OLG Hamm, Beschluss vom 25. Februar 2013 – III-5 RBs 16/13, 5 RBs 16/13
1. Die Auslegung der Begriffe “gut sichtbar” und “deutlich lesbar” in § 20 Abs. 2 BOKraft hat insbesondere unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks des § 20 Abs. 1 und 2 BOKraft zu erfolgen.(Rn.19)
2. Die Vorschrift dient im Interesse eines reibungslosen Betriebsablaufs der schnellen und einfachen Unterrichtung über die Identität des Verkehrsunternehmers und der Benutzung der Ein- und Ausstiege.(Rn.19)
(Leitsätze des Gerichts)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, § 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG.
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
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Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Essen vom 10. September 2012 wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 20, 45 Abs. 1 Nr. 5 lit. d) der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (im Weiteren: BOKraft) i.V.m. § 61 Abs. 1 Nr. 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zu einer Geldbuße in Höhe von 50,00 EUR verurteilt worden.
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Das Amtsgericht hat u.a. ausgeführt:
“(…)
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Der Betroffene ist Geschäftsführer der U GmbH aus C.
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Am 24.4.2012 wurde das auf die U GmbH zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichem Kennzeichen …-E …7 als Schulbus eingesetzt Das Fahrzeug wurde in F gegen 08.00 Uhr morgens durch Beamte der Polizei untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass sich auf den Längsseiten des Fahrzeugs jeweils unter den Außenspiegeln folgende Beschriftung befand: “U GmbH …1 C”. Die Beschriftung wies eine Größe von wenigen Zentimetern auf. Sie war in schwarzer Farbe auf dem rotlackierten Fahrzeug angebracht. Auf der Vorder- und Rückseite des Fahrzeugs war keine weitere Beschriftung hinsichtlich der Gesellschaft angebracht. Auch sonst waren an dem Fahrzeug keine weiteren Hinweise auf den Fuhrunternehmer angebracht.
(…)
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Auf Grundlage des feststehenden Sachverhaltes hat der Betroffene als Geschäftsführer der U GmbH aus C fahrlässig gegen § 20 Abs. 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) verstoßen. Danach müssen die Beschriftungen an den Außenseiten der Busse eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein. Ihre Wirkung darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beeinträchtigt werden. Zur guten Sichtbarkeit gehört, dass die Beschriftung dort angebracht wird, wo sie der Fahrgast leicht wahrnehmen kann, insbesondere im Bereich der Türen und im Blickfeld des Fahrgastes. Die Lesbarkeit erfordert insbesondere eine ausreichende Größe der Beschriftung und ein klares Schriftbild (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, § 20 BOKraft, Randnummer 42).
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Diesen Anforderungen genügt die Beschriftung des kontrollierten Kraftfahrzeuges nicht. Schon aufgrund der geringen Größe der Schrift sind der Name und der Sitz des Kraftfahrunternehmens bereits aus geringer Entfernung nicht mehr zu erkennen, wie auf den Lichtbildnern gemäß Blatt 3 ff. der Akte deutlich geworden ist.
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Darüber hinaus ist die Beschriftung auch durch die dunkle Farbe auf dunkelrotem Untergrund nur schwer zu erkennen. Insgesamt ist daher nicht von einer deutlichen Lesbarkeit der Beschriftung im Sinne von § 20 Abs. 2 BOKraft auszugehen.
( … ).”
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Gegen das in Abwesenheit des Betroffenen verkündete und auf Anordnung des Vorsitzenden seinem Verteidiger am 11. Oktober 2012 zugestellte Urteil hat der Betroffene mit am 11. September 2012 beim Amtsgericht per Telefax eingegangenem, anwaltlichem Schriftsatz vom selben Tage Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt. Zur Begründung hat er durch am 19. November 2012 per Telefax beim Amtsgericht eingegangenen, anwaltlichen Schriftsatz vom selben Tage die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, mangels ersichtlicher höchstrichterlicher Rechtsprechung sei die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts in Bezug auf die Auslegung der Begrifflichkeiten “gut sichtbar” und “deutlich lesbar” in § 20 Abs. 2 BOKraft geboten. Da die Fa. U GmbH, deren Geschäftsführer der Betroffene sei, regelmäßig ca. 1.000 Fahrzeuge der streitgegenständlichen Art einsetze, sei die Rechtssicherheit in Bezug auf die einzuhaltenden Formalia von besonderer Bedeutung. Zudem bildeten die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen keine tragfähige Grundlage der Verurteilung, insbesondere fehlten Angaben zur Mindestgröße der Beschriftung in Zentimetern sowie Angaben zum Maßstab der guten Sichtbarkeit und der deutlichen Lesbarkeit. Darüber hinaus verstoße § 20 BOKraft gegen das Bestimmtheitsgebot. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den anwaltlichen Schriftsatz vom 19. November 2012 Bezug genommen.
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Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter dem 29. Januar 2013 Stellung genommen und beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet
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zu verwerfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme vom 29. Januar 2013 verwiesen.
II.
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Der nach §§ 79 Abs. 1 S. 2, 80 Abs. 1 OWiG statthafte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß § 79 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 OWiG in Verbindung mit § 341 Abs. 1 StPO fristgerecht eingelegt und gemäß § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG in Verbindung mit § 345 Abs. 1 S. 2 StPO rechtzeitig begründet worden. Er führte zur Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nach § 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG.
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Dies allerdings nicht unter dem Gesichtspunkt der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit, insbesondere im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz. Insoweit hat die Generalstaatsanwaltschaft Hamm in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2013 ausgeführt:
“( … )
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Der Antrag ist entgegen der Begründungsschrift auch nicht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes (§§ 20 Abs. 2, 45 Abs. 1 Nr. 5 d BOKraft i.V.m. § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG) zuzulassen. Zwar kann, wenn die Verfassungsmäßigkeit zweifelhaft ist, eine Zulassung erfolgen (OLG Hamm, NJW 74, 2098). Solche Zweifel bestehen hier jedoch nicht, da die Verordnung (BOKraft) auf ausreichender gesetzlicher Grundlage durch § 57 Abs. 1 und 3 sowie § 58 Abs. 1 Nr. 3 PBefG (vom 21. März 1961, BGBl. I S. 241 – Anm. des Senats), beruht und insbesondere ein Verstoß gegen den aus Art. 103 Abs. 2 GG und § 3 OWiG folgenden Bestimmtheitsgrundsatz nicht vorliegt. Die mit Strafe bedrohte Handlung muss lediglich dem Typus nach so genau bezeichnet sein, dass für den Bürger grundsätzlich erkennbar ist, ob sein Handeln mit Geldbuße geahndet werden könnte (Göhler, OWiG, 16. Aufl., 2012, § 3 Rn. 5. M.w.N.).Der Gesetzgeber darf sich neben deskriptiver auch normativer Begriffe bedienen. Zwar setzt die vom Verordnungsgeber gewählte Formulierung auch eine Bewertung durch den Rechtsunterworfenen voraus, jedoch sind die Begriffe so plastisch und von der Zielrichtung so verständlich, dass dem Bestimmtheitsgebot offensichtlich in ausreichendem Maße Rechnung getragen ist.
( … ).”.
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Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.
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Abgesehen davon war die Zulassung der Rechtsbeschwerde vorliegend allerdings unter dem Gesichtspunkt noch ungeklärter Rechtsfragen zur Fortbildung des Rechts geboten. Denn dem Betroffenen ist zuzugeben, dass es bisher an (höchstrichterlicher) Rechtsprechung zur Auslegung des § 20 Abs. 2 BOKraft fehlt. Bei entscheidungserheblichen, abstraktionsfähigen Rechtsfragen, die noch ungeklärt sind, besteht die Fortbildung des Rechts aber insbesondere darin, dem Rechtsbeschwerdegericht zu ermöglichen, bei der Auslegung von Rechtssätzen seine Rechtsauffassung in einer für die nachgeordneten Gerichte richtungsgebenden Weise zum Ausdruck zu bringen (Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 80 Rn. 3).
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Der nach §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 OWiG zulässigen Rechtsbeschwerde ist indes in der Sache der Erfolg zu versagen. Das Amtsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit nach den §§ 20, 45 Abs. 1 Nr. 5 BOKraft, 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Höhe von 50,- EUR verurteilt. Die streitgegenständliche Beschriftung auf der Längsseite des als Schulbus eingesetzten Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen …- …7 (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 BOKraft) ist nicht “gut sichtbar” und “deutlich lesbar” im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 BOKraft.
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Die Feststellungen des Amtsgerichts zur tatsächlichen Ausgestaltung der Beschriftung genügen dabei in der Zusammenschau mit der ausdrücklichen Inbezugnahme der in der Akte befindlichen Lichtbilder des streitgegenständlichen Fahrzeugs nebst Beschriftung (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG) den Erfordernissen an eine tragfähige Grundlage der Verurteilung. Denn aufgrund der Bezugnahme werden die Lichtbilder zum Bestandteil der Urteilsgründe (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1995, 4 StR 170/95, zitiert nach juris Rn. 22), so dass das Rechtsmittelgericht die Abbildungen aus eigener Anschauung würdigen kann (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1995, 4 StR 170/95, zitiert nach juris Rn. 22 m.w.N.). Es ist daher auch in der Lage zu beurteilen, ob sie als Grundlage der rechtlichen Beurteilung tauglich sind, was vorliegend insbesondere in Bezug auf die in Bezug genommenen Lichtbilder Bl. 3, 6 (unteres Lichtbild) und Bl. 7 der Akten der Fall ist. Weitere Ausführungen zur Beschreibung der abgebildeten Beschriftung sind angesichts der Inbezugnahme der Lichtbilder entgegen der vom Betroffenen im Begründungsschriftsatz vom 19. November 2012 vertretenen Auffassung entbehrlich.
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Soweit das Amtsgericht die streitgegenständliche Beschriftung vorliegend als nicht im Sinne des § 20 Abs. 2 BOKraft “gut sichtbar” und “deutlich lesbar” beurteilt hat, ist auch dies rechtlich nicht zu beanstanden.
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Bei der Auslegung der Begriffe “gut sichtbar” und “deutlich lesbar” sind insbesondere Sinn und Zweck des § 20 Abs. 1 und Abs. 2 BOKraft zu berücksichtigen. Die Vorschrift soll dem Fahrgast im Interesse eines reibungslosen Betriebsablaufs schnell erkennbar das Verkehrsunternehmen bezeichnen sowie eine klare und schnelle Unterrichtung (Abs. 2) über die Identität des Unternehmers (Abs. 1 Nr. 1) und der Benutzung der Ein- und Ausstiege (Abs. 1 Nr. 2) ermöglichen (vgl. dazu die Wiedergabe der amtlichen Begründung zu § 20 BOKraft bei: Bidinger, BOKraft, 2. Aufl., § 20 sowie bei: Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand: Dezember 2011, D § 20 Rn. 3, 4; vgl. auch: Bidinger, BOKraft, 2. Aufl., § 20 Rn. Anm. 2 und 5; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand: Dezember 2011, D § 20 Rn. 2, 23; vgl. auch: BGH, Urteil vom 06. Oktober 1972, I ZR 138/71, zitiert nach juris Rn. 16, 17- zum Verbot der Außenwerbung; BVerwGE 24, 12, 13 – zum Reklameverbot). In Bezug auf die vorliegend allein in Frage stehende Beschriftung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BOKraft (Name und Betriebssitz des Unternehmers auf den Längsseiten) ist danach erforderlich, dass auf beiden Außenseiten (Längsseiten) von Obussen und Kraftomnibussen im Linien- und Gelegenheitsverkehr, das heißt auf der rechten und der linken Fahrzeugseite, z.B. auf den vorderen Türen oder an den seitlichen Fensterflächen (vgl. dazu: Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand. Dezember 2011, D § 20 Rn. 21, 33), der Name des Verkehrsunternehmers, bei Handelsgesellschaften die Firma in der beim Registergericht registrierten Form sowie die Betriebssitzadresse im Sinne des nach Straße und Hausnummer gekennzeichneten Ortes innerhalb des Gemeindegebiets, von dem aus die wesentlichen geschäftlichen Aktivitäten entwickelt werden, anzugeben ist (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand: Dezember 2011, D § 20 Rn. 21, 26 m.w.N.). Fallen der die Fahrt vertraglich anbietende Unternehmer (z.B. Reiseveranstalter) und der die Fahrt faktisch ausführende Unternehmer (z.B. Auftragsunternehmer) auseinander, so reicht es aus, das die Fahrt ausführende Unternehmen anzugeben, sofern der Unternehmer, der sich vertraglich zur Durchführung der Fahrt verpflichtet hat, die Fahrgäste zuvor über das die Fahrt ausführende Unternehmen unterrichtet hat, da in diesem Fall eine einwandfreie Identifizierung gewährleistet und dem Normzweck Genüge getan ist. Unschädlich ist indes auch die Angabe beider Unternehmen (Bidinder, Personenbeförderungsrecht, Stand: Dezember 2011, D § 20 Rn. 23). Davon abgesehen ist mit Zulassung der Genehmigungsbehörde statt dieser Angaben auch die Anbringung eines Geschäftszeichens oder Wappens zulässig, sofern dadurch die eindeutige Erkennbarkeit für den Fahrgast gewährleistet ist.
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Unter Berücksichtigung des Normzwecks ist allerdings stets darauf zu achten, dass jeder zusteigende Fahrgast die Unternehmerangaben einwandfrei wahrnehmen kann (vgl. dazu: Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand: Dezember 2011, D § 20 Rn. 33), und zwar spätestens im Zeitpunkt des Zu- bzw. Einsteigens in das eingesetzte Fahrzeug zu Beginn der jeweiligen Fahrt. Dabei müssen die Beschriftung bzw. die Sinnbilder nach § 20 Abs. 2 BOKraft “eindeutig” sein. Dies setzt voraus, dass der Fahrgast die in ihnen enthaltene Information zweifelsfrei erkennen können muss (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand: Dezember 2011, D § 20 Rn. 41). Die Wahrnehmung dieser Information ist allerdings überhaupt nur dann möglich, wenn sie “deutlich sichtbar” und “gut lesbar” sind. Wie das Amtsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, setzt die gute Sichtbarkeit voraus, dass die Beschriftung an einer derart exponierten Stelle angebracht ist, wo der Fahrgast sie spätestens im Zeitpunkt des Zu- bzw. Einsteigens leicht und ohne Weiteres wahrzunehmen imstande ist, also insbesondere im Bereich der (seitlichen) Türen oder Fenster bzw. im Blickfeld des (zu- bzw. einsteigenden) Fahrgastes; zur guten Lesbarkeit gehört insbesondere eine ausreichende Größe der Sinnbilder und der Beschriftung sowie ein klares Schriftbild (vgl. zu all dem: Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand: Dezember 2011, D § 20 Rn. 42). Ob die jeweilige konkrete Ausgestaltung (z.B. genauer Anbringungsort, Schriftbild, Schriftgröße, Farbe und Untergrund, auch im Verhältnis zur seitlichen “Gesamtfläche” des Fahrzeugs) den Anforderungen des § 20 Abs. 1 und Abs. 2 BOKraft genügt, ist dabei jeweils im Einzelfall durch den Tatrichter unter Berücksichtigung des Normzwecks zu beurteilen.
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Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden und weist Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht auf. Zum Einen genügen die unternehmensbezogenen Angaben “U GmbH …1 C” bereits inhaltlich nicht den vorgenannten Anforderungen an die Angabe der Betriebssitzadresse. Zum Anderen wird die vorhandene Beschriftung auch in ihrer optisch wahrnehmbaren Ausgestaltung den Anforderungen unter Berücksichtigung des Normzwecks nicht gerecht. Insbesondere aus dem in Bezug genommenen unteren Lichtbild Bl. 6 der Akten ergibt sich, dass die Schriftgröße im Verhältnis zur seitlichen Gesamtfläche des Fahrzeugs deutlich zu klein gewählt ist, um für einen zu- bzw. einsteigenden Fahrgast “deutlich sichtbar” und “gut lesbar” im vorgenannten Sinne zu sein. Die zu kleine Schriftgröße wird auch nicht durch eine besonders auffällige Farbgestaltung gleichsam “wettgemacht”. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des konkreten Anbringungsorts der Beschriftung unter dem Außenspiegel vor der (Fahrer-)Tür. Denn die dort angebrachte Beschriftung wird gerade im Zeitpunkt des Ein- bzw. Zusteigens für Fahrgäste häufig durch die geöffnete Tür verdeckt sein.
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Da auch die vom Amtsgericht ausgeurteilte Rechtsfolge rechtlich nicht zu beanstanden ist, war nach alledem die (zugelassene) Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG.