überwachen. Derartiges haben die Beklagten aber schon nicht behauptet.
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Soweit der Beklagte zu 2) bei seiner Anhörung darauf abstellte, er sei lediglich für den eingeschränkten Bereich der Stadionsicherheit zuständig gewesen, kann ihn dies nicht entlasten. Er war ausdrücklich als Bevollmächtigter des Klägers gegenüber dem DFB bzw. der DFL aufgetreten und hat in dieser Eigenschaft u. a. die Lizenzanträge unterzeichnet und die jeweiligen Lizenzverträge im Namen des Klägers geschlossen. Darüber hinaus unterzeichnete er nicht nur die Arbeitsverträge des Klägers mit den Spielern H., L., Y., D. und W., sondern schloss als Vertreter des Klägers die Zusatzverträge mit der Sport B. Establishment, mit Rechtsanwalt Lo., dem Club Atletico Mineiro, der P. Sport Service GmbH, der Beratungs- und O. AG und der World F. R. ab. Selbst wenn der Beklagte zu 2) nach der internen Geschäftsverteilung das Ressort Stadionsicherheit übertragen bekam, hat er mit seiner Handlungsweise seine Funktion als verantwortlicher und bevollmächtigter Verhandlungspartner des Klägers nach außen dokumentiert. Demzufolge hatte sich der Beklagte zu 2)- ggf. mit sachkundiger Hilfe – zu vergewissern, welche unmittelbaren und mittelbaren Folgen sich für den Kläger aus den Vertragsabschlüssen ergaben. Bei seiner Anhörung hat der Beklagte zu 2) jedoch eingeräumt, sich hinsichtlich der notwendigen Vorlage von Unterlagen auf die Sachkenntnis der weiteren Mitarbeiter des Klägers verlassen und gerade keine Überprüfung vorgenommen zu haben. Diese Passivität genügte angesichts der von dem Beklagten zu 2) übernommenen Funktion beim Kläger aber nicht.
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Die gleichen grundsätzlichen Erwägungen gelten auch für den Beklagten zu 1). Zwar wurde der Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und dem Spieler H. sowie der Zusatzvertrag mit der Sport B. Establishment vor der Bestellung der Beklagten zu Mitgliedern des Vorstands geschlossen. Hierauf kommt es indes nicht entscheidend an. Für die nachfolgenden Verträge hätte der Beklagte zu 1) wie auch der Beklagte zu 2) auf deren Vorlage bei den Organen des DFB hinwirken müssen. Dies gilt umso mehr, als der Zeuge B. nachvollziehbar bekundete, dass der Beklagte zu 1) sein maßgeblicher Ansprechpartner war, wenn es um die Einhaltung von Formalien im täglichen Spielbetrieb ging. So hatte er erst auf Anweisung und nach Rücksprache mit dem Beklagten zu 1) beispielsweise Arbeitsverträge, Lizenzverträge und Invaliditätserklärungen der Spieler an den DFB bzw. der DFL übersandt. Dies zeigt, dass sich der Beklagte zu 1) auch im Tagesgeschäft mit der Einhaltung von Verpflichtungen gegenüber den Organen des DFB befasste. Umso mehr hätte er dafür Sorge tragen müssen, dass sämtliche im Zusammenhang mit der Verpflichtung eines Spielers abgeschlossenen Verträge vorgelegt werden.
68
Die Beklagten können sich auch nicht durch ihren Hinweis auf die Tätigkeit der Arbeitsgruppe „G.“ entlasten. Soweit sie behaupten, im Rahmen der Geschäftsverteilung des Klägers seien Mitarbeiter speziell für die Prüfung und Zusammenstellung der Lizenzierungsunterlagen eingesetzt worden, hat dies mit den fraglichen Vertragsverletzungen nichts zu tun. Die Verstöße gegen § 8 Nr. 6 LSt. und § 7 Nr. 2 a LO bzw. § 8 Nr. 2 b LSt. betrafen Vorlagepflichten innerhalb der Spielsaison und berührten die daneben bestehende Verpflichtung zur vollständigen und korrekten Vorlage der Lizenzierungsunterlagen nicht.
2.
69
Die schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten war auch ursächlich für den dem Kläger durch die Verhängung der Vertragsstrafe entstandenen Schaden.
a)
70
Die unterbliebene Vorlage der fraglichen Vereinbarungen stellte einen wesentlichen Verstoß gegen Pflichten aus dem jeweiligen Lizenzvertrag dar und führte gemäß § 6 der Lizenzverträge zur Verwirkung einer Vertragsstrafe.
71
Die Wesentlichkeit der Verstöße lag in der mangelnden Mitteilung von Informationen, denen der DFB und die DFL große Bedeutung beimaßen. Die Regelung des § 8 Nr. 6 LSt. und § 7 Nr. 2 a LO wie auch die im Rahmen der Lizenzbewerbung von den Vereinen zu beachtenden detaillierten Vorgaben über die Offenlegung von Daten über den Spiel- und Wirtschaftsbetrieb des Lizenzbewerbers waren Ausdruck eines umfassenden Informationsbedürfnisses des DFB und der DFL. Damit wollte sich der DFB bzw. die DFL erkennbar einen Überblick über die spielerische und wirtschaftliche Situation ihrer Mitglieder verschaffen, um der satzungsgemäß auferlegten Verantwortung der Sicherung und Förderung der Entwicklung des Fußballsports gerecht zu werden.
72
Der Bewertung der Verstöße als wesentlich steht auch nicht die Behauptung der Beklagten entgegen, aus den vorgelegten Lizenzierungsunterlagen habe sich unschwer die Existenz der Zusatzverträge ergeben, die von dem DFB bzw. der DFL nur hätten angefordert werden müssen. Zunächst war der Kläger in der Vorlagepflicht und konnte sich auf ein Abwarten von Reaktionen der Verantwortlichen des DFB bzw. der DFL nicht zurückziehen. Darüber hinaus sind in den im Rahmen der Lizenzbewerbung vorgelegten Bilanzen die Aufwendungen für die Verpflichtung von Spielern etwa bei den Rubriken „Personalaufwand“ und „Transferaufwand“ nur allgemein beschrieben. Allein anhand dieser Angaben war nicht zu ersehen, auf welcher konkreten vertraglichen Grundlage Zahlungsverpflichtungen des Klägers gegenüber wem bestanden.
b)
73
Weiterhin war die DFL ermächtigt, die Vertragsstrafe zu verhängen. Zwar ist in den Lizenzverträgen bis zur Saison 2000/2001 der DFB als zum Ausspruch der Vertragsstrafe Berechtigter vereinbart worden und erst ab der Spielzeit 2001/2002 der Ligaverband bzw. die DFL als Organ des Ligaverbands. Dies bedeutet indes nicht, dass der DFB die alleinige Befugnis innehatte, für die bis zur Saison 2000/2001 begangenen Pflichtverstöße Vertragsstrafen auszusprechen.
74
Mit der Gründung des Ligaverbandes als dem Zusammenschluss der lizenzierten Vereine und Kapitalgesellschaften der Fußballlizenzligen Bundesliga und Zweite Bundesliga wurde der Lizenzfußball zum 30.06.2001 in den Organisationsbereich des Ligaverbandes überführt. Seit der Saison 2001/2002 wurde der gesamte Spielbetrieb vom Ligaverband organisiert; der DFB hatte die entsprechenden, ihm vorher eingeräumten Befugnisse vollumfänglich auf den Ligaverband übertragen. Die Möglichkeit der Übertragung seiner Rechte auf einen Mitgliedsverband und somit auch auf den Ligaverband (vgl. § 7 Nr. 2 b der DFB-Satzung) ist in § 6 Nr. 3 der Satzung ausdrücklich geregelt. Die Rechte und Pflichten des Ligaverbandes mit der Übertragung des Spielbetriebes wurden in den Bestimmungen der §§ 16 a und 16 b der Satzung konkretisiert. Gemäß § 16 a Nr. 1 hatte der Ligaverband den sportlichen Wettbewerb der Lizenzligen des DFB durchzuführen und den deutschen Fußballmeister zu ermitteln. Zudem wurde dem Ligaverband nach § 16 a Nr. 3 das gesamte Lizenzierungsverfahren übertragen. Weiterhin wurde dem Ligaverband die Erfüllung eines konkreten Pflichtenkatalogs auferlegt (§ 16 b der Satzung), auf Grund dessen der Ligaverband u. a. die Beachtung nationaler und internationaler Fußballregeln zu gewährleisten hatte.
75
In der nach objektiven Gesichtspunkten auszulegenden Satzung des DFB verblieb keine Regelung, die dem DFB die Verhängung von Vertragsstrafen für „Altverstöße“ vorbehielt. Hiergegen spricht insbesondere der Eingangssatz der Vorschrift des § 16 a, nach dem der Ligaverband die ausgeführten Rechte, Aufgaben und Befugnisse eigenverantwortlich wahrzunehmen hatte. Hätte sich der DFB eine eigene Befugnis im Rahmen der Organisation des Spielbetriebs vorbehalten wollen, wäre nach der Systematik der Satzung eine entsprechende Regelung in Abschnitt IV. der Satzung (§§ 16 f.), die die Rechte und Pflichten des Ligaverbandes und seiner Mitglieder betraf, zu erwarten gewesen. Eine solche Regelung fehlt jedoch. Die Befugnis zur Verhängung von Vertragsstrafen für „Altverstöße“ durch den Ligaverband bzw. der DFL als dessen Organ lässt sich ferner mit Sinn und Zweck der §§ 16 f. der DFB-Satzung in Einklang bringen. Der DFB wollte erkennbar einen gesamten Teilbereich seiner ursprünglichen Aufgaben übertragen. Lediglich die Sportrechtsprechung und das Schiedsrichterwesen sollten gemäß § 16 a Nr. 1 Satz 2 durch seine Organe und Einrichtungen nach dessen Regelungen erfolgen. Von dem Vorbehalt der Verhängung von Vertragsstrafen ist hierbei keine Rede.
76
Hinzu kommt, dass die nach §§ 16 a und b der Satzung erkennbar beabsichtigte Übertragung sämtlicher Aufgaben bzgl. des Spielbetriebs ebenso die Übertragung von Befugnissen insbesondere zur Auferlegung von Vertragsstrafen konsequenterweise einschloss. Da der Ligaverband in organisatorischer Hinsicht die Einhaltung der mit dem Abschluss der Lizenzierungsverträge übernommenen Verpflichtungen durch die Vereine ohnehin zu überwachen hatte, würde es dem Gebot der effektiven Kontrolle der Einhaltung von Vertragsverpflichtungen widersprechen, Organisationsstrukturen für „Altverstöße“ und „Neuverstöße“ aufzubauen und zu unterhalten.
c)
77
Die von der DFL verhängte Vertragsstrafe entsprach unter Berücksichtigung der Schwere der Verstöße, der daraus resultierenden Auswirkungen und der Beachtung der berechtigten Interessen des Klägers und der DFL der Billigkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB.
78
Die Geltung des § 315 BGB wurde in § 6 der Lizenzierungsverträge ausdrücklich vereinbart und zugleich der Überprüfungsmaßstab einer auferlegten Vertragsstrafe festgelegt.
79
Die DFL hatte die Vertragsstrafe gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen festzusetzen. Dabei ist nicht nur ein einziges „richtiges“ Ergebnis denkbar. Dem Bestimmungsberechtigten steht ein Ermessensspielraum zu, der allerdings die Interessen beider Parteien zu berücksichtigen hat. Für die Angemessenheit einer verwirkten Vertragsstrafe kommt es in erster Linie auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und auf ihre Funktion der Vermeidung weiterer Zuwiderhandlungen an (OLG Hamm WRP 1978, 395, 397), also – insoweit ähnlich wie bei der Festsetzung angemessener Ordnungsmittel im Sinne des § 890 ZPO – auf die Beurteilung der Schwere und des Ausmaßes der begangenen Zuwiderhandlung gegen den Titel, auf deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers und auf dessen – zu beseitigendes – Interesse an weiteren gleichartigen Begehungshandlungen (BGH NJW 1994, 45, 47). Nach § 6 der Lizenzverträge sollte die Vertragsstrafe der Schwere des Verstoßes angemessen und geeignet sein, künftig die Einhaltung der Vertragspflichten und der Regeln der Anständigkeit und Sportlichkeit im Fußballsport sicher zu stellen. Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Auferlegung einer Geldstrafe in Höhe von 125.000,– Euro sowie eine Aberkennung von drei Punkten für die Spielsaison 2003/2004 als angemessen zu bewerten.
80
Die Schwere der Verstöße ergab sich zum einen aus der Dauer und der Anzahl der Pflichtverletzungen sowie aus deren Auswirkungen für den DFB bzw. der DFL.
81
Die Verletzung der Vorlagepflicht betraf – ohne Berücksichtigung der H.-Verträge – fünf Vereinbarungen im Zeitraum zwischen dem 29.07.1999 bis November 2001 mit einem Volumen an Zahlungsverpflichtungen von ca. 20 Millionen DM. Insofern lag ein dauerhafter und wiederholter Verstoß in einem bedeutenden Umfang durch den Kläger vor.
82
Erschwerend kam hinzu, dass mit der unterlassenen Vorlage dieser Vereinbarungen dem DFB bzw. der DFL wesentliche Informationen im Rahmen von Spielerverpflichtungen vorenthalten wurden. Dem DFB bzw. der DFL war es somit verwehrt, sich einen eigenen Überblick über die Auswirkungen und den Hintergrund der von dem Kläger eingegangenen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten für den Erwerb von Persönlichkeitsrechten der verpflichteten Spieler, über die Gesamthöhe der Vergütung für den Spieler L. und über die Höhe der Provisionen an Spielervermittler zu verschaffen. Welche Bedeutung der DFB bzw. die DFL vor allem der Wirtschaftlichkeitsprüfung der lizenzierten Vereine beimaß, war schon daraus zu ersehen, dass mit jedem Lizenzantrag eine Bilanz/Zwischenbilanz mit Ergebnisrechnung des Gesamtvereins nach ertragssteuerrechtlichen Grundsätzen vorzulegen war, um den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereins zu erbringen. Diese Zielrichtung kommt ferner in § 4 der DFB-Satzung und der Präambel der Lizenzierungsordnung zum Ausdruck. Danach sieht der DFB seine Aufgabe in der Förderung und Sicherung des Fußballsports und seiner Entwicklung, was maßgeblich von den wirtschaftlichen Bedingungen in den Vereinen abhängt. In der Präambel der Lizenzierungsordnung werden der Zweck und die Aufgabe des neu gegründeten Ligaverbandes dahingehend beschrieben, den Liga-Spielbetrieb für die jeweils kommende Spielzeit, wie auch längerfristig zu sichern, zuverlässig zu planen und durchzuführen, die Stabilität sowie die Leistungs- und Konkurrenzfähigkeit der Lizenznehmer auch für andere nationale und internationale Wettbewerbe zu gewährleisten helfen, die Integrität des Wettbewerbs zu erhöhen, Verlässlichkeit und Glaubwürdigkeit auszubauen, Managementstrukturen zu fördern und das öffentliche Image und die Vermarktung der Liga wie auch der Lizenznehmer zu fördern und zu sichern, damit sie stabile Bestandteile unserer Gesellschaft, zuverlässige Partner des Sports und der Wirtschaft sind. Um diesen Zielen und Aufgaben zuverlässig nachzukommen, waren der DFB und der Ligaverband auf die Zusammenarbeit mit den Vereinen zwingend angewiesen. Ohne nähere Informationen über die wirtschaftliche Tätigkeit der Vereine ist es dem DFB bzw. dem Ligaverband nur schwerlich möglich, bestimmte Entwicklungen im Fußballsport, insbesondere bei Spielertransfers, nachzuvollziehen, zu fördern oder ihnen entgegen zu treten.
83
Vorliegend blieb der DFB/die DFL sowohl über die Dauer und den Hintergrund der Zahlungsverpflichtungen aus den Zusatzverträgen im Unklaren wie über die Person des Zahlungsempfängers als auch über die mit den gewählten Vertragskonstruktionen einhergehenden steuerrechtlichen Risiken.
84
Der DFB/die DFL konnte zudem nicht auf die Klärung des Widerspruchs hinwirken, warum der Kläger mit Dritten Verträge über den Erwerb von Persönlichkeitsrechten von Spielern schloss, die sich in § 3 der Musterarbeitsverträge des DFB ohnehin bereits zur Übertragung der Persönlichkeitsrechte auf den Kläger verpflichtet hatten. Angesichts dieser vertraglichen Verpflichtungen der Spieler D., Y., L. und W. bestand für den Kläger aus rechtlicher Sicht zunächst kein Anlass, mit Dritten weitere Verträge über den Erwerb der Persönlichkeitsrechte der Spieler zu schließen. Hatten sich die Spieler trotz vorheriger wirksamer Übertragung ihrer Persönlichkeitsrechte gleichwohl zu einer Übertragung dieser Rechte auf den Kläger verpflichtet, wären Vertragsverstöße den Spielern zuzurechnen, die gegebenenfalls Schadensersatzansprüche nach sich gezogen hätten. Lagen keine wirksamen Übertragungsverträge zwischen den Spielern und den Dritten vor, lag der Verdacht eines Scheingeschäfts auf der Hand mit dem möglichen Ziel der Gewährung verdeckter Lohnzahlungen an den verpflichteten Spieler. All dies, eröffnete nachvollziehbare Spekulationen über den Hintergrund der übernommenen Zahlungsverpflichtungen des Klägers, denen der DFB bzw. die DFL zur Wahrung der Integrität und Transparenz des Wettbewerbs entgegen zu treten hatte.
85
Die Reputation des Lizenzfußballs und des DFB bzw. der DFL als deren offizielle Vertreter war von der gewählten Vertragskonstruktion ebenfalls berührt. In der Öffentlichkeit wird das Thema der Spielervergütungen mit besonderer Sensibilität betrachtet. Umso wichtiger war die Transparenz der Vergütungsregelungen, um die Spielervergütungen nach außen als leistungsgerecht vermitteln zu können. Wird allerdings, wie im Vertrag zwischen dem Kläger und der Beratungs- und O. AG der Wert der Persönlichkeitsrechte des Spielers D. mit insgesamt 11,8 Millionen DM bewertet, dessen Vergütung im Verhältnis dazu jedoch lediglich mit monatlich 50.000,– DM, einer Einsatzprämie von 15.000,– DM und jährlichen Bruttoprämien von mindestens 300.000,– DM vereinbart, liegt eine deutliche nicht ohne Weiteres erklärbare Diskrepanz zwischen bewerteter Leistung des Spielers und dessen angeblichen Marktwert betreffend die Verwertung seiner Persönlichkeitsrechte vor. Selbst wenn mit der Zahlung von 11,8 Millionen DM zugleich Ablöseverpflichtungen zu erfüllen gewesen wären, stellte sich gleichwohl die Frage, warum der Ablösebetrag nicht wie regelmäßig an den abgebenden Verein unmittelbar gezahlt wurde. Diese Ungereimtheiten waren für sich genommen ausreichendes Indiz für intransparente Leistungsvergütungen, die der DFB und die DFL nicht ohne Aufklärungsverlangen hinnehmen konnten.
86
Des Weiteren hätte die Vorlage der Zusatzverträge dem DFB bzw. der DFL bewusst machen können, dass im Rahmen von Spielerverpflichtungen eine systematische Aufspaltung der Verträge mit den Spielern selbst und mit Dritten vorgenommen wurde, denen angeblich die Persönlichkeitsrechte der Spieler zuvor übertragen wurden. Es bestand die Gefahr, dass sich ein Markt für den Handel mit Persönlichkeitsrechten der Spieler entwickelt und Dritte am steigenden Marktwert von Spielern teilhaben, die zum sportlichen Erfolg der Spieler wenig oder gar nichts beigetragen haben. Allein eine solche Entwicklung wäre für die Stabilität sowie die Leistungs- und Konkurrenzfähigkeit der Lizenzvereine nicht förderlich gewesen, da sich hier ein wenig kalkulierbares finanzielles Kriterium bei der Verpflichtung von Spielern ergeben hätte. Dass eine derartige Entwicklung vom DFB gerade nicht gewollt war, zeigt sich in den Formulierungen des DFB-Musterarbeitsvertrages, der in § 3 die Verpflichtung des Spielers zur Übertragung seiner Persönlichkeitsrechte auf den Verein vorsieht.
87
Die gleichen grundsätzlichen Erwägungen gelten für die nicht offengelegte Vereinbarung von Provisionszahlungen an die P. Sport Service GmbH. Betragen die Vergütungen für die Vermittlung des Zustandekommens eines Arbeitsvertrages mit einem Fußballspieler wie hier insgesamt 700.000,– DM, sind wirtschaftliche Dimensionen im Randbereich von Spielertransfers erreicht, die sich auf die Stabilität und das öffentliche Image der Fußballliga negativ auswirken und ein Handeln des DFB bzw. der DFL gebieten.
88
Weiterhin wurde dem DFB bzw. der DFL durch die Nichtvorlage der Zusatzverträge die Möglichkeit genommen, die steuerrechtlichen Risiken im Zusammenhang mit den gewählten Vertragskonstruktionen beim Erwerb der Persönlichkeitsrechte der Spieler einzuschätzen und den Kläger hierauf gegebenenfalls hinzuweisen bzw. hinzuwirken, derartige Vertragskonstruktionen zu unterlassen.
89
Die steuerrechtlichen Risiken lagen zum einen darin, dass die Steuerbehörden die in den Zusatzvereinbarungen aufgeführten Vertragspartner des Klägers als Scheinfirmen betrachten, namentlich als reine Domizilgesellschaften im Ausland ohne nennenswerte Aktivitäten im Sportmarketingbereich. Dieses Risiko lag umso näher, da etwa die im Zusammenhang mit der Verpflichtung des Spielers D. auftretende Beratungs- und O. AG in einem allgemein bekannten Niedrigsteuergebiet in der Schweiz (Zug) ihren Sitz hatte. Insofern bestand die Gefahr, dass die Steuerbehörden die Zahlungen an die Dritten nicht als Betriebsausgaben des Klägers anerkennen und den steuerpflichtigen Einkünften zurechnen würden. Darüber hinaus hätten die Steuerbehörden bei dieser Sachlage die von dem Kläger an die Dritten vorgenommenen Zahlungen als verdeckte Lohnzahlungen an die verpflichteten Spieler ansehen können. Anhaltspunkte hierfür waren der Sitz der Zahlungsempfänger im Ausland, u. a. in einem Niedrigsteuergebiet, die Höhe der Zahlungsbeträge und deren Verhältnis zu der in den jeweiligen Arbeitsverträgen vereinbarten Vergütungen der Spieler selbst sowie die Möglichkeit, auf Grund dieser Vertragskonstruktion hochdotierte Spieler aus dem In- und Ausland mit dem Anreiz zu verpflichten, ein hohes Nettoeinkommen versprechen zu können. Zwar waren die Spieler als Arbeitnehmer vorrangig für diese etwaigen verdeckten Lohnzahlungen steuerpflichtig; da es sich jedoch bei den Spielern D., Y., L. und W. nicht um deutsche Staatsangehörige handelte und auf Grund der Üblichkeit von Vereinswechseln ins In- und Ausland deren Heranziehung durch die deutschen Finanzbehörden nicht ohne Weiteres gewährleistet war, konnte der Kläger als Arbeitgeber für die entstandenen Lohnsteuerschulden in die Haftung genommen werden.
90
Selbst wenn eine verdeckte Lohnzahlung nicht vorlag bzw. nicht nachweisbar gewesen wäre, bestand gleichwohl für den Kläger aus den übernommenen Verpflichtungen gemäß den Zusatzverträgen ein hohes wirtschaftliches Risiko. Die Vergütung für die Nutzung und Verwertung der Persönlichkeitsrechte der Spieler D., L. und W. sowie die Vermittlungsprovisionen an die P. Sport Service GmbH konnten von den Steuerbehörden als beschränkt steuerpflichtige inländische Einkünfte der im Ausland ansässigen Zahlungsempfänger angesehen werden (vgl. § 8 Abs. 1 Körperschaftssteuergesetz i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 9 Einkommensteuergesetz). Eine sich daraus ergebende Steuerschuld betrug 25 % der Einnahmen (vgl. § 50 a Abs. 4 EStG), die der Kläger als Steuerschuldner einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen hätte. War die Steuer nicht ordnungsgemäß einbehalten und abgeführt worden, hätte sie vom Kläger als Steuerschuldner durch Haftungsbescheid nacherhoben werden können (vgl. § 50 a Einkommensteuergesetz Abs. 5 Satz 5, § 73 g Einkommensteuerdurchführungsverordnung). Angesichts der von dem Kläger auf Grund der Vereinbarung mit der Beratungs- und O. AG, Rechtsanwalt Lo. und der World F. R. sowie der P. Sport Service GmbH vorgenommenen Zahlungen von insgesamt 16 Millionen DM lag insoweit ein immenses steuerrechtliches und damit verbundenes wirtschaftliches Risiko vor.
91
Ferner bestand die Gefahr, dass aufgrund der gewählten Vertragskonstruktion betreffend den Erwerb von Persönlichkeitsrechten in unredlicher Weise in den sportlichen Wettbewerb eingegriffen wird. Würden auf diesem Weg in Kenntnis oder Unkenntnis der Vereine mittelbar Vergütungen an die verpflichteten Spieler fließen, könnten bestimmte Lizenzvereine geneigt sein „sich blind“ für die Risiken zu stellen, um sich hochdotierte besonders leistungsstarke Spieler leisten zu können. Andere Vereine, die sich auf ein derartiges Wagnis nicht einlassen wollten, wären bei ihren Bewerbungen um diese Spieler aufgrund der finanziellen Gegebenheiten regelmäßig benachteiligt, was sich auch im sportlichen Wettbewerb negativ auswirken würde.
92
All dies zeigt, dass die Beklagten durch ihre dem Kläger gemäß § 31 BGB zuzurechnende grob fahrlässige Handlungsweise die berechtigten Interessen des DFB und der DFL in besonders hohem Maße missachtet haben. Die Schwere der Verstöße berechtigte die DFL zur Verhängung einer spürbaren Sanktion gegenüber dem Kläger. Mit der Auferlegung einer Geldstrafe von 125.000,– EUR und einem 3-Punkte-Abzug wurde den Interessen der DFL nach Kompensation der durch die Behinderung der satzungsgemäßen Arbeit des DFB und der DFL entstandenen Nachteile in angemessener Weise gerecht; der Umfang der Vertragsstrafe trug sowohl ihrem Strafcharakter als auch ihrer Funktion, künftige Vertragsverstöße aus Schuldnersicht nicht lohnend erscheinen zu lassen, ausreichend Rechnung. Zugleich sind die berechtigten Interessen des Klägers hinreichend berücksichtigt worden.
93
In ihrer Ermessensentscheidung hat die DFL den Höchstbetragsrahmen für Geldstrafen von 250.000,–EUR nicht ansatzweise ausgeschöpft. Der finanzielle Spielraum des Klägers wurde durch die Geldstrafe zudem nicht nennenswert eingeschränkt. Die Verhängung des 3-Punkte-Abzugs stellte zwar eine wesentlich einschneidendere Sanktion dar, da mit dieser Regelung in den sportlichen Wettbewerb eingegriffen wurde und eine Kompensation außerhalb des sportlichen Wettbewerbs für den Kläger nicht möglich war. Angesichts der über 8 Monate andauernden Spielsaison bei 34 Spieltagen und max. 102 erreichbaren Punkten war der Abzug von 3 Punkten spürbar aber nicht überzogen oder gar für den Kläger existenzbedrohend.
94
Die Beklagten können sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, der DFB habe bei gleichartigen Verstößen anderer Vereine keine Sanktionen verhängt. Das von ihnen angeführte Beispiel des FC Bayern München betraf einen Einzelfall, der auf die Üblichkeit der Handhabung nicht rückschließen lässt. Zudem hat der Kläger unbestritten und somit zugestanden vorgetragen (§ 138 Abs. 2, 3 ZPO), dass der FC Bayern München eine freiwillige Zahlung von 3 Millionen DM leistete und daraufhin von Sanktionen seitens des DFB Abstand genommen wurde. Zur Bestätigung hat der Kläger ein entsprechendes Schreiben der DFL vom 12.03.2003 (Anlage K 50 – Bl. 703 d.A.) vorgelegt. Angesichts der Zahlung von 3 Millionen DM und der Besonderheit des Abschlusses eines Vergleichs zwischen der DFL und dem FC Bayern München kann von einer Ungleichbehandlung nicht die Rede sein.
95
Weiterhin blieb die Behauptung der Beklagten unbewiesen, die Nichtvorlage von Verträgen über den Erwerb von Persönlichkeitsrechten sei die übliche Regel sämtlicher Lizenzvereine gewesen. Der in diesem Zusammenhang vernommene Zeuge Gierend hat unter Hinweis auf den von ihm gefertigten Aktenvermerk vom 26.11.2002 nachvollziehbar ausgeführt, dass sich seine schriftlichen Ausführungen lediglich auf den Kläger bezogen hatten. In Unterlagen anderer Bundesligavereine hatte er keinen Einblick und konnte daher auch keine Erklärungen über die dortige Handhabung bei der Vorlage maßgeblicher Unterlagen gegenüber dem DFB bzw. der DFL vornehmen.
96
Schließlich bewegt sich die Behauptung des Beklagten zu 2), durch den 3-Punkte-Abzug sei eine besondere Motivationslage bei den Spielern des Klägers freigesetzt worden, im spekulativen Raum und ist daher als unbeachtlich zu bewerten.
3.
97
Die Schadensersatzpflicht der Beklagten ist auch nicht durch andere Umstände entfallen.
98
a) Die Beklagten können sich nicht erfolgreich auf die Inanspruchnahme einer vom Kläger abgeschlossenen Haftpflichtversicherung stützen. Die Beklagten wären bei einer erfolgreichen Inanspruchnahme von ihrer Schadensersatzpflicht nicht befreit worden. Der Schadensersatzanspruch geht bei einer Leistung des Versicherers gemäß § 67 VVG auf diesen über, so dass eine Vorteilsausgleichung auf diesem Wege ausscheidet (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., vor § 249, Rdnr. 132; Römer/Langheid, Versicherungsvertragsgesetz, 2. Aufl., § 67 VVG Rdnr. 6 m. w. Rechtsprechungsnachweisen).
99
Der Hinweis der Beklagten auf die Entscheidung des Landgerichts Bonn vom 10.04.1995 (AZ 10 O 390/94, abgedruckt in: NJW-RR 1995, 1435) hilft ihnen ebenfalls nicht weiter. Das Landgericht Bonn hatte den besonderen Fall angenommen, dass der in Anspruch genommene 2. Geschäftsführer eines Vereins aufgrund der speziellen Aufgabenverteilung mit einer „arbeitnehmerähnlichen Person“ zu vergleichen war und daher die gleiche Haftungserleichterung bei Pflichtverletzungen in Ausführung seiner Tätigkeit beanspruchen durfte. Diese besondere Konstellation ist hier nicht gegeben, insbesondere fehlt die für die Arbeitnehmereigenschaft typische Fremdbestimmtheit der Arbeitsleistung der Beklagten in zeitlicher, organisatorischer und personeller Hinsicht.
100
b) Die gegenüber dem Kläger erbrachten Spenden entlasten die Beklagten ebenfalls nicht, da freiwillige Vermögensopfer Dritter beim Schadensausgleich nicht zugunsten des Schädigers zu berücksichtigen sind (vgl. BGH NJW 2000, 3638, 3639).
101
c) Eine Entlastung der Beklagten mit der Folge des Wegfalls einer Schadensersatzpflicht ist auch nicht durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Klägers erfolgt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Mitglieder bei diesen Gelegenheiten über die Nichtvorlage der Zusatzverträge gegenüber dem DFB und der DFL unterrichtet worden wären (vgl. BGH NJW-RR 1988, 745, 748). Derartiges haben die Beklagten aber nicht behauptet.
4.
102
Der Gesamtschaden des Klägers beziffert sich aus der Höhe der Geldstrafe von 125.000,–EUR und den aufgrund des 3-Punkte-Abzugs verringerten Einnahmen aus Fernsehübertragungen in Höhe von 396.239,–EUR. Der von den Beklagten vorgebrachte Einwand, die Höhe der entgangenen Fernsehgelder sei nicht nachvollziehbar, ist angesichts der detaillierten Angaben in der vom Kläger vorgelegten Tabelle (Anlage K 42 – Bl. 461 d.A.) unerheblich. Hieraus ergibt sich unschwer, welche Einbußen für welchen Spieltag der Kläger erlitten hat.
5.
103
Schließlich ist der Kläger zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs befugt. Die von den Beklagten angeführte Abtretung von Ansprüchen an Dritte betrifft nicht die vorliegende Forderung. Der Abtretungsvertrag vom 06.06./10.06.2003 zwischen dem Kläger und der Fritz-Walter-Stadion Kaiserslautern GmbH (Anlage K 29 – Bl. 333 ff. d.A.) umfasst lediglich Ansprüche wegen Steuernachzahlungen durch den Kläger und daraus resultierender Ansprüche gegen Dritte.
104
Der Zinsanspruch des Klägers resultiert aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
105
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.