Zu den Verkehrssicherungspflichten eines Veranstalters einer geführten „Segway-Tour“

OLG Dresden, Beschluss vom 08. April 2019 – 4 U 455/19

Dem Veranstalter einer geführten „Segway-Tour“ obliegen Verkehrssicherungspflichten auch gegenüber den Teilnehmern. Hierzu gehört, die Teilnehmer vor Fahrtantritt in die Bedienung des Gerätes einzuweisen, sich vorab einen Überblick über die unterschiedlichen Vorkenntnisse der Teilnehmer zu verschaffen, eine Übungsfahrt außerhalb des allgemeinen Straßenverkehrs vorzunehmen und sich anschließend zu vergewissern, dass jeder Teilnehmer das Gerät ausreichend sicher beherrscht, insbesondere einen Nothalt durchführen und absteigen kann.(Rn.9)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 22.01.2019 – 2 O 2968/17 – wird

zurückgewiesen.

Gründe
I.

1
Der Beklagte begehrt Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts, mit dem der Klägerin aus übergegangenem Recht Schadenersatz und die Feststellung der Einstandspflicht für ein Unfallereignis ihrer Versicherten während einer von dem Beklagten angebotenen Segway-Tour zugesprochen wurde.

2
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen.

3
Das Landgericht hat im Rahmen der Beweisaufnahme die Versicherte und die weiteren Teilnehmerinnen der Segway-Tour als Zeuginnen vernommen und den Beklagten sodann mit Urteil vom 22.01.2019 antragsgemäß verurteilt.

4
Mit am 20.02.2019 eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragt. Zur Begründung hat er auf den Entwurf einer Berufungsschrift verwiesen. Er rügt, entgegen den Annahmen des Landgerichts seien sowohl die Einweisung in die Bedienung des Segways vor dem Beginn der Probefahrt als auch die näheren Umstände des Unfallereignisses zwischen den Parteien streitig. Ferner stehe gerade nicht außer Streit, dass sich die Versicherte die Verletzung beim Absteigen vom fahrenden Segway zugezogen habe. Das Landgericht habe zudem die bestehenden Widersprüche zwischen den Angaben der Versicherten im vormaligen Prozess zwischen ihr und dem Beklagten und die Zeugenaussage der Versicherten im vorliegenden Verfahren nicht ausreichend berücksichtigt. Angesichts der Ungereimtheiten hätte den erstinstanzlichen Beweisangeboten des Beklagten insbesondere zu den örtlichen Verhältnissen nachgegangen werden müssen. Der von der Klägerin behauptete Geschehensablauf sei insgesamt als nicht ausreichend bewiesen anzusehen. Das Landgericht habe zudem überzogene Anforderungen an die Bedienungseinweisung durch den Beklagten gestellt und keine ausreichenden Feststellungen zur Kausalität zwischen der behaupteten fehlerhaften Einweisung durch den Beklagten und der Verletzung der Versicherten getroffen.

II.

5
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 ZPO. Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht und mit zutreffender Begründung einen Anspruch gegen den Beklagten auf Schadenersatz und Feststellung der Einstandspflicht für die Folgen des Unfallgeschehens am 30.05.2014 zuerkannt.

6
Der Beklagte ist zum Schadenersatz verpflichtet, weil er die ihm gegenüber der Versicherten der Klägerin, der Zeugin F…, obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt hat, § 116 Abs. 1 SGB X, §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB.

7
1. Dem Beklagten als Veranstalter der Segway-Tour, an der die Zeugin teilgenommen hat, oblagen gegenüber den Teilnehmern vertragliche und deliktische Verkehrssicherungspflichten. Diese Pflichten ergaben sich zunächst aus dem Vertrag zur Durchführung einer Tour, den die Zeugin S… abgeschlossen hatte und in dessen Schutzbereich die Zeugin F… einbezogen war, § 328 BGB. Der Beklagte war hieraus verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Teilnehmer dieser Tour, so auch die Zeugin, keine Verletzungen erleiden. Mit diesen vertraglichen Verkehrssicherungspflichten decken sich die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten, deren Verletzungen zu deliktischen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 BGB führen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17. Januar 2012 – 6 U 96/10 –, Rn. 640 – 682, juris). Der Beklagte, der die Teilnehmer dazu veranlasst hat, unter seiner Anleitung und Begleitung sich mit einem für sie unbekannten, ungewohnten und daher gefahrenträchtigen Segway im öffentlichen Verkehrsraum zu bewegen, schafft damit eine Gefährdung für die körperliche Integrität und die Gesundheit der Teilnehmer. Hiergegen hat er soweit wie möglich Vorkehrungen zu treffen.

8
2. Seine wegen Eröffnung einer Gefahrenquelle dem Grunde nach bestehende Haftung ist nicht wirksam durch AGB ausgeschlossen bzw. beschränkt worden. Für eine Beschränkung dieser Haftung durch individualvertragliche Vereinbarungen mit den Teilnehmerinnen bestehen keine Anhaltspunkte.

9
3. Der Beklagte hat die ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt, indem er die Teilnehmerinnen der Segway-Tour nicht ausreichend in die Bedienung des Geräts eingewiesen hat. Grundsätzlich besteht für den Veranstalter einer gefährlichen Freizeitbeschäftigung die Verpflichtung, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Geboten sind danach solche Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftiger Grenzen vorsichtiger, den betroffenen Verkehrskreisen zugehöriger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei kann zwar nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden. Haftungsbegründend wird aber eine Gefahr, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 3.6.2008, VI ZR 223/07 – Trampolinanlage, – juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, a.a.O.). Gemessen an diesen Voraussetzungen hat der Beklagte bei der Einweisung der Teilnehmerinnen vor Antritt der Tour nicht alle ihm zumutbaren und ausreichenden Vorkehrungen getroffen, um eine Gefährdung – soweit möglich – auszuschließen. Er hat sich unstreitig weder über etwaige Vorkenntnisse informiert noch nach der Übungsfahrt auf dem Hotelparkplatz sich darüber vergewissert, dass alle Teilnehmerinnen nunmehr über so ausreichende Kenntnisse in der Bedienung des Segways verfügen, dass sie sich im öffentlichen Verkehrsraum gefahrlos bewegen können. Dies ergibt sich daraus, dass die Übungsfahrt nach seinem eigenen Bekunden lediglich fünf Minuten dauerte und noch dazu auf einem mit Fahrzeugen belegten Hotelparkplatz mit beschränktem Platzangebot stattfand. Ferner belegt der Umstand, dass er unstreitig nicht erklärte, wie man vom Segway absteigt, bereits für sich genommen eine ungenügende Aufklärung über grundlegende Fertigkeiten, die für eine Fahrt mit dem Segway zwingend erforderlich sind. Erst recht wurde das Absteigen nicht geübt, wie es vor Fahrtantritt erforderlich gewesen wäre. Gefahrerhöhend wirkte sich zudem aus, dass es sich um drei Teilnehmerinnen handelte, die sämtlich keine Erfahrungen mit einem Segway hatten. Hinzu kommt noch, dass zumindest gegen Ende der Übungszeit der Beklagte die Teilnehmerinnen nicht mehr im Blick behalten hatte, da er sich beim Verlassen des Parkplatzes unstreitig vor der dann verunfallten Zeugin befand. Aus diesem Grund bestand für ihn von vornherein keine Möglichkeit, etwaige Fahrfehler der Zeugin zu bemerken und gegebenenfalls korrigierend einzugreifen. Angesichts der fehlenden Aufklärung über grundlegende Fertigkeiten, einer kurzen Übungszeit von fünf bis zehn Minuten, des beschränkten Platzangebots und des Umstandes, dass es insgesamt drei völlig unerfahrene Teilnehmerinnen waren, die er weder ausreichend im Blick behalten konnte noch behalten hat, liegt es auf der Hand, dass die Einweisung nicht ausreichend war, um eine Gefährdung der Tourteilnehmerinnen hinreichend sicher auszuschließen. Ob sich ein Segway dem Grunde nach einfach bedienen lässt, kann deshalb dahinstehen, denn entscheidend ist, ob die Teilnehmer einer Tour so weit in die Bedienung des Gerätes eingewiesen wurden, dass sie die grundlegenden Fahrmanöver mit einer für den allgemeinen Verkehr hinreichenden Sicherheit ausreichend sicher beherrschen. Hierzu gehört auch, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, ein Nothalt und das Absteigen vom Fahrzeug.

10
Eine ungenügende Einweisung wird auch durch die glaubhaften Schilderungen der vom Landgericht vernommenen Zeuginnen bestätigt, wie das Landgericht mit überzeugender Begründung ausgeführt hat. Sowohl die Zeugin F… als auch die Zeuginnen W…-B… und B… bekundeten übereinstimmend, dass sie sich während der Probefahrt auf dem Hof unsicher gefühlt und Bedenken geäußert hätten, sie wären nicht sicher genug, um in die Stadt fahren zu können. Zudem sei der Beklagte auf ihre Frage, wie man vom Segway absteigen und ob man das nicht üben müsse, nicht eingegangen, sondern habe sie angewiesen, den Hof zu verlassen. Die trotz Einweisung bestehende Unsicherheit der Teilnehmerinnen hätte der Beklagte daher bemerken und sich darauf einstellen müssen.

11
Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht mit zutreffender Würdigung der Zeugenaussagen zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Einweisung des Beklagten nicht ausreichend war.

12
4. Entgegen der Ansicht der Berufung steht auch fest, dass der Unfall während der Fahrt der Zeugin mit dem Segway in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Einweisung passierte und damit der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen den Versäumnissen des Beklagten bei der Einweisung und dem Unfallgeschehen gegeben ist. Als Unfallursache kommt nur eine Fehlreaktion der Zeugin in Betracht, die auf einer ungenügenden Einweisung, Übungsdauer und Überwachung im Anschluss an die Übungsfahrt beruhte. Hierfür ist der Beklagte verantwortlich, der nicht alles ihm zumutbare getan hat, um eine Gefährdung auszuschließen. Aus diesem Grund kann auch im Ergebnis dahinstehen, was genau zum Sturz der Zeugin führte. Ob die Zeugin am Ausgang des Parkplatzes beim Überfahren einer – flachen oder höheren – Kante verunfallte, weil der Segway kippelte, sich verkantete, die Zeugin deshalb in Richtung Wand fuhr und absprang oder ob der Unfall sich noch auf dem Parkplatz selbst ereignete, weil die Zeugin F… aus Angst vor der Geschwindigkeit bremste, beim Bremsen Richtung Wand lenkte und aus Angst absprang, kann offenbleiben. Denn der Unfall beruhte jedenfalls auf einer Panikreaktion der Zeugin, die nicht hinreichend in die Bedienung des für sie neuen Fahrzeugs eingewiesen wurde, auch nicht ausreichend Zeit und Platz zum Üben hatte und daher offensichtlich zu unsicher war, die Fahrt zu diesem Zeitpunkt anzutreten. Der Beklagte kann auch nicht geltend machen, dass die anderen beiden Teilnehmerinnen gefahrlos zum Anhalten gekommen seien, denn die Zeugin B… bekundete, dass ihre Schwester nach dem Unfall den Segway habe festhalten müssen, um ihr das Absteigen zu ermöglichen. Aus diesem Grund ist es auch nicht entscheidungserheblich, ob sich in der Aussage der Zeugin F… Widersprüche zu ihren Bekundungen zum genauen Ablauf des Unfalls in einem Vorprozess finden, abgesehen davon, dass die von der Berufung gerügten Widersprüche nicht so erheblich sind, um grundlegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Bekundungen begründen zu können. Eine Ortsbesichtigung des Parkplatzes nebst Feststellung von Höhe und Beschaffenheit der Kante ist nicht erforderlich, denn aufgrund der Schilderungen der Zeuginnen steht fest, dass sich der Unfall während der Fahrt mit dem Segway beim Verlassen des Hofes unmittelbar nach Abschluss der – ungenügenden – Einweisung ereignete. Dies reicht aus, um einen Kausalzusammenhang zu den Versäumnissen des Beklagten bei der Einweisung herzustellen.

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