Zur Tierhalterhaftung bei todbringender Verletzung eines Hengstes durch ein anderes Pferd während des Zurückführens in den Stall

LG Göttingen, Urteil vom 23. Februar 2017 – 8 O 200/15

Zur Tierhalterhaftung bei todbringender Verletzung eines Hengstes durch ein anderes Pferd während des Zurückführens in den Stall

Tenor

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.553,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 334,75 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.) Von Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 75 %, die Beklagte 25 %.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in selber Höhe leistet.

Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Höhe eines dem Grunde nach unstreitigen Schadensersatzanspruches aus Tierhalterhaftung.

2
Die Klägerin war Eigentümerin eines am 21.3.2013 geborenen Hannoverschen Jährlingshengstes. Am 21.10.2014 führte die Beklagte ihren Hannoverschen Wallach von der Weide Richtung Stall. Ihrem Pferd folgten der Hengst der Klägerin, begleitet von deren Ehemann, sowie weitere Pferde. Der Wallach der Beklagten witterte andere Pferde in dem Stall und wurde zunehmend unruhig. Die Unruhe übertrug sich auf die Pferdherde, die ihrerseits schneller zum Stall drängte. 150 Meter vor dem Stall steigerte sich die Nervosität des Wallachs der Beklagten derart, dass er nach hinten austrat. Hierbei verletzte er den Hengst der Klägerin an der rechten Vordergliedmaße. Der Tierarzt diagnostizierte nach einer röntgenologischen Untersuchung eine unheilbare Trümmerfraktur des Röhrbeins der rechten Vordergliedmaße, aufgrund derer das Pferd schließlich euthanasiert wurde. Die Versicherung der Beklagten zahlte der Klägerin einen Betrag in Höhe von 5000,00 €. Die Klägerin begehrt weiteren Schadensersatz.

3
Die Klägerin behauptet, ihr Hengst habe einen Wert von 15.000,- Euro gehabt. Dieser Wert resultiere aus der hoffnungsvollen Springpferdeabstammung ihres Hengstes sowie dessen Eigenschaft als ausdrucksstarkes Tier mit fehlerfreiem Exterieur. Die Klägerin meint, ihr stehe weiterhin eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,- Euro zu. Sie behauptet, sie habe 120,- Euro an den Tierarzt bezahlt.

4
Die Klägerin beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 10.145,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 14.04.2015 zu zahlen,

6
2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 958,19 € zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

8
die Klage abzuweisen.

9
Die Beklagte behauptet, der Wert des klägerischen Hengstes übersteige 5000.00,- € nicht. Sie meint, der Klägerin falle ein zurechenbares Mitverschulden von 2/3 zur Last. Indem der Hengst der Klägerin zu dicht hinter dem Hengst der Beklagten geschritten sei, habe sich der Hengst der Beklagten bedrängt gefühlt und infolgedessen nach hinten getreten. Das Verschulden des Ehemannes sei ihr zuzurechnen.

10
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

11
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 07.06.2016 (Bl. 37 d. A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. H.M. vom 14.10.2016 verwiesen.

Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 2553,33,- Euro aus § 833 Satz 1 BGB zu.

13
§ 833 S. 1 BGB statuiert eine Gefährdungshaftung für eine Rechtsgutsverletzung durch das Tier eines Anspruchsgegners. Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen vor, da der Hengst der Beklagten den Hengst der Klägerin trat und damit in kausaler und zurechenbarer Weise die Euthanasierung des klägerischen Hengstes verursachte. Als Rechtsfolge gemäß §§ 249, 251 Abs. 1 BGB ist der durch die Verletzung entstandene Schaden zu ersetzen, der sich nach dem Wert des Hengstes zum Zeitpunkt des Schadenseintritts bemisst. Dieser beläuft sich nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens auf 11.250,- Euro.

14
Der Sachverständige hat ausgeführt, ein Pferd wie der streitgegenständliche Jährlingshengst könne aufgrund seiner väterlichen Abstammung und der bewährten Vererbung der Mutter dem Segment der qualitätvolleren und höherwertigeren Springpferde zugerechnet werden. Auch eine Qualifizierung als Körhengst könne nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, wie der Halbbruder C. gezeigt habe. Allerdings bleibe in der Pferdeaufzucht stets ein großes Restrisiko, was es dennoch nicht rechtfertige, eine höhere Wertigkeit des Jährlings grundsätzlich abzusprechen. Tatsache sei, dass etliche Nachkommen gute bis sehr gute Preise hätten erzielen können. Der Erwartungswert ergebe sich daher als arithmetisches Mittel zwischen einer pessimistischen Einschätzung (5.000,- Euro) und einer optimistischen Annahme (17.420,- Euro). Dies ergebe einen Wert von 11.210,- Euro.

15
Das Gericht sieht angesichts des in sich schlüssigen und überzeugenden Gutachtens keine Veranlassung, von einem anderen Wert auszugehen. Der Sachverständige hat seine Wertermittlung nachvollziehbar dargelegt und die entscheidende Kriterien – Alter, Gesundheitsstaus, Abstammung und Eigenleistung – herangezogen. Der Sachverständige hat so den gegenwärtigen Wert des Hengstes unter wertender Berücksichtigung objektiver Kriterien bestimmt.

16
Somit besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 11.210,- Euro. Die Erstattung der Tierarztkosten in Höhe von 120,00 € sind ebenfalls vom Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1, 251 Abs. 1 BGB umfasst. Die Klägerin kann indes keine allgemeine Unkostenpauschale verlangen, da der Anspruch nicht ausreichend substantiiert vorgetragen wurde (BGH vom 08. Mai 2012, IV ZR 37/11).

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Der Schadensersatzanspruch in Höhe von 11.330,00 € ist allerdings wegen Mitverschuldens nach § 254 Abs. 1 S. 1 BGB um 1/3 zu kürzen, weil die Klägerin sich die Tiergefahr des eigenen Hengstes zurechnen lassen muss. Ein darüber hinaus gehendes Mitverschulden kann nicht festgestellt werden.

18
Es ist anerkannt, dass die Tiergefahr des klägerischen Tieres dem Kläger im Rahmen eines Mitverschuldens nach § 254 BGB zugerechnet werden kann (BGH NJW 1976, 2130). Dies ist Ausdruck des Rechtsgedankens, wonach der Geschädigte für jeden Schaden mitverantwortlich ist, bei dessen Entstehung ihm zuzurechnende Umstände, etwa eine Sach- oder Betriebsgefahr, mitgewirkt haben (OLG Hamm, NJW-RR 1995, 598). Der Mitverschuldensanteil bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls, entscheidend ist das Gewicht, mit dem die Tiergefahr des Tieres der gegnerischen Partei im Verhältnis zu der des verletzten Tieres in der Schädigung wirksam geworden ist (BGH NJW 1985, 2416, 2417). So kann das Mitverschulden bei einer direkten Auseinandersetzung unter Tieren zu einer Reduzierung eines Schadensersatzanspruchs um die Hälfte führen (siehe OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 92; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 1256; OLG Rostock, NJW-RR 2011, 820; OLG Hamm, 17.12.2012; OLG Koblenz, r+s 2016, 313). Die Tiergefahr kann, z.B. bei fehlender Beaufsichtigung des Tieres durch den Beklagten, gegenüber der Tiergefahr eines anderen Tieres auch gänzlich zurücktreten (OLG Oldenburg, r+s 2002, 155, 156; OLG Stuttgart, NJW-RR 2003, 242) oder den klägerischen Anspruch lediglich zu einem Teil mindern (OLG Hamm, NJW-RR 1995, 598, 599, 1/3; OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 1106, Minderung um 1/3; OLG München, VersR 2011, 1412, 30 Prozent). Denkbar ist auch, dass die Haftung der beklagten Partei überwiegend (OLG Celle, VersR 1981, 1058, Reduzierung um 2/3, auch wegen Fehlverhaltens des Geschädigten) oder gänzlich (OLG Frankfurt, NJW-RR 1999, 1255; OLG Köln, NJW-RR 2003, 884; OLG Schleswig, NJW-RR 2004, 382; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2006, 696; OLG Köln, 10.12.2013, 18 U 98/13) aufgrund der klägerischen Tiergefahr verneint wird.

19
Vorliegend nahm der Hengst der Klägerin keine lediglich passive Rolle im Geschehensablauf ein, sondern näherte sich von hinten dem nervösen Pferd der Beklagten. Ein Mitverschulden wird zwar weder durch eine bloße Nähe (OLG Stuttgart, NJW-RR 2003, 242) noch durch ein nahes Aufreiten (OLG Koblenz, NJW-RR 2006, 529, 530) notwendigerweise indiziert. Im Folgenden erfasste aber die allgemeine Nervosität unter den Pferden auch den Hengst der Klägerin. Indem dieser dann hierauf reagierend das Tempo beschleunigte und zum bereits nervösen Hengst der Beklagten aufschritt, verwirklichte sich die Tiergefahr im Sinne einer „Unbeherrschbarkeit tierischen Verhaltens“ (BGH, NJW 1976, 2130, 2131), welche einen Beitrag zur letztendlichen Rechtsgutsverletzung leistete.

20
Den Mitverschuldensanteil hat das Gericht mit einem Drittel bemessen. Eine höhere Anrechnung erscheint nicht gerechtfertigt. Der Hengst der Beklagten hatte ursprünglich nicht auf den Hengst der Klägerin, sondern auf die in der Scheune gewitterten Pferde reagiert. Seine Nervosität hatte seine Ursache nicht im Verhältnis zum klägerischen Hengst, sondern in der Wahrnehmung seiner weiteren Umwelt. Sinn und Zweck der Gefährdungshaftung ist es, vor Rechtsgutsverletzungen infolge tierischer Reaktionen auf ihre Umwelt zu schützen. Dem Hengst der Beklagten kommt im konkreten Geschehensablauf ein hohes Gewicht zu. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich seine Nervosität auf die Pferdeherde übertrug. Aufgrund dieser Gruppendynamik innerhalb der Herde erscheint etwa eine hälftige Anrechnung der Tiergefahr des Hengstes der Klägerin nicht angemessen und würde deren Gewicht im konkreten Geschehensablauf überbewerten.

21
Ein weiteres, auf ein der Klägerin zurechenbares Verhalten ihres Ehemannes gestütztes Mitverschulden ist nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.

22
Da die Beklagte vorgerichtlich bereits 5.000,00 € an die Klägerin zahlte, steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung weiterer 2.553,33 € zu.

23
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, 288 Abs. 1 S. 1 BGB (zur Anwendbarkeit des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB auf unerlaubte Handlungen siehe BGH NJW-RR 2008, 918, 919, Rn. 13).

24
Aus dem Schadensersatzanspruch der Klägerin folgt zudem ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 €. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Kläger solche Kosten ersetzt verlangen, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (zuletzt BGH, NJW 2015, 3793, 3794). Zur Berechnung ist der Gegenstandswert zu Grunde zu legen, welcher der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (BGH NJW 2005, 1112, BGH NJW 2008, 1888). Der Gegenstandswert beträgt vorliegend 2553,33 €. Gemäß § 13 Abs. 1, Nr. 2300, Nr. 7002, Nr. 7008 VV RVG ergibt sich eine Gebühr von 201×1,3 + (201×1,3/100)x19 + 20 = 334,75 €.

25
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 704, 709, 711 BGB.

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