Kein Vertragsschluss bei Abbruch ebay-Auktion wegen fehlerhafter Mindestpreisangabe

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 04.11.2013 – 2 U 94/13)

Wegen Fehlers bei der Mindestpreisangabe abgebrochene Ebay-
Auktion führt nicht zum Vertragsschluss

Eine wegen eines Fehlers bei der Mindestpreisangabe abgebrochene Ebay-
Auktion begründet auch bei einem vorhandenen Gebot keinen Vertragsschluss,
weil das Angebot nach den Ebay-Bedingungen zurückgezogen werden
konnte. Das hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am
04.11.2013 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des
Landgerichts Paderborn bestätigt.
Der volljährige Sohn des Beklagten aus Steinheim hatte auf Ebay-Account
seines Vaters einen Audi A4 2.0 TDI ohne Angabe eines Mindestpreises angeboten.
Kurz nach dem Einstellen brach er die Auktion ab und stellte den
Wagen erneut, diesmal mit der Angabe eines Mindestpreises ein. Zum Zeitpunkt
des Abbruchs war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus
Osterhofen mit einem Gebot von 7,10 Euro Höchstbietende. Nach der Übernahme
des Geschäftsbetriebs dieser Gesellschaft hat der Kläger aus Passau
vom Beklagten die Herausgabe des PKW für 7,10 Euro verlangt und die Ansicht
vertreten, es sei ein Kaufvertrag zustande gekommen, der den Beklagten
verpflichte, den PKW für diesen Preis abzugeben.
Die Klage ist erfolglos geblieben. Es sei bereits kein Kaufvertrag abgeschlossen
worden, so der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm. Das erste
Ebay-Angebot des Beklagten sei wirksam zurückgezogen worden.
Ein bei Ebay eingestelltes Angebot stehe unter dem Vorbehalt, dass kein
Widerrufgrund nach den Ebay-Bedingungen gegeben sei. Ein Widerrufgrund
liege u.a. dann vor, wenn dem Anbieter beim Einstellen des Angebots ein
Fehler unterlaufen sei. Das könne auch ein Fehler bei der Angabe des Mindestpreises
sein. Im Falle eines Widerrufgrundes könne der Anbieter sein
Angebot zurückziehen und damit wirksam widerrufen. Darauf, ob es nach
den gesetzlichen Bestimmungen auch anfechtbar sei, komme es dabei nicht
an.
Im vorliegenden Fall stehe fest, dass dem Sohn des Beklagten beim ersten
Angebot ein Fehler bei der Eingabe des Mindestpreises unterlaufen sei. Dabei
sei es unerheblich, ob der Sohn den Mindestpreis fehlerhaft eingegeben
oder ob das System einen an sich richtig eingegebenen Mindestpreis fehlerhaft
nicht akzeptiert habe. In beiden Fällen liege ein zum Widerruf berechtigender
Fehler vor. Einen solchen gebe es zwar nicht, wenn es den Beklagten
nach der Einstellung des ersten Angebotes lediglich gereut hätte, keinen
Mindestpreis eingegeben zu haben. Letzteres treffe auf den zu beurteilenden
Fall aber nicht zu.

Quelle: Pressemitteilung OLG Hamm vom 10.12.2013

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