Zur Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Kontrolle ordnungsgemäßer Reinigungsarbeiten nach Beendigung einer Baustelle

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. November 2020 – 7 U 61/20

1. Die Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers für den Bereich einer Baustelle kann nicht vollständig auf die bauausführende Firma übertragen werden. Es verbleiben eigene Aufsichts- und Überwachungspflichten.

2. Das Verweisungsprivileg aus § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB (subsidiäre Haftung) kommt bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten im Straßenraum grundsätzlich nicht zum Zuge.

3. ür die örtliche Zuständigkeit verschiedener Baulastträger untereinander wird grundsätzlich auf den Ort des Vorliegens der Straßenbeeinträchtigung abgestellt. Für Kreuzungen von Bundes- und Gemeindestraßen gilt, dass den Träger der höheren Straßengruppe (Land) die Unterhaltungspflicht für die Breite seiner Straße trifft und nur im Übrigen der Träger der kreuzenden Straße (Gemeinde) zuständig ist.

4. Die Warnfunktion eines Baustellenschildes gilt solange fort, bis sie entweder durch eine Beschilderung aufgehoben wurde oder der äußere Anblick der Straße eindeutig die Beendigung der Baustelle indiziert.

5. Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich auch auf die Kontrolle ordnungsgemäßer Reinigungsarbeiten (hier die Beseitigung von Rollsplitt) nach Beendigung einer Baustelle. Es genügt nicht, im Zuge von Reinigungsarbeiten auf einer Landesstraße den vorhandenen Rollsplitt im Bereich von Einmündungen/Kreuzungen auf die benachbarte Gemeindestraße zu fegen. Ein Verweis des Landes auf die mangelnde örtliche Zuständigkeit für die in diesem Fall betroffene Gemeindestraße übersieht, dass es nicht um die Zustandshaftung für die Straße eines anderen Baulastträgers geht, sondern um die mangelhafte Kontrolle von Reinigungsarbeiten der eigenen Straße.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1) Die Berufung des beklagten Landes und der Streithelferin gegen das am 6. März 2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.

2) Das beklagte Land trägt die Kosten der Berufung mit Ausnahme der notwendigen Auslagen der Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat.

3) Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe
I.

1
Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht Ansprüche aus Verkehrssicherungspflichtverletzung gegen das beklagte Land geltend. Streithelferin ist das von dem Beklagten mit der Straßensanierung beauftragte Bauunternehmen.

2
Die Klägerin ist die gesetzliche Krankenversicherung des H. (im Folgenden: Geschädigter).

3
Der damals 16-jährige Geschädigte befuhr am 17. Juli 2017 gegen 21.45 Uhr mit seinem Motorroller in N. die Landesstraße B.straße. Für diese Straße wurde in der damaligen Zeit die Fahrbahndecke durch die Streithelferin erneuert. Von der Landesstraße bog der Geschädigte nach links in die Gemeindestraße „Im K.“ ab. Bereits im Einmündungsbereich auf der Gemeindestraße befindlich kam der Geschädigte mit dem Zeugen M. auf dem Sozius zum Sturz und zog sich hierbei auch Verletzungen zu. Er wurde vom 17. Juli 2017 – 20. Juli 2017 stationär im Klinikum N. behandelt, u.a. erfolgte eine rekonstruktive Operation des linken Knies unter Vollnarkose. Die Klägerin zahlte für Heilbehandlungskosten insgesamt 5.549,20 €, die sie in diesem Verfahren mit dem Klagantrag zu 1 geltend gemacht hat. Darüber hinaus hat sie Feststellung der Eintrittspflicht zum Ersatz sämtlicher weiteren Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis verlangt, soweit diese gemäß § 116 SGB X auf sie übergegangen sind.

4
Die Klägerin hat behauptet, im Einmündungsbereich der Straße „Im K.“ habe sich aufgrund der Straßenarbeiten in der B.straße Rollsplitt befunden, auf diesem sei der Geschädigte mit dem Roller seitlich weggerutscht und zu Fall gekommen. Auf das Vorhandensein von Rollsplitt sei nicht ausreichend hingewiesen worden. Lediglich 400 m vor der Unfallstelle habe sich ein Hinweisschild auf Rollsplitt befunden, bis zur Unfallstelle sei dann aber kein Rollsplitt mehr vorhanden gewesen.

5
Das beklagte Land hat behauptet, soweit Rollsplitt vorhanden gewesen sei, sei jedenfalls durch entsprechende Hinweisschilder darauf hingewiesen worden. Die auf die Streithelferin übertragenen Verkehrssicherungspflichten seien regelmäßig durch die Straßenmeisterei überwacht worden, wobei Gefahren oder Unregelmäßigkeiten nicht festgestellt worden seien. Im Übrigen sei das Land für den Anspruch nicht passivlegitimiert, da der Unfall auf einer Gemeindestraße stattfand. Zudem träfe sie lediglich eine subsidiäre Haftung.

6
Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung) überwiegend, nämlich nach einer Haftungsquote von 70 %, stattgegeben. Aufgrund der Angaben der Zeugen H. und M. stehe fest, dass der Geschädigte im Einmündungsbereich der Straße „Im K.“ wegen Rollsplitts zu Fall gekommen sei. Die Schilderung der Zeugen passe auch zu den vorgelegten Fotos der Örtlichkeiten, insbesondere der Anlage S 4. Dass der Unfall auf einer Gemeindestraße stattfand, lasse die Verantwortlichkeit des beklagten Landes nicht entfallen, denn der Rollsplitt stamme von der Baustelle im Bereich der B.straße, für die das beklagte Land die Straßenbaulast trage. Der Rollsplitt müsse aus dem Baustellenbereich in die Gemeindestraße hineingetragen worden sein, eine andere Erklärung sei nicht ersichtlich oder vorgetragen. Vor diesem Rollsplitt habe das beklagte Land auch nicht ausreichend gewarnt. Es stehe nach der Beweisaufnahme nicht fest, dass in räumlicher Nähe zur Abbiegemöglichkeit vor Rollsplitt oder auch vor allgemeinen Baustellengefahren gewarnt worden sei. Das im Anschluss an die Abbiegemöglichkeit aufgestellte Warnschild im Hinblick auf Bauarbeiten sei nicht ausreichend, da es keine Warnwirkung für Fahrer entfalte, die die B.straße im Bereich vor dem Schild verlassen würden. Lediglich 500 m – 600 m vor der Abbiegestelle habe sich ein Hinweisschild auf Rollsplitt befunden. Dies sei zu weit entfernt, um vor dem hier in Rede stehenden Gefahrenbereich zu warnen. Weitere Warnungen seien nicht erfolgt, was aufgrund der Angaben der Zeugen H. und M. feststehe. Die Angaben des Zeugen J. H. seien nicht geeignet, den Beweis für eine ordnungsgemäße Beschilderung zu führen, da der Zeuge J. H. keine konkreten Erinnerungen an das Aufstellen von Schildern gehabt habe. Die Haftung entfalle auch nicht etwa deshalb, weil die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Baustelle vorliegend auf die Streithelferin übertragen wurde. Denn es blieben für das beklagte Land Aufsichts- und Überwachungspflichten. Dass diese eingehalten worden seien, sei nicht bewiesen, stehe insbesondere aufgrund der Aussage des Zeugen J. H. auch nicht fest. Dem Geschädigten falle aber ein Mitverursachungsanteil zur Last, der mit 30 % zu bewerten sei. Dem Geschädigten sei, so seine eigene Aussage, bekannt gewesen, dass im Bereich der B.straße Bauarbeiten an der Fahrbahndecke stattgefunden hätten. Er habe auch ein Warnschild auf Rollsplitt wahrgenommen, wenn auch weiter entfernt im Bereich der Brücke. Deshalb habe er mit Verunreinigungen durch Rollsplitt rechnen und seine Fahrweise hierauf anpassen müssen. Die von ihm angegebenen „ca. 15 km/h“ seien zu schnell gewesen.

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Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil nebst darin enthaltener Verweisungen Bezug genommen.

8
Gegen das Urteil wenden sich das beklagte Land und die Streithelferin mit der Berufung. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, dass dem beklagten Land für den Bereich der Unfallstelle keine Verkehrssicherungspflicht obliege, da es sich um eine Gemeindestraße handelt. Das beklagte Land sieht die primäre Verkehrssicherungspflicht auf die Streithelferin übertragen und vertritt die Auffassung, es würde neben der Streithelferin nur subsidiär haften. Das erstmalige Aufstellen der Verkehrszeichen sei eine hoheitliche Aufgabe gewesen. Die Ausführung der Bauarbeiten, die anschließende Reinigung der Straße einschließlich der Beseitigung des Rollsplitts und der regelmäßigen Wartung der Hinweisschilder stellten hingegen keine hoheitliche Tätigkeit dar. Primär sei die Streithelferin für die Beseitigung der Verunreinigung verantwortlich. Subsidiär treffe eine Haftung den Träger der Straßenbaulast, vorliegend sei dies die Stadt N.. Des Weiteren hafte wegen § 46 StrWG vorrangig der Verschmutzer der Straße. Im landgerichtlichen Urteil fehlten hinreichende Ausführungen zur Kausalität, zum Verschulden und zur Angemessenheit der Heilbehandlung. Das Landgericht habe zudem seine richterliche Begründungspflicht verletzt, da es dem Montagebericht sowie der Skizze zu den aufgestellten Verkehrsschildern (Anlagen S 2 und S 3) ohne Erläuterung keine Beweiskraft beigemessen habe. Das Landgericht habe bei seiner Beweiswürdigung zu Unrecht unterstellt, dass die eingereichten Lichtbilder die Unfallstelle zeigten. Es ergäben sich bezüglich des Unfallablaufes auch Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von der Klägerin benannten Zeugen, denn der Beklagtenvertreter und drei ihn begleitende Referendarinnen hätten beobachtet, dass die Mutter des Geschädigten vor dem Verhandlungstermin die beiden klägerischen Zeugen instruiert hätte. Für die Frage der Sicherung der Baustelle sei das beklagte Land auch nicht beweispflichtig, sondern die Klägerin. Deren Zeugen hätten nicht beweisen können, dass keine Schilder vorhanden gewesen seien. Das Landgericht hätte zudem auf seine Rechtsauffassung hinweisen müssen, dann hätte das beklagte Land weitere Zeugen benannt. Die Streithelferin bemängelt, dass die klägerseits vorgelegten Lichtbilder nicht als Beweismittel hätten herangezogen werden dürfen. Was die Hinweispflicht auf das Vorhandensein von Rollsplitt angehe, sei die Beweislast durch das Landgericht überspannt worden. Das Landgericht habe zudem den Mitverschuldensanteil des Geschädigten unzureichend berücksichtigt und nicht hinreichend zwischen den allgemeinen Verkehrssicherungspflichten im Hinblick auf die Baustelle und den Überwachungspflichten differenziert.

9
Die Klägerin tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

10
Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

11
Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur auf eine Rechtsverletzung oder darauf gestützt werden, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Feststellungen ein anderes als das landgerichtliche Ergebnis rechtfertigen. Beides liegt nicht vor. Denn das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung der auf Zahlung von Schadensersatz gerichteten Klage zu Recht nach einer Quote von 70 % stattgegeben.

12
Haben – wie hier – Hauptpartei und Streithelferin Berufung eingelegt, so handelt es sich nur um ein einheitliches Rechtsmittel (vgl. BGH, Beschluss vom 24.01.2006 – VI ZB 49/05, NJW-RR 2006, 644).

13
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 3.884,44 € aus §§ 839, 249 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG und § 10 Abs. 4 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein i. V. m. § 116 SGB X zu.

14
1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Träger der Straßenbaulast für Verkehrssicherungspflichtverletzungen auf den von ihm vorgehaltenen Straßen haftet (vgl. OLG Schleswig Urt. v. 18.06.2015 – 7 U 143/14, BeckRS 2015, 20764 Rn. 16; Röttger, Amtshaftung bei Verkehrsunfällen in Schleswig-Holstein, SchlHA 2018, 82 ff. mit zahlreichen Nachweisen).

15
Der Haftung des beklagten Landes steht zunächst nicht grundsätzlich entgegen, dass es die Verkehrssicherungspflicht inkl. der baustellenbedingten Verkehrsregelungspflicht (Warnschilder) auf die Streitverkündete übertragen hat. Denn es verbleiben bei ihm Aufsichts- und Überwachungspflichten (vgl. OLG Schleswig, Urt. vom 18.06.2015 (a.a.O.), Rn. 16).

16
Des Weiteren ist es – entgegen der Berufung – dem beklagten Land für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht möglich, sich auf den Grundsatz der nur subsidiären Haftung aus § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zu berufen (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.1993 – III ZR 167/92, NZV 1993, 386, 387; Röttger (a.a.O.), SchHA 2018, 83; Berz/Burmann StraßenverkehrsR-HdB, 9. A. Verkehrssicherungspflicht auf Straßen Rn. 44). Denn das Verweisungsprivileg kommt bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten im Straßenraum aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung der öffentlich-rechtlich ausgestalteten Amtspflicht zur Sorge für die Verkehrssicherheit und der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich nicht zum Zuge (vgl. BeckOK BGB/Reinert, 55. Ed. 01.08.2020 Rn. 100, BGB § 839 Rn. 100).

17
Allerdings begründet das bloße Vorhandensein von Rollsplitt auf der Fahrbahn noch keine Verkehrssicherungspflichtverletzung. Denn erstens ist der Einsatz von ordnungsgemäß dosiertem Rollsplitt bei einer Fahrbahnsanierung als notwendig anerkannt und zweitens hatte das beklagte Land für den Bereich der Unfallstelle nicht die Verkehrssicherungspflicht. Unstreitig kam der Geschädigte zu Fall, als er sich bereits in der Straße „Im K.“ befand. Bei der Abgrenzung, ob sich ein Unfall im öffentlichen Straßenbereich oder auf einem privaten Grundstück ereignet, kommt es für die Haftung sogar auf den konkreten Verlauf von Grundstücksgrenzen an (vgl. Röttger (a.a.O.), SchlHA 2018, 82, 83). Nichts anderes kann für die Abgrenzung der Verkehrssicherungsplichten verschiedener Baulastträger untereinander gelten. Nach § 36 Abs. 1 StrWG gilt bei Kreuzungen, dass den Träger der höheren Straßengruppe (hier also das Land für die Landesstraße) die Unterhaltungspflicht für die Breite seiner Straße trifft. Im Übrigen trifft sie den Träger der kreuzenden Straße (hier also die Gemeinde).

18
Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch in Randbereichen der Fahrbahn, etwa im Bereich der Bankette, Verkehrssicherungspflichten bestehen können (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27.01.2005 – III ZR 176/04, NZV 2005, 255). Der Fall ist aber anders gelagert, wenn die Haftung eines anderen Straßenbaulastträgers begründet ist. Dann besteht weder Anlass noch angesichts eindeutiger Regelung eine Berechtigung, die Verkehrssicherungspflicht auszudehnen.

19
Auch der Bundesgerichtshof hat (vgl. Urteil vom 19.01.1989 – III ZR 258/87, NZV 1989, 346) stets auf den Ort des Vorliegens der Straßenbeeinträchtigung abgestellt. Dort ging es um einen umgestürzten Baum, für den die Gemeinde verantwortlich war, der auf eine (Landes-) Straße fiel.

20
Es heißt im Urteil:

21
„Zutreffend hat das BerGer. allerdings angenommen, daß dem bekl. Land nach § 48 RhPfStrG die Verkehrssicherungspflicht für die Straße oblag, auf der der Unfall sich ereignet hat, durch den der Kl. geschädigt worden ist. (…) Der später umgestürzte Baum stand innerhalb eines geschlossenen Waldstücks, das im Eigentum der früher bekl. Gemeinde steht und an die von dem Sohn des Kl. befahrene Straße grenzt. Er stand zwar am Rand dieses Waldstücks, trat aber in keiner Weise hervor, weil er keine Eigentümlichkeiten aufwies, die ihn vom Waldsaum abhoben und äußerlich der Straße zuordneten. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, daß ein Baum von der allgemeinen Verkehrsauffassung der Straße zugerechnet wird. Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich auf ihn so lange nicht, als er unauffällig im Wald steht. Etwas anderes gilt freilich von dem Zeitpunkt an, in dem der Baum auf die Straße gestürzt ist. Von da an bildet er ein Hindernis auf der Straße, für dessen Sicherung und Beseitigung der Verkehrssicherungspflichtige verantwortlich ist.“

22
Hiernach ist es nicht ohne Weiteres möglich, dem Träger der höheren Straßengruppe eine Verantwortung für die Verkehrssicherung auf der niederen Straßengruppe zuzuschreiben.

23
2. Ein Verstoß gegen die Verkehrsregelungspflicht liegt hier nicht vor (vgl. zur notwendigen Abgrenzung zur allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, Röttger (a.a.O.), SchlHA 2018, 83). Die Warnung des beklagten Landes vor dem Vorhandensein von Rollsplitt auf der Landesstraße war im vorliegenden Fall grundsätzlich ausreichend.

24
Unstreitig hat jedenfalls 400 m vor der Unfallstelle ein Warnschild in Bezug auf Rollsplitt gestanden. Das reicht für die Zwecke der Verkehrsregelung aus. Denn das Vorhandensein eines Baustellenbereichs ergab sich nicht nur aus dem Straßenbild, sondern auch aus dem im Anschluss an die unfallbetroffene Kreuzung aufgestellten Warnschild VZ 123 (Baustelle), gut zu erkennen auf der Anlage S4. Die Wertung des Landgerichts, dieses Schild könne keine Warnfunktion für den davor liegenden Bereich entfalten, trifft nicht den Kern. Denn eine Verkehrswarnung muss nicht immer in kürzeren Abständen von wenigen hundert Metern wiederholt werden. Wenn im Straßenverlauf eine Warnung vor Rollsplitt vorhanden ist und die Straße durchgehend erkennen lässt, dass sie gerade von Bauarbeiten betroffen ist bzw. war, dann müssen Verkehrsteilnehmer davon ausgehen, dass die Warnung vor Rollsplitt fortwirkt. In diesem Kontext ist das erneute Schild mit der Warnung vor Bauarbeiten ein weiterer Anhaltspunkt für die Verkehrsteilnehmer, dass der Baustellenbereich noch anhält und zwar unabhängig davon, ob es vor oder nach der Kreuzung aufgestellt wurde. Dem Geschädigten war hier zudem bekannt, dass auf der B.straße die Fahrbahn erneuert wurde, auch wenn er keinen Rollsplitt mehr wahrgenommen hat (Bl. 128 f. d. A.). Das Nichtvorhandensein von Rollsplitt für eine gewisse Wegstrecke vermag jedoch die Warnfunktion des unstreitig aufgestellten Schildes im Abstand von 400 m von der Kreuzung nicht zu beseitigen. Denn Rollsplitt entsteht nicht zwingend regelmäßig und gleichförmig. Die Warnfunktion des aufgestellten Schildes gilt somit solange fort, solange sie nicht entweder durch eine Beschilderung aufgehoben wurde oder der äußere Anblick der Straße eindeutig die Beendigung der Baustelle indiziert (vgl. zu einer ähnlichen Fragestellung OLG Hamm, Urteil vom 05.12.1997 – 9 U 126/97, BeckRS 1998, 01422, wo auf den Eindruck einer „mehr oder weniger zusammenhängenden Gesamtbaustelle“ abgestellt wird).

25
Die Warnung des Beklagten war mithin für den Bereich der Landesstraße ausreichend. Auf die erstinstanzlich streitige Frage, ob sich unmittelbar vor der Unfallstelle (50 m, wie die Streitverkündete vorträgt, Bl. 53 d. A.) erneut ein Hinweisschild 116 (Rollsplitt) befunden hatte, kommt es hiernach nicht entscheidend an.

26
3. Das beklagte Land hat aber seine Verkehrssicherungspflicht insoweit unfallkausal verletzt, als es vorliegend zu einer pflichtwidrigen, unzureichenden Reinigung des Rollsplitts auf der Landesstraße gekommen ist und es diese Reinigungsarbeiten nicht in ausreichender Weise kontrolliert und überwacht hat.

27
Der Senat ist aufgrund der vorliegenden Lichtbilder (insbesondere Anlage S4) davon überzeugt, dass Rollsplitt bei den Reinigungsarbeiten auf der Landesstraße in den Einmündungsbereich der Gemeindestraße hineingefegt wurde. Diese Überzeugung gewinnt der Senat aufgrund des in dem Foto dokumentierten Straßenbildes, das eine sauber und gefegt wirkende Landesstraße zeigt, während in der Einmündung zur Gemeindestraße eine dicke Schicht an Rollsplitt zu sehen ist. Der Senat hat auch keine durchgreifenden Zweifel, dass die am nächsten Morgen aufgenommenen beiden Fotos die Straßenverhältnisse am Unfalltag wiedergeben. Die Zeugen H. und M. haben den Rollsplitteintrag im Einmündungsbereich ebenfalls glaubhaft bestätigt.

28
Die Annahme des Senats, dass beim Fegen der Landesstraße Rollsplitt in den Einmündungsbereich gelangt ist, wird zusätzlich durch die Angaben des Zeugen J. H. (einem Mitarbeiter des beklagten Landes) unterstützt. Dieser hat angegeben, dass normalerweise der Rollsplitt nach Abschluss der Bauarbeiten im Zuge der Reinigungsarbeiten in die Bankette gelangt (vgl. Angaben Bl. 131 d. A.). Da vorliegend im Kreuzungsbereich aber naturgemäß keine Bankette vorhanden ist, trat auch der Zeuge J. H. der Vermutung nahe, dass der im Einmündungsbereich vorhandene Rollsplitt von der Landesstraße stammen muss. Die Reinigungsarbeiten waren unzureichend, denn selbstverständlich genügte es nicht, den Rollsplitt auf die benachbarte Gemeindestraße zu fegen.

29
Die Beklagte hat im vorliegenden Fall ihre Kontroll- und Überwachungspflichten der Reinigungsarbeiten verletzt. Die Kontrollintensität bei der Übertragung von Verkehrssicherungspflichten richtet sich nach allgemeiner Ansicht nach den Umständen und den örtlichen Verkehrsverhältnissen (vgl. OLG Brandenburg Urt. v. 06.02.2001 – 2 U 35/00, BeckRS 2001, 30159800). Diesen Kontroll- und Überwachungspflichten hat das beklagte Land nicht genügt. Denn es sah sich – so die Ausführungen des Beklagtenvertreters im Termin unter Verweis auf eine vermeintliche Zuständigkeit der Gemeinde – hierfür gar nicht zuständig. Auch der Zeuge J. H. hat bestätigt, dass Nebenstraßen gar nicht kontrolliert würden (Bl. 132 d. A.). Dazu wäre das beklagte Land aber in diesem Fall verpflichtet gewesen. Wenn eine Baufirma Reinigungsarbeiten im Zuge von Bauarbeiten übernimmt, dann ist der Träger der Straßenbaulast, der die Bauarbeiten veranlasst hat, auch zur Kontrolle verpflichtet, ob im Zuge der Reinigungsarbeiten eine Beeinträchtigung anderer Straßenzüge eingetreten ist. Das gilt auch dann, wenn er für diese Bereiche (eigentlich) nicht verkehrssicherungspflichtig ist. Der Verweis auf die mangelnde Zuständigkeit für benachbarte Straßen übersieht, dass es hier nicht um eine Verkehrssicherung für die Straße eines anderen Baulastträgers geht, sondern um die hinreichende Kontrolle der Arbeiten einer Baufirma für die eigene Straße. Diese Kontrollpflicht kann die Beklagte nicht erfüllt haben, weil sie sich hierfür schon im Ansatz nicht zuständig wähnte.

30
Aus § 46 StrWG SH lässt sich, entgegen der Berufung, kein allgemeiner Vorrang der Inanspruchnahme des Verschmutzers gegenüber dem Träger der Straßenbaulast ableiten. Denn dort geht es um die Kosten der Beseitigung einer Verunreinigung und nicht um die Schadenersatzpflicht, wenn aus einer Verunreinigung einem Dritten ein Schaden entstanden ist.

31
4. Der vom Landgericht zuerkannte Anspruch der Klägerin besteht auch der Höhe nach. Unstreitig kam es zur Behandlung des Geschädigten und gleichfalls unstreitig hat die Klägerin für die Behandlung den geltend gemachten Betrag aufgewendet. Die Klägerin hat die Behandlungskosten mit der Abrechnung des Klinikums N. vom 25. Juli 2017 nachgewiesen. Diese orientiert sich im Wesentlichen am DRG-Entgelttarif für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des Krankenhaus-Entgelt-Gesetzes (KHEntgG). Irgendwelche konkreten Anhaltspunkte, die für die Unangemessenheit der Heilbehandlung sprechen könnten, hat die Beklagte nicht vorgetragen.

32
Ein Grund, weshalb das Mitverschulden des Geschädigten bei der Schadensentstehung über 30 % hinausgehen sollte, ist für den Senat auf der Grundlage der landgerichtlichen Feststellungen nicht ersichtlich. Die ihm vorzuwerfende mangelnde Vorsicht ist vielmehr mit einem Mitverursachungsbeitrag von 30 % angemessen berücksichtigt.

33
5. Die Klägerin hat im Umfang der Quote auch einen Anspruch auf Feststellung der Eintrittspflicht des beklagten Landes für weitere Schäden aus dem Unfallereignis, soweit diese auf die Klägerin übergehen. Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, denn bei einer Verletzung am Knie sind unfallbedingte Spätfolgen möglich.

34
6. Der Hilfsantrag der Streithelferin, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

35
Der Schriftsatz der Streithelferin vom 20. November 2020 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO). Es geht nicht um ein etwaiges Unterlassen des Abfegens der Landesstraße, sondern um eine unzureichende Rollsplittbeseitigung im Einmündungsbereich zur Gemeindestraße.

36
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 101, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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